Kunst oder Kriminalität? Zur Strafbarkeit von Graffiti und zur Sinnhaftigkeit der Bereitstellung legaler Sprühflächen
|
|
- Stanislaus Bösch
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kunst oder Kriminalität? Zur Strafbarkeit von Graffiti und zur Sinnhaftigkeit der Bereitstellung legaler Sprühflächen
2 Inhaltsübersicht I. Einführungsbeispiel an der Stadt Augsburg II. Der Begriff Graffiti III. Strafbarkeit von Graffiti vor Neufassung der Sachbeschädigungstatbestände IV. Strafbarkeit von Graffiti nach der Neuregelung
3 Inhaltsübersicht V. Graffiti als Kunstfreiheit im Sinne des Art. 5 III GG VI. Bereitstellung legaler Sprühflächen als Alternative? VII. Fazit
4 I. Einführungsfall am Beispiel der Stadt Augsburg Stadt der Blumen Ziel: Menschen Freude am Leben bringen 470 Taten Sachschaden: Euro Kunst oder Kriminalität? w281 h960/copy of blume NEU.jpg
5 II. Der Begriff Graffiti Abstammung des Begriffs Graffiti graffito aus dem Italienischen Bedeutung der Ableitung aus dem Griechischen graphein Graffiti als unterschiedliche Elemente Aktueller Bezug: Festnahme 3 Graffiti-Sprayer Ende 2014
6 II. Strafbarkeit von Graffiti vor Neufassung der Sachbeschädigungstatbestände Bedeutung des Begriffs der Beschädigung Herrschende Meinung der Oberlandgerichte Meinung des BGH Anforderungen an Strafbarkeit von Graffiti
7 Bedeutung des Begriffs der Beschädigung Substanzverletzung Gebrauchsbeeinträchtigung Verletzung des äußeren Erscheinungsbildes
8 Substanzverletzung = stoffliche Veränderung einer Sache Voraussetzung: gewisser Schweregrad Unterscheidung zwischen erheblicher und unerheblicher Beeinträchtigung Geringfügigkeitskontrolle
9 Gebrauchsbeeinträchtigung Einwirkung auf die Sachen, sodass Gebrauchsbeeinträchtigung eintritt Alternative zur Substanzverletzung
10 Verletzung des äußeren Erscheinungsbildes Substanzverletzungstheorie Funktionsvereitelungstheorie Wertminderungstheorie Zustandsveränderungstheorie Kombination Substanzverletzungs- und Funktionsvereitelungstheorie Graffiti als Beschädigung
11 Substanzverletzungstheorie Mindermeinung Voraussetzung: Substanzverletzung muss eingetreten sein
12 Funktionsvereitelungstheorie Mindermeinung in der Literatur Voraussetzung: Funktionsbeeinträchtigung einer Sache Einwirkung selbst auf die Sache nicht erforderlich
13 Wertminderungstheorie Mindermeinung Zentrale Bedeutung: Beschädigen Ein Schaden muss eingetreten sein (Wertminderung) Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes der Sache ausreichend
14 Zustandsveränderungstheorie Damalige stärkste und herrschende Meinung im Schrifttum Voraussetzung: Beschaffenheit der Sache in erheblicher Weise gegen den Willen des Eigentümers verändert
15 Kombination Substanzverletzungs- und Funktionsvereitelungstheorie Von Rechtsprechung entwickelt Voraussetzungen: Substanzverletzung oder Funktionsbeeinträchtigung
16 Graffiti als Beschädigung Theorie der Rechtsprechung auf solche Fälle angewandt Durch Graffiti Substanzverletzung? bei unmittelbarer Substanzverletzung Problem: Verbindung mit Oberflächenfarbe der Sache mittelbare Substanzverletzung dem Täter objektiv zurechenbar?
17 Herrschende Meinung der Oberlandgerichte Sachbeschädigung erfüllt, wenn Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes Keine Substanzverletzung nötig Herrschende Lehre stimmt zu
18 Meinung des BGH BGH lehnte vorige Definition ab Legt Beschädigungsmerkmal restriktiv aus Substanz muss beeinträchtigt sein oder in Funktion eingeschränkt
19 Anforderungen an Strafbarkeit von Graffiti Fall: Jugendlicher besprüht mit Schutzfolie überzogenen Zug Problem: leicht abwaschbar keine Substanzverletzung oder Funktionsbeeinträchtigung Verschärfte Anforderungen nötig
20 Anforderungen an Strafbarkeit von Graffiti Start einer Gesetzesinitiative Ziel: Änderung Wortlaut 303 I StGB Einbringung verschiedener Entwürfe Ablehnung der Entwürfe Neue entwürfe und erneute Ablehnung Entwurf des Bundesrates und der Parteien In Kraft treten des Graffiti-Bekämpfungsgesetzes am
21 IV. Strafbarkeit von Graffiti nach der Neuregelung 303 Sachbeschädigung (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. (3) Der Versuch ist strafbar.
