RICHTLINIEN für die Durchführung des Persönlichen Budgets in der Eingliederungshilfe (RL-PB)

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1 Landkreis Konstanz RICHTLINIEN für die Durchführung des Persönlichen Budgets in der Eingliederungshilfe (RL-PB)

2 Inhaltsübersicht Vorbemerkung 1. Definition und Ziele des Persönlichen Budgets 2. Leistungsberechtigter Personenkreis 2.1 Beratung und Unterstützung 2.2 Antragstellung und Verfahrensablauf 2.3 Zielvereinbarung 2.4 Regelungen in der Zielvereinbarung ( 4 BudgetVO) 2.5 Örtliche Zuständigkeit 3. Budgetfähige Leistungen 3.1 Bedarfsfeststellung und Höhe des Persönlichen Budgets 4. Trägerübergreifendes Persönliches Budget 4.1 Verfahren beim trägerübergreifenden Budget 5. Einsatz von Einkommen und Vermögen 6. Heranziehung zum Unterhalt 7. Inkrafttreten 2

3 Grundlage der Richtlinien zur Durchführung des Persönlichen Budgets ist das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und die Budgetverordnung vom Eingearbeitet wurden die vorläufigen Handlungsempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation und die im Leitfaden für die Sozialhilfepraxis (KVJS-Service Behindertenhilfe Persönliches Budget ) schriftlich festgehaltenen Erfahrungen und Ergebnisse der Modellprojekte. Unabhängig davon werden die Richtlinien nach Bedarf angepasst und fortgeschrieben. Vorbemerkung Das Persönliche Budget wurde im Juli 2001 in das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) aufgenommen. Dabei handelt es sich nicht um eine neue Leistungsart, sondern um eine andere Art der Leistungsgewährung. Mit dieser Form der Leistungserbringung ändert sich die Herangehensweise - weg von der Sachleistung hin zur Geldleistung. Das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel des Persönlichen Budgets ist es, die Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit des Menschen mit Behinderung zu fördern und eine passgenaue, individuelle Hilfe zu ermöglichen. Die Umsetzung des Grundprinzips des 13 SGB XII, des Vorranges ambulanter vor stationären Leistungen, wird somit durch das Persönliche Budget gefördert. Eine weitere besondere Bedeutung kommt den trägerübergreifenden Persönlichen Budget als Komplexleistungen zu, bei denen mehrere Leistungsträger unterschiedliche Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen aus einer Hand erbringen. Bis zum 31. Dezember 2007 wurde die Einführung des Persönlichen Budgets im Rahmen eines Modellprojektes erprobt, wobei die Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen des jeweiligen Leistungsträgers stand. Seit dem 1. Januar 2008 besteht auf diese Leistung ein Rechtsanspruch. Die vorliegenden Richtlinien dienen dem Landkreis als Arbeitshilfe im Umgang mit den (Trägerübergreifenden) Persönlichen Budgets. 3

4 1. Definition und Ziele des Persönlichen Budgets Mit dem Persönlichen Budget wird nach 17 Abs. 2 SGB IX behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen die Möglichkeit gegeben, ihren Bedarf an Teilhabeleistungen in eigener Verantwortung so zu decken, dass ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben ermöglicht wird. Das Persönliche Budget ist ein pauschaler Geldbetrag, den Menschen mit Behinderung entsprechend ihres individuellen Hilfebedarfs erhalten, um damit erforderliche Unterstützungsleistungen zur Teilnahme am Leben der Gesellschaft in eigener Verantwortung "einzukaufen" bzw. zu organisieren. Sind im Einzelfall mehrere Leistungsträger beteiligt, kann ein Persönliches Budget trägerübergreifend erbracht werden, so dass der Budgetteilnehmer die Geldleistung "wie aus einer Hand" erhält. Zu den wesentlichen Zielen des Persönlichen Budgets gehören insbesondere: Gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts Stärkung der Eigenverantwortung und Selbstbestimmung Wahlmöglichkeiten bei der Gewährung von Hilfen Vorrang ambulanter vor stationärer Leistung Vorrang Geldleistung vor Sachleistung Aktivierung des Leistungsberechtigten Lebenswelt bzw. Sozialraumorientierung Individualisierung der Hilfen Entwicklung neuer passgenauer Hilfen Personen- statt Institutionenorientierung Stärkere Personenorientierung von Hilfeplanung und Leistungserbringung Differenziertes Angebot von Dienstleistungen 4

