Tarif- und Beförderungsbestimmungen der ODEG - Ostdeutsche Eisenbahn GmbH

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1 Tarif- und Beförderungsbestimmungen der ODEG - Ostdeutsche Eisenbahn GmbH Teil A Beförderungsbestimmungen Geltungsbereich Anspruch auf Beförderung Von der Beförderung ausgeschlossene Personen Verhalten der Fahrgäste Beförderungsentgelte, Fahrausweise Zahlungsmittel Ungültige Fahrausweise Erhöhtes Beförderungsentgelt Erstattung von Beförderungsentgelt Beförderung von Sachen (außer Fahrrädern) und Tieren Beförderung von Fahrrädern Fundsachen Haftung Fahrgastrechte im Schienenpersonennahverkehr bei Zugverspätungen, Zugausfällen und daraus resultierenden Anschlussversäumnissen Gerichtsstand Teil B Tarifbestimmungen Allgemeine Tarifbestimmungen Fahrkarten und Preise Ausnahmen Sonstiges Teil C Anlagen Gebühren und Entgelte Verkauf von Fahrausweisen in den Zügen der ODEG NE-Blätter Anspruchsberechtigte Personen für Schülerzeitkarten gemäß Abschnitt Sonder- bzw. Aktionsangebote gemäß Teil B, Abschnitt Stand: Seite 1 -

2 Teil A Beförderungsbestimmungen 1 Geltungsbereich 1.1. Für die Beförderung von Personen und die Mitnahme von Tieren und Sachen in den Zügen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) der Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG) gelten die Bestimmungen der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO), die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG (BB DB) in der jeweils gültigen Fassung, die besonderen Beförderungsbedingungen für Aktionsangebote der DB Regio AG in der jeweils gültigen Fassung, sowie in Ergänzung zu den oben genannten Bestimmungen die nachfolgenden Beförderungsbedingungen. Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen zu den vorgenannten Bestimmungen ergänzende Regelungen getroffen werden, gelten die nachfolgenden Regelungen. Diese Bedingungen gelten nicht für Fahrten in ODEG-Zügen, die ausschließlich auf Strecken eines Verkehrsverbundes oder einer Tarifgemeinschaft, in dem/der die ODEG integriert ist, stattfinden. Für diese ist der für solche Strecken jeweils geltende Tarif maßgebend. Für die Strecken Hagenow Stadt Parchim (RB14) und Rehna Schwerin Parchim (RB13) gelten die Beförderungs- und Tarifbestimmungen der ODEG (BTB) in Verbindung mit den Beförderungsbedingungen für Personen im Anstoßverkehr der Eisenbahnunternehmen in Deutschland (BB Anstoßverkehr) und dem NE-Blatt 581 in ihrer jeweils gültigen Fassung. Für die Strecken Cottbus Görlitz Zittau und Görlitz Hoyerswerda gelten die Beförderungs- und Tarifbestimmungen der ODEG (BTB) in Verbindung mit den Beförderungsbedingungen für Personen im Anstoßverkehr der Eisenbahnunternehmen in Deutschland (BB Anstoßverkehr) und dem NE-Blatt 479 in ihrer jeweils gültigen Fassung. Für alle anderen Strecken besteht eine Tarifgemeinschaft mit der DB Regio AG. Auf diesen Strecken gelten die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG (BB DB), sofern diese Bestimmungen ab Abschnitt 1.2 keine ergänzenden Regelungen treffen Die ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH erbringt Eisenbahnverkehrsleistungen im SPNV für: a) den Wechselverkehr nach Wechselverkehrstarif zwischen der Strecke der ODEG und ausgewählten Zugangsstellen und Streckenabschnitten der Deutschen Bahn AG (DB AG) und b) den Binnenverkehr nach Binnentarif der ODEG (BTB ODEG). Für die Ausgabe von Fahrausweisen von und nach Bahnhöfen im Binnen- und Wechselverkehr innerhalb eines Tarifbereichs gelten bei Nutzung nur eines Verkehrsunternehmens die jeweiligen Bedingungen der ODEG bzw. der DB AG. Stand: Seite 2 -

3 1.3. Die Reisenden erkennen mit dem Betreten der Fahrzeuge die Beförderungsbedingungen der ODEG sowie gegebenenfalls sonstige besondere Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen als rechtsverbindlich an. Die Beförderungsbedingungen werden Bestandteile des Beförderungsvertrags Als Beförderungsmittel gelten die regelmäßig nach Fahrplan oder die nach Bedarf verkehrenden Züge der ODEG Liegt ein Fahrtziel außerhalb des Verkaufsbereiches der Fahrausweisautomaten oder mobilen Vertriebsgeräte der ODEG und ist dadurch keine direkte Abfertigung möglich, gilt auf den ODEG-Linien RB13, RB14, OE64 und OE65 Folgendes: es ist eine ODEG-Fahrkarte bis zum Übergangsbahnhof durch den Kunden zu erwerben. Für weitergehende Fahrten mit Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen sind Fahrkarten gemäß den in diesen Zügen geltenden Tarifbestimmungen zu erwerben. Für alle anderen Strecken gilt: es ist eine Fahrkarte Anfangsstrecke gem. Abschnitt 2.2 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) zu lösen. Über die Verkaufsstelle in Parchim ist der Fahrkartenkauf zu allen Stationen der DB AG möglich, sofern das Ziel ausschließlich über Verkehre der DB und der ODEG erreicht werden kann Das Hausrecht in den Beförderungsmitteln der ODEG wird durch ihr Betriebspersonal wahrgenommen. Betriebspersonal im Sinne dieser Beförderungsbedingungen sind alle von der ODEG zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten Personen. 2 Anspruch auf Beförderung 2.1. Anspruch auf Beförderung besteht im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten, wenn: (1) der Fahrgast einen gültigen Fahrausweis vorweisen kann oder erwirbt, (2) den geltenden Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen, den behördlichen Anordnungen (z. B. der Polizei) und den sonstigen allgemeinen Anordnungen der ODEG entsprochen wird, (3) die Beförderung mit den regelmäßig nach Fahrplan oder nach Bedarf verkehrenden Zügen möglich ist, (4) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die von der ODEG nicht zu verantworten sind und deren Auswirkungen sie auch nicht abwenden kann Das Betriebspersonal kann Reisende auf bestimmte Wagen und Plätze verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zu Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist. Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für schwerbehinderte Menschen, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben Fahrräder werden nur nach Maßgabe des Abschnitts 11 und Sachen (außer Fahrräder) und Tiere nur nach Maßgabe des Abschnitts 10 befördert. Stand: Seite 3 -

