T a r i f v e r t r a g Aufbau und Sicherung von Beschäftigung
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- Franka Breiner
- vor 7 Jahren
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1 Tarifvertrag Aufbau und Sicherung von Beschäftigung Stand:
2 T a r i f v e r t r a g Aufbau und Sicherung von Beschäftigung Zwischen NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v., Hamburg und der IG Metall, Bezirksleitung Küste, Hamburg wird folgender Tarifvertrag als Ergänzung zum Manteltarifvertrag getroffen: 1 Geltungsbereich Für diesen Tarifvertrag gelten die Geltungsbereiche der jeweiligen regionalen Manteltarifverträge. 2 Aufbau und Sicherung der Beschäftigung Ziel dieses Tarifvertrages ist es, am Standort Deutschland bestehende Arbeitsplätze zu sichern und neue Arbeitsplätze zu schaffen. Dies verlangt den Erhalt und die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, der Innovationsfähigkeit und der Investitionsbedingungen. Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zu diesen Zielen und zu ihrer Aufgabe, den Rahmen für mehr Beschäftigung in Deutschland zu gestalten. Die Betriebsparteien prüfen, ob die Maßnahmen im Rahmen der geltenden Bestimmungen ausgeschöpft sind, um Beschäftigung zu sichern und zu fördern. Die Tarifvertragsparteien beraten auf deren Wunsch die Betriebsparteien, welche Möglichkeiten hierzu im Rahmen der Tarifverträge bestehen. Ist es unter Abwägung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen erforderlich, durch abweichende Tarifregelung eine nachhaltige Verbesserung der Beschäftigungsentwicklung zu sichern, so werden die Tarifvertragsparteien nach gemeinsamer Prüfung mit den Betriebsparteien Ergänzungstarifverträge vereinbaren oder es wird einvernehmlich befristet von tariflichen Mindeststandards abgewichen (z. B. Kürzung von Sonderzahlungen, Stundung von Ansprüchen, Erhöhung oder Absenkung der Arbeitszeit mit oder ohne vollen Lohnausgleich). 1
3 Voraussetzung hierfür ist eine umfassende Information mit den dazugehörigen Unterlagen. Die beteiligten Personen sind analog BetrVG zur Vertraulichkeit verpflichtet. In die Gesamtbeurteilung sollen eventuelle Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Beschäftigung in der Branche und der Region, soweit es um Betriebe gleicher Tarifzugehörigkeit geht, einfließen. 3 Quoten zur Arbeitszeitdauer In Betrieben mit einem hohen Anteil von mehr als 50 % der Gesamtbeschäftigten mit Arbeitsaufgaben, die ab Entgeltgruppe EG 10 eingestuft sind, können die Betriebsparteien eine höhere Quote bis maximal 45 % vereinbaren. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der Bestimmungen der jeweiligen Manteltarifverträge. Um Innovationsprozesse zu ermöglichen oder Fachkräftemangel zu begegnen, sollen, soweit diese Regelung nicht die Struktur des Betriebes abbildet, auf gemeinsamen Antrag der Betriebsparteien die Tarifparteien nach Prüfung eine höhere Quote für den Betrieb oder Teile des Betriebes vereinbaren. Im Rahmen dieser Quote können neben der individuellen Vereinbarung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden die Betriebsparteien durch freiwillige Vereinbarung für bestimmte Beschäftigtengruppen oder Bereiche die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis auf 40 Stunden verlängern. Die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit kann grundsätzlich auch befristet werden. Persönliche Belange sind bei der Festlegung für Beschäftigtengruppen oder Bereiche zu berücksichtigen. Eine Ausweitung der Quote über 13 % darf nicht zu einem Arbeitsplatzabbau führen. Um die Einhaltung einer hiernach ausgeweiteten Quote zu gewährleisten, kann der Betriebsrat einer individuellen Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden wirksam widersprechen, wenn diese schon ausgeschöpft ist. In diesem Falle bleibt die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unverändert. Sie werden hierzu analog 99 BetrVG unterrichtet. 4 Zusätzliches Arbeitsvolumen Ist zusätzliches Arbeitsvolumen dauerhaft notwendig, sprechen Arbeitgeber und Betriebsrat über Neueinstellungen. Soweit Arbeitgeber und Betriebsrat zusätzlich dauerhafte Neueinstellungen vereinbaren und diese nicht rechtzeitig realisiert werden können, werden zuerst die Möglichkeiten vorhandener Flexi-Konten genutzt. 2
