Das Boxenmodell des EKO

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1 Das Boxenmodell des EKO Ernst Agneter Dr. Ernst Agneter

2 Inhalt Entstehung (Rückblick 2004) ATC-System Boxensystem Information der Ärzte Dr. Ernst Agneter 2

3 Entstehung (Rückblick 2004) Dr. Ernst Agneter

4 Entstehung : 2. Sozialversicherungs- Änderungsgesetz SVÄG ASVGNovelle : Sozialversicherungs- Änderungsgesetz 2004 (1.)SVÄG Abs. 3 Z12 Erstattungscodex, Boxensystem, EU-Preis Bürgerkarte auch für e-card verwendbar Dr. Ernst Agneter 4

5 Entstehung EU-Durchschnittspreise lt. ASVG, Liste nicht erstattungsfähiger Arzneimittelkategorien 17. Juni VO-EKO : UHK Verfahrenskosten-VO : 2. Sozialversicherungs- Änderungsgesetz SVÄG 2004 UHK wird kostenpflichtig Berechnungsgrundlagen (Gewerbliche, Bauern) Dr. Ernst Agneter 5

6 Entstehung : Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 SRÄG Abs. 3 Z 12 lit. b: Gelber Bereich, nachfolgende Kontrolle der Einhaltung der bestimmten Verwendung. Dokumentation 31 Abs. 5 Z 13: hellgelbe Produkte sind zu definieren, einheitliche Dokumetnation Dr. Ernst Agneter 6

7 Entstehung : Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung Abfolge der Verordnung: grün gelb rot Grundsätze Dokumentation für hellgelb Regelung Bewilligungseinholung für dunkelgelb, rot und Rest. ----< 11: Übergangsbestimmungen oder: Vereinbarung über Faxbewilligung > Dr. Ernst Agneter 7

8 Entstehung : Liste des HVs mit Arzneispezialitäten des hellgelben Bereichs Sozialversicherungs- Änderungsgesetz SVÄG Pharmazentralnummern des gelben Bereichs werden dauernd von der Vorabbewilligung ausgenommen Organisation HV (Trägerkonferenz, etc) Dr. Ernst Agneter 8

9 ATC-System Dr. Ernst Agneter

10 ATC-Code: 14 Hauptgruppen Dr. Ernst Agneter 10

11 ATC-System Dr. Ernst Agneter 11

12 ATC-Code: Beispiel Dr. Ernst Agneter 12

13 Bewertung EKO Dr. Ernst Agneter 13

14 Umsetzung Dr. Ernst Agneter 14

15 Boxensystem (EKO) Dr. Ernst Agneter

16 Überführung HMV EKO Dr. Ernst Agneter 16

17 Grüner Bereich Grüner Bereich (green box): Dieser Bereich beinhaltet jene Arzneispezialitäten, deren Abgabe ohne ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger auf Grund ärztlicher Verschreibung medizinisch und gesundheitsökonomisch sinnvoll und vertretbar ist. Die Aufnahme von Arzneispezialitäten in diesem Bereich kann sich auch auf bestimmte Verwendungen (zb Gruppen von Krankheiten, ärztliche Fachgruppen, Altersstufen von Patient(inn)en oder Darreichungsform) beziehen. Frei verschreibbar Bestimmte Verwendung?? Dr. Ernst Agneter 17

18 Gelber Bereich Gelber Bereich (yellow box): Dieser Bereich beinhaltet jene Arzneispezialitäten, die einen wesentlichen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für Patienten und Patientinnen aufweisen und die aus medizinischen oder gesundheits- ökonomischen Gründen nicht in den grünen Bereich aufgenommen werden. Die Aufnahme von Arzneispezialitäten in diesem Bereich kann sich auch auf bestimmte Verwendungen (zb Gruppen von Krankheiten, ärztliche Fachgruppen, Altersstufen von Patient(inn)en, Mengenbegrenzung oder Darreichungsform) beziehen. Arzneispezialitäten unterliegen der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes Zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts für eine Arzneispezialität dieses Bereiches höchstens der ermittelte EU- Durchschnittspreis verrechnet werden Dr. Ernst Agneter 18