4 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen 3.1. Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit der Mitreisenden darstellen oder den Anordnungen des Betriebspersonals nicht folgen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises. Insbesondere können ausgeschlossen werden: (1) Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen, (2) Personen mit ansteckenden Krankheiten gemäß Infektionsschutzgesetz, (3) Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen berechtigt sind, (4) Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen bzw. Gewalt ausüben, (5) verschmutzte und übel riechende Personen Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben; die Vorschriften des Abschnittes 3.1 bleiben unberührt. Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Betriebspersonal. Auf dessen Aufforderung hin ist das Fahrzeug am nächsten planmäßigen Halt zu verlassen Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt bzw. der rechtmäßige Verweis einer Person aus dem Fahrzeug bzw. von der Betriebsanlage begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz. 4 Verhalten der Fahrgäste 4.1. Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals sind zu befolgen Fahrgästen ist insbesondere untersagt: (1) sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten, (2) die Türen eigenmächtig zu öffnen, (3) Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen, (4) während der Fahrt auf- oder abzuspringen, (5) ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten, (6) die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege z. B. durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen, (7) in den Fahrzeugen zu rauchen. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten. (8) Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfänger zu benutzen oder Tonwiedergabegeräte mit Kopfhörer zu benutzen, wenn andere Fahrgäste dadurch belästigt werden, (9) Fahrzeuge und Betriebsanlagen zu betreten, die nicht zur allgemeinen Benutzung freigegeben sind, Stand: Seite 4 -

5 (10) nicht für den Fahrgast zur Benutzung dienende Betriebseinrichtungen zu öffnen oder zu betätigen, (11) bei Störungen auf freier Strecke ohne Anweisungen des Betriebspersonals die Fahrzeuge zu verlassen (12) Fahrzeuge und Betriebsanlagen unbefugt zu bedienen, zu beschädigen oder zu verunreinigen (13) in Fahrzeugen Fahrräder, Rollbretter, Inlineskates, Rollschuhe oder vergleichbare Fortbewegungsmittel zu benutzen, (14) ohne Erlaubnis zu musizieren, (15) in den Fahrzeugen zu betteln, (16) in den Fahrzeugen Waren, Dienstleistungen oder Sammlungen (z.b. Pfandflaschen oder Spenden) ohne Zustimmung des Verkehrsunternehmens anzubieten bzw. durchzuführen, (17) vom Betriebspersonal oder durch örtliche Anweisung kann das Essen oder Trinken untersagt werden, wenn Verunreinigungen der Fahrzeuge entstanden oder zu erwarten sind oder andere Fahrgäste damit belästigt werden Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Bestehen im Fahrzeug besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge, sind diese zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt deren Begleitern Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Abschnitten 4.1 bis 4.4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. In schwerwiegenden Fällen ist eine vorherige Ermahnung nicht erforderlich. Außerdem sind die Personalien anhand eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises anzugeben Bei Verunreinigungen von Fahrzeugen werden die tatsächlichen Reinigungskosten erhoben, mindestens jedoch Reinigungskosten gemäß Teil C, Anlage 1; weitere Ansprüche bleiben unberührt. Der Verursacher kann gegenüber der ODEG den Nachweis führen, dass der ODEG ein geringerer Schaden als in Höhe des Betrages gemäß Teil C, Anlage 1 aufgrund von Verunreinigungen entstandenen ist. In diesem Fall ist die nachgewiesene Schadenshöhe der ODEG auszugleichen Bei einem Verstoß gegen das Rauchverbot in den Fahrzeugen der ODEG gemäß Abschnitt 4 (7) hat der Fahrgast den in Teil C, Anlage 1 aufgeführten Betrag zu zahlen Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche einen Betrag gemäß Anlage 1 zu zahlen Beschwerden sind, außer in den Fällen der Abschnitte 2.2 und 5, nicht an das Betriebspersonal, sondern direkt an die Verwaltung der ODEG zu richten. Stand: Seite 5 -

6 4.10. Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten haben das Personal sowie Beauftragte das Recht, nach 229 BGB bzw. 127 StPO die Personalien festzustellen und, wenn diese verweigert werden, die Verursacher bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. 5 Beförderungsentgelte, Fahrausweise 5.1. Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten. Hierfür werden Fahrausweise ausgegeben. Beförderungsentgelte und Fahrausweisarten sind den Tarifbestimmungen zu entnehmen. Bei Verlust oder Diebstahl von Fahrausweisen wird nach Maßgabe der Tarifbestimmungen Ersatz geleistet Der Fahrtantritt ist grundsätzlich nur mit einer gültigen Fahrkarte möglich. Hat der Kunde im Vorfeld keine Fahrkarte erworben, bestehen die Möglichkeiten des Fahrkartenerwerbs im Zug gemäß Teil C, Anlage 2. Der Reisende hat sich beim Empfang des Fahrausweises zu vergewissern, dass dieser seinen Angaben gemäß ausgefertigt ist. Beanstandungen des Fahrausweises sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen bleiben unberücksichtigt Die Fahrtarife gelten entsprechend den Entfernungskilometern im Binnenverkehr der ODEG und sind der unter ersichtlichen Preistabelle zu entnehmen Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Betriebspersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen. Die Fahrt gilt als beendet, wenn der Fahrgast an seiner Zielhaltestelle angekommen ist und das Fahrzeug sowie die Bahnsteiganlage verlassen hat Kommt der Fahrgast einer Pflicht nach den Absätzen 5.1 bis 5.4 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach Abschnitt 8 bleibt unberührt. 6 Zahlungsmittel 6.1. Das Beförderungsentgelt soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Banknoten ab 50 EUR zu wechseln und erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen. Für das Fahrpersonal besteht keine Verpflichtung mehr als insgesamt 20 Münzstücke anzunehmen Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 50 Euro nicht wechseln kann, erhält der Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag. Es ist Sache des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung der ODEG einzufordern. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden und es kommt deswegen kein Fahrausweiskauf zustande, hat er die Fahrt abzubrechen Beanstandungen des Wechselgeldes müssen sofort vorgebracht werden. Für die Beanstandung von Wechselgeld aus Automaten gelten die an den einzelnen Automaten angegebenen Hinweise. Stand: Seite 6 -

