LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen. C. T. allee 125, E.,

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1 10 Sa 1414/04 3 Ca 2157/04 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 15. November 2004 gez. Willms Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen des Herrn I. H., N. allee 1, E., - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. T. u.a., C. T. allee 125, E., g e g e n die I. & L. GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer E. L., U. straße 89/91, E., - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. u.a., N. straße 20, E., hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Beseler als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Hens und die ehrenamtliche Richterin Wittich für R e c h t erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom Ca 2157/04 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen

2 - 2 - T a t b e s t a n d Der Kläger ist seit dem bei der Beklagten als Lüftungsmonteur zu einem Bruttomonatslohn von zuletzt durchschnittlich 2126,40 beschäftigt gewesen. Ab dem war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Er schied durch Eigenkündigung zum aus den Diensten der Beklagten aus, weil ihm rückwirkend zum eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt worden war. Nachdem erstinstanzlich die Klage des Klägers auf Zahlung von Urlaubsabgeltung rechtskräftig abgewiesen wurde, ist zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz noch streitig, ob ihm für das Jahr 2003 eine tarifliche 13. Monatsvergütung von zusteht. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Partein fanden die von dem Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik Nordrhein-Westfalen e.v. mit der IG Metall abgeschlossenen Tarifverträge für die Betriebe der Wärme-, Klima-, Lüftungs- und Gesundheitstechnik und damit auch der Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom (nachfolgend: TV-Sonderzuwendung) Anwendung. In diesem Tarifwerk heißt es u.a.: - 3 -

3 - 3-2 Voraussetzungen und Höhe der Leistungen 1. Arbeitnehmer und Auszubildende, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehört haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen. Ausgenommen sind Arbeitnehmer und Auszubildende, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis gekündigt haben Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer bzw. Auszubildendem, deren Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, erhalten keine Leistungen. Ruht das Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf ausscheiden, erhalten die volle Leistung. 3 Zeitpunkt 1. Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt. 2. Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt als Auszahlungstag im Sinne des 2 Ziff. 1 der 1. Dezember. In diesem Fall ist es dem Arbeitgeber unbenommen, die Erfüllung der Zahlung vorher durchzuführen

4 Über Abschlagszahlungen können Regelungen in die Betriebsvereinbarung aufgenommen werden. Im Betrieb der Beklagten gibt es keinen Betriebsrat. Die Beklagte hat ab 1995 bis 2002 diese Sonderzahlung immer jeweils im November ausgezahlt. Nach dem Vortrag der Beklagte zahlte sie im Jahr 2003 die 13. Monatsvergütung im Dezember. Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stehe die tarifliche Sondervergütung zu, da allein auf das Ausscheiden wegen Erwerbsunfähigkeit abzustellen sei. Der Kläger hat soweit noch im zweiten Rechtszug von Interesse beantragt, die Beklagte zur Zahlung von nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem zu verurteilen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass der Kläger am tariflichen Auszahlungstag, dem nicht mehr beschäftigt gewesen sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und beantragt die Zurückweisung der Berufung

5 - 5 - Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung ist begründet. Dem Kläger steht die eingeklagte Sondervergütung nicht zu. 1. Dem Kläger steht die eingeklagte Vergütung nicht bereits auf Grund eines Arbeitsvertrages unabhängig von den tariflichen Bestimmungen zu. Denn die Parteien hatten nicht vereinbart, dass dem Kläger unabhängig von dem Tarifwerk der Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnikindustrie Nordrhein- Westfalen die eingeklagte betriebliche Sonderzahlung zusteht. 2. Dem Kläger kann verlangte Sondervergütung nicht kraft des auf das Arbeitverhältnis anzuwendenden Tarifwerks verlangen. Denn der Kläger war am tariflichen Auszahlungstag dem nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt; er war bereits am ausgeschieden. a. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teiles eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu erforschen ist der maßgebliche Wille der Erklärung, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Soweit der Tarifwortlaut nicht eindeutig ist, ist der in den tariflichen Normen zum Ausdruck kommende wirkliche Wille der - 6 -

