Übersicht. 10. Düngungstag Mecklenburg-Vorpommern. 1. Umsetzung der Düngeverordnung in MV. 1. Umsetzung der Düngeverordnung in MV

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1 10. Düngungstag Mecklenburg-Vorpommern Tierseuchenrecht Bund Düngemittelgesetz Berufsstand EG-Nitratrichtlinie Novelle DüV Länder Multikomponentenprotokoll Aktuelles zum Dünge- und Bodenschutzrecht Dr. Kai-Uwe Kachel Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Naturschutzverbände Bundesnaturschutzgesetz Wasserschutz 3 Übersicht Fachinformationen Neue Broschüre! 2. Bodenrahmenrichtlinie der EU Wo geht s hin? 2 4 1

2 3 Grundsätze für die Anwendung Abs. 6 Gewässerabstände auf ebenen Flächen Regelung nach Landeswasserhaushaltgesetz MV Mindestabstand 7 m zu Gewässern 1. und 2. Ordnung Regelung nach DüV!!! Platzierungsgeräte Düngung nur mit Plazierungsgeräten Düngung mit Mindestabstand Schleudergeräte 5 3 m 7 m 7 3 Grundsätze für die Anwendung - Gewässerschutz beim Aufbringen von Stoffen mit wesentlichen Nährstoffgehalten Direkter Eintrag von Nährstoffen bzw. Abschwemmungen in oberirdische Gewässer vermeiden! Wie? - grundsätzlich 3 m Mindestabstand oder Düngerausbringungsgeräte mit genauer Platzierung - Wasserrechtliche Regelungen, die über diese Regelungen hinausgehen bleiben unberührt - 81 Landeswasserhaushaltgesetz (MV) Änderung Landeswassergesetz - Zeitlicher Ablauf Am wurde der Änderungsentwurf in der ersten Lesung vom Parlament in die Ausschüsse verwiesen. Im Agrarausschuss wurde ein Kompromissvorschlag zur Änderung des Landeswassergesetzes verabschiedet. Am hat das Parlament den Vorschlag des Agrarausschusses zur Änderung des Landeswassergesetzes beschlossen. Das Inkrafttreten (Veröffentlichung im Amtsblatt) wird im Januar 2008 erwartet

3 Änderung Landeswassergesetz neue Regelungen 1 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: Für Gewässer nach Satz 1 Nr. 1, die nicht nur zeitweilig mit Wasser gefüllt sind, gelten die Abstandsregelungen des 81 Abs. 3 Satz 3 und 4. Damit gelten die neuen Abstandsregelungen auch an Söllen und kleineren Gewässern außerhalb 1. und 2. Ordnung, die ganzjährig wasserführend sind Änderung Landeswassergesetz - Neue Regelungen 81 Abs 3 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst: Abweichend von Satz 3 beträgt der Abstand mindestens einen Meter, wenn - für das Ausbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln Geräte verwendet werden, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die über Grenzsteuereinrichtungen verfügen und - wenn für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ohne Anwendungsbeschränkungen verlustmindernde Geräte mit einer Abdriftminderung von mindestens 90 % verwendet werden. Regelung ist an ein Monitoring geknüpft 9 11 Änderung Landeswassergesetz neue Regelungen Änderung Landeswassergesetz - Monitoring 81 Abs 3 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: Für die Verwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln sowie für Pflanzenschutzmittel gilt das Verbot nur in einem Uferbereich von drei Metern In Anlehnung an 3 Abs. 6 Satz 2 der Düngeverordnung soll bei bestimmter technischer Ausstattung (z.b. Exaktstreuer) für 3 Jahre befristet eine Abstandsregelung von einem Meter gelten. Durch die Landesregierung ist ein Monitoring zur Untersuchung der Auswirkungen der befristeten Neuregelung durchzuführen. Parlament wird auf der Basis der Ergebnisse des Monitorings die Fortführung der Abstandsregelung von einem Metererörtern