4 Darüber hinaus kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung bis zur erfolgten Einstellung, längstens bis zu 6 Monaten, zum Ausgleich der fehlenden Kapazität eine entsprechende Auszahlung von Zeitguthaben vereinbart werden. Die Vergütung dieser zusätzlichen Arbeitszeit erfolgt ohne Mehrarbeitszuschläge durch Auszahlung oder Zeitgutschrift. In Betrieben mit bis zu 500 Beschäftigten kann, soweit keine Flexi-Konten bestehen, ein der fehlenden Kapazität entsprechendes Arbeitszeitvolumen vereinbart werden, indem die Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden verlängert wird. Diese zusätzliche Arbeitszeit wird ohne Mehrarbeitszuschläge ausgezahlt. 5 Absenkung der Arbeitszeit zur Sicherung von Arbeitsplätzen Zur Sicherung und zum Erhalt von Arbeitsplätzen können Arbeitgeber und Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf eine Dauer von unter 35 bis 30 Stunden (für das Tarifgebiet Mecklenburg- Vorpommern 38 bis 33 Stunden) für alle Beschäftigten oder Gruppen von Mitarbeitern des Betriebes, mit Ausnahme der Auszubildenden und der Ausbilder in einer Ausbildungswerkstatt, festlegen. Umfang und Dauer der Absenkung können unterschiedlich sein. Die Arbeitszeit für Beschäftigte mit einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 35 Stunden (für das Tarifgebiet Mecklenburg- Vorpommern mehr als 38 Stunden) wird um dieselbe Stundenzahl abgesenkt, es sei denn, die Betriebsparteien regeln etwas anderes. Beschäftigte mit dieser reduzierten Arbeitszeit sind Vollzeitbeschäftigte. Beschäftigte mit einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 35 Stunden (für das Tarifgebiet Mecklenburg-Vorpommern weniger als 38 Stunden) können in die Regelung einbezogen werden. Die Betriebsparteien können insoweit eine anteilige Absenkung vereinbaren, jedoch nicht unter 20 Stunden. Beschäftigte mit dieser reduzierten Arbeitszeit bleiben Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihres Arbeitsvertrages. Die Monatsentgelte und von ihnen abgeleitete Leistungen vermindern sich entsprechend der verkürzten Arbeitszeit. Zwischen den Betriebsparteien kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung ein Teillohnausgleich vereinbart werden. Sofern nicht alle Beschäftigten von einer Absenkung betroffen sind, kann in diesem Fall zusätzlich mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien eine solidarische Finanzierung des Teillohnausgleiches unter Einbeziehung derjenigen, die in Vollzeit beschäftigt werden, vereinbart werden. Um die Absenkung der Monatsentgelte zu vermeiden oder zu vermindern, können die Betriebsparteien Ausgleichszahlungen vereinbaren, die mit den tariflichen Jahresleistungen (betriebliche Sonderzahlung und/oder zusätzliche Urlaubsvergütung) verrech- 3
5 net werden. Der Anspruch auf diese tariflichen Leistungen vermindert sich entsprechend. Können sich die Betriebsparteien nicht über die Absenkung der tariflichen Arbeitszeit einigen, entscheidet die tarifliche Einigungsstelle gemäß 3 des Tarifvertrages über Tarifschiedsgericht und Einigungsstelle. Sie kann eine Entscheidung für einen Sachverhalt nur einmal treffen. Grundsätzlich wird während der Absenkung der Arbeitszeit zur Sicherung der Beschäftigung den Betroffenen gegenüber keine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen. Sollte dennoch eine betriebsbedingte Kündigung im Sinne des 1 Kündigungsschutzgesetz erforderlich sein, wird die Entlassung infolge der betriebsbedingten Kündigung frühestens 2 Monate nach dem Ende der Absenkung der Arbeitszeit wirksam. Durch Kündigung ausscheidende Beschäftigte haben Anspruch auf die ihrer individuellen wöchentlichen Arbeitszeit (ohne Absenkung) entsprechende Vergütung für die letzten 6 Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Soweit die Kündigung vor Beginn der Absenkung der Arbeitszeit zugeht, findet die Arbeitszeitabsenkung für die betreffenden Beschäftigten nicht statt. Soweit die Kündigung während der Arbeitszeitabsenkung zugeht, gilt ab Zugang der Kündigung die vor der Arbeitszeitabsenkung geltende individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Die Beschäftigten sind verpflichtet, die durch die Absenkung der Arbeitszeit während der letzten 6 Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses ausgefallenen Stunden nachzuarbeiten. Dies gilt auch, soweit die Kündigung nach der Arbeitszeitabsenkung zugeht. 