5 2. Leistungsberechtigter Personenkreis Leistungsberechtigt im Sinne des 53 SGB XII in Verbindung mit 2 SGB IX sind behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen, die Anspruch auf mindestens eine Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII haben. Die Regelung der einzelnen Leistungsgesetze bleiben unberührt. Es muss eine Behinderung vorliegen, die zu einer wesentlichen Einschränkung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft führt. Das Vorliegen einer wesentlichen Behinderung wird in der Regel von einem Gesundheitsamt oder von den Zentren für Psychiatrie festgestellt. Der Mensch mit Behinderung oder sein gesetzlicher Vertreter müssen in der Lage sein, auf die Ausgestaltung der Leistung Einfluss zu nehmen, damit Sinn und Zweck des Persönlichen Budgets erreicht werden, nämlich dem Menschen mit Behinderung den Schritt von professioneller, institutioneller oder sozialer Fremdbestimmung zu Selbstbestimmung zu ermöglichen. Der Budgetnehmer soll allein oder mit Unterstützung das Budget verwalten können Beratung und Unterstützung Es besteht ein Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung durch den Sozialhilfeträger ( 11 SGB XII). Gemäß 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX werden Persönliche Budgets im Verfahren nach 10 Abs. 1 SGB IX so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Kosten für Beratung und Unterstützung zur zielgerichteten Inanspruchnahme des Budgets, ebenso wie Mittel, die für die Planung, Begleitung, Organisation und Abrechnung durch eine Budgetassistenz (Regiekosten) sind aus den Mitteln des Persönlichen Budget zu decken. Die Budgetassistenz kann entsprechend dem gesetzlichen Auftrag auch von gesetzlichen Betreuern übernommen werden. Für Minderjährige können Erziehungsberechtigte die Verwaltung des Budgets übernehmen. Die mit der Verwaltung und Beratung des Berechtigten verbundenen Kosten sind Gegenstand des Budgets. Die Höhe des Persönlichen Budgets soll die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen, nicht überschreiten ( 17 Abs. 3 Satz 2 SGB IX) 5

6 2.2. Antragstellung und Verfahrensablauf Der Antrag auf das Persönliche Budget wird von dem Menschen mit Behinderung, bei Bedarf gemeinsam mit seinem gesetzlichen Vertreter, beim Landratsamt Konstanz, Kreissozialamt, Sachgebiet Eingliederungshilfe gestellt. Die Mitarbeiter entscheiden, ob die rechtlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung gegeben sind. Sie haben insbesondere folgende Überprüfungen vorzunehmen: Zuständigkeitsfeststellung Klärung leistungsrechtlicher Fragen wie Einkommens- und Vermögenseinsatz Liegen die Leistungsvoraussetzungen für die Eingliederungshilfe d.h. wesentliche Behinderung i. S. des 53 SGB XII und Hilfebedarf vor? Ist das Persönliche Budget sinnvoll? Grundsätzlich gilt bei der Prüfung und Bewilligung des Persönlichen Budgets in der Eingliederungshilfe das gleiche Verwaltungsverfahren wie bei der Sachleistung Zielvereinbarung Eine nach 4 BudgetVO festgeschriebene Zielvereinbarung mit dem Leistungsträger, dem Menschen mit Behinderung oder dessen gesetzlichen Vertreter ist die Voraussetzung für die Bewilligung des Persönlichen Budgets. In der Zielvereinbarung wird der Verwendungszweck definiert und die damit zu erreichenden Ziele sowie eine Verpflichtungen zur Überprüfung der Einhaltung dieses Verwendungszwecks festgehalten. Die Zielvereinbarung wird im Rahmen der Gesamtplanung abgeschlossen. Der Budgetnehmer ist grundsätzlich sechs Monate an das Persönliche Budget gebunden ( 17 Abs. 2 Satz 5 SGB IX). Die Zielvereinbarung kann sowohl von der Antrag stellenden Person als auch vom Leistungsträger aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden. Die Zielvereinbarung wird für die Dauer des Bewilligungszeitraumes des Persönlichen Budgets nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides abgeschlossen. Sie ist verbindlicher Bestandteil des Bewilligungsbescheides. Die Überprüfung der Zielvereinbarung erfolgt in einem gemeinsamen Hilfeplangespräch nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes oder auf Antrag des Budgetnehmers. Neben der Zufriedenheit des Budgetnehmers mit den erhaltenen Unterstützungsleistungen und der Erreichung der formulierten Ziele ist auch zu prüfen, ob die Höhe des bewilligten Budgets weiterhin angemessen ist. 6