19 Konsequenz: (yellow box) Hellgelb: Dokumentationspflicht Nachfolgende Kontrolle Dunkelgelb: Chefarztplichtig (ausgesetzt, bis zur e-card, dzt wie hellgelb!!) Dr. Ernst Agneter 19

20 Roter Bereich Roter Bereich (red box): Dieser Bereich beinhaltet zeitlich befristet jene Arzneispezialitäten, die erstmalig am österreichischen Markt lieferbar sind und für deren Aufnahme in den Erstattungskodex ein Antrag nach 351c Abs. 1 gestellt wurde. Sie unterliegen der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger nach Maßgabe der Richtlinie nach 31 Abs. 5 Z 13. Zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit darf einem Sozialversicherungsträger für eine Arzneispezialität dieses Bereiches der ermittelte EU-Durchschnittspreis verrechnet werden Dr. Ernst Agneter 20

21 Konsequenz: (red box) Problematik des EU-Durchschnittspreises - die chefärtzliche Genehmigung war immer schon möglich - zeitlich unklare Regelung (nicht konsistent mit der Transparenzrichtlinie) - keine Aufnahme in die Printversion des EK - EK somit keine Gesamtliste des ATC- Verzeichnisses Chefarztplichtig (ausgesetzt, bis zur e-card, dzt wie hellgelb!!) Dr. Ernst Agneter 21

22 Überleitungen in den gelben Bereich Dr. Ernst Agneter

23 Struktur gelber Bereich (Regelwerke) 30% 29% ~560 Pharmazentralnummern keine Alternative in grün Regel Regel und Facharzt/Zentrum Facharzt 41% Dr. Ernst Agneter 23

24 Konsequenz Bei 70% der gelben Arzneispezialitäten ist bei der Erstverschreibung eine Dokumentation nötig machbar! Bei 30% erfolgt die Erstverschreibung durch einen FA oder durch ein Zentrum Dr. Ernst Agneter 24

25 Dokumentationsbögen Dr. Ernst Agneter 25

26 Struktur gelber Bereich (Preisentwicklung) 22% Max: ~ 60% 15 unter Rp-Gebühr 0% Preissenkung Preisteigerung gleicher Preis 78% Spannen!! Dr. Ernst Agneter 26

27 Information der Ärzte HMV EKO Dr. Ernst Agneter

28 HMV: Gruppenschema Dr. Ernst Agneter 28

29 EKO: Gruppenschema Kein Gliederungsschema enthalten Dr. Ernst Agneter 29

30 HMV: alphabetischer Teil Dr. Ernst Agneter 30

31 EKO: alphabetischer Teil Dr. Ernst Agneter 31

32 EKO NEU Erstattungscodex gem. ATC der WHO (Gesamtliste) Alphabetisches Verzeichnis mit zusätzlichen Angaben zur Vermeidung des doppelten Nachschlagens Monatliche Zusendungen der Änderungen inklusive der roten Box (dzt. nur im Internet unter Dr. Ernst Agneter 32

33 Grundsatz Die ärztliche Überlegung und die medizinische Notwendigkeit muss die Verordnung bestimmen. Bei medizinischer Notwendigkeit werden demnach auch Arzneimittel aus der roten bzw. der no-box (black Box) zum Einsatz kommen müssen. siehe hierzu 2. (1) der Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen: Die Verschreibung von Heilmitteln oder Heilbehelfen durch den behandelnden Arzt ist zweckmäßigund wirtschaftlich, wenn die Verschreibung geeignet ist, den größtmöglichen therapeutischen Nutzen zu erzielen und die Behandlungskosten im Verhältnis zum Erfolg und zur Dauer der Behandlung möglichstgering zu halten Dr. Ernst Agneter 33

34 Chaos und Chance Chaos minimieren Chance für dauerhafte sinnvolle Regelung Dr. Ernst Agneter 34

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