ZTV SoB StB 04. Robert Schenk. Straßenbauamt Ingolstadt FGSV AA 6.1
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1 Neue Regelwerke II TL SoB StB 04 ZTV SoB StB 04 TLG SoB StB 05 Straßenbauamt Ingolstadt FGSV AA 6.1 Unter dem Mandat M 124 Aggregates (Gesteinskörnungen) der Europäischen Kommission vom wurden vom CEN/TC 154 die folgenden europäischen Normen erstellt: DIN EN Ausgabe , 04, Berichtigung Gesteinskörnungen für Beton DIN EN Ausgabe , 02, Berichtigung Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächen-behandlungen behandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen DIN EN Ausgabe , 06, Berichtigung Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische im Ingenieur- und Straßenbau Diese mandatierten Normen enthalten die Anforderungskategorien und legen das Konformitätsnachweisverfahren fest. 1
2 Systeme der Konformitätsbescheinigung Aufgabe Durchführung von Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) + + Prüfung von im Werk entnommenen Proben Hersteller + - Erstprüfung des Produkts + + Erstprüfung des Produkts - - Probenahme im Werk Prüfung von Stichproben Erstinspektion des Werkes und Zertifizierung der WPK Anerkannte Stelle (ÜZ) Laufende Überwachung + - Konformitätsbescheinigung CE-Zeichen ausgestellt durch Hersteller aufgrund Bestätigung der Zertifizierungsstelle Hersteller reine Herstellererklärung Produktprüfung durch Dritten System G E S T E I N S K Ö R N U N G E N Gütesicherung > Konformitätsnachweis B I T U M E N A S P H A L T F U G E N F Ü L L S T O F F E 2
3 Zur nationalen Umsetzung dieser mandatierten europäischen Normen wurde von den Fachgremien der FGSV das deutschen Regelwerk im Straßenbau in den Bereichen Beton, Asphalt und Schichten ohne Bindemittel neu gegliedert, überarbeitet und angepasst. Dabei wurde das bisherige Anforderungsniveau an Gesteinskörnungen weitestgehend beibehalten. Neues zweigeteiltes Regelwerk der FGSV DIN EN DIN EN DIN EN TL Gestein-StB TL SoB-StB TL Asphalt-StB TL Beton-StB TL Pflaster-StB ZTV SoB-StB ZTV Asphalt-StB ZTV Beton-StB ZTV Pflaster-StB 3
4 TL Gestein - StB ab 2005 TL SoB-StB TL G SoB-StB ZTV SoB-StB TP Min-StB TL G Asphalt-StB ZTV Asphalt-StB ZTVT-StB TL Beton-StB TL G Beton-StB ZTV Beton-StB LB StB By LB 910 Standardleistungskatalog LB 112 LB StB By LB 911 LB StB By LB 912 Standardleistungskatalog LB 113 Standardleistungskatalog LB 114 TL SoB-StB TL G SoB-StB TL Gestein - StB TL Asphalt-StB ab 2008 TL Beton-StB TL G Beton-StB ZTV SoB-StB ZTV Asphalt-StB ZTV Beton-StB TP Gestein-StB TP Asphalt-StB TP Beton-StB LB StB By LB 910 Standardleistungskatalog LB 112 LB StB By LB 911 LB StB By LB 912 Standardleistungskatalog LB 113 Standardleistungskatalog LB 114 4
