Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemeinschaftliche Dienstleistungen Abgabebestimmungen

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1 Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemeinschaftliche Dienstleistungen Abgabebestimmungen 1. Formular "Zusammenfassende Aufstellung" Die Angaben, welche die innergemeinschaftlichen Dienstleistungen betreffen, werden im Formular "Zusammenfassende Aufstellung der innergemeinschaftlichen Dienstleistungen" aufgelistet. 2. Angaben welche in der zusammenfassenden Aufstellung enthalten sein müssen Die zusammenfassende Aufstellung soll, außer den Angaben zu dem Steuerpflichtigen folgende Informationen enthalten: Den Staatenkode, sowie die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des innergemeinschaftlichen Empfängers der Dienstleistungen. Den Gesamtbetrag abzüglich der Skontobeträge, Preisnachlässe, Rabatte und Gutschriften aller Dienstleistungen für welche die Steuer im Laufe des angegebenen Erklärungszeitraums durch den Empfänger im Gebiet des Mitgliedstaates, in dem sie als bewirkt gelten, geschuldet wurde. Gegebenenfalls Korrekturen betreffend Angaben welche in vorher eingereichten zusammenfassenden Aufstellungen aufgelistet wurden. 3. Nachträgliche Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage (z.b. Rabatt, ) Hat sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die zu meldenden Umsätze nachträglich geändert (z.b. durch Rabatte, Stornierungen von Rechnungen, ), so ist das für jeden Erwerber gesondert in dem Meldezeitraum anzugeben, in dem die Änderung eingetreten ist (z.b. der Rabatt gewährt wurde). Die Meldung erfolgt in der Weise, dass der Änderungsbetrag mit jeweils der Summe der Bemessungsgrundlage der innergemeinschaftlichen Dienstleistungen, die in dem Meldezeitraum ausgeführt wurde, saldiert wird, so dass nur der Saldo gemeldet wird. Ergibt sich dadurch eine negative Bemessungsgrundlage, ist der Betrag mit einem Zeichen - zu versehen. Beispiel: Ein luxemburgischer Lieferer L (LU ) hat im 1. Kalendervierteljahr 2016 eine innergemeinschaftliche Dienstleistung an F (FR ) getätigt und ordnungsgemäß seine ZM für das 1. Kalendervierteljahr 2016 abgegeben. Der gleiche Lieferer L hat im 3. Kalendervierteljahr 2016 an seinen Abnehmer F (FR ) in Frankreich innergemeinschaftliche Dienstleistungen für Euro Entgelt ausgeführt.

2 Außerdem gewährt L gegenüber F (FR ) im 3. Kalendervierteljahr 2016 einen Preisnachlass i.h.v Euro für die innergemeinschaftliche Dienstleistung, die im 1. Kalendervierteljahr erbracht worden ist. L muss für das 3. Kalendervierteljahr 2016 folgende Summe der Bemessungsgrundlagen an F melden: Summe der Bemessungsgrundlagen der im Meldezeitraum ausgeführten innergemeinschaftlichen Dienstleistungen abzüglich im Meldezeitraum eingetretener Änderungen der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Dienstleistungen Zu meldende Summe der Bemessungsgrundlage für das 3. Kalendervierteljahr Euro hier: Preisnachlass./ Euro = Euro Achtung: Eine nachträgliche Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist von der Berichtigung wegen unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben zu unterscheiden. Die Berichtigung wegen unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben wird unter Textziffer 13. erläutert. 4. Periodizität der einzureichenden zusammenfassenden Aufstellungen Die zusammenfassenden Aufstellungen sind einzureichen: monatlich = allgemeiner Grundsatz. oder vierteljährlich = Ausnahmeregelung. Die vierteljährliche Abgabe ist an keine Bedingungen gebunden. Die Periodizität der einzureichenden zusammenfassenden Aufstellungen kann demnach vom Steuerpflichtigen frei gewählt werden. 5. Option für vierteljährliche Abgabe der zusammenfassenden Aufstellung - Dauer der Gültigkeit der Option Es ist kein spezifisches Optionsverfahren vorgesehen um von der Möglichkeit, vierteljährliche zusammenfassende Aufstellungen abzugeben Gebrauch machen zu können. Der Mehrwertsteuerpflichtige ist nicht verpflichtet die Verwaltung in Kenntnis zu setzen, im Fall wo er für die vierteljährliche Abgabe optiert. Die Option für die vierteljährliche Abgabe hat keine spezifische Gültigkeitsdauer. Der Mehrwertsteuerpflichtige kann jederzeit, gemäß dem allgemeinen Grundsatz, seine zusammenfassenden Aufstellungen monatlich abgeben. 6. Definitionen Vierteljahr (Trimester) = Vierteljahr des Ziviljahres (Januar, Februar und März / April, Mai und Juni /...). 7. Regeln Die Abgabe einer monatlichen zusammenfassenden Aufstellung betrifft den vollen Monat.

