News III/2016 Betrieblicher Brandschutz

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1 wie war das nochmal mit den Feuerlöschern? Ein Brand ist zwar selten, aber wenn er ausbricht, sind Gesundheit und Leben Ihrer Mitarbeiter gefährdet und Ihre unternehmerische Existenz kann auf dem Spiel stehen. Gemessen am möglichen Schaden ist der Aufwand für einen effektiven Brandschutz hingegen relativ gering. In unseren letzten News haben wir Sie bereits darüber informiert, dass hinsichtlich des vorbeugenden Brandschutzes Maßnahmen Ihrerseits zu treffen sind. Dies umfasst bspw. die Veranlassung der Ausbildung als auch die schriftliche Benennung einer ausreichenden Anzahl an Brandschutzhelfern. Mit diesen News möchten wir Ihnen noch einmal ausführlicher das Thema Brandschutz nahebringen und insbesondere die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Ausstattung mit Feuerlöschern aufzeigen. Hintergrund dessen ist, dass seit unserer letztmaligen Erwähnung des Themas Brandschutz in unseren News im Zuge der Überarbeitung der sog. Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) A2.2 die BGR/GUV-R 133 "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" zurückgezogen wurde. Eines vorab: Viel hat sich nicht geändert, aber insbesondere bei erhöhter Brandgefährdung ist das Vorgehen inzwischen ein wenig flexibler gestaltet. Als Unternehmer gehört es gemäß 10 Arbeitsschutzgesetz zu Ihren Aufgaben, für die Organisation des Brandschutzes und der Brandbekämpfung Sorge zu tragen. Daher obliegt es Ihnen, zu gewährleisten, dass - ausreichend funktionstüchtige Feuerlöscher zur Verfügung stehen und - die Flucht- und Rettungswege freigehalten werden. Die Anzahl der bereitzustellenden Feuerlöscher hängt dabei ab von - der Größe Ihres Labors und - der dort herrschenden Brandgefährdung. Eignung der Feuerlöscher und Löschmittel Grundsätzlich müssen Feuerlöscher und Löschmittel zum Löschen für die im Betrieb vorhandenen Materialien oder Stoffe geeignet sein. Die Eignung für eine oder mehrere Brandklassen ist auf dem Feuerlöscher mit den dafür geltenden Abbildungen angegeben. Dabei ist zwischen den folgenden Brandklassen zu unterscheiden: Brandklasse A: Brände fester Stoffe (hauptsächlich organischer Natur), verbrennen normalerweise unter Glutbildung; Beispiele: Holz, Papier, Stroh, Textilien, Kohle, Autoreifen. Brandklasse B: Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen; Beispiele: Benzin, Benzol, Öle, Fette, Lacke, Teer, Stearin, Paraffin. Brandklasse C: Brände von Gasen; Beispiele: Methan, Propan, Wasserstoff, Acetylen, Erdgas, Stadtgas. Brandklasse D: Brände von Metallen; Beispiele: Aluminium, Magnesium, Lithium, Natrium, Kalium und deren Legierungen sowie Brandklasse F: Brände von Speiseölen und -fetten (pflanzliche oder tierische Öle und Fette) in Frittier-und Fettbackgeräten und anderen Kücheneinrichtungen und geräten. Je nachdem welche Brandklassen Sie in Ihren Laborräumen spezifizieren können, kann sich die Art des benötigten Feuerlöschers unterscheiden: DR. HÖLZ SICHERHEITSTECHNIK GmbH Seite 1 von 5