6 - 6 - Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den Tarifvorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages oder die praktische Tarifübung hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (so u.a. BAG Urteil vom AZR 21ß/95, n.v.; BAG Urteil vom 28. Juni AZR 490/94 - n. v., m.w.n.). b. Ausgehend von dieser Rechtslage hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Sonderzuwendung. aa. Der TV- Sonderzuwendung gebraucht in 2 Abs. 4 den Begriff "in einem Arbeitsverhältnis stehen". Das "Bestehen eines Arbeitsverhältnisses" ist ein in der Rechtssprache gebräuchlicher Begriff; so wird er z. B. in 1 Abs. 1 KSchG und in 622 Abs. 2 BGB verwendet. Darunter wird allgemein der rechtliche Bestand eines Arbeitsverhältnisses, d. h. das Vorliegen arbeitsvertraglicher Beziehungen im Sinne des 611 BGB zwischen den Parteien verstanden (BAG Urteil vom a.a.o). Ein solches Arbeitsverhältnis bestand zwischen den Parteien, wenn auch der Kläger seit Ende 2002 wegen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr gearbeitet hat

7 - 7 - Darüber hinaus muss das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag bestanden haben, 2 Abs. 1 TV-Sonderzuwendung. Nach 3 dieses Tarifvertrages ist der eines Jahres der Auszahlungstag, es sei denn, dass ein anderer Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung geregelt wurde. Eine solche Betriebsvereinbarung liegt nicht vor. Nach diesem Tarifwerk ist es unerheblich, wenn der Arbeitgeber aus welchen Gründen auch immer einen anderen Auszahlungstermin wählt. Es ist deshalb ohne Belang, dass die Beklagte ab 1995 den November als Auszahlungstermin wählte und deshalb möglicherweise kraft betrieblicher Übung verpflichtet war, auch im Jahr 2003 bereits im November die Sondervergütung an ihre Mitarbeiter auszuzahlen. Der von der Beklagten angebotenen Beweis war deshalb nicht zu erheben. bb. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg zur Rechtfertigung seiner Klage auf 2 Abs. 6 des TV-Sonderzuwendung berufen. (1) Nach 2 Abs. 6 Satz 1 TV-Sonderzuwendung hat der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer und damit der Beschäftigte, der am Auszahlungstag dem in einem von ihm nicht gekündigten Arbeitsverhältnis steht, 2 Abs. 1 Satz 2 dieses Tarifvertrages, trotz bestehenden Arbeitsverhältnisses keinen oder nur zum Teil Anspruch auf die anteilige 13. Monatsvergütung, wenn und soweit das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht. Mit dieser Bestimmung wird deutlich, dass die tarifliche Sonderzahlung auch Gegenleistung für Dienste in der Vergangenheit ist und deshalb ein Anspruch ganz oder teilweise nicht besteht, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr keine oder nur zum Teil eine Vergütung erhalten hat, weil das Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit, 15 Abs. 1 BErzGG, während des Wehrdienstes, 1 Abs

8 - 8 - ArbPlSchG, oder aus anderen Gründen außer nach dem Mutterschutz und während einer Arbeitsunfähigkeit (vgl. Protokollnotiz zu 2 Abs. 6 TV- Sonderzuwendung) ruhte. (2) Von diesem Grundsatz macht 2 Abs. 6 Satz 3 TV-Sonderzuwendung mehrere Ausnahmen. Arbeitnehmer, die wegen Erwerbs- und Berufungsunfähigkeit, wegen Erreichen der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf ausscheiden erhalten die volle Leistung. Damit will diese Bestimmung aus sozialen Erwägungen dem Arbeitnehmer in den Fällen die volle Leistung zuerkennen, in denen er nach Satz 1 keinen Anspruch hatte, weil das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruhte. Der Tarifvertrag verlangt jedoch auch nach 2 Abs. 6 Satz 3 TV- Sonderzuwendung, dass im Übrigen die Tatbestandsvoraussetzungen des 2 Abs. 1 erfüllt sind. Der Arbeitnehmer muss am Auszahlungstag länger als 6 Monate in einem von ihm nicht gekündigten Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen sein. Denn nicht jeder Mitarbeiter, sondern nur der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer und damit der Beschäftigte, der am Auszahlungstag und damit am in einem von ihm nicht gekündigten Arbeitsverhältnis steht, hat bei Ausscheiden wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf die volle Leistung, obwohl das Arbeitverhältnis in dem Austrittsjahr kraft Gesetzes und Vereinbarung ruhte

