Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz- BbgMFG)
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- Waldemar Rosenberg
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1 Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz- BbgMFG) Vom 08. Mai 1992 (GVBl.I/92, [Nr. 09], S. 166), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 09], S. 186, 194) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Erster Teil Allgemeines 1 Ziel des Gesetzes (1) Ziel des Gesetzes ist es, - im Interesse der marktwirtschaftlichen Ordnung, der Förderung des Wettbewerbs, einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur des Landes und einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen - 1. die Gründung und Entwicklung der kleinen und mittleren Unternehmen zu fördern 2. die Stellung bestehender Unternehmen zu sichern und auszubauen. (2) Für die Förderung der Freien Berufe sind die Bestimmungen dieses Gesetzes so anzuwenden, daß den Besonderheiten dieser Berufe Rechnung getragen werden kann. (3) Zur Erreichung dieses Zieles setzt das Land Brandenburg seine Einrichtungen zur Wirtschaftsförderung ein und stellt Mittel aus dem Landeshaushalt zur Verfügung. (4) Die Förderungsmaßnahmen sollen 1. den Aufbau und die Verbesserung der regionalen und sektoralen Wirtschaftsstruktur fördern, 2. zur Sicherung und Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen in kleinen und mittleren Unternehmen dienen, 3. zum Abbau von Wettbewerbsnachteilen beitragen, 4. die rechtzeitige Anpassung an wirtschaftliche und technologische Veränderungen sowie an die ökologischen Rahmenbedingungen erleichtern. (5) Die Selbsthilfe geht der staatlichen Förderung vor. 2 Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand (1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei allen Planungen, Programmen und Maßnahmen die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes zu berücksichtigen.
2 (2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen wirken in Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, daß die Ziele des Gesetzes in gleicher Weise beachtet werden. (3) Bei der Erschließung größerer Gewerbe- und Wohnbauflächen sollen planerische Vorkehrungen einen angemessenen Teil für die Ansiedlung von Klein- und Mittelbetrieben sichern. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, daß im Bereich der Grundstückspolitik verstärkt vom Institut des Erbbaurechts Gebrauch gemacht wird. Zweiter Teil Förderungsmaßnahmen 1. Abschnitt. Förderungsgrundsätze 3 Abstimmung der Förderung (1) Die Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind mit den sonstigen Förderungsmaßnahmen des Landes Brandenburg abzustimmen. Die Förderungsmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Festlegung von Art und Umfang der Förderungsmaßnahmen sollen die berührten Verbände der Wirtschaft, die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern angehört werden. 4 Finanzierung der Förderung (1) Eine Förderung nach diesem Gesetz setzt in der Regel voraus, daß der Zahlungsempfänger eine angemessene Eigenleistung erbringt und die Gewähr für eine erfolgreiche Durchsetzung des Vorhabens bietet. (2) Die finanziellen Leistungen des Landes Brandenburg nach diesem Gesetz richten sich nach dem jeweiligen Haushaltsplan. Sie sind in der mittelfristigen Finanzplanung zu berücksichtigen. (3) Rechtsansprüche auf finanzielle und sonstige Förderungsmaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet. (4) Die zur Förderung des Mittelstandes bestimmten staatlichen Mittel werden in einer Anlage zum Einzelplan des für Wirtschaft zuständigen Ministers im Haushaltsplan ausgewiesen. 2. Abschnitt. Maßnahmen zur Steigerung der Leistungskraft 5 Beteiligung an öffentlichen Aufträgen
3 (1) öffentliche Auftraggeber sollen wirtschaftliche Leistungen, die von privaten Unternehmen zweckmäßig, ordnungsgemäß und kostengünstig ausgeführt werden können, soweit wie möglich an solche vergeben. (2) Am Verfahren zur Vergabe und Weitervergabe öffentlicher Aufträge sind unter Beachtung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) bzw. Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL) kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen. (3) Bei öffentlichen Aufträgen sind Leistungen, soweit es die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zulassen, schon bei der Ausschreibung und bei der freihändigen Vergabe nach Menge oder Art so in Teillose zu zerlegen, daß sich kleine und mittlere Unternehmen an der Angebotsabgabe beteiligen können. Durch die Streuung von Aufträgen sind kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen der bestehenden Vergabevorschriften in angemessenem Umfang zu berücksichtigen. (4) Angebote von Arbeitsgemeinschaften von Unternehmen sind unter den gleichen Bedingungen wie solche von einzelnen Unternehmen zuzulassen. (5) Auftragnehmer sind für den Fall der Weitervergabe von Leistungen an Nachunternehmer vertraglich zu verpflichten, bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen, soweit es mit der vertragsmäßigen Ausführung des Auftrages zu vereinbaren ist. Nachunternehmer sind davon in Kenntnis zu setzen, daß es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Der Auftragnehmer ist vertraglich zu verpflichten, dem Nachunternehmer keine ungünstigeren Vertragsbedingungen aufzuerlegen, als zwischen ihm und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind. (6) Bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B), bei der Weitervergabe von Lieferleistungen die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL Teil B) zum Vertragsbestandteil zu machen. (7) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach 2 Abs. 1 wirken in Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, daß die Grundsätze der Absätze 1 bis 5 beachtet werden. 6 Art der Förderungsmaßnahmen Der für Wirtschaft zuständige Minister kann Richtlinien für Förderungsprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung der mittelständischen Wirtschaft zu fördern, im Einvernehmen mit dem zuständigen Minister erlassen. Insbesondere können Maßnahmen zur Förderung 1. von Unternehmensgründungen, 2. der Verbesserung der Kapitalversorgung, 3. von Unternehmensberatungen, 4. von beruflichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, 5. von wirtschaftsnaher Forschung und Entwicklung, 6. der rechtzeitigen Anpassung an wirtschaftliche und technologische Veränderungen, 7. der Anpassung an die gestiegenen Anforderungen im Umweltschutz, 8. des Zugangs zu in- und ausländischen Märkten,
4 9. der Zusammenarbeit der kleinen und mittleren Unternehmen, 10. von Informationsgewinnung, -aufbereitung und -vermittlung, 11. der Mittelstandsforschung, getroffen werden. 3. Abschnitt. Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung 7 Darlehen, Zuschüsse und Bürgschaften Finanzhilfen des Landes werden in Form von zinsgünstigen Darlehen, Zuschüssen und durch die Übernahme von Bürgschaften für Investitionen, zeitlich befristet auch in Form von zinsgünstigen Darlehen und Bürgschaften für Betriebsmittel gewährt. 8 Rückbürgschaften Das Land kann Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft Rückbürgschaften für von diesen eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen gewähren. Für diesen Zweck können auch Darlehen oder Zuschüsse für Haftungsfonds von Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft gewährt werden. 9 Finanzhilfen für Kapitalbeteiligungsgesellschaften (1) Das Land kann privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die öffentlich geförderte Beteiligungen bei kleinen und mittleren Unternehmen eingehen, zur Verbesserung der Kapitalausstattung Mittel zur Refinanzierung gewähren. (2) Zur Erleichterung der Beschaffung von haftendem Kapital können Beteiligungsgarantiegemeinschaften, die für die Beteiligung von Kapitalbeteiligungsgesellschaften an kleinen und mittleren Unternehmen Garantie leisten, Rückgarantien gewährt werden. Für diese Garantiefonds kann das Land Darlehen oder Zuschüsse gewähren. Dritter Teil Ausführungs- und Schlußbestimmungen 10 Zuständigkeiten und Geltungsbereich (1) Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem für Wirtschaft zuständigen Minister. Soweit einzelne Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Minister berühren, ist mit diesen Einvernehmen herzustellen. (2) Der für Wirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Vollzug einzelner Maßnahmen und Förderprogramme auf nachgeordnete Behörden und andere geeignete Träger zu übertragen.
5 (3) Die Vergaberegelungen für die Gemeinden und Gemeindeverbände richten sich nach dem kommunalen Haushaltsrecht. (4) Die Zuständigkeiten für Bürgschaften, Rückbürgschaften und Garantiebeteiligungsgesellschaften ergeben sich nach dem Haushaltsgesetz des Landes Brandenburg und bleiben hiervon unberührt. (5) Das Gesetz findet auf die Förderung der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung. 11 Mittelstandsbericht Das zuständige Mitglied der Landesregierung berichtet dem Landtag einmal in der Legislaturperiode und dem Ausschuß für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vor der Haushaltsberatung über den Stand der Entwicklung der mittelständischen Wirtschaft und der freien Berufe. Der Bericht soll auch die Ergebnisse der eingeleiteten und durchgeführten Förderungsmaßnahmen und deren Auswirkungen darstellen. 12 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 8. Mai 1992 Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich
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