2 Tabelle 1: Brandklassen und Arten von Feuerlöschern Brandklasse A B C D F Mit Glutbrandpulver (ABC) Mit Metallbrandpulver (D) Mit Spezialpulver (BC) Kohlendioxid-Löscher Wasserlöscher Schaumlöscher Fettbrandlöscher Grundausstattung richtig ermittelt Zunächst gilt es, die benötigte Größe bzw. das benötigte Löschvermögen der Feuerlöscher für die Grundfläche Ihrer Arbeitsstätte zu ermitteln, um daraus im Anschluss die erforderliche Anzahl geeigneter Feuerlöscher zu bestimmen. Das Löschvermögen der jeweiligen Feuerlöscher wird durch eine Zahlen- Buchstabenkombination auf dem Feuerlöscher angegeben. In dieser Zahlen- Buchstabenkombination bezeichnen die Zahl die Größe des abgelöschten Normbrandes und der Buchstabe die Brandklasse. Da das Löschvermögen nicht einfach addiert werden kann, wird zur Berechnung der Anzahl der erforderlichen Feuerlöscher eine Hilfsgröße, die Löschmitteleinheit (LE), verwendet. Den Feuerlöschern wird immer eine bestimmte Anzahl von Löschmitteleinheiten zugeordnet. Die erforderliche Anzahl an Löschmitteleinheiten hängt wiederum von der Größe Ihrer Arbeitsstätte ab und kann aus Tabelle 2 entnommen werden. Tabelle 2: Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von der Grundfläche der Arbeitsstätte Grundfläche bis m2 Löschmitteleinheiten [LE] je weitere Anschließend können Sie aus Tabelle 3 das notwendige Löschvermögen Ihrer Feuerlöscher entnehmen und somit die notwendige Anzahl von Feuerlöschern bestimmen (Löschmitteleinheiten werden nur für die Brandklassen A und B angegeben). Für die Grundausstattung dürfen nur Feuerlöscher angerechnet werden, die jeweils über mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen. Sie benötigen somit auf jeden Fall mindestens einen Feuerlöscher mit ca. 6 kg je Arbeitsstätte. Achten Sie bei der Auswahl der Feuerlöscher auch auf mögliche Folgeschäden durch die Löschmittel. Insbesondere Wasser-, Schaum-, und auch können bei sensiblen Betriebsmitteln die falsche Wahl sein. In mehrgeschossigen Gebäuden ist in jedem Geschoss mindestens ein Feuerlöscher bereitzustellen. Sind in Ihrem Hause mehrere Arbeitsstätten verschiedener Arbeitgeber vorhanden, können vorhandene Feuerlöscher gemein- DR. HÖLZ SICHERHEITSTECHNIK GmbH Seite 2 von 5

3 sam genutzt werden. Dabei haben Sie als Arbeitgeber sicherzustellen, dass für Ihre Beschäftigten der Zugriff zu den erforderlichen Feuerlöschern jederzeit gewährleistet ist. Tabelle 3: Zuordnung des Löschvermögens zu Löschmitteleinheiten Löschvermögen (ehemals) Löschvermögen Brandklasse Brandklasse Brandklasse Brandklasse LE A B A B 1 5A 21B K 2 Brandklasse A und B 2 8A 34B PG 2, W 6 P 2 PG B K 6, S 10 S A 70B W 10, S B 6 21A 113B PG 6 P 6 PG A 144B 10 34A PG 10 PG A 183B PG 12 P 12 PG A 233B Vorsicht: Wird ein Feuerlöscher für die Brandklassen A und B eingesetzt und ist dem Löschvermögen für die jeweilige Brandklasse eine unterschiedliche Anzahl von Löschmitteleinheiten zugeordnet, so ist der niedrigere Wert der Löschmitteleinheiten anzusetzen, z. B. 34A und 233B ergeben 10 LE. Beispiel: Um 30 LE abzudecken, können 5 Feuerlöscher 21A oder 113B, 3 Feuerlöscher 34A, 2 Feuerlöscher 55A oder 233B zum Einsatz kommen. Grundlegende Maßnahmen Bitte beachten Sie außerdem, dass - Feuerlöscher gut sichtbar und leicht erreichbar angebracht sind, - Feuerlöscher vorzugsweise in Fluchtwegen, im Bereich der Ausgänge ins Freie, an den Zugängen zu Treppenräumen oder an Kreuzungspunkten von Verkehrswegen/Fluren angebracht sind. - die Entfernung von jeder Stelle zum nächstgelegenen Feuerlöscher möglichst nicht mehr als 20 m (tatsächliche Laufweglänge) beträgt, um einen schnellen Zugriff zu gewährleisten, - Feuerlöscher vor Beschädigungen und Witterungseinflüssen geschützt aufgestellt sind, z. B. durch Schutzhauben, Schränke, Anfahrschutz (dies kann z. B. bei Tiefgaragen und im Freien erforderlich sein), - Feuerlöscher so angebracht sind, dass diese ohne Schwierigkeiten