Lebensmittelpunkt in Spanien

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1 Lebensmittelpunkt in Spanien Fragen zur Steuerpflicht & Ansässigkeit Oktober

2 Nichts muss so sein, nur weil es immer so gewesen ist. Memorandum Seite 2

3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorwort - Aufklärung anstatt Angstmache Sachverhalt und Aufgabe Steuerliche Behandlung Steuerpflicht und Ansässigkeit Steuerpflicht Regelung der Ansässigkeit nach DBA GmbH - Beteiligungen Tatbestand der Wegzugsbesteuerung gem. 6 AStG SESTEG Stundungsmöglichkeit gem. 6 Abs. 5 AStG Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit Renteneinkünfte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von inländischem deutschen Grundvermögen Beteiligung an Personengesellschaften / Einzelunternehmen Einkünfte aus Kapitalvermögen Fazit Steuerbelastungsvergleich Spanien und Deutschland Körperschaftsteuer Einkommensteuer Erbschaftsteuer Hinweise Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland Autor Haftung Memorandum Seite 3

4 1. Vorwort - Aufklärung anstatt Angstmache In der deutschen öffentlichen Diskussion über die Steuerpolitik, insbesondere der Steuerhinterziehung, überwiegen seit einiger Zeit schrille Töne, Übertreibungen und Einseitigkeit. Allenthalben wird behauptet, Politik und Verwaltung seien dabei, Grundrechte einzuschränken und einen Überwachungsstaat zu errichten oder zumindest vorzubereiten. Der Gesetzgeber also die Politik verbreitet durch Gesetzesbezeichnungen, wie z. B. dem Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz entsprechende Angstsignale. Alarmismus und Angstmache erscheint uns kein probates Mittel zu sein um Staatsinteressen zu bekunden und umzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht hat aus Anlass einer erfolgreichen Klage gegen die Volkszählung die informationelle Selbstbestimmung erfunden. Wir möchten mit diesem Memorandum den Grundgedanken des Bundesverfassungsgerichtes folgen und dem Leser Informationen geben die ihn in die Lage versetzen selbst darüber zu bestimmen ob die steuerlichen Vorschriften, denen man in Deutschland folge leisten sollte, seinen Vorstellungen von Freiheit, Grundrechtsschutz und der Höhe des dafür zu leistenden monetären Beitrages in Form von Steuern, entsprechen. Um sich ein Urteil bilden zu können ist es zwingend notwendig auch andere Steuerrechtssysteme in Europa (hier Spanien) wenigstens ansatzweise - zu kennen. Die in Europa von den Politikern nachhaltig propagierte Niederlassungsfreiheit sollte als Blumenstrauß der Möglichkeiten wahrgenommen werden. Wir gehen gutgläubig davon aus, das sich deutsche Politiker nicht über die von Ihnen selbst aufgestellten Regeln aufregen, wenn sich ein Steuerpflichtiger aus Deutschland in einem anderen EU-Land niederlässt. Da wir Praktiker sind haben wir bei diesem Memorandum schon drauf geachtet ob ein Gedanke stimmig ist, mehr aber noch, ob er funktioniert. Memorandum Seite 4

5 2. Sachverhalt und Aufgabe Folgender Lebenssachverhalt ist in Spanien, insbesondere auf Mallorca häufig anzutreffen. Herr Sonnenschein hat in Deutschland eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft und dem Ehepaar gehören noch einige Grundstücke, bzw. Immobilien die einerseits selber genutzt, bzw. fremd vermietet sind. Herr Sonnenschein bezieht als Geschäftsführer ein Geschäftsführergehalt aus der deutschen GmbH. Die Ehefrau ist mit dem gemeinsamen Kind / Kinder hier auf Mallorca in einem Haus, welches dem Ehepaar gemeinsam gehört. Die Kinder gehen auf eine internationale Schule. Ohne großes Unrechtsbewusstsein geben die Eheleute Sonnenschein Ihre Einkommensteuererklärung mit Ihrem Welteinkommen - weiterhin in Deutschland ab. Häufig ist zu hören: Ich bezahle in Deutschland meine Steuern, wenn die Spanier auch etwas haben wollen, sollen Sie sich mit den Deutschen rumschlagen. Aufgabe: Wie ist der tatsächliche steuerliche Sachverhalt? Wer hat was wo zu versteuern? 3. Steuerliche Behandlung 3.1 Steuerpflicht und Ansässigkeit Steuerpflicht Da Herr Sonnenschein neben seinem Wohnsitz in Deutschland auch einen Wohnsitz in Spanien begründet, besteht grundsätzlich in beiden Staaten unbeschränkte Steuerpflicht Regelung der Ansässigkeit nach DBA Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Spanien (im folgenden kurz DBA genannt) Art. 4 Abs. 2 a Satz DBA ist eine natürliche Person,. In dem Vertragsstaat ansässig, indem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Persönliche Beziehungen betreffen die gesamte Lebensführung des Steuerpflichtigen. Hierzu zählen familiäre und gesellschaftsrechtliche, politische und kulturelle Beziehungen, aber auch die Beziehung zu Sachen wie Z.B. eine Privatsammlung oder die Memorandum Seite 5

6 Mitgliedschaft in Vereinen. Nach Auffassung des BFH kann auch die Absicht eines Steuerpflichtigen seinen Lebensabend an einem bestimmten Ort zu verbringen als eine persönliche Beziehung gewertet werden. Weisheit entsteht durch das betrachten der kleinen Dinge. Wirtschaftliche Beziehungen bestehen vornehmlich zu örtlich gebundenen Tätigkeiten oder Einnahmequellen. In der Regel liegt das Zentrum des eigenen häuslichen Lebens nur bei einem Wohnsitz. Dieser wird häufig durch den Ort bestimmt, an dem die Familie lebt und evtl. die Kinder zur Schule gehen. Eine Aussage hinsichtlich der Ansässigkeit von Herrn Sonnenschein nach DBA gestaltet sich nicht sehr schwierig, da das Zentrum des häuslichen Lebens wohl in Spanien zu sehen ist. 3.2 GmbH - Beteiligungen Tatbestand der Wegzugsbesteuerung gem. 6 AStG Das Ziel der Regelungen zur Wegzugsbesteuerung besteht grundsätzlich darin, dass die im Inland erwirtschafteten stillen Reserven auch im Inland besteuert werden sollen. Trotz der nach wie vor bestehenden beschränkten Steuerpflicht, werden die stillen Reserven im Rahmen eines fiktiven Veräußerungsvorganges erfasst und besteuert. Sofern eine natürliche Person (Herr Sonnenschein), die insgesamt mindestens zehn Jahre in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterlegen hat, ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt, werden die stillen Reserven in sämtlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften, an denen der Steuerpflichtige irgendwann innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % beteiligt war, besteuert. Da tatsächlich kein Verkauf erfolgt ist, erfolgt die Bewertung der Anteile zum gemeinen Wert. BEACHTE: Wäre Herr Sonnenschein nach Art. 4 Abs. 2 a) DBA in Spanien ansässig, ginge das Besteuerungsrecht an der Veräußerung der GmbH-Anteile gem. Art. 13 Abs. 3 DBA an Spanien über. Damit würde die Bundesrepublik Deutschland von der Besteuerung der stillen Reserven ausgeschlossen werden, mit der Folge, dass der deutsche Fiskus im Rahmen der neuen Entstrickungstatbestände des 6 Abs. a Satz 2 Nr. 2 und 4 AStG die in den Geschäftsanteilen enthaltenen stillen Reserven aufdeckt und der Besteuerung unterwirft. Memorandum Seite 6

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