- 1-1 Name und Sitz. (1) Der Verein trägt den Namen "Selbst-Hilfe im Vor-Ruhestand"

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1 - 1-1 Name und Sitz (1) Der Verein trägt den Namen "Selbst-Hilfe im Vor-Ruhestand" (2) Er hat seinen Sitz in Berlin. (3) Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Berlin- Charlottenburg eingetragen werden. (4) Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e.v.". 2 Vereinszweck (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Weiterbildung älterer Menschen im Sinne der Vorbereitung auf das Alter und auf den Ruhestand im Kontext arbeitsfreier Zeit und die Altenhilfe im Sinne einer Prophylaxe von Altersproblemen durch Selbsthilfe. Der Verein spricht dazu im besonderen an: Vorruheständler/-innen langfristig Arbeitslose Ruheständler/-innen und ihr soziales Umfeld. Es gilt bei der Vorbereitung auf das Altern, Alter und den Ruhestand die soziale, kulturelle und politische Teilhabe von Menschen an der Gesellschaft und das Potenzial sinnvoller Lebensgestaltung im Alter zu fördern. Ziel ist die Vermeidung der Ausgliederung und die (Re-) Integration von Menschen der oben beschriebenen Personengruppen in und mittels eigenständiger Selbsthilfenetzwerke. Zu diesem Zweck werden vom Verein stadtteilorientierte Basis- Lern-Gruppen initiiert, in denen selbstorganisierte Lernprozesse stattfinden. Dies geschieht mit dem Ziel, die Eigentätigkeits- und Selbstausdruckskultur im Alter zu fördern. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: - Initiierung und Begleitung von stadtteilorientierten Basis-Lern- Gruppen. - Organisation, Planung und Durchführung von Weiterbildungsseminaren und -veranstaltungen für den oben beschriebenen Personenkreis.

2 - 2 - (Berufsbegleitende) Weiterbildung der in der Altenarbeit professionell Tätigen. - Information, Beratung und Supervision von Kommunen, Organisationen, Initiativen und Institutionen sowie Einzelpersonen, die in der Altenarbeit tätig sind. - Entwicklung von Innovationskonzepten für Kommunen (z.b. Altenhilfeplanung, Aufbau eigenständiger Selbsthilfenetzwerke), Organisationen, Institutionen, Initiativen. - Zusammenarbeit mit anderen Projekten zum Vorruhestand 3 Gemeinnützigkeit 1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2) Der Verein finanziert sich im Wesentlichen aus Zuwendungen und Zuschüssen der öffentlichen Hand sowie Mitgliedsbeitragen und Spenden. 3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder er halten in ihrer Eigenschaft als Mitglied er keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5) Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. 6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen einem anderen, von der Mitgliederversammlung bestimmten, als gemeinnützig anerkannten Verein zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamts ausgeführt werden.

3 - 3-4 Mitglieder (1) Mitglied des Vereins können juristische Personen und Personenvereinigungen sowie Einzelpersonen sein, die bereit sind, den Zweck des Vereins zu fördern. (2) Die Mitgliedschaft muss beim Vorstand beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand einstimmig. (3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. die Löschung aus dem betreffenden Register. Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden und kann jederzeit erfolgen. (4) Mitglieder, die gegen die Zwecke und Ziele des Vereins oder ihre Pflichten verstoßen, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss. Der Ausschlussbeschluss des Vorstandes kann durch einfache Mehrheit der Stimmen der Anwesenden aufgehoben werden. (5) Hauptamtliche Mitarbeiter/-innen des Vereins, besitzen, falls sie Mitglieder werden, während der Dauer ihrer Beschäftigung nur das aktive Wahlrecht zu den Organen des Vereins. 5 Organe Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 6 Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitglieder sind durch die/den Vorsitzende/-n des Vorstandes schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen zu einer Mitgliedersammlung einzuladen.

4 - 4 - Die Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 40 Prozent der Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung beim Vorstand beantragen. (2) In der Mitgliederversammlung haben juristische Personen, Personenvereinigungen und natürliche Personen je eine Stimme. 1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen. 2. Satzungsänderungen können nur bei Anwesenheit von wenigstens zwei Dritten der Mitglieder mit Drei-Viertel-Mehrheit der Stimmen beschlossen werden. Sollte die Beschlussfähigkeit zweimal aufeinanderfolgend nicht zustande gekommen sein, so kommt es bei der darauffolgenden Mitgliederversammlung - zu der unter Angabe der Tagesordnung und der besonderen Beschlussfähigkeit schriftlich eingeladen werden muss - nicht mehr auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder an. 3. Die gleiche Regelung gilt für die Änderung des Vereinsnamens. (4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem Mitglied des Vereins zu unterzeichnen ist. (5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 1. Sie wählt den Vorstand. 2. Sie beschließt über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins. 3. Sie beschließt über den für das jeweilige Geschäftsjahr aufzustellenden Wirtschaftsplan. 4. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. 5. Sie beschließt im Falle der Anrufung über den Ausschluss von Mitgliedern. 6. Ihr sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. 7. Sie bestimmt über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.

5 - 5 - (1) Der Vorstand besteht aus: - dem/der Vorsitzenden 7 Der Vorstand - seinen/ihren zwei Stellvertretern/-innen (2) Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Nach Ablauf einer Amtsdauer bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so übernimmt der Vorstand dessen Aufgaben gemeinschaftlich bis zu einer Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung. (3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch das Zusammenwirken zweier Vorstandsmitglieder. Dem Vorstand obliegt jede Tätigkeit, die geeignet ist, Zweck und Ziel des Vereins zu erfüllen. (4) Er beschließt: - über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern - über den Entwurf des jährlichen Wirtschaftsplanes - über die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung (5) Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und informiert die Mitglieder über die laufende Arbeit. (6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder mitwirken. (7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 8 Geschäftsführung Die laufenden Geschäfte des Vereins können von einem/ einer Geschäftsführer/-in wahrgenommen werden. Der/Die Geschäftsführer/- in nimmt beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil.

6 - 6 - Der/Die Geschäftsführer/-in hat die Geschäfte nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und einer vom Vorstand zu erlassenden Geschäftsanweisung zu führen. 9 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfung Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Rechnungswesen des Vereins ist für jedes Geschäftsjahr durch die von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer zu kontrollieren. Ihnen ist die Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Ihr Bericht ist der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. 10 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit, Drei-Viertel Mehrheit der Stimmen beschlossen werden. 6, Abs. (3).2 Satz 2 findet Anwendung. (2) Die Liquidation betreibt soweit die auflösende Versammlung nicht anders bestimmt - der Vorstand. Berlin, Dez. 1991

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