5 Anwendungsbereich Schichten ohne Bindemittel (SoB( SoB) TL SoB - StB enthält die Anforderungen an die Gemische zur Herstellung einer Schicht ZTV SoB - StB enthält vertragliche Anforderungen für die Herstellung einer Schicht. Sie ersetzen die entspr. Teile der bisherigen ZTV T - StB TL G SoB - StB ergänzt die nicht mandatierte Norm DIN EN Ungebundene Gemische - Anforderungen hinsichtlich der Gütesicherung nur für Gemische. TP Gestein - StB ersetzt die bisherige TP Min - StB und enthält die Prüfvorschriften, die nicht durch direkte europäische Prüfnormen abgedeckt sind. Dies betrifft in erster Linie die Prüfverfahren zur Bestimmung der umweltrelevanten Merkmale Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau 1. Grundlagen 2. Anforderungen 3. Güteüberwachung durch den Hersteller 4. Beschreibung und Bezeichnung 5. Kennzeichnung TL SoB-StB StB 1.2Geltungsbereich 1.3Begriffsbestimmungen 2.2Baustoffgemische u. Böden für FSS u. Schichten aus frostunempf.material (SfM) 2.3Baustoffgemische für Schotter- u. Kiestragschichten (STS; KTS) 2.3Baustoffgemische für Deckschichten (DoS) 3.1Probenahme 3.2Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) 3.3Trockendichte des Baustoffgemisches Anhänge A - G 5
6 1. Grundlagen: 1.1 Geltungsbereich Umsetzung der nicht mandatierten Norm DIN EN Ungebundene Gemische - Anforderungen Festlegung der Kategorien aus dieser Norm, die in Deutschland für den Anwendungszweck erforderlich sind Die TL SoB-StB gelten für die Lieferung von Baustoffgemischen Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Oberbau von Straßen, Wegen und anderen Verkehrsflächen Für die Lieferung von Bauprodukten zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen gelten die TL Pflaster-StB Gleichwertigkeitsklausel 2.2 Baustoffgemische und Böden: Frostschutzschichten Tragschichten Deckschichten Baustoffgemische 0/2; 0/4; 0/8; 0/11; 0/16; 0/22; 0/32; 0/45; 0/56; 0/63 Böden GE; GW; GI; SE; SW; SI Baustoffgemische 0/32; 0/45; 0/56 Baustoffgemische 0/11; 0/16; 0/22; 0/32 6
7 2.2.2 Feinanteile: Anteil 0,063 mm M.-% 5 3 keine Anforderung Maximaler Feinanteil Kategorie UF UF5 UF3 UFNR Schicht FSS, STS; KTS FSS; STSuB DoS 8 keine Anforderung minimaler Feinanteil LF8 LFNR DoS FSS, STS; KTS Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) Werkseigene Produktionskontrolle bedeutet die ständige interne Kontrolle der Produktion durch den Hersteller selbst oder seinen Bevollmächtigten auf Verantwortung des Herstellers. Dabei muß der Hersteller sicherstellen, daß die Produkte mit den einschlägigen technischen Spezifikationen übereinstimmen. Die werkseigene Produktionskontrolle besteht aus einer internen Qualitätslenkung und internen Kontrollprüfungen im Sinne eines QMS. 7
8 Werkseigene Produktionskontrolle des Herstellers gem. Anhang A der TL SoB-StB bzw. Annex B der DIN EN A1 Einleitung - Festlegung eines Systems der WPK A2 Organisation - Verantwortlichkeit und Befugnis - Beauftragter der Werks- bzw. Geschäftsführung für die WPK - Bewertung durch die Werks- bzw. Geschäftsführung A3 Kontrollverfahren - Handbuch - Lenkung der Dokumente und Daten - Vergabe von Unteraufträgen - Angaben zu den Bestandteilen des Gemisches A4 Lenkung des Produktionsprozesses A5 Überwachung - Prüfeinrichtungen und Prüfung - Häufigkeit und Ort von Überwachung A6 Aufzeichnungen A7 Lenkung fehlerhafter Produkte A8 Handhabung, Lagerung und Behandlung im Werk A9 Transport, Verpackung, Schulung des Personals Korngrößenverteilung: [M.-%] DIN EN SDV DIN EN Allg. ZTVT 0,063 0, ,6 11,2 22, [mm] 8