22 IV. Strafbarkeit von Graffiti nach der Neufassung In Absatz 2 Graffiti-Bekämpfungsgesetz Geringfügigkeitsmerkmal eingefügt
23 IV. Strafbarkeit von Graffiti nach der Neufassung Beratung im Jahr 2005 über Regelung des Problems Zustandsveränderungstheorie wurde entwickelt Mit dem 39. Strafrechtsänderungsgesetz vom ist das sog. Graffiti-Bekämpfungsgesetz beschlossen worden Am ist dieses in Kraft getreten
24 a) Gründe für und gegen die Gesetzesänderung Sprayer suchen das Verbotene Einsatzgruppen der Polizei und Sonderkommissionen kamen mit den Graffitieinwirkungen nicht hinterher Vor der Neuregelung wurde ein Gutachten benötigt Substanzverletzungen durch Reinigungsmaßnahmen können den Sprayern nicht zugerechnet werden Sprayer sind zur Naturalrestrition verpflichtet dies ist nicht immer realisierbar
25 a) Gründe für und gegen die Gesetzesänderung Umstritten ist, ob der Gesetzgeber den richtigen Weg eingeschlagen hat Möglicherweise bieten zivilrechtliche Ansprüche genügend Schutz Das gesellschaftliche Problem des Graffitis liegt nicht im strafrechtlichen Bereich Bei der Hälfte der Bevölkerung gibt es keine Forderungen nach Geld- und Freiheitsstrafen
26 a) Gründe für und gegen die Gesetzesänderung Jugendliche können legale Ersatzflächen zur Verfügung gestellt werden Aufklärung
27 b) Fazit der Gesetzesänderung Polizei und Staatsanwaltshaft haben eine Beweisführungspflicht Insgesamt ist die Strafbedürftigkeit hinsichtlich der Graffitikriminalität zu bejahen
28 V. Graffiti als Kunstfreiheit im Sinne des Art. 5 III GG Formaler Kunstbegriff Zuordnung eines bestimmten Werktyps Materieller Kunstbegriff jede freie schöpferische Gestaltung Offener Kunstbegriff Kriterium: Aussagekraft des Kunstwerkes Graffitis fallen unter den weit stehenden Kunstbegriff des Art. 5 III GG
29 Einschränkung des Grundrechts der Kunstfreiheit? Schutzbereich des Art. 5 III GG gewährt nicht automatisch fremdes Eigentum zu besprühen Reichweite der Kunstfreiheit Schranke zur Rechtfertigung Fazit
30 VI. Bereitstellung legaler Sprühflächen als Alternative? Aufgabe kommunale Kriminalprävention Vorteile Bereitstellung legaler Sprühflächen Nachteile Bereitstellung legaler Sprühflächen Weitere Alternativen: -Workshops - Förderung durch Stipendien - Graffiti-Ausstellungen
31 VII. Fazit Nach Neufassung: leichtere Subsumtion von Graffiti unter Sachbeschädigungstatbestände Einschränkung durch Geringfügigkeitsklausel Bereitstellung legaler Sprühflächen als gute Alternative Graffiti Kunst oder Kriminalität?
32 VII. Fazit Deine Stellungnahme
33 Fragen?
34 Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit!
Fall 1. Einleitender Obersatz für das jeweilige zu prüfende Delikt (hier: 303 Abs. 1 StGB)
Lösungshinweise - Gutachten (Schritt für Schritt): Einleitender Obersatz für das jeweilige zu prüfende Delikt (hier: 303 Abs. 1 StGB) Indem A den Fahrradreifen des B zerstochen hat, könnte er sich wegen
MehrEinleitung. I. Problemaufriss
Einleitung I. Problemaufriss Gesellschaftliche Veränderungen spiegeln sich regelmäßig auch in deren Rechtsvorschriften wider. Ein Beispiel, dass seit Jahren im Strafrecht kontrovers diskutiert wird, ist
MehrI. Übersicht: Die Einteilung der Vermögensdelikte
I. Übersicht: Die Einteilung der Vermögensdelikte Einteilung der Vermögensdelikte Karte 1 Die Vermögensdelikte des StGB bezwecken den Schutz fremden Vermögens als solches oder einzelner fremder Vermögenswerte.
