Satzung Deutsche Gesellschaft für Tiergestützte Therapie

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1 Satzung Deutsche Gesellschaft für Tiergestützte Therapie 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Tiergestützte Therapie. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e. V.. (2) Sitz des Vereins ist die Gemeinde Nuthe-Urstromtal, OT Gottsdorf, PLZ (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Zweck, Zweckverwirklichung (1) Zweck des Vereins ist die bundesweite Förderung der Bildung, der Netzwerkschaffung, der Mildtätigkeit und des Tierschutzes durch - Tiergestützte Therapie - Tiergestützte Pädagogik - Tiergestützte Human- & Altenpflege - Sonstige Tiergestützte Interventionen Sowie die artgerechte Haltung und Ausbildung, das Wohl und der Schutz von - Therapietieren jeglicher Art und Rasse - Therapie-, Begleit-, Rettungs- und anderen Servicehunden (2) Die Förderung der wissenschaftlichen Praxis, Forschung und Lehre der Toergestützten Aktivitäten im Sinne eines festen Bestandteils der Gesundheitsfürsorge für kranke, behinderte und anderweitig hilfsbedürftige Kinder, Jugendlicher und Erwachsenen auf der anerkannter Standards und wissenschaftlicher Erkenntnisse. (3) Der Satzungszweck wird bundesweit verwirklicht durch - Projekte zur therapeutischen, pädagogischen oder psychologischen Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder, Jugendliche und Menschen in allen Lebensphasen durch Tiergestützte Interventionen. - Projekte zur artgerechten Ausbildung, Haltung und Einsatz von Therapietieren. - Entwicklung von Standards für Praxis und Ausbildung der in 2 Abs. 1 genannten Punkte, Evaluation, Durchführung von Studien und Auswertung von Datenmaterial. - Sensibilisierungsarbeit und Informationen der Öffentlichkeit zu Tiergestützten Interventionen. - Sensibilisierung und Informationen der Öffentlichkeit zur Mensch-Tier-Beziehung. - Sensibilisierungsarbeit und Information der Öffentlichkeit zu ethologischen und kynologischen Themen sowie der Tierschutzethik. 3 Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung 1977 ( 51 bis 68 AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Satzung DGTT e.v. Seite 1 von 5

2 Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Mitgliedschaft (1) Der Verein besteht aus Gründungsmitgliedern, aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Zudem kann der Verein Ehrenmitglieder benennen. (2) Gründungsmitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil und haben Stimmrecht. (3) Aktives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die aktiv an der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitarbeitet und den Verein finanziell unterstützten möchte. Aktive Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht. Aktive Mitglieder sind berechtigt, die Vereinsinsignien zu führen. (4) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins finanziell unterstützen möchte, ohne die Voraussetzungen für die aktive Mitgliedschaft zu besitzen. Fördermitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht. (5) Die aktive und die fördernde Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. (6) Die Mitgliedschaft endet a) Durch Austritt b) Durch Ausschluss c) Durch Streichung d) Durch Tod des Mitglieds (7) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum des jeweiligen Kalenderjahres möglich. Die Austritterklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen. (8) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. (9) Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es ohne Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden. (10) Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. 5 Mitgliedsbeitrag Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ihre Fälligkeit legen der Vorstand und die Gründungsmitglieder fest. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. 6 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und zwei Gründungsmitgliedern. (2) Der erste Vorsitzende vertritt den Verein im Sinne von 26 BGB nach innen und aussen. Er ist von den Beschränkungen des 181 BGB befreit, ihm steht eine angemessene monatliche Entschädigung zu, er kann im Bedarfsfall einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. (3) Der Vorstand und sein erster Vorsitzender werden von den Gründungsmitgliedern für die Dauer von drei Jahren gewählt. (4) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie können eine geringfügige pauschale Aufwandentschädigung erhalten, Vergütungen werden nicht gezahlt. Der erste Vorsitzende kann hauptamtlich tätig sein. Über die Regelungen der hauptamtlichen Tätigkeit entscheiden der Vorstand und die Gründungsmitglieder. Satzung DGTT e.v. Seite 2 von 5

3 (5) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und entscheidet mit der Mitgliederversammlung über die inhaltliche Ausrichtung der Arbeit dem Vereinszweck entsprechend. (6) Scheidet ein Vorstands- oder Gründungsmitglied vorzeitig aus, kann die Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen. (7) Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist ohne Einschränkungen zulässig. 7 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung (1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden am Anfang eines jeden Kalenderjahres statt. (2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist und wenn die Gründungsmitglieder die Berufung einer Mitgliederversammlung verlangen. 8 Einberufung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung hat der 1.Vorsitzende und im Fall seiner Verhinderung, der 2. Vorsitzende einzuberufen. (2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens sechs Wochen einzuberufen. (3) Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen eingehalten werden. (4) Die Tagesordnung muss den Mitgliedern mit der Einberufung per zugehen. 9 Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, muss die Leitung durch den 2. Vorsitzenden erfolgen. Durch die Mitgliederversammlung kann ein Tagungsleiter gewählt werden. Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und weitere Tagesordnungspunkte beschließen. (2) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Ein Beschluss ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. (3) Eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Ausschließung eines Mitglieds, die Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist. Die Änderung des Satzungszweckes wird mit 2/3 beschlossen werden, nicht erschienene Mitglieder müssen nachträglich zustimmen. 10 Protokollierung der Mitgliederversammlung (1) Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse schriftlich niedergelegt werden. (2) Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben. 11 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens (1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verein Tierfreunde Berlin-Brandenburg e.v. mit der Auflage, dass dieser die Mittel unmittelbar und ausschließlich für das von ihm unterhaltenen Tierheim Verlorenwasser zu verwenden hat. Satzung DGTT e.v. Seite 3 von 5

4 12 Salvatorische Klausel Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen. Unterschriftenliste Satzung DGTT e.v. Seite 4 von 5

5 Satzung DGTT e.v. Seite 5 von 5

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