9 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Schichten ohne Bindemittel 1. Allgemeines 2. Ausführung der Schichten ohne Bindemittel 3. Prüfungen 4. Abnahme 5. Mängelansprüche 6. Abrechnung ZTV SoB-StB StB 1.2Geltungsbereich 1.3Begriffsbestimmungen 2.2Frostschutzschicht (FSS) und Schicht aus frostunempfindlichem Material (SfM) 2.3Kies- und Schotterschichten (STS; KTS) 2.4Deckschicht ohne Bindemittel (DoS) 3.2Eignungsprüfungen 3.3Eigenüberwachungsprüfungen 3.4Kontrollprüfungen Anhänge A - F Neugliederung des technischen Regelwerkes ZTVT - StB ATS FSS KTS STS HVT HGT BTS ZTV LW DoB ZTV Asphalt - StB Deckschichten Binderschichten Asphalttragschichten ZTV SoB StB Frostschutzschicht (FSS)+ SfuM Kiestragschicht (KTS) Schottertragschicht (STS) Deckschicht ohne Bindemittel ZTV Beton - StB HVT HGT Betontragschicht Betondecke 9
10 1. Allgemeines: 1.1 Geltungsbereich Herstellung von Oberbauschichten im Straßenbau Geltung der ATV DIN und VOB Teil C Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen mit Randstrich Richtlinien kursiv gedruckt Gleichwertigkeitsklausel 1.2 Begriffsbestimmungen (gem. RStO-01) Unterbau Planum Oberbau Untergrund Bankette Decke Tragschicht (z.b. Kies- o. Schottertragschicht) Damm Tragschicht Einschnitt 10
11 1. Allgemeines: 1.3 Baugrundsätze Unterlage (standfest, tragfähig, profilgerecht, eben, Gegengefälle) Dicke und Anordnung der Schichten gem. RStO 01 und RLW Schutz der Schichten (ToB nicht unmittelbar befahren) Randausbildung (Mindestmaße) 1. Allgemeines: 1.4 Baustoffgemische und Böden müssen die auf die Schicht bezogenen Anforderungen der TL SoB-StB erfüllen. Anwendung von Baustoffgemischen aus industriell hergestellten Gesteinskörnungen und aus RC-Baustoffen unter Berücksichtigung: RiStWag RuA-StB RuVA-StB 11
12 2. Schichten ohne Bindemittel (SoB( SoB) 2.2 Frostschutzschicht (FSS): Tragschicht ohne Bindemittel, die Frostschäden im Straßenoberbau vermeiden soll. Sie besteht aus Baustoffgemischen und/oder Böden Schicht aus frostunempfindlichem Material: Schicht auf dem Untergrund bzw. Unterbau. Sie dient der Schaffung einer ausreichenden Dicke des frostsicheren Oberbaues. Sie besteht aus Böden der Bodengruppen GW, GE, GI, SW, SE, SI gemäß DIN und/oder Baustoffgemischen, die auch im verdichteten Zustand ausreichend wasserdurchlässig sind. ZTV SoB-StB 2004 Frostschutzschicht 0/ [M.-%] , ,063 0, ,5 45 [mm] 12
13 2. Schichten ohne Bindemittel 2.3 Kies- und Schottertragschichten: Schottertragschicht (STS): Tragschicht ohne Bindemittel, die aus einem Baustoffgemisch aus gebrochenen Gesteinskörnungen besteht Kiestragschicht (KTS): Tragschicht ohne Bindemittel, die aus einem Baustoffgemisch aus ungebrochenen Gesteinskörnungen besteht, ggf. können gebrochene Gesteinskörnungen zugesetzt werden 2.4 Deckschicht ohne Bindemittel (DoB): Oberste Schicht einer Wegbefestigung ZTV SoB-StB 2004 Kies- und Schottertragschicht 0/ KTS, STS [M.-%] , ,063 0, ,5 45 [mm] 13