MehrKonsequenzen illegalen Sprayens
Konsequenzen illegalen Sprayens 303 StGB: Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder eine Sache unbefugt, nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehend im Erscheinungsbildes verändert, wird
MehrDeutsches Staatsrecht
Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener
MehrFall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher
MehrBundesrat Drucksache 625/06 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 625/06 (Beschluss) 13.10.06 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung
MehrLösungsvorschlag zu Fall 3
Lösungsvorschlag zu Fall 3 1. Tatkomplex: Fliegenlassen der Vögel 1 A. T könnte sich wegen Sachbeschädigung gemäß 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Vogelkäfig kaputt machte. Dafür müssten
MehrAbkürzungsverzeichnis... XVII. 1. Kapitel: Einleitung... 1
IX Abkürzungsverzeichnis... XVII 1. Kapitel: Einleitung... 1 2. Kapitel: Zivil- und strafrechtlicher Bildnisschutz nach dem Kunsturhebergesetz und Stellung des Bildnisschutzes im Rahmen des allgemeinen
MehrZulässiger Umgang mit SPAM-Mails
Zulässiger Umgang mit SPAM-Mails Dipl. jur. Lennart Sydow Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren -Betriebstagung, Berlin, 21. März 2017 Forschungsstelle
MehrSubsumtion und Auslegung. Übungsgutachten
Subsumtion und Auslegung Übungsgutachten Von Prof. Dr. Heinz Koriath Der Sachverhalt A möchte seinen Freund B ärgern. Deshalb zerlegt er dessen Fahrrad in seine Einzelteile. In der Tat ist B ziemlich empört.
Mehr2. Nulla poena sine lege und andere verfassungsrechtliche Bezüge
I. Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen Das Strafrecht ist im Rang einfacher Gesetze geregelt, über denen das Grundgesetz als höherrangiges Recht gilt. Der Gesetzgeber muss bei der Schaffung neuer Strafvorschriften
MehrRechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen
Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Aspekte der Fixierung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie straf- und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten Übersicht
MehrI. II. I. II. III. IV. I. II. III. I. II. III. IV. I. II. III. IV. V. I. II. III. IV. V. VI. I. II. I. II. III. I. II. I. II. I. II. I. II. III. I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII.
MehrTatbestands- und Verbotsirrtümer bei - Kontrollen - Uneinheitliche Rechtsprechung zur Stellung des Arbeitgebers als Erbringer von TK-Diensten
Tatbestands- und Verbotsirrtümer bei E-Mail- Kontrollen - Uneinheitliche Rechtsprechung zur Stellung des Arbeitgebers als Erbringer von TK-Diensten Beitrag für das 2. DialogCamp München, 22.02.2013 von
MehrRechtlicher Input zum Workshop Ideen zu Protestformen & juristische Informationen zu Aktionen gegen Rechts
Jugendtagung Ich bin ja kein Nazi, aber... am 12./13. Mai 2017 Rechtlicher Input zum Workshop Ideen zu Protestformen & juristische Informationen zu Aktionen gegen Rechts RA Elmar Herding Fachanwalt für
MehrDer strafrechtliche Schutz des Rechts am eigenen Bild ( 201a StGB) Hengst
Europäische Hochschulschriften 5340 Der strafrechtliche Schutz des Rechts am eigenen Bild ( 201a StGB) von Florian Hengst 1. Auflage Der strafrechtliche Schutz des Rechts am eigenen Bild ( 201a StGB) Hengst
MehrFall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand
Fall 4 I. Strafbarkeit des K K könnte sich durch das Ohrfeigen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa)
MehrFassung vor 2002 Geltende Fassung Entwurf. 180a Ausbeutung von Prostituierten (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem
Synopse zur djb-stellungnahme 07-01 zum Gesetzesentwurf des Bundesrates Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes Menschenhandel (BT- Drucks. 16/1343) Fassung vor 2002 Geltende Fassung Entwurf 180 a Förderung
MehrÜbung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3
Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Dr. Katrin Gierhake LL.M. Dr. Bettina Noltenius Strafbarkeit von A und B? Strafbarkeit des A: - 249 I, 250 II Nr. 1, 3a, b - 223 I, 224 I Nr.
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort Einleitung... 13
Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Einleitung... 13 Erstes Kapitel Gesellschaftliche und historische Hintergründe... 19 A. Homosexualität und Homophobie in der Gesellschaft... 19 I. Homosexualität... 19 1.
