Aktuelle Rechtsfragen bei Abschluss und Beendigung von Versicherungsverträgen. Dr. Gerhard Kunisch

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1 Aktuelle Rechtsfragen bei Abschluss und Beendigung von Versicherungsverträgen Dr. Gerhard Kunisch

2 Praxis???????! Telefax am Wochenende Gebäude zu 50% verkauft Kündigung? Verspätete Schadenmeldung über Agenten? Rücktritt von maklervermittelten Verträgen? Gilt ein ?

3 Konsensualvertrag Zustandekommen des Vertrages durch Willensübereinstimmung! Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen ANGEBOT (Offert) ANNAHME (Akzept) 3 Formen von Willenserklärungen: mündlich schriftlich konkludent / schlüssiges Handeln (nicht: Schweigen!)

4 4 Wege zum Vers.Vertrag Antrag + Polizze Antrag + Annahmeerklärung Offert VR + Prämienzahlung Offert VR + Polizzierungsauftrag

5 Antrag / Polizze Antragsformular Vorab: Aushändigung aller Bedingungen 5b Fragenkatalog (vvap) Risikoprüfung VR Antragsdurchschrift 5b Informationen gem. 9a, 18b VAG, GewO Antragsbindefrist; Formblatt max. 6 Wochen Zugang an VR (Vollmacht des Agenten 43) Keine Äußerungspflicht des VR (außer KV) negativer Deckungshinweis 1a

6 Antrag / Polizze Polizze ( 3-5 VersVG) Schriftliche oder konkludente Annahmeerklärung Beweisurkunde über den Inhalt des VV Polizzenausstellung ist abdingbar 3(1) - 15a vorangegangen häufig ein unverbindlicher Vorschlag des Vermittlungsagenten

7 Polizze / Prämienzahlung Antragsbindefrist überschritten verspätet einlangende Polizze ist Offert des VR konkludente Annahme: VN zahlt bewusst die Erstprämie ein.

8 Antrag / Annahmeerklärung Antragstellung durch den VN Schreiben des VR, mit dem ausdrücklich die Annahme des Antrags erklärt wird Polizzenausstellung erst nach Ablauf der Antragsbindefrist (abhängig vom gewünschten Versicherungsbeginn - Wertanpassung!) Unterschiedliche Fristen zum Rücktritt gem. 3 KSchG und 5b VersVG! Polizze nur als Beweisurkunde

9 Billigungsklausel 5 VersVG Für Unternehmer und Verbraucher Polizze weicht vom Antrag zum Nachteil des VN ab Pflichten / Obliegenheiten des VR: Kennzeichnung der Abweichung Belehrung über 5 VersVG Widerspruchsrecht des VN ab Polizzenerhalt 1 Monat: Mögliche Ergebnisse: gilt Polizze / gilt Antrag / kein Vertrag

10 Offert des VR / Annahme des VN Besonders im industriellen und sonstigen betrieblichen Bereich; Ausschreibungen Offert sollte präzise (annahmefähig) sein Bindefrist im Offert angeben! Polizze nur als Beweisurkunde

11 EDV-Aktion / Prämienzahlung Schriftliche Angebote des VR zu Neuabschluss oder Erweiterung von VV - Angebotsprospekte Annahme durch VN durch Erstprämienzahlung z.b. Reiseversicherungen, usw. häufig keine Polizzenaustellung

12 Vorläufige Deckung Eigenständiger Versicherungsvertrag provisorischer Versicherungsschutz vor endgültiger Risikoprüfung und vor endgültiger Einigung (z.b. über Prämienhöhe) Mindesterfordernisse an Bestimmtheit Mitwirkung von Vermittlern (Makler // Agenten) Anschlussvertrag oder Verrechnungspolizze

13 Häufige Fälle der VD: Vorläufige Deckung VB bei der KFZ-HP KFZ-Kasko Großrisken Lebensversicherung Sofortschutz Ende der VD: materieller Beginn des Anschlussvertrags (Warnpflicht!) Befristung Kündigung Zerschlagen der Vertragsverhandlungen Abrechnung der VD: gemäß Vereinbarung oder Tarif des VR Gesetzliche Vorläufige Deckung: 1a / negativer Deckungshinweis

14 Beendigung des Versicherungsvertrages

15 Unternehmer / Verbraucher 1 KSchG Definition des Unternehmens: selbständige Tätigkeit wirtschaftliche Tätigkeit organisierte Tätigkeit auf Dauer eingerichtet Beurteilung von Verträgen, nicht Personen! gehört der Vertragsabschluss zum Betrieb eines Unternehmens?

