Titel: Abänderung des im vereinfachten Verfahren festgesetzten Kindesunterhalts

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1 OLG Nürnberg, Beschluss v WF 17/12 Titel: Abänderung des im vereinfachten Verfahren festgesetzten Kindesunterhalts Normenketten: FamFG 113 I, 114, 119 I, 238 III 4, 240 I, II 3 BGB 1612a I 238 Abs. 3 Satz 4 FamFG 240 Abs. 2 Satz 1 FamFG 240 Abs. 2 Satz 4 FamFG 113 Abs. 1 FamFG 238 Abs. 3 Satz 4 FamFG 240 Abs. 2 Satz 1 FamFG 240 Abs. 2 Satz 4 FamFG 113 Abs. 1 FamFG Leitsatz: 1. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit der Verweisung auf 238 III 4 FamFG in 240 II 3 FamFG die Abänderung eines Titels im Sinn des 240 I FamFG auch dann auf den Zeitraum bis ein Jahr vor Rechtshängigkeit des Abänderungsantrages beschränkt ist, wenn die in 240 II 1 FamFG genannte Monatsfrist für einen Herabsetzungsantrag eingehalten ist. (amtlicher Leitsatz) Schlagworte: Herabsetzungsantrag, Monatsfrist, Abänderungsantrag, Mindestunterhalt, Kindergeld, Abänderung, Rechtshängigkeit Fundstellen: RPfleger 2012, 441 FamRZ 2012, 1242 NJW-RR 2012, 1027 LSK 2012, Gründe I. Der Antragsteller ist der Vater der am 1994 geborenen Antragsgegnerin zu 1) und der am 1995 geborenen Antragsgegnerin zu 2). Auf einem vom Jugendamt der Stadt als Beistand der Antragsgegner gestellten und am beim Amtsgericht Nürnberg eingegangenen Antrag hin hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg durch den Rechtspfleger im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach 249 ff. am folgenden Beschluss erlassen: 1. Der von dem Antragsgegner an die Antragstellerin, geboren am 1994, ab monatlich jeweils im Voraus zum Ersten eines Monats zu zahlende Unterhalt wird auf 100 Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß 1612 a Absatz 1 BGB der 3. Altersstufe festgesetzt. Die Unterhaltsleistung mindert sich um das hälftige Kindergeld für ein 1. Kind, derzeit monatlich 92,00. Der zu zahlende Unterhalt beträgt damit derzeit monatlich 334,00.

2 2. Der von dem Antragsgegner an die Antragstellerin zu zahlende rückständige Unterhalt für die Zeit vom bis wird auf insgesamt ,50 festgesetzt. 3. Der von dem Antragsgegner an die Antragstellerin, geboren am 1995, ab monatlich jeweils im Voraus zum Ersten eines Monats zu zahlende Unterhalt wird auf 100 Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß 1612 a Absatz 1 BGB der 3. Altersstufe festgesetzt. Die Unterhaltsleistung mindert sich um das hälftige Kindergeld für ein 1. Kind, derzeit monatlich 92,00. Der zu zahlende Unterhalt beträgt damit derzeit monatlich 334, Der von dem Antragsgegner an die Antragstellerin zu zahlende rückständige Unterhalt für die Zeit vom bis wird auf insgesamt ,50 festgesetzt. 5. Der Wert für das Verfahren wird auf ,00 festgesetzt. 6. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 7. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet. Im Rubrum des Beschlusses war als Anschrift des Antragsgegners, angegeben. Nach einer Änderung dieser Anschrift durch den Zusteller wurde der Beschluss vom dem Antragsgegner zunächst am unter der Anschrift durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt. Am erfolgte eine weitere Zustellung an den Antragsteller unter der Anschrift. Mit einem am beim Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom dahingehend abzuändern, dass er an für die Zeit vom bis noch einen Unterhaltsrückstand von 3.490,50 und ab keinen Unterhalt mehr und an ebenfalls für die Zeit vom bis einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 3.490,50 und für die Zeit ab keinen Unterhalt mehr zu bezahlen hat. Zur Begründung dieses Antrages hat er zum Einen vorgetragen, dass er noch einem am 2002 geborenen Sohn aus seiner zweiten Ehe unterhaltspflichtig sei, der im Haushalt der von ihm getrennt lebenden Kindsmutter lebe. Außerdem habe er dem Jugendamt über seine Einkünfte Auskunft erteilt und dann seiner Meinung nach einen monatlichen Unterhalt für die beiden Antragstellerinnen in Höhe von insgesamt 82,-- bezahlt. Irgendwelche anderen Aufforderungen des Jugendamts über eine Verpflichtung zu einer höheren Unterhaltszahlung lägen ihm nicht vor. Der Antragsteller hat darüber hinaus seine Einkünfte und seine monatlichen Belastungen für die Zeit seit 2007 im Einzelnen dargelegt und daraus - unter Berücksichtigung von ihm geleisteter Zahlungen - einen Unterhaltsrückstand von jeweils nur noch 3.490,50 für die Zeit vom bis für beide Antragsgegnerinnen errechnet. Für den laufenden Unterhalt ab September 2011 hat er eine Unterhaltsverpflichtung mit der Begründung bestritten, dass die Antragsgegnerin zu 1) seit September 2011 über ein eigenes Einkommen aus einem Ausbildungsverhältnis verfüge und die Antragsgegnerin zu 2) im Sommer 2011 die Schule mit dem qualifizierenden Hauptschulabschluss verlassen habe. Im Schriftsatz vom hat der Antragsteller auch beantragt, ihm für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu bewilligen. Am hat das Amtsgericht zu diesem Antrag folgenden Beschluss erlassen:

