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1 Richtlinie zur Förderung für die Schaffung von selbst genutzten Wohnraum sowie von privaten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen innerhalb der bebauten Ortslage der Einheitsgemeinde Herbsleben mit ihren Ortsteilen Herbsleben und Kleinvargula vom (Amtsblatt "Unstrut-Kurier" vom 30.Januar 2008, Jahrgang 8 Nr. 1 S. 9,10) Lfd. Nr. Änderung 1 1. Änderung der Richtlinie zur Förderung für die Schaffung von selbst genutzten Wohnraum sowie von privaten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen innerhalb der bebauten Ortslage der Einheitsgemeinde Herbsleben mit ihren Ortsteilen Herbsleben und Kleinvargula a) Datum b) in Kraft ab a) b) Fundstelle Unstrut- Kurier Jahrgang 9 Nr. 1 S Zweck der Förderung Aufgrund der zu erwartenden demografischen Entwicklung in Thüringen und dem damit verbundenen Bevölkerungsrückgang in unserer Einheitsgemeinde schafft die Gemeinde Herbsleben die grundlegende Voraussetzung, durch eine geeignete Fördermaßnahme im Rahmen der Richtlinie zur Förderung der Schaffung von selbst genutzten Wohnraum sowie von privaten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, einen Beitrag zur Schaffung, Erhaltung und Erneuerung der innerhalb der bebauten Ortslage befindenden Gebäude und Grundstücke bzw. die Fortentwicklung des unbeplanten Innenbereiches, zu leisten. Neben attraktiven Neubaugebieten soll auch die Schaffung und der Erhalt von Wohngebäuden innerhalb der bebauten Ortslage und außerhalb von Bebauungsplangebieten gestärkt werden. Die Schaffung von privaten Wohnraum, die Modernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden innerhalb der bebauten Ortslage der Einheitsgemeinde Herbsleben mit ihren Ortsteilen Herbsleben und Kleinvargula soll den zu erwartenden Leerstand von Gebäuden bzw. Grundstücken entgegenwirken. Die Gemeinde Herbsleben fördert die Schaffung von privatem Wohnraum und private Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie. Der Gemeinderat der Gemeinde Herbsleben hat in seiner Sitzung am der Richtlinie zur Förderung der Schaffung von selbst genutzten Wohnraum sowie von privaten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen innerhalb der bebauten Ortslage der Einheitsgemeinde Herbsleben mit ihren Ortsteilen Herbsleben und Kleinvargula mit Beschluss-Nr.: 57/VI/2007 (4) zugestimmt.

2 2. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung sind Investitionen des Eigentümers für die Schaffung privaten Wohnraums sowie Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an und in Gebäuden. Förderfähig sind Maßnahmen im Rahmen der Schaffung privaten Wohnraums auf einem unbebauten Grundstück, an und in einem modernisierungs- und instandsetzungsbedürftigen Gebäude, welches innerhalb der bebauten Ortslage liegt. Schaffung privaten Wohneigentums kommt für die erstmalige Herstellung von Wohngebäuden auf unbebauten Grundstücken in Betracht. Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen kommen für Gebäude in Betracht, die bei der Durchführung der Sanierung erhalten bleiben sollen und nach ihrer inneren und äußeren Beschaffenheit Missstände und Mängel im Sinne des 177 Baugesetzbuch (BauGB) aufweisen, deren Beseitigung oder Behebung durch Modernisierung und Instandsetzung möglich ist. Modernisierung ist die Beseitigung von Missständen durch bauliche Maßnahmen, die entsprechend den Sanierungszielen den Gebrauchswert von Gebäuden nachhaltig erhöhen, damit sie insbesondere den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entsprechen. Instandsetzung ist die Behebung von baulichen Mängeln durch Maßnahmen, die entsprechend den Sanierungszielen die bestimmungsmäßige Nutzung oder den städtebaulichen Zustand von Gebäuden wiederherstellen. Maßnahmen der Instandsetzung, die durch die Beseitigung von Missständen verursacht werden, gelten als Modernisierung. Nicht förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die dem laufenden Unterhaltungsaufwand zuzuordnen sind. 3. Antragsberechtigt Antragsberechtigt ist eine natürliche Person, die die zu fördernde Baumaßnahme, Schaffung privaten Wohnraums sowie Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an und in Gebäuden, nach Abschluss der Baummaßnahme zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

3 4. Fördervoraussetzungen 4.1. Allgemeine Fördervoraussetzungen Die Förderung zur Schaffung privaten Wohnraums sowie von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen setzt einen schriftlichen, öffentlich- rechtlichen Vertrag (Bau- /Modernisierungsvereinbarung) mit der Gemeinde Herbsleben voraus. Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen, mit deren Verwirklichung vor rechtswirksamen Vertragsabschluss noch nicht begonnen wurde. Im Einzelfall besteht die Möglichkeit des Antrages auf Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns. Der Antrag ist bei der Gemeinde Herbsleben zu stellen und wird von der Gemeinde Herbsleben genehmigt. Anträge zur Schaffung selbst genutzten Wohneigentums und für private Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sind bis eines Jahres für das folgende Jahr bei der Gemeinde Herbsleben anzumelden. Rechtsansprüche auf die Gewährung von Fördermitteln werden durch diese Richtlinie nicht begründet. Fördermittel werden nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bereitgestellt Persönliche Fördervoraussetzungen Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstückes bzw. des Gebäudes und ist mit seinem Hauptwohnsitz in der Einheitsgemeinde Herbsleben gemeldet bzw. er muss spätestens nach Ausreichung des Zuschusses im 5. Jahr seinen Hauptwohnsitz in der Einheitsgemeinde Herbsleben innehaben Sachliche Fördervoraussetzungen Das für Wohnzwecke zu bebauende Grundstück bzw. das zu Wohnzwecken umzubauende Gebäude befindet sich im ungeplanten Innenbereich der Einheitsgemeinde Herbsleben. Bei Umbauten vorhandener Gebäude sollen diese vor 1950 gebaut worden sein. Die Baukosten müssen für das für Wohnzwecke zu bebauende Grundstück mindestens das zu Wohnzwecken umzubauende Gebäude mindestens betragen.