16 Unternehmerverträge / Verbraucherverträge Bündelversicherung: jede Sparte rechtlich selbständiger Vertrag Beurteilung i.s. KSchG für jede Sparte gesondert! Spezialfragen: Nebenerwerbslandwirt Vermietung: Grenze ~ 5 Mietverträge WEG: grundsätzlich Verbraucher Vereine Fälle von Mischungen

17 Rücktritt gem. 3 KSchG Haustürgeschäft, Überrumpelung Prüfung: Verbrauchervertrag / pro Sparte! Vertragserklärung in Geschäftsräumlichkeiten Anbahnung Schriftliche Rücktrittsbelehrung des VR Frist zum Rücktritt: 1 Woche / 1 Monat ab formellem Versicherungsbeginn (Postaufgabe)

18 Rücktritt gem. 5b VersVG Für Unternehmer und Verbraucher Pflichten / Obliegenheiten des VR: Bedingungsaushändigung Ausfolgung der Antragsdurchschrift Informationen nach 9a, 18b VAG, GewO Sanktion: Rücktrittsrecht des VN ab Polizzenerhalt 14 Tage Bedingungen + 5b Belehrung 1Monat 5b Belehrung perpetuiert, wenn - - unterbleibt Kein Rücktritt: <6Monate / Makler / EDV Aktion / Offert des VR

19 Kündigung gem 8 (3) VersVG / Verbraucher Vertragsabschluß nach dem Kündigungstermine: Jahrestag des Versicherungsbeginns (technisch?) Erstmals nach 3 Jahren Kündigungsfrist: 1 Monat Sperraufhebung erforderlich, ebenfalls 1 Monat vor dem Kündigungstermin!

20 Sperrschein in der Sachversicherung Neue RAHMENVEREINBARUNG Verbände der Kreditwirtschaft & VVO einheitlich für ganz Ö Rechtssicherheit 3 Instrumente Sperrschein als Überbegriff: Hypothekenanmeldung (nur Feuer / Gebäude) gleichgestellt: EPU und Superädifikate Verpfändung der Entschäd. Abtretung der Entschäd. für alle Sachen für alle Sachen Sperrscheingebühr: Bank ist zahlungspflichtig!

21 Ablaufkündigung/Unternehmer Verträge auf bestimmte Dauer (10 Jahre) Klausel in AVB: Verlängerung für je 1 Jahr sofern nicht 3 Monate vor Ablauf von VN oder VR gekündigt wird VV mit Sperren: Aufhebung der Sperren (Erklärung der Bank) muss 1 Monat vor Ablauf beim VR eingelangt sein Für Feuer/Gebäudeversicherung 103,106 VersVG

22 Ablaufkündigung/Verbraucher Verträge auf bestimmte Dauer (10 Jahre) Verlängerungsklausel - 6 (1) Z 2 KSchG Ausdrücklicher Hinweis in den letzten Monaten vor Kündigungsfrist Schwebezustand, da VR an Klausel gebunden bis z.b. Ablauf der Nachfrist gem. 39 VersVG Sperraufhebung nicht erforderlich, da auch Kündigung nicht nötig Erklärungswert der fortgesetzten Prämienzahlung?

23 Weitere Kündigungsregelungen Verträge auf unbestimmte Dauer; Kündigungsfrist laut AVB KFZ-Haftpflichtversicherung 14, 14a KHVG Kündigungsrecht im Schadenfall VersVG: Feuer, Hagel, Haftpflicht // keine Einschränkung Einschränkungen durch AVB: Paritätserfordernis! Bagatellgrenzen zulässig Analoge Anwendung des 96 VersVG in den anderen Sparten der Sachversicherung

24 Zurückweisungserfordernis Der Versicherer ist nach Treu und Glauben verpflichtet, unklare oder rechtlich mangelhafte Kündigungen unverzüglich zurückzuweisen. Die unterlassene oder verspätete Zurückweisung einer aus welchen Gründen auch immer unwirksamen Kündigung ist als Zustimmung zur vorzeitigen Vertragsauflösung oder als Verzicht auf die Geltendmachung der aus dem Kündigungsfehler abzuleitenden Rechtsfolgen anzusehen. Zurückweisung der ohne wichtigen Grund erfolgten vorzeitigen Kündigung eines 10-J Vertrages nach drei Wochen erfolgt zu spät, selbst wenn in diese Frist die Weihnachtsfeiertage und der Milleniumswechsel fielen (7 Ob 97/01 t ) Einzelfallbeurteilung! ~ 14 Tage

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