3 Die Abgabe einer vierteljährlichen zusammenfassenden Aufstellung betrifft das volle Vierteljahr. Es kann keine zusammenfassende Aufstellung abgegeben werden, die einen Zeitpunkt betrifft, der durch eine vorherige Aufstellung gleichen Typs (monatlich, vierteljährlich) bereits abgedeckt ist, mit Ausnahme der Korrekturen. Die Überschneidung von Zeiträumen ist nicht möglich (z. B. Abgabe einer zusammenfassenden Aufstellung des Monats Januar sowie Abgabe einer zusammenfassenden Aufstellung des ersten Vierteljahres). 8. Relation zwischen der Periodizität für die Abgabe von zusammenfassenden Aufstellungen und der Periodizität für die Abgabe von Mehrwertsteuererklärungen Die Periodizität der einzureichenden zusammenfassenden Aufstellungen für innergemeinschaftliche Dienstleistungen ist weder an die Periodizität der einzureichenden zusammenfassenden Aufstellungen für innergemeinschaftliche Lieferungen von Waren (und umgekehrt) noch an jene der zu hinterlegenden Mehrwertsteuererklärungen (und umgekehrt) gebunden. 9. Modalitäten der Abgabe der zusammenfassenden Für Mehrwertsteuerpflichtige welche den monatlichen oder vierteljährlichen Abgabebestimmungen unterliegen erfolgt die Abgabe der monatlichen oder vierteljährlichen zusammenfassenden Aufstellungen 2017 und den Nachfolgenden durch elektronische Dateiübertragung, als PDF- oder als XML-Datei, über "ecdf". Für Mehrwertsteuerpflichtige welche den jährlichen Abgabebestimmungen unterliegen erfolgt die Abgabe der monatlichen oder vierteljährlichen zusammenfassenden Aufstellungen entweder durch elektronische Dateiübertragung, laut der vorhin beschriebenen Prozedur, oder in Papierform. 10. Frist für die Einreichung der zusammenfassenden Aufstellungen Erfolgt die Abgabe in Papierform, sind die zusammenfassenden Aufstellungen vor dem fünfzehnten Tag des Monats einzureichen, der dem Erklärungszeitraum folgt. Erfolgt die Abgabe durch elektronische Dateiübertragung, sind die zusammenfassenden Aufstellungen vor dem fünfundzwanzigsten Tag des Monats einzureichen, der dem Erklärungszeitraum folgt. 11. Nullerklärungen Der Mehrwertsteuerpflichtige ist nicht verpflichtet zusammenfassende Aufstellungen für einen Erklärungszeitraum einzureichen, wenn er in diesem Zeitraum keine Geschäfte getätigt hat, die ihn zur Abgabe dieser Aufstellungen verpflichtet hätte. Daraus ergibt sich, dass Nullerklärungen (Rubrik I und II zu null) nicht mehr von der Verwaltung angenommen werden. 12. Formulare der zusammenfassenden Aufstellungen in Papierform Die Formulare "Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemein-schaftliche Dienstleistungen" werden nicht automatisch von der Verwaltung an die Steuerpflichtigen versendet.

