- VEREINSSATZUNG - 1 Name, Sitz, Rechtsform! 2. 2 Zweck des Vereins! 2. 3 Mitglieder des Vereins! 3. 4 Erwerb der Mitgliedschaft!
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- Dieter Geisler
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1 - VEREINSSATZUNG -! Inhalt:! Seite 1 Name, Sitz, Rechtsform! 2 2 Zweck des Vereins! 2 3 Mitglieder des Vereins! 3 4 Erwerb der Mitgliedschaft! 3 5 Beendigung der Mitgliedschaft! 3 6 finanzielle Mittel und Beiträge! 4 7 Organe des Vereins! 4 8 Mitgliederversammlung! 4 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung! 5 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung! 5 11 Vereinsvorstand! 6 12 Geschäftsführung und Vertretung! 6 13 Rechnungswesen! 7 14 Auflösung! 7 15 Inkrafttreten! 7 Druckdatum: 21. Februar 2013! Seite 1 von 7
2 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Der Verein führt den Namen Feuerwehrverein Kahla/Thür. e.v. (2) 1 Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. 2 Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stadtroda eingetragen. (3) Der Sitz des Vereins ist Kahla (Thüringen). 2 Zweck des Vereins (1) Der Feuerwehrverein Kahla/Thür. e.v. hat die Aufgabe a) den Brandschutz, die allgemeine Hilfe, den Katastrophenschutz, das Rettungswesen und den Umweltschutz in der Stadt Kahla zu unterstützen b) die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen sowie die Vertretung deren Interessen zu unterstützen und zu fördern c) sich der sozialen Fürsorge für die Feuerwehrangehörigen, insbesondere dem ausreichenden Versicherungsschutz für den Einsatz-, Übungs- und Ausbildungsdienst, sowie bei Veranstaltungen des Vereinslebens zu widmen d) die Jugendfeuerwehr sowie die Alterskameradschaft zu unterstützen und zu fördern e) das Eigentum des Vereins zu verwalten, zu schützen und zu pflegen f) für den Brandschutzgedanken zu werben sowie interessierte Personen über die Feuerwehr zu informieren und aufzuklären g) die Teilnahme an kulturhistorischen Veranstaltungen (2) Die Aufgaben werden insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln durch Spenden und Beiträge verwirklicht. (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zwecke. 1 Der Verein ist selbstlos tätig. 2 Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 1 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Wirtschaftliche und auf Gewinn abzielende Zwecke sowie politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen. Druckdatum: 21. Februar 2013! Seite 2 von 7
3 Der Verein besteht aus: a) fördernden Mitgliedern b) Ehrenmitgliedern 3 Mitglieder des Vereins 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Als förderndes Mitglied können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrverein bekunden wollen. (2) 1 Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. 2 Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung durch einen zwei Drittel Mehrheitsbeschluss ernannt. (3) 1 Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Anmeldung. 2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 3 Der schriftliche Antrag von beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, muss zusätzlich von seinem gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein. (4) Mit der Aufnahme erkennt jedes Mitglied die Satzung an. 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. (2) 1 Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod und durch Ausschluss aus dem Verein. 2 Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins und dessen Satzung verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. (3) 1 Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. 2 Gegen diese Entscheidung ist schriftliche Beschwerde innerhalb von 4 Wochen an den Vorstand zulässig. 3 Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit. 4 Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. (4) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden. (5) 1 In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. 2 Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. (6) In allen Fällen, bleibt die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Druckdatum: 21. Februar 2013! Seite 3 von 7
4 6 finanzielle Mittel und Beiträge (1) Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht a) durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen werden b) durch freiwillige Zuwendungen (Spenden) c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln (2) 1 Die Mitgliederbeiträge sind Jahresbeiträge. 2 Sie sind bis spätestens am 30. April des Beitragsjahres zu entrichten, können aber auch auf Antrag in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet gelten. (3) Ehrenmitglieder sind, bedingt durch Verdienste um den Verein und/oder dessen ursächlichen Zweck, welche mit der Ernennung unabdingbar sind, grundsätzlich beitragsfrei. Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand 7 Organe des Vereins 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. (2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet und ist im ersten Vierteljahr des neuen Geschäftsjahres unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer zweiwöchentlichen Frist schriftlich einzuberufen. Davon unberührt bleibt das Recht des Vereinsvorstandes die Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund einzuberufen. (3) 1 Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 2 In dem Antrag müssen Zweck und Gründe bezeichnet sein. Druckdatum: 21. Februar 2013! Seite 4 von 7
5 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge b) 1 Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von drei Jahren. 2 Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages d) Genehmigung der Jahresrechnung e) Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters f) 1 Wahl der Kassenprüfer für eine Amtszeit von drei Jahren. 2 Die Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl im Amt. g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen h) Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn Sie ordnungsgemäß einberufen ist. (2) 1 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 2 Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. 1 Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. 2 Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen. Stimmberechtigt ist grundsätzlich nur, wer i.s.d. 2 BGB volljährig ist. (3) 1 Der Vorstand wird offen gewählt. 2 Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzuführen. 3 Gewählt ist, wer bei mehreren Kandidaten die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 1 Wählen dürfen grundsätzlich nur Personen welche Volljährigkeit erreicht haben und nicht unter Betreuung nach 1896 BGB stehen. 2 Gleiches gilt für das passive Wahlrecht. (4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist. (5) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben. Druckdatum: 21. Februar 2013! Seite 5 von 7
6 (1) Der Vereinsvorstand besteht aus a) 1. Vorsitzenden b) 2. Vorsitzenden c) Schatzmeister d) Schriftführer 11 Vereinsvorstand e) bis zu 3, aber mindestens einem Beisitzer(n) f) dem Leiter der Feuerwehr, soweit er nicht Mitglied der Organisation des Feuerwehrvereins ist und/oder nicht in die Funktionen gem. 2 a) bis e) gewählt wurde (2) Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. (3) 1 Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Sitzungen. 2 Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird. (4) 1 Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Die Vorstandsmitgliedschaft endet durch a) einen schriftlich eingereichten und von der Mitgliederversammlung bestätigten Rücktrittsantrag b) durch Abberufung durch die Mitgliederversammlung c) durch Austritt aus der Organisation des Feuerwehrvereins d) durch den Tod 12 Geschäftsführung und Vertretung (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. (2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, vertreten gemeinsam den Verein. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Druckdatum: 21. Februar 2013! Seite 6 von 7
7 13 Rechnungswesen (1) Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. (2) 1 Er darf Auszahlungen im Bezug auf Verwaltungsaufgaben bis zu einer Höhe von 350,00 EUR p.a. selbständig tätigen. 2 Auszahlungen die darüber hinaus gehen sind nur zu leisten, wenn der 1. oder im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende eine schriftlich Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag Geldbeträge für Ausgabezwecke vorgesehen sind. (3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. ab. (4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung (5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte auf satzungsgemäße Verwendung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. 14 Auflösung (1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung dies die Mitglieder mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschließen. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kahla, mit der Auflage, dieses zweckgebunden für investive Maßnahmen der Freiwillige Feuerwehr der Stadt Kahla einzusetzen. 15 Inkrafttreten Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am beschlossen und ausgefertigt.! M e y f a r t h! R i n g m a y e r! 1. Vorsitzender! 2. Vorsitzender Druckdatum: 21. Februar 2013! Seite 7 von 7
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