3 Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe für folgenden Antrag bewilligt ( 113 Abs. 1 FamFG, 114, 119 Abs. 1 ZPO): Der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom , Az. 151 FH 143/10 wird hinsichtlich der innerhalb eines Jahres vor Rechtshängigkeit des Antrags fälligen Unterhaltsansprüche dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet ist, für die Antragsgegnerin zu 1) zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von nur noch insgesamt 142,00 im Monat zu zahlen und ab nicht mehr verpflichtet ist, Unterhalt zu zahlen. für die Antragsgegnerin zu 2) zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 141,00 im Monat zu zahlen und ab nicht mehr verpflichtet ist, Unterhalt zu zahlen. Im Übrigen wird Verfahrenskostenhilfe versagt. Rechtsanwältin wird als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet ( 113 Abs. 1 FamFG, 121 Abs. 1 ZPO). Die Bewilligung erfolgt mit Zahlungsanordnung. Auf die voraussichtlichen Kosten der Verfahrensführung sind aus dem Einkommen Monatsraten von 60,00, zahlbar am 1. Des Monats, erstmals am , an die Landesjustizkasse Bamberg zu zahlen ( 113 Abs. 1 FamFG, 114, 115 Abs. 1, 115 Abs. 2, 120 Abs. 1 ZPO). Zur Begründung der nur eingeschränkten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist in dem Beschluss im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag des Antragstellers sei innerhalb der Frist des 240 Abs. 2 Satz 1 FamFG erhoben, so dass eine Abänderung grundsätzlich auch für vor Rechtshängigkeit fällig gewordener Ansprüche geltend gemacht werden könne. Gemäß 240 Abs. 2 Satz 4, 238 Abs. 3 Satz 4 FamFG könne allerdings eine rückwirkende Herabsetzung des Unterhalts für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit nicht verlangt werden. Der Beschluss vom wurde der Bevollmächtigten des Antragstellers am zugestellt. Mit einem am beim Oberlandesgericht Nürnberg eingegangenen Antrag vom hat der Antragsteller gegen den Beschluss vom sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm insgesamt Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Auf die Begründung dieses Antrages wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg der Beschwerde nicht abgeholfen. In den Gründen des Beschlusses ist unter Bezugnahme auf Borth/Jakoby/Schwab/Kodal, Kommentar zum FamFG 2009, 240 RdNr. 7, noch einmal bekräftigt, dass für ein Abänderungsverlangen auf Herabsetzung des Unterhalts gemäß 240 Abs. 4 FamFG eine absolute Zeitgrenze gemäß 238 Abs. 3 Satz 4 FamFG gelte. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil die gesetzliche Regelung in 240 Abs. 2 Satz 4 FamFG i. V. mit 238 Abs. 3 Satz 4 FamFG der Bejahung einer hinreichenden Erfolgsaussicht des Antrages auch für den vor dem in 238 Abs. 3 Satz 4 FamFG genannten Zeitpunkt liegenden Unterhaltszeitraum zu bejahen ist. Mit dem angefochtenen Beschluss ist zunächst im Rahmen dieser Entscheidung davon auszugehen, dass der Antragsteller seinen Abänderungsantrag innerhalb der in 240 Abs. 2 Satz 1 FamFG angesprochenen Monatsfrist gestellt hat.