4 Die Formulare stehen auf der Internetseite der Verwaltung zur Verfügung, wo sie heruntergeladen und ausgedruckt werden können (siehe ). Die Formulare können auch bei nachfolgender Dienststelle angefragt werden: Administration de l Enregistrement et des Domaines, Service de Coopération Administrative en matière de TVA (SCAT), 14, avenue de la Gare, L-1610 Luxembourg, Tel.: (+352) Korrekturen Es ist nicht möglich eine zweite den gleichen Zeitraum betreffende zusammenfassende Aufstellung einzureichen (mit Angaben in Rubrik I). Es ist nicht möglich eine vorher eingereichte zusammenfassende Aufstellung zu stornieren. Die Korrekturen betreffend Angaben von vorher eingereichten zusammenfassenden Aufstellungen sind unter Rubrik II des Formulars "Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemeinschaftliche Dienstleistungen" vorzunehmen. Die Korrekturen können sich nur auf vorher eingereichte zusammenfassende Aufstellungen beziehen. Die Korrekturen können sich nicht auf einen späteren Zeitraum beziehen als derjenige des zur Korrektur genutzten Formulars. Die Angaben von vorher eingereichten zusammenfassenden Aufstellungen können so oft wie erforderlich korrigiert werden. Eine spezifische Frist um die notwendigen Korrekturen vorzunehmen ist nicht vorgesehen. Die Korrekturen können Angaben von mehreren vorher eingereichten zusammenfassenden Aufstellungen betreffen. Die Korrekturen werden der Verwaltung wie folgt mitgeteilt: Entweder mittels eines neues Exemplars des zuletzt (bezogen auf den Erklärungszeitraum in chronologischer Folge und nicht auf den Abgabezeitpunkt) eingereichten Formulars "Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemeinschaftliche Dienstleistungen", das die Angaben von vorher eingereichten Aufstellungen korrigiert. Es können ausschließlich Angaben von vorher eingereichten Aufstellungen unter Rubrik II des Formulars berichtigt werden. Die Rubrik I des Formulars darf keine Angaben enthalten. Oder mittels des Formulars "Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemeinschaftliche Dienstleistungen", das sich auf den aktuell zu erklärenden Zeitraum bezieht. In diesem Fall muss, außer den sich unter Rubrik II des Formulars befindlichen Korrekturen, mindestens eine Angabe unter der Rubrik I aufgelistet sein. Beispiel A: Innergemeinschaftliche Dienstleistungen während des 1. Vierteljahrs 2016: ,00. Abgabe der zusammenfassenden Aufstellung für das 1. Vierteljahr 2016 am 14. April 2016.

5 Der Steuerpflichtige will seine Angaben betreffend das 1. Vierteljahr 2016 berichtigen. Er hat die Möglichkeit die Korrekturen mittels eines neuen Exemplars des Formulars "Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemeinschaftliche Dienstleistungen des 1. Vierteljahres 2016 einzureichen. Bedingungen: 1) Er darf nur Angaben unter Rubrik II des Formulars tätigen 2) Die Korrekturen können sich nicht auf einen späteren Zeitraum beziehen, als derjenige des zur Korrektur genutzten Formulars. Beispiel B: Innergemeinschaftliche Dienstleistungen während des 1. Vierteljahres 2016: ,00. Abgabe der zusammenfassenden Aufstellung für das 1. Vierteljahr 2016 am 14. April Innergemeinschaftliche Dienstleistungen während des 2. Vierteljahres 2016: ,00. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet eine zusammenfassende Aufstellung für das 2. Vierteljahr 2016 einreichen und will seine Angaben betreffend das 1. Vierteljahr 2016 berichtigen. Er hat drei Möglichkeiten um seine Angaben zu berichtigen: 1. Er reicht die Korrekturen des 1. Vierteljahres 2016 vor der Abgabe der Aufstellung des 2. Vierteljahres 2016 ein mittels eines neuen Exemplars des Formulars "Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemeinschaftliche Dienstleistungen des 1. Vierteljahres 2016, wie unter Beispiel A. 2. Er korrigiert seine Angaben anlässlich der Abgabe der zusammenfassenden Aufstellung des 2. Vierteljahres In diesem Fall muss, außer den sich unter Rubrik II des Formulars befindlichen Korrekturen, mindestens eine Angabe unter der Rubrik I aufgelistet sein. 3. Er reicht die Korrekturen des 1. Vierteljahres 2016 nach der Abgabe der Aufstellung des 2. Vierteljahres 2016 mittels eines neuen Exemplars des Formulars "Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemeinschaftliche Dienstleistungen des 2. Vierteljahres 2016 ein. Bedingungen: 1) Er darf nur Angaben unter Rubrik II des Formulars tätigen 2) Die Korrekturen können sich nicht auf einen späteren Zeitraum beziehen, als derjenige des zur Korrektur genutzten Formulars. Es wird darauf hingewiesen, dass die Korrektur unter Rubrik II des Formulars durch Berichtigung von Angaben erfolgt, welche unter der Rubrik I von vorher eingereichten zusammenfassenden Aufstellungen mitgeteilt wurden. Anlässlich dieser Berichtigung ist der zu betreffende Zeitraum zu bestimmen und der Mehr- beziehungsweise Minusbetrag zu den ursprünglichen Angaben mit einem + oder - Zeichen zu versehen. Beispiel: Rubrik II des Formulars "Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemeinschaftliche Dienstleistungen