aus der Halterung entnommen werden können; für die Griffhöhe haben sich 0,80 bis 1,20 m als zweckmäßig erwiesen. - Die Standorte von Feuerlöschern durch das Brandschutzzeichen F001 Feuerlöscher entsprechend ASR A1.3 Sicherheits-und Gesundheitsschutzkennzeichnung gekennzeichnet sind, sofern die Feuerlöscher nicht gut sichtbar angebracht oder aufgestellt sind. In unübersichtlichen Arbeitsstätten ist der nächstgelegene Standort eines Feuerlöschers gut sichtbar durch das Brandschutzzeichen F001 Feuerlöscher in Verbindung mit einem Zusatzzeichen Richtungspfeil anzuzeigen. Besonders in lang gestreckten Räumen oder Fluren sollen Brandschutzzeichen in Laufrichtung jederzeit erkennbar sein, z. B. durch den Einsatz von Fahnen- oder Winkelschildern. DR. HÖLZ SICHERHEITSTECHNIK GmbH Seite 3 von 5

4 - Weitere Feuerlöscheinrichtungen ebenfalls entsprechend ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gekennzeichnet sind (z. B. für Wandhydranten: Brandschutzzeichen F002 Löschschlauch ) und - Die Standorte der Feuerlöscheinrichtungen in den Flucht-und Rettungsplan (insofern erforderlich) entsprechend der ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht-und Rettungsplan aufgenommen sind. Mit einer maximalen Nutzungsdauer von 20 Jahren für Dauerdrucklöscher sowie einer maximalen Nutzungsdauer für Aufladelöscher und CO2 Löscher von 25 Jahren kann der tragbare Feuerlöscher als langlebiges Investitionsgut bezeichnet werden. Wie auch für elektrische Betriebsmittel sind für Feuerlöscher gewisse Prüffristen einzuhalten. Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit sind Feuerlöscher daher mindestens alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen zu prüfen. Zudem können einerseits eine innere Prüfung und andererseits eine Festigkeitsprüfung vorgesehen sein (BetrSichV 16). Unterweisen Sie Ihre Mitarbeiter im Umgang mit Feuerlöschern, damit sie diese im Ernstfall zielgerichtet und effektiv einsetzen können. Maßnahmen bei erhöhter Brandgefährdung Liegen nach der Gefährdungsbeurteilung erhöhte Brandgefährdungen vor, sind neben der Grundausstattung und den Grundanforderungen für die Bereitstellung noch zusätzliche betriebs- oder tätigkeitsspezifische Maßnahmen erforderlich. In Dentallaboren ist im Allgemeinen von einer erhöhten Brandgefährdung auszugehen. Insbesondere in Bereichen bei denen mit offener Flamme oder Lichtbogen gearbeitet wird, beim Umgang mit entzündlichen Gefahrstoffen oder bei der Entstehung brennbarer Aerosole sowie bei der Nutzung von Brenngasen oder Öfen sind zusätzliche Maßnahmen zu treffen. Vergewissern Sie sich in diesem Zusammenhang auch, dass die Prüffristen für Ihre elektrischen Betriebsmittel eingehalten werden und inwieweit die arbeitsschutzrechtlichen Regeln gegebenenfalls von den Vorgaben Ihrer Brandschutzversicherung abweichen. Über die Grundausstattung hinausgehende zusätzliche Maßnahmen sind z. B.: - Erhöhung der Anzahl der Feuerlöscher an besonders gefährdeten Arbeitsplätzen, um kürzere Eingreifzeiten aufgrund kürzerer Wege sicherzustellen oder einen größeren Löscheffekt durch gleichzeitigen Einsatz mehrerer Feuerlöscher zu erzielen (bei der Ermittlung der konkreten Anzahl kann die ehemalige BGR/GUV-R 133 "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" als Hilfestellung hinzugezogen werden, da in dieser auch die benötigten Löschmitteleinheiten bei erhöhter Brandgefährdung festgehalten waren; sie ist jedoch nicht mehr rechtsverbindlich) - Bereitstellung von zusätzlichen