FREIEN WALDORFSCHULE SCHOPFHEIM

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1 Schulvertrag zwischen der FREIEN WALDORFSCHULE SCHOPFHEIM e.v. und Straße: PLZ / Wohnort: Telefon:

2 1 GRUNDLAGEN DES VERTRAGES Die Erziehungsberechtigten erkennen an, dass das der FREIEN WALDORFSCHULE SCHOPFHEIM e.v. anvertraute Kind vom Lehrerkollegium dieser Schule im Sinne der pädagogischen Anregungen Rudolf Steiners unterrichtet und erzogen wird. Die Erziehungsberechtigten sind bereit, die pädagogischen Ziele der Schule in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der Lehrerschaft zu verwirklichen. Sie haben davon Kenntnis genommen, dass unter anderem die Klassen-Elternabende, eventuelle Elternseminare, Vorträge und Arbeitsgruppen dazu dienen, die Pädagogik zu verdeutlichen. Diese sollen die Zusammenarbeit der Lehrer und Erziehungsberechtigten zum Wohle des Kindes festigen und pflegen. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen liegt im gemeinsamen Interesse von Erziehungsberechtigten und Lehrern. 2 VERTRAGSBEGINN UND PROBEZEIT Der Schüler / die Schülerin Name / Vorname / Geburtstag wird mit Wirkung vom in die Klasse aufgenommen. Der Schüler / die Schülerin Name / Vorname / Geburtstag wird mit Wirkung vom in die Klasse aufgenommen. Der Schüler / die Schülerin Name / Vorname / Geburtstag wird mit Wirkung vom in die Klasse aufgenommen. Das erste Jahr an der FREIEN WALDORFSCHULE SCHOPFHEIM e.v. ist ein Probejahr. In der Probezeit kann der Vertrag schriftlich von den Erziehungsberechtigten oder von Seiten der Schule mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Schulvertrag / Seite 2 von 7

3 3 MITGLIEDSCHAFT IM SCHULVEREIN Die Erziehungsberechtigten werden mit Aufnahme des Kindes in die Schule Mitglied im Schulverein FREIE WALDORFSCHULE SCHOPFHEIM e.v. und erkennen die Vereinssatzung als Grundlage dieses Vertrages an. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Schulvereins und des Bundes der Freien Waldorfschulen, Stuttgart (Lehrerbildung und Fortbildung, Öffentlichkeitsarbeit) wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag von zur Zeit 77 erhoben. 4 BEITRAG ZUR FREIWILLIGEN ERZIEHUNGSHILFE Die Erziehungsberechtigten beteiligen sich an den Betriebskosten der Schule mit einem Elternbeitrag. Der monatliche Beitrag richtet sich nach dem jeweils gültigen Orientierungsrahmen zur Selbsteinschätzung, welcher Bestandteil dieses Vertrages ist. Er wird mit dem zuständigen Gremium abgestimmt und ist für das jeweilige Schuljahr zu bezahlen. Das Schuljahr dauert jeweils vom 1. August bis 31. Juli des Folgejahres. Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, auch nach der Volljährigkeit ihres Kindes bis zur Beendigung der Schulzeit zur Bezahlung des Elternbeitrages. Die auf Grund der Selbsteinschätzung vorgenommene Einstufung wird von den Erziehungsberechtigten von Zeit zu Zeit - in der Regel einmal jährlich - eigenverantwortlich mit der Entwicklung der Einkommensverhältnisse abgestimmt. Die monatlichen Beitragssätze werden vom Vorstand, abhängig vom Ergebnis der Jahresabrechnung, überprüft und gegebenenfalls dem Finanzbedarf des Schulvereins angepasst. 5 ABSCHLÜSSE Die Schulzeit an der Freien Waldorfschule Schopfheim ist auf 12 Jahre angelegt. Es werden zur Zeit vier verschiedene staatlich anerkannte Abschlüsse angeboten: 1. Hauptschulabschluss 2. Mittlere Reife Abschluss 3. Fachhochschulreifeprüfung (FHR) 4. Hochschulreifeprüfung (Abitur) Der Hauptschulabschluss und der Mittlere Reife Abschluss findet im Rahmen der pädagogisch begründeten 12 jährigen Schulzeit statt. Die beiden anderen Abschlüsse finden zurzeit im 13. Schuljahr statt. Staatliche Finanzhilfe wird derzeit im 13. Schuljahr nur für die Vorbereitung auf die Hochschulreifeprüfung, nicht jedoch für die Vorbereitung auf die Fachhochschulreifeprüfung gewährt. Sollte das 13. Schuljahr auch für die Hochschulreifeprüfung nicht mehr staatlich bezuschusst werden, Schulvertrag / Seite 3 von 7