7 6.4. An bestimmten Verkaufsstellen und Verkaufsgeräten ist auch die bargeldlose Zahlung zulässig (Geldkarte, electronic cash mit PIN oder Lastschriftverfahren). Ein Anspruch auf bargeldlose Zahlung besteht nicht. Die ODEG ist berechtigt, bei bargeldloser Bezahlung (EC-Karte) die Vorlage eines amtlichen Personendokumentes zu verlangen, aus dem Name, Anschrift und Geburtsdatum des Kontoinhabers hervorgehen. Dies schließt die Erfassung dieser Daten zum Zwecke der Forderungssicherung für den Fall von nicht einlösbaren SEPA- Lastschriften ein. Alle erfassten Daten unterliegen den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. 7 Ungültige Fahrausweise 7.1. Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt insbesondere für Fahrausweise, die (1) nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden, (2) nicht mit der erforderlichen Wertmarke versehen sind, (3) ohne bzw. nicht mit vollständig ausgefüllter gültiger Kundenkarte genutzt werden (4) keine Übereinstimmung der Nummer von Kundenkarte und Wertmarke vorweisen, (5) zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt, unleserlich oder unerlaubt eingeschweißt oder laminiert sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können, (6) eigenmächtig geändert sind, (7) von Nichtberechtigten benutzt werden, (8) zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden, (9) wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind, (10) in einem Entwerterfeld mehrfach entwertet sind bzw. die Entwertungsmerkmale geändert oder manipuliert wurden. In den vorgenannten Fällen (1) bis (10) wird das Beförderungsentgelt nicht erstattet Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem Antrag oder einem im Beförderungstarif vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn der Antrag oder Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird Für eingezogene Fahrausweise wird auf Verlangen des Fahrgastes eine Quittung ausgestellt. Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverluste oder Verdienstausfälle, sind ausgeschlossen. 8 Erhöhtes Beförderungsentgelt 8.1. Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er Stand: Seite 7 -

8 (1) für sich oder soweit nötig für von ihm mitgebrachte Tiere, Fahrräder bzw. Sonstiges keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat, (2) sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann, (3) den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt (4) den Fahrausweis nicht entsprechend den Tarif- und Beförderungsbedingungen unverzüglich entwertet hat oder entwerten ließ, (5) den Fahrausweis unkenntlich gemacht oder auf sonstige Weise verändert hat, (6) die ggf. notwendigen Nachweise (BahnCard, Ermäßigungsbescheinigungen etc.) nicht vorgezeigt werden können. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Fällen (1) und (5) werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat. Der Reisende, der bei der Fahrscheinprüfung ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, ist verpflichtet, die Personalien anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens jedoch ein erhöhtes Beförderungsentgelt gemäß Teil C, Anlage 1. Hierbei kann das Beförderungsentgelt für die ganze bisher zurückgelegte Strecke des Verkehrsmittels berechnet werden, wenn der Fahrgast die tatsächliche zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann. Über den gezahlten Betrag stellt das Betriebspersonal eine Quittung aus. Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht sofort entrichtet, ist dem Reisenden eine Zahlungsaufforderung auszuhändigen. Zur Weiterfahrt ist das Nachlösen eines entsprechenden Fahrausweises erforderlich Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Abschnitt 8.1 Absatz (2) und (5) gemäß Teil C, Anlage 1, wenn der Reisende innerhalb einer Woche bei der Verwaltung der ODEG nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte oder einer entsprechenden Fahrberechtigung war Das erhöhte Beförderungsentgelt ist innerhalb von 14 Tagen nach der Beanstandung an die ODEG zu zahlen. Wenn bei der Fahrscheinprüfung bzw. auf den übergebenen Belegen weitere Zahlungsaufforderungen angekündigt werden, so wird für jede schriftliche Zahlungsaufforderung nach Ablauf dieser Frist ein Bearbeitungsentgelt gemäß Teil C, Anlage 1 erhoben Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche der ODEG unberührt. Stand: Seite 8 -

9 9 Erstattung von Beförderungsentgelt 9.1. Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast Wird ein Fahrausweis nur auf einem Teil der Strecke zur Fahrt benutzt, so wird der Unterschied zwischen dem gezahlten Beförderungsentgelt und dem für die zurückgelegte Strecke erforderlichen Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die nur teilweise Benutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast Wird eine Zeitkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzelfahrten, ggf. auch unter Anrechnung von Wochenkarten, auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Für die Feststellung des Zeitpunkts, bis zu dem Einzelfahrten je Tag zwei Fahrten - als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder das Datum des Poststempels der Übersendung der Zeitkarte mit der Post maßgeblich. Ein früherer Zeitpunkt kann nur dann und nur bei persönlichen Zeitkarten berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit, Unfall oder Tod des Fahrgastes vorgelegt wird. Bei der Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzelfahrten wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen, im Übrigen das Beförderungsentgelt für einfache Fahrt zugrunde gelegt. Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt gemäß Teil C, Anlage 1 abgezogen Anträge nach den Abschnitten 9.1 bis 9.3 sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung des Unternehmens zu stellen, das den Fahrausweis verkauft hat Von dem zu erstattenden Betrag wird das tarifmäßige Entgelt für die Bearbeitung des Erstattungsantrags abgezogen Bei Ausschluss von der Beförderung besteht, ausgenommen Abschnitt 3.1 Absatz (2), kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Entgelts Beim Verlust von Fahrkarten wird dem Kunden der Fahrpreis weder in Teilen noch ganz erstattet. 10 Beförderung von Sachen (außer Fahrrädern) und Tieren Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nur bei Handgepäck und im Rahmen der nachfolgenden Regelungen. Sachen werden nur bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Eine Mitnahme von Sachen scheidet aus, wenn hierdurch der Stand: Seite 9 -