7 2.4. Regelungen in der Zielvereinbarung Um sicherzustellen, dass mit der Ausführung von Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets die zur Verfügung gestellten Geldleistungen für die Erreichung der Teilhabeziele verwendet werden, sind Vereinbarungen zwischen dem Leistungsträger und dem Budgetnehmer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter darüber zu treffen, wie die Nachweiserbringung erfolgen soll. Der Schwerpunkt der Qualitätssicherung liegt auf der Überprüfung der Ergebnisqualität, insbesondere darauf, ob und in welchem Umfang die mit dem Persönlichen Budget beabsichtigten Ziele erreicht wurden. Die Leistung gilt dann als qualitätsgesichert, wenn der Budgetnehmer mit der Leistung zufrieden ist (Nutzerzufriedenheit) und die Ziele des Persönlichen Budgets erreicht werden können (Zielerreichung) Örtliche Zuständigkeit Für das Persönliche Budget gibt es keine spezielle Zuständigkeitsregelung. Bei der Vereinbarung zum Herkunftsprinzip wurde das Persönliche Budget nicht berücksichtigt. Daher gelten die üblichen Zuständigkeitsregelungen auch für Leistungen des Persönlichen Budgets: Grundsätzlich ist der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält ( 98 Abs. 1 SGB XII). Dies gilt insbesondere für alle rein ambulanten Leistungen. Für stationäre Leistungen ist der Sozialhilfeträger zuständig, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor Heimaufnahme hatte ( 98 Abs. 2 SGB XII und Vereinbarung zum Herkunftsprinzip Baden-Württemberg). Für Leistungen in ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten ist der Sozialhilfeträger zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre bzw. in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthalt vor Aufnahme war ( 98 Abs. 5 SGB XII und Vereinbarung zum Herkunftsprinzip Baden-Württemberg). In Fällen, bei denen im wesentlichen Leistungen in Anspruch genommen werden, die der sonst zu gewährenden Sachleistung Ambulant betreutes Wohnen entsprechen, findet das Herkunftsprinzip Anwendung. Zur Beurteilung welche Leistung in Anspruch genommen wird, können die Inhalte der abgeschlossenen Zielvereinbarung herangezogen werden. Ggf. muss der Budgetnehmer Auskunft darüber geben, was er mit dem Persönlichen Budget finanziert. 7

8 3. Budgetfähige Leistungen Budgetfähige Leistungen sind gem. 17 Abs. 2 Satz 4 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, die sich auf die alltägliche, regelmäßig wiederkehrende und regiefähige Bedarfe beziehen und als Geldleistung erbracht werden können. Eine Pauschalisierung weiterer Leistungen bleibt unberührt. Alltäglich bezieht sich auf die Aufgaben und Anforderungen in Arbeit, Familie, Privatleben und Gesellschaft sowie die Gestaltung des eigenen Lebensumfeldes. Hilfebedarf kann darin bestehen, diese Anforderungen individuell zu bewältigen, Erfahrungen und Begegnungen zu ermöglichen, die eigenen Ressourcen (persönlich, sozial, umfeldbezogen) zu erweitern. Außerdem ist eine gewisse Dauer des Bedarfs zu unterstellen (z.b. nicht unter 6 Monaten), damit von alltäglich die Rede sein kann. Regelmäßig wiederkehrend heißt, dass die Hilfebedarfe in bestimmbaren Zeitintervallen (z.b. wöchentlich, monatlich, jährlich) anfallen. Regiefähigkeit bedeutet, dass der Budgetnehmer alleine oder mit wenig Unterstützung in der Lage ist, die Leistung zu bewerten und zu steuern, d.h. entscheiden kann, wer die Assistenz oder Betreuung mit welchen Zielen, zu welcher Zeit, wo und wie leistet. Budgetfähige Leistungen des Sozialhilfeträgers sind Assistenz zur Teilhabe, pädagogische Förderung, Beratung und Begleitung (einschließlich aller Nebenkosten) bei der individuellen Basisversorgung alltäglichen Lebensführung Gestaltung sozialer Beziehungen Freizeitgestaltung Psychische Hilfen Medizinische Hilfen Zum Persönlichen Budget können nach dem SGB weitere Sach- und Geldleistungen ergänzend hinzukommen. Schulische Maßnahmen eignen sich nicht für ein Persönliches Budget, weil Schulpflicht besteht und die Verantwortung für die Leistung (Schulverwaltung) außerhalb des SGB im Schulrecht geregelt ist. Es handelt sich um eine Leistung, die nicht budgetfähig ist. 8