6 Förderung der Ausbildung Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, gemeinsam auf die Betriebsparteien einzuwirken, dass künftig mehr Ausbildungsstellen angeboten werden. Dort, wo Ausbildungsstellen nicht besetzt werden können, soll geprüft werden, ob Ausbildungsplätze in den Berufen anzubieten sind bzw. die Anzahl dieser Ausbildungsplätze, die stärker nachgefragt werden, zu erhöhen sind. Zu diesem Zweck werden die Tarifvertragsparteien künftig (halbjährlich) gemeinsame Gespräche führen. Diese Gespräche werden ggf. unter Einbeziehung der Vertreter der Arbeitsverwaltung und der Industrie- und Handelskammern, u.a. auch mit dem Ziel geführt werden, eine schnellere Anpassung bzw. Modernisierung der Berufsbilder zu erreichen. 4
6 7 Übernahme von Auszubildenden Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die Ausgebildeten in der Regel nach bestandener Abschlussprüfung unbefristet in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden sollen. Die Tarifvertragsparteien gehen weiter davon aus, dass die Anzahl der angebotenen Ausbildungsplätze nach Möglichkeit gesteigert werden soll, zumindest aber konstant bleibt. 7.1 Die Betriebsparteien beraten im Rahmen der Personalplanung gemäß 92, 96 BetrVG den Bedarf an Ausbildungsplätzen Der Arbeitgeber ermittelt vor Beginn der Ausbildung den voraussichtlichen Bedarf; die Betriebsparteien können durch freiwillige Betriebsvereinbarung diesen voraussichtlichen Bedarf vereinbaren und daraus folgend in der Vereinbarung festlegen, wie vielen Auszubildenden im Anschluss an die bestandene Abschlussprüfung die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten wird. Die gemäß dieser Betriebsvereinbarung über Bedarf Ausgebildeten haben keinen Anspruch auf Übernahme Für bei Abschluss dieses Tarifvertrages begonnene Ausbildungsverhältnisse kann mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung gemäß Ziff getroffen werden, spätestens jedoch bis sechs Monate vor dem Ende der Ausbildungsverträge der jeweiligen Jahrgänge. 7.3 Soweit vor Beginn der Ausbildung zwischen den Betriebsparteien keine Vereinbarung getroffen wird, hat der Arbeitgeber spätestens sechs Monate vor dem Ende der Ausbildungsverträge der jeweiligen Jahrgänge mit dem Betriebsrat im Rahmen der Personalplanung den absehbaren Bedarf und die sich daraus ergebende Anzahl der unbefristet zu Übernehmenden zu beraten. Unter Berücksichtigung der Beratung erfolgt die Festlegung, wie viele Auszubildende nach bestandener Abschlussprüfung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden. Bei dieser Entscheidung hat der Arbeitgeber die absehbare künftige wirtschaftliche Entwicklung, das Produktportfolio und die Auftragslage des Unternehmens sowie die mittelfristige personelle Bedarfssituation im Betrieb zu berücksichtigen. Ausgebildete, denen kein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten wird, hat der Arbeitgeber nach bestandener Abschlussprüfung für mindestens 12 Monate befristet zu übernehmen. Der Arbeitgeber wird in diesem Fall drei Monate vor Auslaufen der Befristung überprüfen, ob eine Weiterbeschäftigung möglich ist. Das Ergebnis der Überprüfung ist mit dem Betriebsrat zu beraten und den Beschäftigten mitzuteilen. 5