10 Haltestellenaufenthalt über das übliche Maß verlängert wird oder die Gefahr besteht, dass auf Grund der Mitnahme der Sache andere Fahrgäste keinen Platz im Fahrzeug finden. Die Fahrgäste haben wegen der Unterbringung der Sachen die Anordnungen des Betriebspersonals zu befolgen Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere (1) explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe, (2) unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt oder verschmutzt werden können, (3) Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen und Rollstuhlfahrern richtet sich nach Abschnitt 2.1, Absatz (2)-(4). Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen und Fahrgäste mit Rollstuhl haben gemäß Abschnitt 11.2 Absatz (1) Vorrang vor Fahrgästen mit Fahrrädern.Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebspersonal Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt oder geschädigt werden können. Soweit durch mitgeführte Sachen Schäden an Personen oder Gegenständen entstehen, gelten die allgemeinen Haftungsvorschriften Lebende Haustiere, die klein (bis zur Größe einer Hauskatze), ungefährlich und in Behältnissen wie Handgepäck untergebracht sind, können mitgenommen werden. Die Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Beeinträchtigungen für Reisende und Sachen ausgeschlossen sind. Die Beförderung dieser Tiere erfolgt unentgeltlich. Darüber hinaus können Hunde, die in Behältnissen wie Handgepäck nicht untergebracht sind oder nicht untergebracht werden können, unter der Voraussetzung mitgenommen werden, dass sie an der kurz gehaltenen Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen. Für diese Hunde sind die Fahrpreise gemäß den gültigen Tarifbestimmungen zu bezahlen. Assistenzhunde (z.b. Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde), sind zur Beförderung stets zugelassen und sind vom Maulkorbzwang ausgenommen. Die Mitnahme von gefährlichen Hunden ist (gemäß den in den Bundesländern geltende Bestimmungen zum Schutz vor gefährlichen Hunden) ausgeschlossen. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Alle weiteren Tiere, die nicht in kleinen Transportbehältern untergebracht werden können, sowie Tiere mit ansteckenden Krankheiten sind von der Beförderung ausgeschlossen Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen und Tiere zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind. Stand: Seite 10 -

11 11 Beförderung von Fahrrädern Die Mitnahme ist auf handelsübliche Fahrräder (zweirädrig und einsitzig und nichtoder elektromotorisiert) sowie zusammengeklappte Fahrradanhänger beschränkt. Liegeräder, Tandems, Dreiräder sowie Fahrräder zum Lastentransport sind von der Beförderung ausgeschlossen. Eine Ausnahme bilden Tandems von Blinden mit Begleitperson. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor (z.b. Mopeds, Mofas) dürfen aus Sicherheitsgründen nicht mitgenommen werden Die Mitnahme von Fahrrädern ist in den Fahrzeugen der ODEG unter den folgenden Voraussetzungen gestattet: (1) Ein Anspruch auf Fahrradmitnahme besteht nur bei ausreichender Platzkapazität. Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen und Fahrgäste mit Rollstuhl haben Vorrang vor Fahrgästen mit Fahrrädern. (2) Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitnehmen und diese sind an den eigens hierfür gekennzeichneten oder vom Betriebspersonal zugewiesenen Stellen unterzubringen. Für die Unterbringung des Gepäcks von Fahrgästen mit Fahrrad gelten die Abschnitte 10.4 und 10.6 entsprechend. (3) Der Fahrgast hat das mitgeführte Fahrrad so unterzubringen, dass die Sicherheit und die Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt oder geschädigt werden. Soweit durch mitgeführte Fahrräder Schäden an Personen oder Sachen entstehen, gelten die allgemeinen Haftungsvorschriften. Der Reisende ist für die Sicherung und Beaufsichtigung seines Fahrrades selbst verantwortlich. (4) Der Fahrgast hat durch den Erwerb von Fahrradkarten den für die Beförderung von Fahrrädern festgesetzten Beförderungspreis gemäß den gültigen Tarifbestimmungen zu entrichten. (5) Fahrradgruppen haben im Falle von Kapazitätsengpässen keinen Anspruch auf gemeinsame Beförderung. 12 Fundsachen Fundsachen sind gemäß 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Die Rückgabe der Fundsache ist nur zulässig, wenn sich der Verlierer einwandfrei als dieser ausweisen kann. Wird eine Fundsache durch das Betriebspersonal der ODEG an das Fundbüro der ODEG weitergeleitet, erfolgt die Rückgabe an den ausgewiesenen Verlierer nur gegen Zahlung eines Entgeltes für die Aufbewahrung, das in Teil C, Anlage 1 dargestellt ist, sowie den gegebenenfalls anfallenden Verpackungs- und Versandkosten. Der Versand der Fundsache erfolgt erst nach Zahlungseingang des Bearbeitungsentgeltes und der Verpackungs- und Versandkosten Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen Für Fundsachen wird keine Haftung übernommen. Stand: Seite 11 -