MehrEinwirkungen der Grundrechte auf die Testierfreiheit
Thorsten Führ Einwirkungen der Grundrechte auf die Testierfreiheit Unter besonderer Berücksichtigung der Wirksamkeit letztwilliger Potestativbedingungen PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften
MehrGrundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit
Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit I. Freiheitsberaubung ( 239 StGB) II. Nötigung ( 240 StGB) III. Bedrohung ( 241 StGB) IV. Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme ( 239a, b StGB) V.
Mehr22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch
22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch Jede Vorsatztat durchläuft mehrere Stadien der Verwirklichung des Täterwillens, die sich unterscheiden lassen. In der chronologischen
MehrDas neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung
Ernährung 2010 - Mitten in der Medizin - 17.-19. 19. Juni 2010, Congress Center Leipzig Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung Prof. Dr. Bernd-Rüdiger diger Kern Universität
Mehr10 Jahre 238 StGB: Entstehungsgeschichte und aktuelle Entwicklung
Stalking: Vom Phänomen zur vernetzten Opferhilfe 10 Jahre 238 StGB 26., Mainz 10 Jahre 238 StGB: Entstehungsgeschichte und aktuelle Entwicklung Leitender Oberstaatsanwalt, ständiger Vertreter des Generalstaatsanwalts
MehrBundesrat Drucksache 41/18 (Beschluss) Gesetzentwurf des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 41/18 (Beschluss) 02.03.18 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) - Effektive Bekämpfung von sogenannten Gaffern sowie Verbesserung
MehrBiobanken zwischen Wissenschaftsfreiheit, Eigentumsrecht und Persönlichkeitsschutz
Marco Wicklein Biobanken zwischen Wissenschaftsfreiheit, Eigentumsrecht und Persönlichkeitsschutz Tectum Verlag Marco Wicklein Biobanken zwischen Wissenschaftsfreiheit, Eigentumsrecht und Persönlichkeitsschutz
MehrKörperverletzung 223 Qualifikationen
Prof. Dr. Michael Jasch 1 Grund-TB: Körperverletzung 223 Qualifikationen Eigenständige Delikte KV im Amt 340 Fahrlässige KV 229 Misshandlung von Schutzbefohlenen 225 Gefährliche KV 224 Erfolgsqualifikationen:
MehrAnsprüche des F gegen H auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683 Satz 1, 670 BGB.
Lösung Fall 1: Gekentertes Boot Ansprüche des F gegen H auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683 Satz 1, 670 BGB. F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der Benzinkosten, Zahlung einer Vergütung für die
MehrStalleinbrüche, Whistleblowing und verdeckte Videos: Die rechtliche Situation. Prof. Dr. Jose Martinez
Stalleinbrüche, Whistleblowing und verdeckte Videos: Die rechtliche Situation Ausgangspunkt Auslöser der Aktionen Verdacht auf Verstöße gegen TierschG Aufdeckung von Defiziten des TierSchG Ausgangspunkt
MehrÜbung im Privatrecht II Sommersemester Fall 8: Geburtstagsfeierlichkeiten
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 8: Geburtstagsfeierlichkeiten Als der 16. Geburtstag der T bevorstand, wollte sie diesen selbstverständlich standesgemäß feiern und lud dazu über Facebook
MehrHäusliche Gewalt. (Gewalt im häuslichen Nahbereich)
Häusliche Gewalt Häusliche Gewalt (Gewalt im häuslichen Nahbereich) Gewalt im sozialen Nahraum Initiativen zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt Aufgaben der Staatsanwaltschaft Probleme und Grenzen der
MehrC Ansätze gegen eine ungeschriebene Haftung wegen materieller Unterkapitalisierung
INHALTSVERZEICHNIS Abkürzungsverzeichnis 15 Zeitschriften und Schriftensamnüungen 17 I Einleitung 19 A Ziel der Arbeit 19 B Gang der Untersuchung 19 1) Aufriss der Problematik 20 2) Wirtschaftliche Implikationen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten A. Problem und Ziel Die Strafvorschrift des 103 des Strafgesetzbuches (StGB) (Beleidigung von
MehrA. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB. I. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage = Tatbestand
Falllösung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB M könnte gegen P einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus 823 I haben.