Feuerlöscheinrichtungen, z. B. fahrbare, fahrbare Kohlendioxidlöscher, Schaumlöschgeräte oder Wandhydranten - die Löschmittel müssen für die Brandklassen der vorhandenen Stoffe geeignet sein, - der Einsatz von Löschanlagen oder - die Ausrüstung von Bereichen mit Brandmeldeanlagen. Flucht- und Rettungswege Im Brandfall müssen Ihre Mitarbeiter nicht nur die Möglichkeiten zum Löschen haben, sondern auch über die Flucht- und Rettungswege schnell und sicher das Labor verlassen können. Das setzt einerseits voraus, dass die Flucht- und Rettungswege frei von Hindernissen und ständig begehbar sind, andererseits müssen sie den Mitarbeitern überhaupt bekannt sein. Es empfiehlt sich in diesem Zusammenhang eine Unterweisung zu den Flucht- und Rettungswegen nicht nur theoretisch abzuarbeiten, sondern die Flucht- und Rettungswege in einer praktischen Übung abzugehen. Grundsätzlich sollen die Fluchtwegkennzeichnungen so über das Labor verteilt werden, dass eine leichte, zuverlässige Orientierung von möglichst jedem Punkt des Labors aus gegeben ist. Notausgänge und Notausstiege sind, sofern diese von der Außenseite zugänglich sind, auf der Außenseite mit dem Verbotszeichen P023 Abstellen oder Lagern DR. HÖLZ SICHERHEITSTECHNIK GmbH Seite 4 von 5

5 verboten zu kennzeichnen und durch weitere Maßnahmen zu sichern, wie z. B. durch die Anbringung von Abstandsbügeln für Kraftfahrzeuge. Sie als Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass für die Bereiche in Arbeitsstätten einen Flucht-und Rettungsplan aufgestellt ist, insofern einer der folgenden Punkte zutrifft: - bei unübersichtlicher Flucht-und Rettungswegführung (z. B. über Zwischengeschosse, durch größere Räume, gewinkelte oder von den normalen Verkehrswegen abweichende Wegführung) - bei einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen (z. B. in Bereichen, bei denen Patienten Zutritt haben) - in Bereichen mit einer erhöhten Gefährdung, wenn sich aus benachbarten Arbeitsstätten Gefährdungsmöglichkeiten ergeben (z. B. durch explosions- bzw. brandgefährdete Anlagen oder Stofffreisetzung) Achten Sie als Unternehmer stets darauf, dass Ihre Mitarbeiter gut über die Brandgefährdungen, die Brandbeseitigung und die Flucht- und Rettungswege regelmäßig unterwiesen werden. Informationen zum Thema innerbetrieblicher Brandschutz und weiteren Schwerpunkten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes erhalten Sie auch in den Seminaren des Unternehmermodells. Wir würden uns freuen, Sie zu einem unserer Seminare begrüßen zu dürfen. Grundseminar: Zwickau Tübingen Karlsruhe Landsberg Mannheim Berlin Düsseldorf Aufbauseminar: Düsseldorf Fortbildung: Zwickau Karlsruhe Mannheim Weiterführende Literatur und Quellen: - Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) 10 - Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung - Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) A2.2 Maßnahmen gegen Brände - Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht-und Rettungsplan - Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) - BGR/GUV-R 133 "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" - DGUV Information Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel Organisation durch den Unternehmer - DGUV Information Erste Hilfe im Betrieb - DGUV Information Brandschutzhelfer - TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen - TRGS 800 Brandschutzmaßnahmen DR. HÖLZ SICHERHEITSTECHNIK GmbH Seite 5 von 5

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