12 13 Haftung Die ODEG haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen Für Sachschäden haftet die ODEG gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000,- Euro; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. 14 Fahrgastrechte im Schienenpersonennahverkehr bei Zugverspätungen, Zugausfällen und daraus resultierenden Anschlussversäumnissen Geltungsbereich Eisenbahnverkehr Diese Fahrgastrechte und Entschädigungsbedingungen gelten für den Eisenbahnverkehr der Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) im Schienenpersonennahverkehr für deren Verkehrsleistungen im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Für Fahrausweise des Schienenpersonenfernverkehrs gelten die Beförderungsbedingungen des jeweiligen Fernverkehrsunternehmens, auch wenn der Fahrausweis Abschnitte im Schienenpersonennahverkehr enthält. Diese Fahrgastrechte und Entschädigungsbedingungen gelten nicht für die Beförderung mit anderen Schienenbahnen (z.b. Straßen- und U-Bahnen) sowie ebenfalls nicht für die Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln (z.b. Busse, Schiffe etc.). Für Fahrten mit schienengebundenen Fahrzeugen gelten diese Fahrgastrechte nur für Strecken und Beförderungsleistungen, deren Betrieb nach Eisenbahnrecht (AEG, EVO) erfolgt. Diese Fahrgastrechte gelten ferner nicht für Verkehrsdienstleistungen des Schienenpersonennahverkehrs, soweit diese überwiegend aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden Beförderungsvertrag Basis einer Inanspruchnahme dieser Fahrgastrechte ist bzw. sind i. ein gültiger Beförderungsvertrag ii. mehrere aufeinander folgende gültige Beförderungsverträge einer Fahrt. Ein Beförderungsdokument kann sich auf einen Beförderungsvertrag oder mehrere Beförderungsverträge hintereinander beziehen. Es kann sich außerdem auf eine Fahrt oder auf mehrere Fahrten beziehen (z. B. einen Hin- und Rückfahrt oder eine beliebige Anzahl von Fahrten innerhalb des Gültigkeitsbereiches und des Gültigkeitszeitraums). Beförderungsverträge werden im Namen und auf Rechnung des/der vertraglichen Beförderer/s (nachfolgend entweder vertraglicher Beförderer oder nur Beförderer genannt) geschlossen. Nimmt ein Fahrgast aufeinander folgende Beförderungsleistungen mehrerer verschiedener vertraglicher Beförderer hintereinander in Anspruch, so kommt mit jedem einzelnen Beförderer ein eigenständiger Beförderungsvertrag zustande. Stand: Seite 12 -

13 Werden mehrere Beförderungsleistungen unmittelbar aufeinander folgend von demselben EVU erbracht, so kommt mit diesem EVU insoweit nur ein Beförderungsvertrag zustande. Dies gilt nicht, soweit für diese Beförderungsleistungen mehrere Fahrkarten ausgegeben worden sind; in diesem Fall verkörpert jede Fahrkarte einen eigenständigen Beförderungsvertrag. Werden mehrere Beförderungsleistungen unmittelbar aufeinander folgend vom gleichen EVU erbracht, gilt der Grundsatz, dass es sich in diesem Fall nur um einen einzigen Beförderungsvertrag handelt, jedoch nicht, wenn i) ein Teil der Beförderungsleistungen nach Tfv 600/601 und der/die andere/n unmittelbar vor oder nachgelagerte/n Beförderungsleistung/en des gleichen EVU nach dem Tfv 650 erbracht werden ii) Beförderungsleistungen nach dem Tfv 650 vom gleichen EVU, jedoch auf Basis unterschiedlicher NE-Blättern unmittelbar hintereinander erbracht werden In diesen Fällen stellen die einzelnen in unterschiedlichen Tarifen bzw. in unterschiedlichen Tarifblättern erbrachten Leistungen des gleichen EVU jeweils eigenständige Beförderungsverträge dar. Für Aufwendungsersatz-, Erstattungs- und Entschädigungsansprüche gem. Nr , und werden zugunsten des Fahrgastes die aufeinander folgenden eigenständigen Beförderungsverträge einer Fahrt zugunsten der/des Reisenden wie ein einziger Beförderungsvertrag behandelt, wenn sich alle vertraglichen Beförderer dieser Beförderungsverträge für die nach Tfv 600 / Tfv 601 behandelten Abschnitte dem gemeinsamen Beschwerdeverfahren gem. Nr angeschlossen haben und die Reise auf einem einzigen Beförderungsausweis dokumentiert wird. Die Behandlung wie ein einziger Beförderungsvertrag im Rahmen des gemeinsamen Beschwerdeverfahrens erfolgt auch dann, wenn Beförderungsverträge nach den BB Anstoßverkehr (Tfv 650) aus technischen Gründen auf mehreren Beförderungsdokumenten dargestellt werden und es sich bei der/den Verkehrsleistung/en nach den BB Anstoßverkehr (NE-Blätter/ DB-Blätter) um Eisenbahnverkehr handelt. Die am Gemeinschaftsverfahren teilnehmenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind im Internet unter Gemeinsames Beschwerdeverfahren sowie dargestellt. Ein vertraglicher Beförderer kann sich für die Durchführung der ihm obliegenden Beförderungsleistungen eines Subunternehmers im Eisenbahnverkehr ( ausführender Beförderer ) bedienen. Vertragspartner des Fahrgastes bleibt auch in diesem Fall der vertragliche Beförderer. Der Übergang zwischen Bahnhöfen, z.b. im gleichen Ballungsraum mit anderen Verkehrsträgern als der Eisenbahn (wie etwa Bus, Straßenbahn, U-Bahn) oder zu Fuß ist nicht Gegenstand des Eisenbahnbeförderungsvertrages. Das gleiche gilt, wenn das Beförderungsdokument auch die Benutzung anderer Verkehrsmittel einschließt, damit Reisende für diese Beförderungsverträge nicht zusätzliche separate Beförderungsdokumente mit sich führen müssen (z. B. +City -Funktion). In der Regel bezeichnet der Fahrausweis den oder die an der Durchführung des Beförderungsvertrages bzw. der Beförderungsverträge beteiligten bzw. möglichen Beförderer, das den Fahrausweis ausgebende Unternehmen, die zulässigen Wegstrecken (Wegevorschrift), den Fahrpreis, die Geltungsdauer des Fahrausweises, die anwendbaren Beförderungsbedingungen, die Wagenklasse und gegebenenfalls den Reisetag, die Zugnummer und den reservierten Platz. Die Angaben können dabei auch in verkürzter Form oder durch Symbole erfolgen oder elektronisch und auslesbar hinterlegt sein. Stand: Seite 13 -