4 5. Förderverfahren Vor Abschluss eines zwischen dem Antragsteller und der Gemeinde Herbsleben öffentlich rechtlichen Vertrages sind durch den Antragsteller folgende Unterlagen vorzulegen: a) amtlich beglaubigter Auszug aus dem Grundbuch b) Auszug aus der Flurkarte des Liegenschaftskatasters c) Leistungsverzeichnis mit Kostenübersicht der Vorkalkulation bzw. Kostenberechnung d) sonstige Unterlagen, sofern erforderlich. Eine Prüfung der Förderfähigkeit der Maßnahme ist erst nach Vorlage sämtlicher Unterlagen möglich. Soweit für eine baurechtlich genehmigungspflichtige Maßnahme nur eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Bauaufsichtbehörde vorlag, verpflichtet sich der Eigentümer, die Baugenehmigung innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsabschluss nachzureichen. Die Baumaßnahmen sind in der Regel innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss des öffentlich- rechtlichen Vertrages zu beenden. Für den Fall, dass sich eine vom Eigentümer oder dessen Beauftragten nicht zu vertretende Verzögerung in der Ausführung ergeben sollte, ist ein dem entsprechender Nachweis zu erbringen. Eine Nachfrist bedarf der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Herbsleben. Beruht die Berechnung des Förderbetrages auf falschen Angaben des Antragstellers, so kann die Gemeinde Herbsleben den Vertrag fristlos kündigen. Ergibt sich vor Beginn der Maßnahme, dass vorgesehenen Maßnahmen nicht durchgeführt werden können, so haben beide Vertragspartner das Recht, vom Vertrag zurück zu treten. Der Antragsteller wird der Gemeinde Herbsleben nach Abschluss der Bau- bzw. Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen die vertragsgemäße Durchführung unverzüglich anzeigen. Die Baukosten sind anhand von Rechnungslegungen im Original sowie durch den Überweisungsträger nachzuweisen. Die Gemeinde Herbsleben ist berechtigt, die vertragsgemäße Durchführung der Maßnahme an Ort und Stelle zu überprüfen. Macht die Gemeinde Herbsleben von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, hat sie die gewährte Förderung ganz oder teilweise zurück zu fordern. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruches der Gemeinde Herbsleben aus den Bestimmungen dieser Richtlinie, ist der Antragsteller auf Verlangen der Gemeinde verpflichtet, die Eintragung einer Grundschuld in Höhe des geleisteten Förderbetrages zu bewilligen.

5 6. Art und Umfang der Förderung Die Förderung wird als Zuschuss zu den Baukosten in Höhe von jährlich 1.000,00 ausgezahlt, jedoch nicht länger als der Antragsteller das Gebäude als Eigentümer selbst nutzt. Der Zuschuss beträgt maximal 5.000, Auszahlung Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch die Gemeindekasse auf der Grundlage des öffentlich- rechtlichen Vertrages. Die 1. Rate wird unmittelbar nach Abschluss des öffentlich rechtlichen Vertrages an den Antragsteller ausgezahlt. Die folgenden Jahresraten werden jeweils zum ausgezahlt. Der Empfänger muss jeweils bis zum eines jeden Jahres die persönliche Fördervoraussetzung nach Nr nachweisen. 8. Übergangsregelung Der Zuschuss für das Jahr 2008 kann erstmalig ab dem auf der Grundlage von Kostenangeboten beantragt werden. Die Festsetzungen dieser Förderrichtlinie gelten entsprechend. 9. Anwendungsbereich Die vorliegenden Grundsätze zur Förderung für die Schaffung von selbst genutzten Wohnraum sowie von privaten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sind innerhalb der bebauten Ortslage der Einheitsgemeinde Herbsleben mit ihren Ortsteilen Herbsleben und Kleinvargula anzuwenden. Der Gemeinderat der Gemeinde Herbsleben kann in Einzelfällen Ausnahmen von diesen Grundsätzen zulassen. 10. Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Förderrichtlinie zwingenden gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen oder lückenhaft sein, so wird die Wirksamkeit dieser Richtlinie im Übrigen hiervon nicht berührt. Sie sollen in diesem Falle so ausgelegt und umgedeutet werden, dass eine seinem Sinn und Zweck entsprechende Regelung gilt, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was gewollt ist.

6 11. Inkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt am in Kraft. Herbsleben, den K ü h m s t e d t Bürgermeister

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