4 werden die Vertragsparteien einen dieser Situation entsprechenden, höheren Schulbeitrag vereinbaren. Zurzeit ist nur für die FHR-Prüfung eine Zusatzvereinbarung abzuschließen. 6 BAUDARLEHEN Zur Sicherung der Finanzierung, Fertigstellung und Instandhaltung des Schulbaus ist der Schulverein auf freiwillige Darlehen angewiesen. Die Höhe meines / unseres Darlehens beträgt: Euro Die dem Darlehen zu Grunde liegenden Vereinbarungen sind in einem gesonderten Vertrag geregelt. 7 SPENDEN Auf freie und zweckgebundene Spenden ist die FREIE WALDORFSCHULE SCHOPFHEIM e.v. angewiesen. Über die eingegangenen Spenden und Beiträge geht den Einzahlern jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, soweit dies im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, eine Spendenbescheinigung zu. 8 ZEITWEILIGER AUSSCHLUSS Ein Schüler, der durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder das Recht anderer gefährdet, kann durch den Klassenlehrer (Absprache mit der Klassenkonferenz, wenn zeitlich möglich) vom Unterricht bzw. von Schulveranstaltungen ausgeschlossen werden. Die Schule wird den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und die Zeitdauer des Ausschlusses an der Schwere des Fehlverhaltens orientieren. Der Schülerin / dem Schüler und / oder den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben sich zum zeitweiligen Ausschluss zu äußern. 9 DAUER SCHULVERTRAG Unabhängig von der Kündigung des Schulvertrages endet das Schulverhältnis mit dem Austritt des letzten Kindes aus der FREIEN WALDORFSCHULE SCHOPFHEIM e.v. zum 31. Juli d. J. (Ende des Schuljahres). Schulvertrag / Seite 4 von 7

5 10 KÜNDIGUNG 10.1 Kündigung durch die Erziehungsberechtigten Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Der Kündigung soll ein Gespräch vorausgehen, es sei denn, die Kündigung beruht auf einem Umzug. Unbeschadet bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund Kündigung durch die Schule Die Schule ist zur Kündigung berechtigt, wenn das Lehrerkollegium das Vertrauensverhältnis als nachhaltig gestört ansieht oder die Erziehungsberechtigten ihren Beitragspflichten trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerungen, denen mindestens ein Gespräch mit dem zuständigen Gremium vorausgehen muss, nicht nachkommen. Beabsichtigt die Schule den dauerhaften Ausschluss eines Kindes aus pädagogischen Gründen, ist vor Ausspruch der Kündigung folgendermaßen vorzugehen, nachdem gesondert formulierte Zwischenschritte erfolgt sind: Die pädagogischen Gründe sind in einem Gespräch zwischen Klassenlehrer/in und Erziehungsberechtigten zu erörtern. Es ist ein Gesprächsprotokoll zu fertigen. Über den Inhalt des Gesprächs sind Klassenkonferenz und Schulleitung zu informieren. Wenn die Schule danach das Kind ausschließen und den Schulvertrag kündigen will, ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zu geben, sich vor der Klassenkonferenz oder der pädagogischen Konferenz zu äußern. Den Erziehungsberechtigten steht frei, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen. Über den endgültigen Ausschluss des Kindes entscheidet die Klassenkonferenz. Über deren Entscheidung werden die Erziehungsberechtigten schriftlich von der Schule informiert. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Unbeschadet bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Schulvertrag / Seite 5 von 7

6 11 SONSTIGES Die anfallenden Kosten für Schulwegfahrten, Schulmaterial, Klassenaktivitäten usw. werden von den Erziehungsberechtigten getragen. Die Erziehungsberechtigten sind damit einverstanden, wenn die unter Absatz 3 und 4 genannten Zahlungsverpflichtungen per Lastschriftverfahren entsprechend der jeweiligen Fälligkeit bei folgendem Konto eingezogen werden: Konto-Nr. Bankleitzahl bei (Name der Bank / Sparkasse) Name des Kontoinhabers Die Erziehungsberechtigten erklären sind damit einverstanden, dass Name, Adresse, Telefonnummer und ggf. die -adresse in den Klassenlisten der jeweiligen Schulklasse des Kindes aufgeführt und an alle Erziehungsberechtigten dieser Klasse weiter gegeben werden. Für Missbrauch der Daten durch Dritte, wird keine Haftung übernommen). Die Schüler sind zu regelmäßigem Besuch des für sie verbindlichen Unterrichts sowie der sonstigen für verbindlich erklärten Veranstaltungen der Schule verpflichtet. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, Beurlaubungen rechtzeitig und schriftlich zu beantragen. Es gilt das jeweilige Schulgesetz. Wird der jeweilige Unterricht oder eine verbindliche Schulveranstaltung versäumt, ist dem Klassenlehrer innerhalb von 3 Werktagen eine schriftliche Entschuldigung der Erziehungsberechtigten vorzulegen. Die Schulordnung ist Bestandteil des Vertrages Schopfheim, den Für das Kollegium: Für den Vorstand: Der / die Erziehungsberechtigte/n: Schulvertrag / Seite 6 von 7

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