6 N Staatenkode und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des in Aufstellung I. bezeichneten innergemeinschaftlichen Abnehmers Angaben hinsichtlich der Zusammenfassenden Aufstellung auf die sich die Korrektur bezieht Korrektur durch einen Minus-/Mehrbetrag der in den Aufstellungen I. vorheriger zusammenfassenden Aufstellungen gemachten Angaben für die angegebene Nr. und den angegebenen Erklärungszeitraum STAATEN KODE NUMMER JAHR VIERTEL JAHR. MONAT DE ,00 2 BE ,00 In diesem Beispiel werden Korrekturen vorgenommen, einmal durch einen Mehrbetrag (d.h. der ursprüngliche Betrag wird um ,00 erhöht) in Bezug auf eine vorher eingereichte zusammenfassende Aufstellung des 1. Vierteljahres 2016 und einmal durch einen Minusbetrag (d.h. der ursprüngliche Betrag wird um ,00 reduziert) in Bezug auf eine vorher eingereichte zusammenfassende Aufstellung des Monats April Voraussetzungen damit diese Korrekturen angenommen werden können sind 1., dass die Berichtigungen vorher eingereichte zusammenfassende Aufstellungen betreffen sowie 2., dass das zur Korrektur genutzte Formular demselben oder einem nachfolgenden Zeitraum entspricht für welches die Korrekturen vorgenommen werden. Achtung: Eine Korrektur wegen unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben ist von der nachträglichen Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage zu unterscheiden (z.b. Rabatt, ). Die nachträgliche Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage wird unter Textziffer 3 erläutert. 14. Zusätzliche Informationen Für weitere technische Informationen über die Abgabe der zusammenfassenden Aufstellungen mittels elektronischer Dateiübertragung können Sie sich an die Dienststelle Helpdesk ecdf wenden, unter ecdf@ctie.etat.lu Für weitere Informationen über die Abgabebestimmungen der zusammenfassenden Aufstellungen können Sie sich an die Dienststelle Service de Coopération Administrative en matière de TVA (SCAT) der Verwaltung wenden, unter Telefon (+352)