4 3 Grundsätze für die Anwendung Abs. 7 Gewässerabstände auf stark geneigten Ackerflächen Ackerflächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines Gewässers eine durchschnittliche Hangneigung von 10 % zu diesem Gewässer aufweisen 3 Abs. 7 Gewässerabstände auf stark geneigten Ackerflächen Ermittlung der Flächen grundsätzlich 10 m Mindestabstand Ausnahme, wenn Düngemittel direkt in den Boden eingebracht auf unbestelltem AL Innerhalb des Abstandes von m [ bei Festmist von 0 20 m!] bei sofortiger Einarbeitung Reihenkultur auf bestelltem AL ohne Reihenkultur entwickelte Untersaat hinreichender oder sofortige Einarbeitung Bestandesentwicklung oder Mulch- bzw. Direktsaat 13 Durchführung eines Projektes zur Ermittlung der betroffenen Feldblöcke mit Universität Rostock, Institut für Management ländlicher Räume Ergebnis beachte: gilt nur für Ackerflächen Feldblöcke (5%) betroffen - Fläche entspricht ha, auf der die Regelungen einzuhalten sind Information der Landwirte und Behörden zur Unterstützung der Umsetzung der Düngeverordnung - Übermittlung mit Antrags-CD oder per Internet im Februar stark geneigte Ackerfläche Ausweisung von betroffenen Flächen mit Hilfe von Höhen- und Gewässerkartierungen 4 Zusätzliche Vorgaben für bestimmte Düngemittel Begrenzung des Einsatzes von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft (Anfall abzüglich Stall- und Lagerungsverlusten) Ackerland/Grünland : 170 kg N/ha Bezug: Betriebsdurchschnitt Berücksichtigung von Ab- und Zufuhren Ausnahme - intensiv genutztes Grünland und Feldgras: 230 kg N/ha Kalkulationstabellen im Internet

5 4 Zusätzliche Vorgaben für bestimmte Düngemittel Sperrzeit Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff (außer Festmist ohne Geflügelkot) AL: GL: zeitliche Ausnahmen möglich, aber Zeitraum ohne Unterbrechung mindestens 12 Wochen auf AL und 10 Wochen auf GL Sperrfrist Umsetzung in MV Rücknahme der Anträge bzw. Anfragen: - kein Nährstoffbedarf nachweisbar - Auflagen für Ausbringung und Ausbringungsflächen zu hoch - Dauer der Sperrfrist bleibt erhalten Ablehnung zweier aufrecht erhaltener Anträge : - Nährstoffbedarf konnte für die beantragte Kultur nicht nachgewiesen werden - Gewässerschutz konnte nicht ausreichend abgesichert werden Genehmigung eines aufrecht erhaltenen Antrages auf GL : - sehr späte Schnittnutzung des Grünlandes - Nährstoffbedarf zur Regeneration der Grasnarbe nachvollziehbar - Antrag wurde zurückgezogen, da Düngung vor dem erfolgen konnte Sperrfrist Umsetzung in MV 8 Anträge bzw. Anfragen in Anträge/Anfragen Vorziehen der Sperrfrist auf AL vom auf den Anfrage Verschiebung der Sperrfrist auf AL vom auf den Antrag Verschiebung der Sperrfrist auf GL vom auf den Nährstoffvergleich DüV N, P: jährlich aggregierte Schlagbilanz Flächenbilanz Hoftorbilanz nicht mehr zulässig Fortschreibung zum mehrjährigen Nährstoffvergleich auf Betriebsebene bis des auf das Düngejahr folgende Kalenderjahr Bewertung