14 ZTV SoB-StB 2004 Schottertragschicht 0/32 - STSuB [M.-%] , ,063 0,5 1 2 * ,5 45 [mm] * Für RC-Gemische gelten M.-% ZTV SoB-StB 2004 Deckschicht ohne Bindemittel 0/16 100, ,0 80,0 70, ,0 [M.-%] 50,0 40,0 30, ,0 17, ,0 8,0 0,0 0,063 0, ,4 [mm] 14
15 3. Ausführung der SoB FSS KTS / STS DoB Baustoffgemische gem. TL SoB Abschn. 2.2 Abschn. 2.3 Abschn. 2.4 Herstellen Anforderungen: Mindesteinbaudicke < 32 mm : 12 cm < 45 mm : 15 cm < 56 mm : 18 cm < 63 mm : 20 cm Mindesteinbaudicke wie FSS, Keine Zwischenlagerung Einbau mit Fertiger Mindesteinbaudicke < 11mm : 3 cm < 16 mm : 5 cm < 22 mm : 7 cm < 32 mm : 12 cm Korngrößenverteilung gem. Anhang A gem. Anhang B gem. Anhang C Feinanteile < 0,063 mm < 7,0 M.% (5,0 M.%) < 7,0 M.% (5,0 M.%) gem. TL SoB Verdichtungsgrad D Pr > 103 % (100 %) > 103 % Verformungsmodul E V2 > 120 MN/m 2 (100 MN/m 2 ) > 150 MN/m 2 (180 MN/m 2 ) Profilgerechte Lage + 2,0 cm Sollhöhe + 2,0 cm Sollhöhe Ebenheit < 3 cm auf 4m (ATV) < 2,0 cm auf 4m < 2,0 cm auf 4m Einbaudicke Mindesteinbaudicke Einbaudicke - 10 % Einbaudicke - 15 % Querneigung + 0,5 % 15
16 3. Prüfungen System der vertragsbezogenen Qualitätssicherung Prüfungen nach den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen im Straßenbau, ZTV-StB Eignungsprüfungen Eigen- überwachungs- Prüfungen des AN Schiedsuntersuchungen Kontrollprüfungen Kontroll- Prüfungen zusätzliche Kontrollprüfungen 3.2 Eignungsprüfungen wie Abschnitte und ZTV T-StB Eignungsnachweis und Güteüberwachung gem. TL G SoB-StB Prüfungen zum Nachweis der Eignung der Gesteinskörnungen und der Baustoffgemische und Böden für den vorgesehenen Verwendungszweck entsprechend den Anforderungen des Bauvertrages Nachweis des Auftragnehmers durch Prüfzeugnis einer dafür nach RAP Stra anerkannten Prüfstelle Angaben zum Nachweis der Übereinstimmung mit Anforderungen nach TL SoB-StB Konformitätserklärung des Herstellers für das Baustoffgemisch Art und Herkunft des Baustoffgemisches / Bodens Korngrößenverteilung des Baustoffgemisches / Bodens Proctordichte des Baustoffgemisches / Bodens Wassergehalt w opt Proctor des Baustoffgemisches / Bodens CBR-Wert bei Schottertragschichtmaterial unter Betondecken 16
17 3.3 Eigenüberwachungsprüfungen (EÜ) wie Abschnitte und ZTV T-StB Prüfungen des Auftragnehmers oder dessen Beauftragten, um festzustellen, ob die vertraglich vereinbarten Eigenschaften der Baustoffgemische und Böden und der fertigen Leistung den Anforderungen entsprechen. Art und Umfang der Eigenüberwachungsprüfungen Wareneingangsprüfungen - Prüfungen vor dem Einbau Prüfungen an der fertigen Leistung Korngrößenverteilung und Feinanteile alle 2500 t (300 t DoB) Verdichtungsgrad D PR alle 500 m, mind. je angefang m 2 Verformungsmodul E V2 profilgerechte Lage und Ebenheit Einbaudicke 3.4 Kontrollprüfungen (KP) wie Abschnitte und ZTV T-StB Prüfungen des Auftraggebers, um festzustellen, ob die Eigenschaften der Gesteinskörnungen, der Baustoffgemische, der Böden und der fertigen Leistung den vertraglichen Anforderungen entsprechen; ihre Ergebnisse werden der Abnahme zugrunde gelegt Art und Umfang der KP: - Korngrößenverteilung und Feinanteile mind. je 5000 t eingebaut - Verdichtungsgrad D PR alle 500 m, mind. je angefang m 2 - Verformungsmodul E V2, nicht bei Schicht aus frostunempf. Material - Profilgerechte Lage in Abständen max. 50 m - Ebenheit (in Abständen max. 100 m bei DoB) - Einbaudicke - Querneigung DoB alle 100 m - Anwendung der Prüfmethode M 2 (FDVK) bevorzugt für STSuB 17