14 Kann die Beförderung auf einem Streckenabschnitt durch mehrere Beförderer nach Wahl des Reisenden erbracht werden, kommt der Beförderungsvertrag jeweils mit dem Beförderer zustande, dessen Beförderungsleistung der Reisende dann tatsächlich in Anspruch nimmt bzw. hätte in Anspruch nehmen wollen. Der/die Beförderer ist/sind mit einem vierstelligen Code in der Wegevorschrift auf der Vorderseite des Fahrausweises angegeben. Fehlt der Code oder ist als Code 1080 angegeben, kann der Reisende über die Auflistung der vertraglichen Beförderer mit den von ihnen bedienten Strecken auf der Website feststellen, welche/s Eisenbahnunternehmen den/die von ihm gewählten Zug/Züge betreibt und damit sein/e Beförderer ist/sind. Als Beförderer verantwortlich für etwaige Aufwendungsersatz-, Erstattungs- und Entschädigungsansprüche gem. Nr. 3., 5. und 6. ist das Eisenbahnverkehrsunternehmen, dessen vom Reisenden gem. Beförderungsvertrag gewählter Zug ausgefallen oder verspätet war. Der Fahrausweis basiert grundsätzlich auf einem gültigen und veröffentlichten Tarif. Die dort angegebene Relation bildet die Reisekette des Fahrgastes. Fahrausweise, auf denen Startund Zielstation im Eisenbahnverkehr angegeben sind, werden nachfolgend als relationsbezogen bezeichnet. Maßgebend für die Inanspruchnahme der Fahrgastrechte ist grundsätzlich die im Fahrausweis angegebene Relation (Startstation im Eisenbahnverkehr - Zielstation im Eisenbahnverkehr) Verkehre mit verschiedenen Verkehrsmitteln Berechtigt ein Fahrausweis zur Fahrt mit verschiedenen Verkehrsmitteln (z.b. Fahrt mit einem Zug und vorherige oder anschließende Fahrt mit Bus oder Straßenbahn), werden die Fahrgastrechte nur wirksam, soweit die Verspätung im Bereich der tatsächlichen bzw. geplanten Eisenbahnbeförderung eingetreten ist Ermittlung einer zu erwartenden Verspätung und Anschlussverbindungen Informationsmedien Der Fahrgast hat als Basis für eine Prognoseentscheidung, ob vernünftigerweise mit einer im Sinne dieser Fahrgastrechte anspruchsbegründenden (= relevanten ) Verspätung am Zielort gerechnet werden muss, insbesondere folgende Medien zu berücksichtigen: i. Aushangfahrpläne und ausgehängte Informationen über Fahrplanänderungen in Stationen ii. elektronische Anzeigen und Lautsprecheransagen in Zügen und Stationen iii. Fahrplaninformationen aus Buchungssystemen personalbedienter Verkaufsstellen verfügbare Fahrplaninformations- und Reisendeninformationsmedien Anschlussverbindungen Ob es sich bei einem Zug um einen planmäßigen Anschlusszug (Anschlussverbindung) handelt, orientiert sich an der Übergangszeit, die planmäßig für einen Umstieg zur Verfügung steht und umsteigewilligen Reisenden üblicherweise einen problemlosen Umstieg ermöglicht. Maßgebend sind die Fahrplanauskunftssysteme der vertraglichen Beförderer unter der Internetadresse Stand: Seite 14 -

15 14.3. Weiterreise bei Verspätungen und alternative Zugwahl Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise auf einer anderen Strecke Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die Verspätung des Fahrgastes am Zielbahnhof einer Reisekette gemäß Fahrausweis mehr als 60 Minuten betragen wird, so hat er unverzüglich die Wahl zwischen folgenden Alternativen, um seinen Zielort schnellstmöglich zu erreichen: i. Fortsetzung der Fahrt auf der gleichen Strecke mit Zügen des Nahverkehrs bis zum Zielbahnhof bei nächster Gelegenheit ii. Fortsetzung der Fahrt auf der gleichen Strecke mit Zügen des Nahverkehrs bis zum Zielbahnhof zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgastes iii. Weiterreise mit geänderter Streckenführung und mit Zügen des Nahverkehrs bis zum Zielbahnhof bei nächster Gelegenheit iv. Weiterreise mit geänderter Streckenführung und mit Zügen des Nahverkehrs bis zum Zielbahnhof zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgastes Die Wahl einer Weiterreise zu einem späteren Zeitpunkt nach ii. und iv. kann erfolgen, wenn dem Fahrgast dadurch die zügige Weiterreise erleichtert wird, z.b. durch ein früheres Erreichen seines Zielortes als bei einer Fortsetzung oder Weiterreise bei nächster Gelegenheit Nutzung eines alternativen Zuges und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen Besitzt ein Reisender einen Fahrausweis, der ausschließlich im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gilt und muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Reisende aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gem. Beförderungsvertrag gewählten Zuges mindestens 20 Minuten verspätet am Zielort seines Beförderungsvertrages ankommen wird, kann er die Fahrt mit einem anderen Zug durchführen, sofern für diesen Zug keine Reservierungspflicht besteht und dieser Zug keine Sonderfahrt durchführt. Soweit der Reisende für den ersatzweise genutzten Zug weitere Fahrausweise erwerben muss, kann er von dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, dessen ausgefallener oder verspäteter Zug die alternative Nutzung eines anderen Zuges notwendig machte, den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Handelt es sich bei dem Fahrausweis des verspäteten Reisenden um einen Fahrausweis mit einem erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt, besteht der Anspruch auf die Durchführung der Fahrt in einem anderen Zug nicht. Fahrausweise mit einem erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt sind Fahrausweise mit einer Ermäßigung von mehr als 50% gegenüber dem gewöhnlichen Fahrpreis des Tarifs desjenigen Eisenbahnverkehrsunternehmens, das der Kunde ursprünglich nutzen wollte (z.b. Schönes- Wochenende-Ticket, Quer-durchs-Land-Ticket, Länder-Tickets). Fahrausweise mit einem erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt können auch Fahrausweise sein, die auf Basis des Tarifs eines Verkehrsverbundes oder eines anderen ÖPNV-Tarifs ausgegeben werden und in Eisenbahnzügen gelten. Ob es sich bei einem Angebot um einen Fahrausweis mit einem erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt handelt, ist im Tarif des jeweiligen Angebotes geregelt. Stand: Seite 15 -