MehrInhaltsübersicht. Einleitung 17. Kapitel 1. A. Der klassische Regressverbotsfall 21
Inhaltsübersicht Einleitung 17 Kapitel 1 Eingrenzung der Problematik 21 A. Der klassische Regressverbotsfall 21 B. Regressverbot und Hinzutreten der vorsätzlichen Nichtabwendung des Erfolges 23 C. Die
MehrVorsatz und Fahrlässigkeit bei jugendlichen Straftätern
Klaus Märker Vorsatz und Fahrlässigkeit bei jugendlichen Straftätern PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften 11 INHALTSVERZEICHNIS EINLEITUNG 23 A. Problemstellung 23 B. Thesen, Aufgaben und
MehrExamensrepetitorium Öffentliches Recht II Lösungsskizze Fall 8 - Sprayer von Göttingen -
Prof. Dr. Dr. h.c. Werner Heun SoSe 2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht II Lösungsskizze Fall 8 - Sprayer von Göttingen - Zu prüfen sind die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gemäß
Mehr37. Fachgespräch des Evangelischen Siedlungswerkes in Deutschland Ahndung von Verstößen eines Mieters gegen Gebrauchsregelungen der Eigentümer
37. Fachgespräch des Evangelischen Siedlungswerkes in Deutschland Ahndung von Verstößen eines Mieters gegen en der Eigentümer Prof. Dr. Florian Jacoby, Ein aktueller Fall Bei seinem Auszug beschädigt der
MehrHilfeleistungspflicht und Ablehnung der Hilfeleistung
Hilfeleistungspflicht und Ablehnung der Hilfeleistung Fortbildung beim DRK Stuttgart Bereitschaft 8 - Unter-/Obertürkheim Themenübersicht Hilfeleistungspflicht und Garantenstellung Hilfeleistungspflicht
MehrFälle zum Vorsatz und Tatbestandsirrtum Lösungen
Fälle zum Vorsatz und Tatbestandsirrtum Lösungen Fall 1 a) Absicht: für möglich halten ( nicht sicher, ob O tatsächlich getroffen wird ) darauf ankommen ( um ihn zu verletzen ) b) dolus eventualis: für
MehrRechtlicher Rahmen und mögliche Auswirkungen der freiwilligen Partnerinformation
Rechtlicher Rahmen und mögliche Auswirkungen der freiwilligen Partnerinformation Nationale Tagung 2013: Freiwillige Partnerinformation Bern, 24. September 2013 Prof. Dr. iur. Thomas Gächter, Universität
MehrGrober Behandlungsfehler und Kausalitätsvermutung
Jenny Sträter Grober Behandlungsfehler und Kausalitätsvermutung Beweislastumkehr ohne medizinwissenschaftliche Basis? Nomos Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 11 B. Problemstellung anhand von Beispielsfällen
MehrVorsatz und Rechtsirrtum im Allgemeinen Strafrecht und im Steuerstrafrecht
Vorsatz und Rechtsirrtum im Allgemeinen Strafrecht und im Steuerstrafrecht Von Jochen Bachmann Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einführung 13 1. Teil Vorsatz und Rechtsirrtum im Allgemeinen
MehrPÜ gesetzliche Schuldverhältnisse
PÜ gesetzliche Schuldverhältnisse 2. Stunde Fall 37: Lösung: A. Ausgangsfall I. Anspruch von M gegen G auf Schadenersatz nach 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo - cic) 1. Vorvertragliches
MehrSelbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz - Checkliste RA Benedikt Kröger, Sendenhorst www.kroeger-ra.de A. Einführung I. Steuerstraftaten
MehrLösungshinweise zur Hausarbeit
Die folgenden Hinweise verstehen sich nicht als Musterlösung in dem Sinne, dass sie die allein und vollständig richtige Lösung abbilden würden. Maßgeblich für die Bewertung sind saubere juristische Arbeitstechnik,
Mehr(B verlangt später Schadenersatz für den zerbrochenen Schirm von A. H verlangt die Tierarztkosten für die Behandlung seines Hundes.
Prof. Dr. Michael Jasch 1 Ohne zu fragen leiht sich der A den Regenschirm seines WG- Mitbewohners B für den Weg zum Supermarkt. Vor dem Geschäft wird er von dem Bullterrier des Hundebesitzers H angegriffen.