9 3.1. Bedarfsfeststellung und Höhe des Persönlichen Budgets Nach 17 Abs. 3 SGB IX soll die Höhe des Persönlichen Budgets auf der Grundlage der nach 10 Abs. 1 SGB IX getroffenen Feststellungen so bemessen sein, dass der individuelle Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten. Der Leistungsträger entscheidet über die Höhe des Persönlichen Budgets. Er nimmt eine individuelle Bemessung unter Berücksichtigung des bestehenden Bedarfs vor. Bei der Bemessung des Persönlichen Budgets bilden die vom KVJS empfohlenen Pauschalen in der jeweils aktuellen Fassung, die die gesamte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft umfassen, die Obergrenze. Diese betragen abhängig von der festgestellten Hilfebedarfsgruppe und der Behinderungsart derzeit: Seelisch behinderte Menschen Geistig behinderte Menschen Körperlich behinderte Menschen HBG HBG HBG HBG HBG In besonders gelagerten Fällen kann von der Obergrenze abgewichen werden. 4. Trägerübergreifendes Persönliches Budget Leistungsberechtigte im Sinne von 53 SGB XII in Verbindung mit 2 SGB IX können auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erhalten. Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern als Komplexleistung erbracht. Budgetfähig sind gem. 17 Abs. 2 SGB IX neben den Leistungen zur Teilhabe auch die erforderlichen Leistungen der folgenden Leistungsträger nach 6 SGB IX: gesetzliche Kranken- und Pflegekassen Bundesagentur für Arbeit Träger der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung Träger der Sozial- und Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge Integrationsämter 9

10 4.1. Verfahren beim trägerübergreifenden Budget Grundsätzlich gilt bei der Prüfung und Bewilligung des Trägerübergreifenden Persönlichen Budgets in der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII das gleiche Verwaltungsverfahren wie bei der Sachleistung. Für das Verfahren und die Zusammenarbeit der am trägerübergreifenden Budget beteiligten Leistungsträger gilt 3 BudgetVO. Die beteiligten Leistungsträger stellen nach dem für sie geltenden Leistungsgesetz auf der Grundlage der Ergebnisse des Bedarfsfeststellungsverfahrens das auf sie entfallende Teilbudget fest. Der nach 14 SGB IX zuständige Leistungsträger (Beauftragter) schließt im Auftrag und im Namen der anderen beteiligten Leistungsträger mit dem Antragsteller ein Zielvereinbarung ab und erlässt den Verwaltungsakt (Gesamtbescheid). 5. Einsatz von Einkommen und Vermögen Wie bei allen Sozialhilfeleistungen ist auch im Rahmen eines Persönlichen Budgets die Einkommens- und Vermögenssituation zu prüfen. Für den Einkommens- und Vermögenseinsatz gelten die allgemeinen Regelungen der 87 bis 91 SGB XII einschließlich der entsprechenden Sozialhilferichtlinien und Verordnungen. 6. Heranziehung zum Unterhalt Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen unterhaltsberechtigten Budgetnehmers geht nach 94 Abs. 2 SGB XII auf den Landkreis Konstanz über. Auf die Heranziehung von unterhaltspflichtigen Eltern und Kindern von psychisch kranken Budgetnehmern, deren Budgetleistungen im wesentlichen der sonst zu gewährenden Sachleistung Ambulant betreutes Wohnen oder begleitetes Wohnen in Familien entsprechen, wird verzichtet. 7. Inkrafttreten Die Richtlinien treten ab in Kraft. 10

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