16 Einschränkungen für die Nutzung eines alternativen Zuges Reisende, die gem. Abschnitt aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gem. Beförderungsvertrag gewählten Zuges mit einem anderen Zug fahren wollen, können von der Beförderung mit einem bestimmten anderen Zug ausgeschlossen werden, wenn ansonsten eine erhebliche Störung des Betriebsablaufs zu erwarten ist Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels Besitzt ein Reisender einen Fahrausweis, der ausschließlich im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gilt, fällt die vertragsgemäße Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr und muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Reisende aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gem. Beförderungsvertrag gewählten Zuges mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird, kann der Reisende die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel durchführen, wenn ihm der Beförderer, der das die Verspätung verursachende Ereignis zu vertreten hat, nicht die Weiterbeförderung mit anderen Verkehrsmitteln anbietet und es dem Reisenden aus von diesem Beförderer zu vertretenden Gründen auch nicht möglich ist, deshalb mit dem Beförderer in Kontakt zu treten (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufsstelle oder Informationsstelle des Beförderers oder mit Personal des genutzten Zuges des Beförderers). Das Gleiche gilt, wenn es sich um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Reisende aufgrund eines Ausfalls dieses Zuges den vertragsgemäßen Zielort ohne Nutzung des alternativen Verkehrsmittels nicht mehr bis um Uhr erreichen kann. Stehen für die Weiterfahrt des Reisenden vom vertragsgemäßen Zielort bis zu seinem tatsächlichen Ziel keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung, kann der Reisende stattdessen das alternative Verkehrsmittel unter Beachtung des Höchstbetrages nach Abschnitt auch bis zu seinem tatsächlichen Ziel nutzen Ersatz der Aufwendungen bei Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels Macht der Kunde von seinem Recht nach Abschnitt Gebrauch, kann er von dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, dessen ausgefallener oder verspäteter Zug zu der alternativen Nutzung eines anderen Verkehrsmittels führte, den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 80,00 Euro verlangen. Dieser Höchstbetrag gilt nicht in den Fällen des Artikel 18 Abs. 2 Lit. c) und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007. Für den Reisenden besteht eine Schadensminderungspflicht. Dies bedeutet, dass ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht verlangt werden kann, wenn seitens der Eisenbahn eine alternative Beförderungsmöglichkeit (z.b. Bus, Sammeltaxi) zur Verfügung gestellt wurde. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Anspruch auf den Ersatz der Aufwendungen für das preisgünstigste alternativ tatsächlich nutzbare Verkehrsmittel. Darüber hinaus ist der in Nr dargestellte Versuch einer Kontaktaufnahme mit dem Beförderer notwendig, weil diesem das Recht auf eine Nachbesserung zusteht, bevor eine Selbstvornahme durch die/den Reisende/n erfolgen kann. Stand: Seite 16 -

17 Haftungsbefreiung der Eisenbahnen bei alternativer Verkehrsmittelnutzung Ein Erstattungsanspruch für Aufwendungen bei Inanspruchnahme anderer Züge oder anderer Verkehrsmittel nach Abschnitt , Abschnitt und Abschnitt besteht nicht, wenn ein haftungsbefreiender Tatbestand vorliegt: i. betriebsfremde Umstände, die das betreibende Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte; ii. Verschulden des Reisenden; iii. Verhalten eines Dritten, das das betreibende EVU trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte. Liegt eine der unter i. oder iii. genannten haftungsbefreienden Ursachen vor, kann sich der Beförderer hierauf jedoch nur berufen, wenn die Reisenden über die Ursache rechtzeitig unterrichtet wurden oder die Ursache offensichtlich war. Die Unterrichtung erfolgt über einen oder mehrere der unter Abschnitt dargestellten Wege. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der die Beförderung erfolgt, ist im Verhältnis zum Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht als Dritter anzusehen Grundsätze für Erstattungen und Entschädigungen im Verspätungsfall Erstattung und Entschädigung Der Fahrgast hat bei Ausfall oder Verspätung von Zügen sowie bei resultierenden Anschlussversäumnissen einen Anspruch i. auf Erstattung, wenn er die Reise aufgrund einer zu erwartenden Verspätung am Zielbahnhof von mehr als 60 Minuten vorzeitig beendet hat (Nr. 5) oder ii. auf Entschädigung, wenn er die Reise bis zum Zielbahnhof durchgeführt hat und dabei mindestens 60 Minuten verspätet an Zielbahnhof angekommen ist (Nr. 6) Eine gleichzeitige Erstattung und Entschädigung für die gleiche Fahrt ist ausgeschlossen Erstattungs- und entschädigungsfähige Fahrausweise Erstattungs- bzw. entschädigungsfähig sind Fahrausweise, die von einer Eisenbahn oder einem von ihr beauftragten Fahrkartenverkäufer im Namen und auf Rechnung der Eisenbahn verkauft wurden. Fahrkartenverkäufer im Sinne von Art. 3 Nr. 7 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 ist jeder Vermittler von Eisenbahnverkehrsdiensten, der für ein Eisenbahnunternehmen oder für eigene Rechnung Beförderungsverträge schließt und Fahrkarten verkauft Erstattungs- und entschädigungsberechtigte Personen Erstattungs- bzw. entschädigungsberechtigt ist, abgesehen von Abschnitt , der Fahrgast, sein Rechtsnachfolger, sein gesetzlicher Vertreter oder Derjenige, an den der Fahrgast seinen Anspruch abgetreten hat. Der entschädigungs- bzw. erstattungspflichtige vertragliche Beförderer, der Fahrkartenverkäufer oder das Servicecenter Fahrgastrechte der EVU können für die Abtretung einen Nachweis verlangen. Auch wenn ein Fahrausweis für Stand: Seite 17 -