MehrErfahrungen mit dem StRÄG 2015
Erste Erfahrungen mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 OLG Linz, 22.11.2017 Erfahrungen mit dem StRÄG 2015 o. Univ.-Prof. Dr. Kurt Schmoller Erfahrungen mit dem StRÄG 2015 2 1. Objektive und subjektive
MehrDer Verfahrensbeistand nach 158 FamFG
Helen Ahlert Der Verfahrensbeistand nach 158 FamFG Eine vergleichende Studie zum Interessen Vertreter nach altem und neuem Recht unter besonderer Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen
MehrDrittwirkung von Grundrechten. Ausgangspunkte: Art. 1 Abs. 3; 1 Abs. 1 S. 2; 9 Abs. 3 S. 2 GG
Drittwirkung von Grundrechten Ausgangspunkte: Art. 1 Abs. 3; 1 Abs. 1 S. 2; 9 Abs. 3 S. 2 GG Grundrechte als staatsgerichtete Rechte/ Abwehrrechte inzwischen differenziert: o früher: mittelbare Drittwirkung
MehrAllgemeines Persönlichkeitsrecht
Jura Heike Schaffrin Allgemeines Persönlichkeitsrecht Haftung für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Kunst Skript Haftung für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Kunst Inhaltsverzeichnis
MehrAuswirkungen einer Staatszielbestimmung Tierschutz" im Grundgesetz, insbesondere auf die Forschungsfreiheit
Clemens Christoph Hillmer Auswirkungen einer Staatszielbestimmung Tierschutz" im Grundgesetz, insbesondere auf die Forschungsfreiheit PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis
MehrInhaltsübersicht. Kapitel 1. Einführung 21. II. Vergleichende Untersuchung der Tatbestände 238 Abs. 1 StGB und 1 Abs. 1 Nr. 2 lit.
Inhaltsübersicht Kapitel 1 Einführung 21 A. Einleitung 21 B. Thema der Untersuchung 22 I. Untersuchungsbedarf in Bezug auf die Rechtsnatur des 1 GewSchG 22 II. Vergleichende Untersuchung der Tatbestände
MehrB. Unterschlagung ( 246 StGB)
B. Unterschlagung ( 246 StGB) (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat
Mehr6LFKHUKHLWGXUFKQDFKWUlJOLFKH 6LFKHUXQJVYHUZDKUXQJ"
5HLQKROG%UDQGW 6LFKHUKHLWGXUFKQDFKWUlJOLFKH 6LFKHUXQJVYHUZDKUXQJ" =XJOHLFKHLQ%HLWUDJ]XUUHVWULNWLYHQ$XVOHJXQJ LKUHUIRUPHOOHQ9RUDXVVHW]XQJHQ +DUWXQJ*RUUH9HUODJ.RQVWDQ] .RQVWDQ]HU6FKULIWHQ]XU5HFKWVZLVVHQVFKDIW
MehrObersatz: Fraglich ist, ob T vorsätzlich geschlagen hat.
Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? 7 Beispiel: Wer eine fremde Sache zerstört oder beschädigt, begeht eine Sachbeschädigung. Daraus ergibt sich die Prüfungsreihenfolge: Sache (1),
MehrÜbung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4
Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007/2008 Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4 Das Bundesverfassungsgericht wird der Verfassungsbeschwerde
MehrK könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 1 BGB haben.
Lösung Fall 2: Stromunterbrechung A) Schadensersatz wegen der verdorbenen Eier K könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 1 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus, dass B ein durch
MehrArbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 6: Deutschland muss sterben
Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 6: Deutschland muss sterben Fall 6: Sachverhalt 90a Abs. 1 StGB BVerfG A Verurteilung des A zu einer Geldstrafe i.h.v. 50 Tagessätzen AG Berlin
MehrInternationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz)
Internationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz) Dr. Matthias Korte Köln, 6. Februar 2015 Internationale Bestechung Gliederung! Internationales Bestechungsgesetz!
MehrVerpflichtungsgesetz
Verpflichtungsgesetz Verpflichtungsgesetz Auszug DV 810: 1.4.4 Teilnehmer am Fernmeldeverkehr unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die sich aus der im 11 (1) Nr. 2 und 4 StGB definierten rechtlichen
MehrRechtliche Grenzen der neuen Formen von Satire im Fernsehen
Julia Wenmakers Rechtliche Grenzen der neuen Formen von Satire im Fernsehen Wo hört bei Stefan Raab und Harald Schmidt der Spaß auf? Verlag Dr. Kovac Hamburg 2009 Vorwort Literaturverzeichnis VII XXI Einleitung
MehrDie Strafbarkeit des Strafverteidigers wegen Strafvereitelung ( 258 StGB)
Olav Stumpf Die Strafbarkeit des Strafverteidigers wegen Strafvereitelung ( 258 StGB) Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Einleitung 13 Erster Teil: Meinungsstand 15 A. ProzeBrechtsakzessorische
MehrDas Recht auf soziale Gesundheitsversorgung Unter besonderer Berücksichtigung des Artikel 9ICESCR
Christoph Steiner Das Recht auf soziale Gesundheitsversorgung Unter besonderer Berücksichtigung des Artikel 9ICESCR PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften VII Inhaltsverzeichnis 1. Teil 1 A.