6 Ergebnisse der Nährstoffbilanzierung M-V Stickstoff Einsatz, Abfuhr, Saldo Relative Vorzüglichkeit von Raps in MV kg N/ha produktive Marktfruchtfläche (ohne Strohabfuhr/ohne Stilllegung) Raps WW (Ro) WG Erbsen Einsatz Abfuhr Saldo 0 D2 D3 D4 D5 Kalkulationen anhand der BEE-Daten und Richtwerte des IfB/LFA M-V. Preise (ZMP 33. KW) in /dt: Raps 31; Roggen 21; A-Weizen 23; WG 19,50; Erbsen 17, Stickstoffbilanzüberhänge auf dem Ackerland von M-V nach Kulturen kg/ha N (ohne Strohabfuhr) Anwendungsvorgaben für organische Düngemittel 170 kg N aus Wirtschaftdünger dürfen nicht überschritten werden 5 Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote Düngemittel, Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur angewendet werden, wenn sie den Bestimmungen der DüMV entsprechen 30 EU-Verordnung 1774/2002 und 181/ Raps WW WG WR WT zeitliche Auflagen bei Gärresten mit tierischen Abfällen

7 Biogasanlagen Verwertung des Gärrestes Kennzeichnungsbeispiel für einen Gärrest mit Kofermenten Teil 1 prinzipiell ist eine düngemittelrechtlich Deklaration für den Gärrest erforderlich Hühnertrockenkot in Gärresten ist auf die Obergrenze von 170 kg/ha anzurechnen organischer NPK-Dünger flüssig 0,58-0,22-0,36 mit Kupfer, Zink 0,58% N Gesamtstickstoff 0,34% NH4 Ammonium 0,22% P2O5 Gesamtphosphat 0,36% K2O Gesamtkaliumoxid 0,01% Cu Kupfer 0,02% Zn Zink 3,80% org. Substanz auf Grünland ist bei Gärresten mit tierischen Reststoffe erst 21 Tage nach Aufbringung die Beweidung der Flächen wieder erlaubt Zusammensetzung/ Ausgangsstoffe: 55% - überlagerte Lebens- und Genussmittel (Milchprodukte, Brot, Obst, Gemüse, Pflanzenöle) - Wirtschaftsdünger, Gülle vom Schwein und Rind - Fett und Fettrückstände - Schweineblut Kennzeichnungsbeispiel für einen Gärrest aus landwirtschaftlichen Nebenerzeugnissen Kennzeichnungsbeispiel für einen Gärrest aus Kofermenten Teil 2 Wirtschaftsdünger flüssig mit Kupfer, Zink 0,64% N Gesamtstickstoff 0,31% P2O5 Gesamtphosphat 0,69% K2O Gesamtkaliumoxid 0,01% Cu Kupfer 0,02% Zn Zink Hinweise zur sachgerechten Anwendung: Vom Gesamtstickstoff sind 70 % (0,48 % Ammoniumstickstoff-N) sofort pflanzenverfügbar. 30 % des Stickstoffs liegen in organischer Bindung vor und werden erst durch mikrobielle Umsetzung pflanzenverfügbar. Phosphat und Kalium können in der Fruchtfolge zu 100 % angerechnet werden. Zusammensetzung/ Ausgangsstoffe: Silomais Gülle Putenmist Hinweise zur Lagerung: Während der Lagerung sind Abtragungen in Oberflächen- oder Grundwasser zu vermeiden. Nettogewicht: Siehe Lieferschein und/ oder Wiegeschein Hersteller/ Inverkehrbringer: Biogasanlage Musterdorf Hinweise zur sachgerechten Anwendung: Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlichen Flächen sind Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV) zu beachten. Im Anwendungsjahr sind 3,4 kg N Stickstoff je Tonne FM anzurechnen. Ca. 40 % des Gesamtstickstoffes liegen in organischer Bindung vor und werden erst durch mikrobielle Umsetzung pflanzenverfügbar. Phosphat u. Kalium können zu 100 % bei der Düngung einer Fruchtfolge angerechnet werden. Keine Anwendung auf Grünland oder als Kopfdüngung im Gemüse- oder Feldfutterbau, bei Anwendung unverzüglich einarbeiten. Nach der Ausbringung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln aus tierischen Nebenbestandteilen ist der Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen verboten. Hinweise zur Lagerung: Während der Lagerung sind Abtragungen in Oberflächen- oder Grundwasser zu vermeiden. Nettogewicht: Siehe Lieferschein und/ oder Wiegeschein Hersteller/ Inverkehrbringer: Biogasanlage Musterdorf