9 - 9 - (3) Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ruhte im Jahr 2003 weder kraft Gesetzes noch auf Grund Vereinbarung; der Kläger war das ganz Jahr krank; auch im Übrigen lag ein Ruhenstatbestand nicht vor. Es brauchte deshalb nicht auf 2 Abs. 6 Satz 3 TV-Sonderzuwendung zurückgegriffen zu werden, um dem Kläger trotz ruhenden Arbeitsverhältnis einen Anspruch deshalb zuzuerkennen, weil er wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus den Diensten der Beklagten ausschied. Am Auszahlungstag bestand jedoch nicht mehr das Arbeitsverhältnis; Das Arbeitsverhältnis war bereits am beendet worden. Er ist deshalb nicht anspruchsberechtigt i.s. des 2 Abs. 1 TV-Sonderzuwendung. Ob entgegen dem Wortlaut des 2 Abs. 6 Satz 3 i.v. mit Abs. 1 bei Ausscheiden wegen voller Erwerbsminderung ein Anspruch dann besteht, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezuges selbst aufkündigte und deshalb das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag nicht von ihm nicht gekündigt bestand, brauchte die erkennende Kammer nicht zu entscheiden. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand am , dem tariflichen Auszahlungstag, nicht mehr. Damit liegt bereits die erste Voraussetzung für den tariflichen Anspruch nicht vor. (4) Die Kammer brauchte den von dem Kläger angebotenen Beweis, eine Auskunft bei dem Vertreter der Gewerkschaft einzuholen, die den TV- Sonderzuwendung abgeschlossen hat, nicht einzuholen. Subjektive Vorstellungen der Tarifvertragsparteien sind nur dann zu berücksichtigen, wenn diese im Tarifwortlaut einen Niederschlag gefunden haben (BAG Urteil vom AZR 224/93, DB 1994, 2402 = EzBAT 22,23 BAT F 2 VergGr IV b Nr. 2; BAG Urteil vom AZR 123/71 - AP Nr. 121 zu

10 TVG Auslegung; BAG Urteil vom , BAGE 39, 321, 328 = AP Nr. 55 zu 616 BGB; BAG Urteil vom , BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu 1 TVG Auslegung; BAG Urteil vom AZR 403/87 - AP Nr. 18 zu 1 TVG Auslösung). Dies folgt aus der Methodik der Tarifauslegung. Tarifverträge enthalten Rechtsnormen. Die Normunterworfenen müssen erkennen, welchen Regelungsinhalt die Normen haben. Sie können nicht auf Auskünfte bei ihren Koalitionen verwiesen werden. Sofern Normunterworfene nicht zu Objekten heruntergestuft werden sollen, müssen die Normen aus Wortlaut und Zusammenhang unter Berücksichtigung ihrer Geschichte verständlich sein. Es gibt nach dem Wortlaut und dem Zusammenhang der tariflichen Bestimmungen des TV-Sonderzuwendung keinen Anhaltspunkt dafür, dass derjenige Arbeitnehmer auch dann die volle Leistung nach diesem Tarifvertrag haben soll, der bereits vor dem tariflichen Auszahlungstag aus dem Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezugs auf Grund voller Erwerbsminderung ausgeschieden war. 3. Der Kläger kann die anteilige 13. Monatsvergütung auch nicht mit der Begründung verlangen, er habe das Arbeitsverhältnis bereits deshalb zum kündigen müssen, weil ihm rückwirkend zum eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt wurde. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht verpflichtet war, zum zu kündigen, könnte er mit diesem Argument allenfalls dann durchdringen, wenn die Beklagte es treuwidrig ( 162 Abs. 2 BGB) vereitelt hatte, dass das Arbeitsverhältnis über den fortgesetzt wurde und damit am Auszahlungstag (1.12.) noch bestand. Für ein solches treuwidriges Verhalten gibt es jedoch keine Anhaltspunkte

11 Da die Berufung Erfolg haben musste, waren dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits gemäß 91 ZPO insgesamt aufzuerlegen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger R E V I S I O N eingelegt werden. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim

12 Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, Erfurt, Fax: (0361) eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez. Dr. Beseler gez. Hens gez. Wittich

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