MehrDas Völkerstrafgesetzbuch und das Verbot der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht
Das Völkerstrafgesetzbuch und das Verbot der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht Zur Frage der Zulässigkeit von strafgesetzlichen Verweisungen auf Völkergewohnheitsrecht im Hinblick auf das Verbot der
MehrBernd Scheiff. Wann beginnt der Strafrechtsschutz gegen kriminelle Vereinigungen ( 129StGB)? PETER LANG. Europàischer Verlag der Wissenschaften
Bernd Scheiff Wann beginnt der Strafrechtsschutz gegen kriminelle Vereinigungen ( 129StGB)? PETER LANG Europàischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis XXI 1. TeiI - Einleitung
MehrBVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1990, NStZ 1990, 537 1,1 Promille-Grenze
BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1990, NStZ 1990, 537 1,1 Promille-Grenze (vgl. auch BGHSt 37, 89; BayObLG NJW 1990, 2833) Sachverhalt: Anton fährt nach Alkoholgenuss mit seinem Auto nach Hause. Seine Blutalkoholkonzentration
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 14. A. Einführung und Problemstellung 19
Abkürzungsverzeichnis 14 A. Einführung und Problemstellung 19 I. Kurzer historischer Überblick zum Steuerstrafrecht 19 II. Einleitender Überblick zum Steuerverfahren 22 III. Der Wandel in der Rechtsprechung
MehrFall ihrer Beteiligung an Presseunternehmen (2). Schutz der Meinungsfreiheit politischer Parteien durch Art. 5 I 1 GG (a).
Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Inhaltsverzeichnis...VII Einleitung und Problemdarstellung.1 I. Problemdarstellung... 1 II. Verhältnisanalyse... 2 1. Staat - Politische Parteien Volk... 2 2. Staat-Medien
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort 5. 1 Einleitung Teil: Allgemeine Grundlagen Gesetzliche Regelung 23
Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 1 Einleitung 17 I. Problemstellung 17 II. Ziel und Gang der Untersuchung 18 1. Ziel der Untersuchung 18 2. Gang der Untersuchung 20 1. Teil: Allgemeine Grundlagen 21 2 Gesetzliche
MehrStrafrecht auf dem Bau
Strafrecht auf dem Bau Dr. iur. Thomas Ender Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht 13.10.2017 Strafrecht auf dem Bau 1 1. Einige Grundsätze des Strafrechts 13.10.2017 Strafrecht
MehrPrivatrecht. 59. Was ist eine unerlaubte Handlung?
Privatrecht 2 59. Was ist eine unerlaubte Handlung? 60. Wie ist die Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung geregelt 823 BGB? Prüfschema zu 823 BGB: A ist dem B zum Schadenersatz verpflichtet, wenn:
MehrBeweisantrag und Sachverständiger - Fragen nach einer Reformbedürftigkeit
Rita Boppel Beweisantrag und Sachverständiger - Fragen nach einer Reformbedürftigkeit Verlag Dr. Kovac Inhaltsverzeichnis Einleitung S.l Kapitel 1: Die einzelnen Verfahrensabschnitte und die wesentlichen
MehrDr. Angelika Günzel, wiss. Mitarbeiterin WS 2012/13. Fall 6 Lösung
Fall 6 Lösung Das Versammlungsverbot ist verhältnismäßig, wenn es einen legitimen Zweck verfolgt, das Verbot zur Erreichung des Mittels geeignet und erforderlich ist und schließlich das Verbot auch angemessen
MehrBGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,
MehrVerantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme
Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme 3. Bundeskoordinatorentag Berlin, den 08.11.2007 Verantwortung Aufgaben begründen Pflichten Zwang zur Pflichterfüllung
MehrAbschlussklausur Grundkurs IV
Prof. Dr. Dr. Salje 2013 Sommersemester Abschlussklausur Grundkurs IV S hat gerade einen lichtstarken Beamer erworben und möchte die weiße Wand des gegenüber liegenden Hochhauses für Kinoveranstaltungen
MehrDie strafrechtliche Verantwortlichkeit faktischer Vertretungsorgane bei Kapitalgesellschaften
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit faktischer Vertretungsorgane bei Kapitalgesellschaften Von Bernd Groß Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis I. Einleitung 13 II. Rechtlicher Hintergrund und
MehrLuftsicherheitsgesetz (LuftSiG) 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis
Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis [ ] (3) Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist nur zulässig, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug
MehrVorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL. M.