4 Die Zustellung des Beschlusses vom ist frühestens am erfolgt. Damit ist die für ein Rechtsmittel dagegen vorgesehene Monatsfrist (vgl. 63 FamFG) grundsätzlich mit dem Ablauf des (vgl. 188 Abs. 2 BGB) und, weil es sich dabei aber um einen Sonnabend handelt, gemäß 16 FamFG i. V. mit 222 Abs. 2 ZPO am Montag, den , abgelaufen. Der - nicht von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abhängig gemachte - Abänderungsantrag ist am und damit innerhalb eines Monats nach der nicht vor dem eingetretenen Rechtskraft des Beschlusses vom beim Amtsgericht eingegangen. In der Literatur ist zwar streitig, ob ein solcher Abänderungsantrag i. S. des 240 Abs. 1 Satz 1 FamFG mit Eingang bei Gericht (so Zöller/Lorenz, ZPO, 29. Aufl., 240 RdNr. 8) oder erst mit der - im vorliegenden Fall noch nicht erfolgten - Zustellung an den Gegner gestellt ist. Die Vertreter der - wohl überwiegenden - Auffassung, die auf die Zustellung abstellen wollen, befürworten dann allerdings die Möglichkeit einer Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrages nach 167 ZPO. Bei dieser Sachlage ist im Rahmen dieser Entscheidung von einer Einhaltung der Monatsfrist des 240 Abs. 2 Satz 1 FamFG auszugehen. Das Amtsgericht ist, wie es in der Nichtabhilfeentscheidung deutlich gemacht hat, davon ausgegangen, dass die Verweisung in 240 Abs. 2 Satz 4 FamFG auf 238 Abs. 3 Satz 4 FamFG bedeutet, dass auch im Fall der Einhaltung der in 240 Abs. 2 Satz 1 FamFG angesprochenen Monatsfrist eine rückwirkende Herabsetzung für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit des Herabsetzungsantrages liegende Zeit nicht verlangt werden kann (so wohl u. a. auch Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 17. Aufl., 240 RdNr. 11). Diese Auffassung begegnet jedoch Bedenken und ist keineswegs unumstritten. So liegt es bereits nach der Stellung des 240 Abs. 2 Satz 4 FamFG nahe, die Vorschrift als eine Einschränkung des davor stehenden 240 Abs. 2 Satz 3 FamFG zu begreifen mit der Folge, dass ein nach Ablauf der Monatsfrist gestellter Antrag auf Herabsetzung auch bei Vorliegen eines früheren Auskunftsoder Verzichtsverlangens nur begrenzt auf ein Jahr vor Rechtshängigkeit des Abänderungsantrages zulässig ist (so ganz deutlich etwa Giers, FamRB 2009, 247, 251, und wohl auch Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 2. Aufl., 240 RdNr. 7, und Bumiller/Harders, FamFG - Freiwillige Gerichtsbarkeit, 10. Aufl., 240 RdNr. 7). Liegen die Voraussetzungen des 240 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht vor, ist also die dort genannte Monatsfrist eingehalten, wäre danach eine unbeschränkte Herabsetzung des Unterhalts für die Vergangenheit zulässig. Angesichts des Umstandes, dass im vereinfachten Verfahren nach 249 ff. FamFG eine sachliche Überprüfung der Höhe des geltend gemachten Anspruchs nicht vorgesehen ist und damit insoweit auch Fehler hingenommen werden, würden im Übrigen gegen einen absoluten Ausschluss einer Herabsetzung des Unterhalts vor dem in 238 Abs. 3 Satz 4 FamFG genannten Zeitpunkt liegenden Zeitraum auch bei Einhaltung der Monatsfrist des 240 Abs. 2 Satz 1 FamFG rechtsstaatliche Bedenken bestehen (so auch Hutter/Kodal, FamRZ 2009, 917, 922). Unter anderem auch deshalb hält Lorenz (in Zöller, a. a. O., 240 RdNr. 11 und 12), der von einer generellen Begrenzung des Rückwirkungszeitraums durch 240 Abs. 2 Satz 4 FamFG i. V. mit 238 Abs. 3 Satz 4 FamFG ausgeht, im Anschluss an eine entsprechende Entscheidung des KG vom WF 66/10 - zu der ebenfalls in 240 FamFG geregelten Abänderung eines (bei Feststellung der Vaterschaft ergangenen) Unterhaltstitels nach 237 FamFG zur Vermeidung grob unbilliger Ergebnisse im Einzelfall eine teleologische Reduktion des 238 Abs. 3 Satz 4 FamFG für geboten (so auch Bömelburg in Prütting/Helms, FamFG 2. Aufl., 240 RdNr. 21). Angesichts dieses Meinungsstandes und des Umstandes, dass auch aus der Sicht des Senats gute Gründe gegen eine Anwendung des 240 Abs. 2 Satz 4 FamFG i. V. mit 238 Abs. 3 Satz 4 FamFG bei Einhaltung der in 240 Abs. 2 Satz 1 FamFG genannten Monatsfrist sprechen, können die genannten Regelungen einer hinreichenden Erfolgsaussicht des Abänderungsantrages insgesamt nicht entgegenstehen.

5 Nach dem derzeitigen Sachstand kann eine hinreichende Erfolgsaussicht für das Herabsetzungsverlangen des Antragstellers für die Zeit ab Oktober 2007 auch nicht aus anderen Gründen versagt werden. Da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich an den vom Amtsgericht zugrunde gelegten wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers zwischenzeitlich etwas geändert hat, war die angefochtene Entscheidung wie beantragt abzuändern. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben. Damit ist gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel nicht statthaft.

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