8 4 Anwendungsvorgaben für organische Düngemittel Gülle, Jauche und sonstige flüssige organische sowie organisch- mineralische Düngemittel oder Geflügelkot 1. nur zu im gleichen Jahr angebauten Folgekulturen Klärschlammeinsatz auf landwirtschaftlichen Flächen LU spricht sich bis zur ökonomisch sinnvollen Rückgewinnung von Phospat aus Abwasser und Klärschlamm nicht gegen die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung aus LU spricht sich mit Bezug zur Sicherheit der Verwertung und der hohen Qualität der Klärschlämme für eine regionale Verwertung aus Wintergetreide, Raps, Feldgras, Zwischenfrüchte >> Phacelia 15.8., Senf 31.8., Roggen LU setzt sich für strenge Schutzmaßnahmen bei der landbaulichen Klärschlammverwertung vorgeschriebene PFT-Analysen in MV 2. als Ausgleichsdüngung zu Getreidestroh (kein Maisstroh!!!) LU spricht sich aus Gründen der Vorsorge für eine Verschärfung der Grenzwerte für eine landwirtschaftliche Klärschlammverwertung aus 40 kg Ammoniumstickstoff oder 80 kg Gesamt-N pro ha LU spricht sich für das weitere Voranbringen von wirtschaftlich zu betreibenden Verfahren zur Phosphatrückgewinnung aus Abwasser und Klärschlamm aus Hinweise zum Maisanbau Hinweise zur erforderlichen Lagerkapazität ab zu Maisstroh von Körner- und CCM-Mais oder den Stoppelresten von Silomais ohne nachfolgende Winterung oder Zwischenfrucht ist keine N-Düngung im Herbst zur Umsetzung zulässig (auch Rapsstroh) keine Gülledüngung auf Maisstoppel mit oder ohne Stroh

9 2. Strategie für den Bodenschutz Übersicht 1. Inhalte der Düngeverordnung 2. Bodenrahmenrichtlinie der EU Wo geht s hin? Ziel der Strategie Ansicht der Kommission umfassende EU-Strategie für den Bodenschutz erforderlich Diese sollte alle Funktionen, die Böden wahrnehmen können, ihre Variabilität und Komplexität und die unterschiedlichen Prozesse, die eine Verschlechterung der Bodenqualität bewirken, berücksichtigen und sozioökonomischen Aspekten Rechnung tragen Strategie für den Bodenschutz 2. Strategie für den Bodenschutz Konzept bei der Bekämpfung von Erosion, Verluste organischer Substanzen, Versalzung, Verdichtung, Erdrutsche Der Boden Gemeinsame Kriterien in Richtlinie extrem komplexes und variables Medium in Europa über 350 Bodenarten bestimmt enorme Variabilität hinsichtlich der physikalischen, chemischen, biologischen Eigenschaften Struktur des Bodens spielt äußerst wichtige Rolle auf seine Funktion jeder Schaden der Bodenstruktur schädigt andere Umweltmedien und Ökosysteme sechstes Umweltaktionsprogramm (Beschluss 1600/2002/EG) = thematische Strategie für den Bodenschutz Modelle oder empierische Überwachung Beschreibung von Risikogebieten 2015 Festlegung der Risikoakzeptanz durch die Mitgliedsstaaten Zielfestlegung für das Risikogebiet durch Mitgliedsstaaten 2017 Maßnahmen der Mitgliedsstaaten zur Erreichung des Ziels 2018 Bericht an die Kommission

10 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 37 10

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