7 7.4 Auszubildenden wird nach Maßgabe der obigen Bestimmungen die Übernahme in ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis angeboten, soweit dem nicht personenbedingte Gründe entgegenstehen. Der Betriebsrat ist hierüber unter Angabe der Gründe zu unterrichten. 7.5 Mit Zustimmung des Betriebsrates kann von einer Übernahme in ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis abgesehen werden, wenn das Angebot eines Arbeitsverhältnisses wegen akuter Beschäftigungsprobleme nicht möglich ist. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, entscheidet in diesem Fall auf Antrag des Arbeitgebers die Schnellschlichtung gemäß 4 Tarifvertrag über Tarifschiedsgericht, Einigungsstelle und Schnellschlichtung vom 20. Dezember 1977 i.d.f. vom 24. Mai 1996 (bzw. für Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 1990 / 11. März 1997), ob, in welchem Umfang und für welche Dauer dem Auszubildenden ein Angebot nach Maßgabe der vorstehenden Bedingungen gemacht werden muss. 8 Mehrarbeitsausgleich In Ergänzung zu 6 Ziffer 5 MTV Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein sowie Mecklenburg-Vorpommern/ 4 Ziffer 7 MTV Unterweser / 6 Ziffer 3 MTV Nordwestliches Niedersachsen kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung der Ausgleich von Mehrarbeit durch Freizeit vereinbart werden. 9 Befristung In Ergänzung zu 2 Ziffer 6.1 des jeweiligen MTV kann die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zu 18 Monaten ausgedehnt werden. Innerhalb dieser Frist ist eine einmalige Verlängerung der Befristung möglich. Die Befristung kann auch nach Auslaufen dieses Tarifvertrages enden. 10 Ausgleichszeitraum In Ergänzung zu 3 Ziff. 4.5 Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein sowie Mecklenburg-Vorpommern/ 3 Ziffer 1.8 MTV Unterweser / 3 Ziffer 3.5 MTV Nordwestliches Niedersachsen beträgt der Ausgleichszeitraum für die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit längstens 12 Monate. Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann der Ausgleichszeitraum verlängert werden. Die sonstigen Regelungen zur regelmäßigen Arbeitszeit und ihrer Verteilung bleiben unverändert. 6
8 11 Schlussbestimmungen 11.1 Dieser Tarifvertrag tritt am in Kraft und kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, erstmals jedoch zum , gekündigt werden dieses Tarifvertrages gilt für Auszubildende, deren Ausbildung nach dem endet. Für Ausbildungsverhältnisse, die im Zeitraum von Januar bis März 2013 enden, gelten 7 Ziff und Ziff. 7.3 mit der Maßgabe, dass eine Frist von drei statt sechs Monaten gilt. Für Auszubildende, deren Ausbildung bis zum endet, gilt 7 Tarifvertrag Aufbau und Sicherung von Beschäftigung in der Fassung vom Vor In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages abgeschlossene Ergänzungstarifverträge oder Betriebsvereinbarungen zum Regelungsgegenstand des 7 dieses Tarifvertrags bleiben unberührt Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrags tritt der Tarifvertrag Aufbau und Sicherung von Beschäftigung vom außer Kraft und wird durch diesen Tarifvertrag ersetzt. Hamburg, den 23. Mai 2012 NORDMETALL Verband der Metall- und Elektro-Industrie e.v., Hamburg Thomas Lambusch Dr. Peter Schlaffke IG Metall Bezirksleitung Küste, Hamburg Meinhard Geiken Daniel Friedrich 7
9 Anhang 7 TV Besch in der Fassung vom : 7 Übernahme von Auszubildenden Auszubildende werden, sofern keine unbefristete Einstellung erfolgt, nach bestandener Abschlussprüfung für mindestens 12 Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen, soweit dem nicht personenbedingte Gründe entgegenstehen. Der Betriebsrat ist hierüber unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Dem Auszubildenden soll 4 Monate vor Ende des Ausbildungsverhältnisses mitgeteilt werden, ob und in welcher Form eine Übernahme erfolgt. Mit Zustimmung des Betriebsrates kann die Befristung auf bis zu 18 Monate ausgedehnt werden. Im Rahmen dieser 18 Monate ist eine einmalige Verlängerung möglich. Mit Zustimmung des Betriebsrates kann von der Verpflichtung nach Absatz 1 abgewichen werden, wenn das Angebot eines Arbeitsverhältnisses wegen akuter Beschäftigungsprobleme im Betrieb nicht möglich ist oder der Betrieb über seinen Bedarf hinaus Ausbildungsverträge abgeschlossen hat. Bei Streitigkeiten aus Absatz 3 entscheidet die Schnellschlichtung gemäß 4 Tarifvertrag über Tarifschiedsgericht, Einigungsstelle und Schnellschlichtung vom 20. Dezember 1977 i.d.f. vom 24. Mai 1996 (bzw. für Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 1990 / 11. März 1997). Sie soll vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses angerufen werden. 8
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