Christina Gersteuer Diakonisches Werk Schleswig- Holstein. Neukunden. Kunden ohne bisherigen Leistungsbezug (Alg I / Alg II): SOFORTANGEBOT
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- Alexandra Meinhardt
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1 Rechtliche Grundlagen SGB II Aktuelle Änderungen bis einschließlich Änderungen im SGB II Christina Gersteuer Diakonisches Werk Schleswig- Holstein Neukunden Kunden ohne bisherigen Leistungsbezug (Alg I / Alg II): SOFORTANGEBOT Argument: Überprüfung der Arbeitsbereitschaft 20
2 Bedarfsgemeinschaften Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften mit eheähnlichen Gemeinschaften bei der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung Beweislastumkehr bzgl. des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft: - länger als 1 Jahr zusammen lebend - mit gemeinsamem Kind zusammen lebend - Kinder/Angehörige im Haushalt versorgend - Verfügungsbefugnis über Partnereinkommen, -vermögen Anrechnung von Einkommen und Vermögen auf den Bedarf nicht leiblicher Kinder Stationäre Einrichtungen Ausschluss aller Inhaftierten und Personen in stationären Einrichtungen Ausnahme: - Personen in Krankenhäusern bis zu 6 Monaten - tatsächlich Erwerbstätige (mind. 15 Std. pro Woche) 21
3 Aufenthalt Leistungsausschluss, wenn sich Betroffener nicht im zeitund ortsnahen Bereich aufhält (Erreichbarkeitsanordnung) Zuständigkeit bei Wohnungslosen richtet sich nach tatsächlichem Aufenthalt des Betroffenen Bei Aufenthalt im Frauenhaus trägt der Leistungsträger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt die Kosten, unabhängig davon, ob die Frau am neuen Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet 16 Abs. 1 SGB II Ausbildungsstellen- und Arbeitsvermittlung wird als Pflichtaufgabe in 16 Abs. 1 SGB II aufgenommen Möglichkeit der Vollfinanzierung der Aktivierungshilfen ( 241 IIIa, 243 II SGB III) für Jugendliche durch SGB II-Träger Übernahme der Teilnahmekosten bei besonderen Maßnahmen von behinderten Leistungsbeziehern nach dem SGB II, durch Aufnahme der 109, 111 SGB III in den 16 Abs. 1 SGB II 22
4 16 Abs. 2, 3 und 4 SGB II Weitere Leistungen nach 16 Abs. 2 SGB II dürfen Leistungen nach 16 Abs.1 SGB II nicht aufstocken Klarstellung, dass das BUrlG mit Ausnahme der Urlaubsentgeltregelung Anwendung auf die Arbeitsgelegenheit nach 16 Abs. 3 SGB II findet Weiterfinanzierung einer Eingliederungsmaßnahme bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll ist und der Betroffene sie voraussichtlich erfolgreich abschließen wird Unterkunftskosten Rückzahlungen von Betriebskostenpauschalen an Mieter werden mit der Unterkunft im Folgemonat verrechnet Zuschuss für BaföG- bzw. BAB-Leistungsbezieher zu angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, wenn Bedarf nicht gedeckt ist Miet- und Energieschuldenübernahme für Personen, die nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II sind, durch Öffnungsklausel zum SGB XII in 21 SGB XII 23
5 Umzug Beschränkung der Unterkunftskosten bei einem nicht notwendigen Umzug auf die bisherigen angemessenen Kosten, selbst wenn die Miete der neuen Wohnung abstrakt betrachtet auch angemessen wäre Zuständigkeit beim Umzug: - Umzugskosten: bisheriger Träger - Kaution der neuen Wohnung: neuer Träger - Zusicherung der Mietübernahme: bisheriger Träger mit Beteiligung des neuen Trägers Einkommen und Vermögen Anrechnung von Pflegegeld (SGB VIII) als Einkommen ( erzieherischer Einsatz ): - für das 1. u. 2. Kind anrechnungsfrei - für das 3. Kind zu 75 % - für das 4. Kind zu 100 % Veränderung der Vermögensfreibeträge:» Grundfreibetrag: 150 Euro pro Lebensjahr» Altersvorsorgefreibetrag: 250 Euro pro Lebensjahr 24
6 Regelsatz Klarstellung, dass SGB II-Leistungen den Bedarf decken und eine abweichende Festlegung von Bedarfen ausgeschlossen ist. Klarstellung, dass Kosten für Strom und Warmwasserbereitung aus der Regelleistung zu tragen sind. Beihilfen / Mehrbedarf Gewährung einer komplette Erstausstattung anlässlich Schwangerschaft und Geburt (insbes. Kinderwagen) Anpassung der Mehrbedarfe für Behinderte entsprechend Vorschriften des SGB XII Übernahme der Krankenversicherungskosten, wenn dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird ( 26 SGB II) 25
7 Zuschuss zum Alg II Wahlrecht zwischen Kinderzuschlag und Alg II Klarstellung, dass Zuschlag kein Bestandteil des Alg II ist, so dass dieser bei Bedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen ist Einmalige Festsetzung des Zuschlags, Änderung nur bei Auseinanderfallen der Bedarfsgemeinschaft, d.h. weder spätere Kindesgeburt noch späteres Einkommen werden berücksichtigt Antrag / Bewilligung Nachträgliche Beantragung von Alg II, wenn zunächst andere Sozialleistung beantragt und abgelehnt wurde (Beantragung unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem der Ablehnungs-VA bindend geworden ist) Leistungen nach SGB II können für 12 Monate bewilligt werden, wenn keine Veränderungen zu erwarten sind 26
8 Sanktionen Innerhalb 1 Jahres: 1. Verfehlung gem. Abs Verfehlung gem. Abs Verfehlung gem. Abs. 1 Sachleistung U % Regelsatzkürzung auf 6 Wo. reduzierbar 100 % Alg II Kürzung auf 6 Wo. reduzierbar bei Kooperation auf 100 % RS-Kürzung reduzierbar s.o. Kann statt bisher Soll Ü % Regelsatzkürzung 60 % Regelsatzkürzung 100 % Alg II Kürzung Bei Kooperation auf 60 % RS- Kürzung reduzierbar Kann bei Kürzung > 30 % Soll bei Kindern in BG. Verfehlungen gem. Abs. 2 (10 % - Kürzungen) werden mir vorangegangenen addiert Datenabgleich Automatisierter Datenabgleich zum 1.1., 1.4., 1.7., eines Jahres bzgl. Leistungsbezug von der BA o. a. Grundsicherungsträgern, sowie bzgl. ausländischen Zinserträgen (Bundesamt für Finanzen erhält entsprechende Informationen aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG) Überprüfung von STVG-Daten bzgl. Haltereigenschaft (Angemessenheit), Melderegisterdaten sowie Daten der Wohngeldstellen 27
9 Überprüfungen Einrichtung eines Außendienstes zur Vermeidung von Leistungsmissbrauch Datenschutzrechtliche Grundlage für regelmäßige telefonische Befragungen von Leistungsbeziehern durch nicht-öffentliche Stellen ( Statusklärung ) 28
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