7 Seite 1 / 1 ZUSAMMENFASSENDE AUFSTELLUNG BETREFFEND INNERGEMEINSCHAFTLICHE DIENSTLEISTUNGEN 2017 Gültigkeitsregeln Feld Typ Gültigkeitsregeln und ausgeführte Kontrollen 01 A 02 A Feld 01 ist obligatorisch falls eines der folgenden Felder auf der gleichen Zeile ausgefüllt ist: 02, 03 Feld 01 muss den Länderkode eines Landes der europäischen Zone enthalten. Weitere Informationen finden sich im Dokument welches die Struktur der ausländischen MwSt.-Nummern beschreibt und welches sich im ecdf Menü «Dokumentation» befindet Feld 02 ist obligatorisch falls eines der folgenden Felder auf der gleichen Zeile ausgefüllt ist: 01, 03 Feld 02 = MwSt.-Nummer mit korrekter Struktur für das in Kolonne 01 für jene Zeile angegebene Land. Weitere Informationen finden sich im Dokument welches die Struktur der ausländischen MwSt.- Nummern beschreibt und welches sich im ecdf Menü «Dokumentation» befindet 03 N Feld 03 ist obligatorisch falls eines der folgenden Felder auf der gleichen Zeile ausgefüllt ist: 01, N 09 A 10 A 11 I 12 I 14 N 16 N 18 I Feld 04 ist obligatorisch Feld 04 = Summe der Kolonne der Felder 03 Feld 09 ist obligatorisch falls eines der folgenden Felder auf der gleichen Zeile ausgefüllt ist: 10, 11, 12, 18, 14 Feld 09 muss den Länderkode eines Landes der europäischen Zone enthalten. Weitere Informationen finden sich im Dokument welches die Struktur der ausländischen MwSt.-Nummern beschreibt und welches sich im ecdf Menü «Dokumentation» befindet Feld 10 ist obligatorisch falls eines der folgenden Felder auf der gleichen Zeile ausgefüllt ist: 09, 11, 12, 18, 14 Feld 10 = MwSt.-Nummer mit korrekter Struktur für das in Kolonne 01 für jene Zeile angegebene Land. Weitere Informationen finden sich im Dokument welches die Struktur der ausländischen MwSt.- Nummern beschreibt und welches sich im ecdf Menü «Dokumentation» befindet Feld 11 ist obligatorisch falls eines der folgenden Felder auf der gleichen Zeile ausgefüllt ist: 09, 10, 12, 18, 14 Die korrigierte Periode (Feld 11 und eventuell eins der Felder 12 oder 18) muss in der Zeit vor der Periode liegen auf welche sich die zusammenfassende Aufstellung bezieht Die Korrektur muss eine zusammenfassende Aufstellung betreffen die in einer vorhergehenden Periode eingereicht wurde Feld 11 = von der Korrektur betroffenes Jahr (auf 4 Positionen) Feld 12 : 0 <= Wert <= 4 Feld 12 = von der Korrektur betroffenes Vierteljahr (1, 2, 3 oder 4). 0 (Null) oder nicht vorhanden falls das Feld 18 ausgefüllt ist oder falls es sich um die Korrektur einer jährlichen zusammenfassenden Aufstellung handelt. Falls angegeben muss die korrigierte Periode (Feld 11, Feld 12) in der Zeit vor der Periode liegen auf welche sich die zusammenfassende Aufstellung bezieht Feld 14 ist obligatorisch falls eines der folgenden Felder auf der gleichen Zeile ausgefüllt ist: 09, 10, 11, 12, 18 Feld 16 ist obligatorisch Feld 16 = Summe der Kolonne der Felder 14 Feld 18 : 0 <= Wert <= 12 Feld 12 = von der Korrektur betroffener Monat (zwischen 1 und 12). 0 (Null) oder nicht vorhanden falls das Feld 18 ausgefüllt ist oder falls es sich um die Korrektur einer jährlichen zusammenfassenden Aufstellung handelt. Falls angegeben muss die korrigierte Periode (Feld 11, Feld 12) in der Zeit vor der Periode liegen auf welche sich die zusammenfassende Aufstellung bezieht Typen : N : numerisch, Dezimalstellen zugelassen I : ganze Zahl C : Auswahl A : alphanumerisch

8 Zusammenfassende Aufstellung betreffend innergemeinschaftliche Dienstleistungen Informatische Regeln betreffend das Ausfüllen der Formulare Jedes Feld welches das Resultat einer Berechnung ist, muss notwendigerweise ausgefüllt sein falls eines der in die Berechnung einfließenden Felder einen Wert enthält. Beispiel: Wenn wenigstens eines der Felder der Kolonne 03 ausgefüllt ist, wird die Summe im Feld 04 obligatorisch. In einer zusammenfassenden Aufstellung kann eine gleiche MwSt.-Nummer pro Tabelle nur in einer Zeile erscheinen. Mehrfachnennungen müssen also zu einer einzigen Zeile zusammengefasst werden. In der zweiten Tabelle, betreffend die Korrekturen, kann eine gleiche MwSt.-Nummer nur in verschiedenen Zeilen erscheinen, wenn sich diese auf verschiedene Zeiträume oder Geschäfte beziehen. Die Erklärungszeiträume auf welche sich die Korrekturen in der zweiten Tabelle beziehen, werden folgendermaßen kontrolliert: Für eine vierteljährliche zusammenfassende Aufstellung, muss der zu korrigierende Erklärungszeitraum kleiner sein als das Jahr auf welches sich die Aufstellung bezieht, oder aber gleich, vorausgesetzt dass das Vierteljahr kleiner ist als das Vierteljahr auf welches sich die Aufstellung bezieht. Für eine monatliche zusammenfassende Aufstellung, muss der zu korrigierende Erklärungszeitraum kleiner sein als das Jahr auf welches sich die Aufstellung bezieht, oder aber gleich, vorausgesetzt dass der Monat kleiner ist als der Monat auf welchen sich die Aufstellung bezieht. Feld 16 sowie die Felder der Kolonne 14 sind entweder positiv oder negativ.

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