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner LL. M. Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte V. Grundrechte zur Gewährleistung geistiger Freiheit und Kommunikation 1. Glaubens-,
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freiheitsrechte des Art. 5 I GG: Kommunikationsgrundrechte
MehrVerkehrssicherheitsarbeit. Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Huppertz. Die Grundregel der StVO. Bernd Huppertz 1
Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Die der StVO 1 Ausgangsfall Hauptanwendungsfälle: Es kommt zu einem irgendwie gearteten Verkehrsunfall. 2 Wer am Verkehr (1) teilnimmt (2), hat sich so zu verhalten,
MehrDenkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
AG GRUNDRECHTE SS 2015 9. Termin, 24.6.2015 Art. 14 GG Denkmalschutz - mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit
MehrBGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut
BGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut Sachverhalt: Anton will nach der Trennung in die Wohnung seiner Exbraut Klara eindringen, dort ihren Schrank aufbrechen und ihre Wertsachen entnehmen.
MehrLösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2
Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =
MehrInhaltsverzeichnis: - I. Einleitung/Präventionsmassnahmen. - II. Statistik. - III. Rechtliche Grundlagen. III.1.) Strafrecht III.2.
Eine Broschüre der: Inhaltsverzeichnis: - I. Einleitung/Präventionsmassnahmen - II. Statistik - III. Rechtliche Grundlagen III.1.) Strafrecht III.2.) Zivilrecht - IV. Erste Schritte bei festgestellten
MehrCybermobbing. Neue Medien und ihre Gefahren aus strafrechtlicher Sicht. RiAG Wohlfahrt (stvdir`in) AG Würzburg
Cybermobbing Neue Medien und ihre Gefahren aus strafrechtlicher Sicht RiAG Wohlfahrt (stvdir`in) AG Würzburg 1 Cyber-Mobbing verschiedene Formen der Diffamierung, Belästigung, Bedrängung und Nötigung anderer
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort...5. 1 Einleitung...17. 1. Teil: Allgemeine Grundlagen...21. 2 Gesetzliche Regelung...23
Inhaltsverzeichnis Vorwort...5 1 Einleitung...17 I. Problemstellung...17 II. Ziel und Gang der Untersuchung...18 1. Ziel der Untersuchung...18 2. Gang der Untersuchung...20 1. Teil: Allgemeine Grundlagen...21
MehrMedizinproduktehaftung
Lehrstuhl Prof. Erwin Deutsch -Zentrum für Medizinrecht- Gosslerstr.19 37075 Göttingen E-Mail: edeutsc@gwdg.de Medizinproduktehaftung von Prof. Dr.iur., Dr. iur. med. h.c. mult., Dres. Erwin Deutsch vorgetragen
MehrB. Erpressung ( 253 StGB)
B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des
MehrStrafrecht AT Grundwissen 1. A. Einführung in das Strafgesetzbuch. 1. Strafrecht im formellen Sinn. 2. Strafe Rechtfertigung und Zweck.
Strafrecht AT Grundwissen 1 1 EINLEITUNG A. Einführung in das Strafgesetzbuch 1. Strafrecht im formellen Sinn Als Einstieg in die Rechtsmaterie Strafrecht Allgemeiner Teil ist es sinnvoll, sich mit einigen
MehrAnlagen. Referat: Kooperationsbeziehungen Arzt Pflegende
Anlagen Referat: Kooperationsbeziehungen Arzt Pflegende Heileingriff Strafrecht 223 StGB: Körperverletzung (1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe
MehrSchutzgut Daten 202 a StGB Ausspähen von Daten 303 a Datenveränderung 303 b Computersabotage 269 Fälschung beweiserheblicher Daten
Schutzgut Daten 202 a StGB Ausspähen von Daten (1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird
MehrInhaltsverzeichnis 1. Kapitel: Einleitung 2. Kapitel: Die Genitalverstümmelung
Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis...XIII Abkürzungsverzeichnis... XXIX 1. Kapitel: Einleitung... 1 2. Kapitel: Die Genitalverstümmelung... 5 A. Was versteht man unter einer Genitalverstümmelung?...
MehrGewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).
Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver
MehrErfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 3 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 223 StGB 1 Systematik der sdelikte Qualifikationen Grundtatbestand Erfolgsqualifikationen selbständige Abwandlungen 223
MehrGraffiti. Kunst oder Sachbeschädigung?
Graffiti Kunst oder Sachbeschädigung? Innerhalb der Abteilung Farbtechnik an der BBS 3 in Hannover kommen immer wieder einzelne Schüler/innen mit dem Wunsch auf die Lehrkräfte zu, eine Wand des Flurs mit
Mehr