18 mehrere Personen gilt, besteht der Anspruch nur einmal. Soweit es sich um einen personengebundenen Fahrausweis handelt, muss für die Erstattung oder Entschädigung grundsätzlich ein Identitätsnachweis mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis erfolgen. Entschädigungen für relationslose Zeitfahrkarten (z.b. Schönes-Wochenende-Ticket, Länder-Tickets) erfolgen grundsätzlich durch das Servicecenter Fahrgastrechte der EVU, soweit in Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wurde Entgeltliche und unentgeltliche Beförderung Grundlage der Entschädigung ist der Fahrpreis, den der Reisende für die Fahrt tatsächlich entrichtet hat. Besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Beförderung aufgrund gesetzlicher Regelungen oder wurde der Reisende aufgrund anderer Regelungen unentgeltlich befördert, besteht kein Anspruch auf eine Erstattung oder Entschädigung. Ist auf dem Fahrausweis kein Preis eingetragen, so ist durch den Reisenden ein Zahlungsbeleg über den gezahlten Fahrpreis beizubringen, ausgenommen bei der BahnCard Definition Zeitfahrkarten Eine Zeitfahrkarte" im Sinne dieser Fahrgastrechte ist eine für eine unbegrenzte Anzahl von Fahrten gültige Fahrkarte, die es dem berechtigten Inhaber erlaubt, auf einer bestimmten Strecke oder in einem bestimmten Netz während eines festgelegten Zeitraums mit der Eisenbahn zu reisen. Darunter fallen neben den Strecken- und Schülerzeitkarten sowie Netzoder Teilnetzkarten auch Fahrausweise mit einer Geltungsdauer von weniger als sieben Tagen, wenn sie eine Fahrtberechtigung entsprechend Satz 1 beinhalten. Eine Fahrtberechtigung bis zum Betriebsschluss bzw. bis drei Uhr des Folgetages zählt zum Gültigkeitstag Fahrpreiserstattungen bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis Umfang der Erstattung Statt einer Fortsetzung der Fahrt oder einer Weiterreise mit geänderter Streckenführung nach Abschnitt 14.3 hat der Fahrgast unter der Voraussetzung, dass vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass seine Verspätung am Zielbahnhof seiner Reisekette gemäß Fahrausweis mehr als 60 Minuten betragen wird, die Möglichkeit, die Reise vor Erreichen des Zielbahnhofs zu beenden. In diesem Fall hat der Fahrgast einen Anspruch auf entgeltfreie Erstattung des für diese Fahrt entrichteten Fahrpreises, und zwar: i. für die nicht durchfahrene Strecke oder ii. für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist oder für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist, sowie für die Rückfahrt zum ersten Ausgangsbahnhof seiner Reisekette bei nächster Gelegenheit Verantwortlichkeit für die Erstattung Eine Erstattung wegen der vorgenannten Gründe ist nur möglich, wenn der Fahrgast belegen kann, dass er vernünftigerweise davon ausgehen musste, von der als Grund des Reiseabbruchs benannten Ursache (Zugausfall, Zugverspätung oder resultierendem Stand: Seite 18 -

19 Anschlussverlust) betroffen zu werden oder tatsächlich davon betroffen war. Erstattungen aufgrund von Zugverspätungen, Zugausfällen und Anschlussversäumnissen erfolgen: i. bei Nichtantritt der Reise durch das Unternehmen, das die Fahrkarte ausgegeben hat ii. bei Abbruch der Reise auf Antrag durch das Servicecenter Fahrgastrechte Fahrpreisentschädigungen bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis Anspruch auf Fahrpreisentschädigung Ohne den Anspruch auf Beförderung zu verlieren hat der Fahrgast einen Anspruch auf eine Fahrpreisentschädigung, wenn er aufgrund Ausfall oder Verspätung von Zügen oder einem resultierenden Anschlussversäumnis zwischen der auf seiner Fahrkarte eingetragenen Startund Zielstation eine Verspätung von mindestens 60 Minuten erleidet Berechnung der Entschädigung für Fahrkarten zur einfachen Fahrt Die Entschädigung beträgt bei relationsbezogenen Fahrausweisen für eine einfache Fahrt bei einer erlittenen Verspätung am Zielort des Fahrausweises i. ab 60 Minuten: 25% des tatsächlich entrichteten Fahrpreises ii. ab 120 Minuten: 50% des tatsächlich entrichteten Fahrpreises Berechnung der Entschädigung für Fahrkarten zur Hin- und Rückfahrt Bei Fahrausweisen für eine Hin- und Rückfahrt bildet je Fahrtrichtung der halbe tatsächlich entrichtete Fahrpreis die Berechnungsbasis, die Berechnung einer Fahrpreisentschädigung erfolgt gem. Abschnitt , Absatz i. und ii. entsprechend. Der Entschädigungsbetrag wird auf einen durch fünf Cent teilbaren Betrag aufgerundet. Der Entschädigungsanspruch kann pro Fahrausweis - bei Fahrausweisen für eine Hin- und Rückfahrt pro Fahrtrichtung - jeweils nur einmal geltend gemacht werden Entschädigungsbeträge unter 4,00 Euro Fahrpreisentschädigungen für relationsbezogene Fahrausweise für eine einfache Fahrt sowie für eine Hin- und Rückfahrt mit einem Auszahlungsbetrag von unter 4,00 Euro werden nicht ausgezahlt Berechnung der Entschädigung für Zeitfahrkarten Für Zeitfahrkarten finden die nachfolgenden Berechnungskriterien Anwendung: Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Entschädigung, wenn er im Gültigkeitszeitraum seiner Zeitfahrkarte am Fahrtziel innerhalb des Geltungsbereichs seines Fahrausweises wiederholt Verspätungen von mindestens 60 Minuten erlitten hat. Die Entschädigung beträgt dabei für Zeitfahrkarten des Schienenpersonennahverkehrs (außer Fahrrad-Zeitkarten): i. 1,50 Euro je Fall bei Zeitfahrkarten für die 2. Wagenklasse ii. 2,25 Euro je Fall bei Zeitfahrkarten für die 1. Wagenklasse Stand: Seite 19 -

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