ZWANGSVERHEIRATUNG. von Sarah Beck, Franziska Hasenauer und Rebekka Schaaf

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1 1 ZWANGSVERHEIRATUNG von Sarah Beck, Franziska Hasenauer und Rebekka Schaaf

2 HINTERGRUND außerfamiliärer oder innerfamiliärer Kontext patriarchalische Ehevorstellung Seref der Ausdruck für Ansehen Namus steht für die Ehre Saygi ist der Begriff für die Achtung und den Respekt (Breischaft 2011:18-28)

3 HINTERGRUND : Und verheiratet die Ledigen unter euch und die Rechtschaffenen von euren Sklavinnen und Sklaven (Breischaft 2011, S. 27). Islam als Legitimation

4 DEFINITION Von Zwangsheirat spricht man, wenn mindestens eine der angehenden Eheleute gegen den Willen zur Heirat gezwungen wird. Die Anwendung von Zwang oder Druck schließt, Drohung, Nötigung, emotionale Erpressung oder auch emotionale, sexuelle, psychische Gewalt, sowie viele weitere Einschränkungen im Lebensstil ein. Findet die oder der Betroffene mit der Aussprache der persönlichen Weigerung kein Gehör, oder traut er/sie nicht sich zu widersetzen, wird die Ehe zwanghaft durchgeführt (Breischaft 2011, S. 8).

5 FORMEN DER ZWANGSVERHEIRATUNG IN DEUTSCHLAND Importehen/ Importbräute Ferien- Verheiratung/ Heiratsverschleppung Verheiratung für ein Einwanderungsticket Verheiratung von zwei in Deutschland lebenden PartnerInnen (Breischaft 2011:11f.)

6 RECHTLICHE LAGE IN DEUTSCHLAND Strafgesetzbuch (StGB): 237 Zwangsheirat (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, [ ]. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren. (3) Der Versuch ist strafbar.

7 RECHTLICHE LAGE IN DEUTSCHLAND Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Artikel 1, Absatz 1: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalten. Artikel 2, Absatz 2: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. [ ]. Artikel 3, Absatz 2: Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Artikel 6, Absatz 2: Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.

8 RECHTLICHE LAGE INTERNATIONAL Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) Artikel 16, Absatz 2: Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenserklärung der zukünftigen Ehegatten geschlossen werde. Artikel 3: Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person. Internationaler Pakt politischer und bürgerlicher Rechte (IPBPR) Artikel 23, Absatz 2: Das Recht von Mann und Frau, im heiratsfähigen Alter eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, wird anerkannt.

9 RECHTLICHE LAGE INTERNATIONAL IPBPR Artikel 23, Absatz 3: Eine Ehe darf nur im freien und vollen Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen werden. Internationaler Pakt wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte (IPWSKR) Artikel 10 Frauenkonvention (CEDAW) Artikel 16, Absatz 1: Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau in Ehe- und Familienfragen und gewährleisten auf der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau insbesondere folgende Rechte: b) gleiches Recht auf freie Wahl des Ehegatten sowie auf Eheschließung nur mit freier und voller Zustimmung

10 UNMITTELBARE FOLGEN Verlust des sozialen Netzwerkes Isolation Eingeschränkte Bewegungsfreiheit Überwachung, Ausnützung, Demütigung Haushaltshilfe Abhängigkeit häusliche und sexuelle Gewalt Teenagerschwangerschaften physische und psychische Verletzungen 10 (Breischaft 2011:30-32; Terre des Femmes 2006:13)

11 FLUCHT AUS DER EHE Isolation Verlust der Ehre/ Familienehre Ausschluss aus dem Erbe Trennung von den Kindern Drohungen -> Morddrohungen Verfolgung (Terre des Femmes 2006:13 f.) 11

12 NICHTEINWILLIGUNG IN DIE EHE Keine Unterstützung/ kein Verständnis Flucht als Lösung Drohungen und Verfolgung Leicht zu beeinflussen Einsamkeitsgefühle, Schuldgefühle Orientierungsprobleme (Breischaft 2011:33f.; Terre des Femmes 2006:32,42) 12

13 KONKRETE HANDLUNGSMÖGLICHKEITEN DER SOZIALEN ARBEIT Niederschwelliger Zugang zu Hilfe, da oft Unwissenheit und Unsicherheit über Beratungsangebote herrscht Dies können beispielsweise sein: Flyer Telefon-Hotlines Online Beratung pro aktive/ aufsuchende Beratung (Breitschaft 2011: 56-58) 13

14 BERATUNG Ziel der Beratung ist es Frauen und Mädchen zu einer eigenständigen Entscheidung zu befähigen Auseinandersetzung mit Lösungsmöglichkeiten und deren Auswirkungen Bedürfnisse, Interessen und Wünsche klären Interessenskonflikt (Breischaft 2011: 58) Mädchen brauchen Angebote, die nicht von ihnen verlangen, ihre kulturelle Zugehörigkeit und/oder die Bindung an Eltern und Familie bei allen Ambivalenzen beiden gegenüber zu verleugnen (Kavemann 2008: 274)

15 Entscheidung zu bleiben Entscheidung zur Flucht sozialarbeiterische Hilfe als lebensweltersetzende Intervention Opferschutz unabhängige Lebensführung psychosoziale Beratung alltagspraktische Begleitung langfristige Hilfsangebote (Breischaft 2011: 60f.)

16 BEDARFE Kooperationen von Einrichtungen Bisher wenig spezielle Einrichtungen durch Kooperationen die Kompetenz, Erfahrung, Befugnissen und Zuständigkeiten vorhanden, der Komplexität von Gewaltverhältnissen zu begegnen Fortbildungen und Qualifizierungen Mitarbeitende in der Kinder- und Jugendhilfe, von Institutionen die Frauen unterstützen und beraten, von Institutionen die Migranntinnen vertreten, der Konsulate/ Botschaften, LehrerInnen und SchulsozialarbeiterInnen, Polizei, Familien- und ZivilrichterInnen, Ärzte und andere im Gesundheitswesen Tätige (Breischaft 2011: 67-70; Kavemann 2008: 72)

17 Aufklärung Weiter ist die Aufklärungsarbeit ein wichtiger Bestandteil, denn [ ] Zwangsehen können letztlich nur durch Bildung bekämpft werden. [ ] dass in den Schulen über die Gleichberechtigung von Mann und Frau gesprochen und im Unterricht das Thema Geschlechterrollen behandelt werden muss. [ ] Frauen und Mädchen müssen lernen, dass sie nicht weniger wert sind als Männer und dass sie die gleichen Chancen und Rechte haben. Und Jungen müssen lernen, sich vom Männlichkeitswahn zu emanzipieren und traditionelle Vorstellungen von Ehre in Frage zu stellen (Bläser 2006: 61). Gesellschaftspolitisch

18 FRAGEN 1. Hatte jemand schon Kontakt mit dieser Thematik? 2. Arrangierte Ehe vs. Zwangsverheiratung 3. Können Männer genauso wie Frauen unter einer Zwangsverheiratung leiden?

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