18 3.5 Prüfverfahren wie Abschnitte und der ZTV T-StB unter Berücksichtigung neuer Europäischer Normen Probenahme gem. DIN EN 932-1, DIN EN und DIN EN (nicht mehr nach TP Min-StB Teile 2.2 und 2.3) Korngrößenverteilung gem. DIN EN Proctordichte gem. DIN EN (anstelle DIN 18327) Trockendichte gem. DIN Verdichtungsgrad D pr Verformungsmodul E V2 mit Plattendruckversuch gem. DIN Profilgerechte Lage mit Nivellement oder Abstandsmessung Schnur Ebenheit mit 4 m langer Richtlatte Einbaudicke gem. TPD-StB Abnahme wie Kapitel 1.7 der ZTV T-StB spätestens 24 Werktage nach schriftl. Anzeige der Fertigstellung 5. Mängelansprüche (früher: Gewährleistung) wie Kapitel 1.8 der ZTV T-StB Verjährungsfrist 4 Jahre im Vollausbau, in anderen Fällen 3 Jahre 6. Abrechnung wie Kapitel 1.9 der ZTV T-StB Tragschichten nach Einbaudicke, Deckschichten o.b. > 1000m Länge jedoch keine Abzugsregelungen 18
19 Zusammenfassung zur neuen ZTV SoB-StB StB: Neugliederung des Technischen Regelwerkes zur Umsetzung neuer DIN EN Zusammenfassung aller ungebundenen Schichten im Straßenoberbau in neuer ZTV SoB-StB Übernahme bekannter Richtlinien und Vertragsbedingungen aus den ZTV T-StB und ZTV LW Beibehaltung bisheriger materieller Anforderungswerte Nachfolgeregelung für Gütesicherung nach RG Min-StB Einführung ZTV SoB im Paket mit TL Gestein und TL SoB-StB ab zusammen mit den neuen DIN EN Duales System der Qualitätssicherung heute Produktbezogene Qualitätssicherung außerhalb des Bauvertrages bisher: Güteüberwachung = Laufende Überprüfung hinsichtlich der Einhaltung vorgeschriebener Qualitätsmerkmale von Baustoffen und -produkten durch den Hersteller (Eigenüberwachung) und durch eine anerkannte Prüfstelle (Fremdüberwachung) Vertragsbezogene Qualitätssicherung ATV und ZTV enthalten die vertraglich vereinbarten Anforderungen an die bauliche Leistung sowie Art und Umfang der Prüfungen 19
20 System der produktbezogenen Qualitätssicherung außerhalb des Bauvertrages Güteüberwachung (DIN 18200) - Mineralstoffe nach RGMin-StB 93 bzw. DIN 4226 Teil 4 - Asphalt nach TLG Asphalt-StB 89 - Beton nach DIN 1084 Eignungsnachweis Güteüberwachung Erstprüfung Betriebsbeurteilung Eigenüberwachung Fremdüberwachung Fremdüberwachungsprüfungen Beurteilung der Eigenüberwachung Gütesicherung Festlegen einer Gütegrundlage, Organisation der Güteüberwachung und Gütekennzeichnung, Ahndung von Verstößen Eignungsnachweis Erstprüfung dient der Feststellung, ob die Erzeugnisse eines Lieferwerkes den an sie gestellten Güteanforderungen genügen Betriebsbeurteilung ( Erstinspektion ) dient der Feststellung, ob die personellen und einrichtungsmäßigen Voraussetzungen eines Lieferwerkes für eine ständige ordnungsgemäße Herstellung eines Erzeugnisses und für eine Eigenüberwachung geeignet erscheinen Güteüberwachung ( GÜ ) Überwachung der Erzeugnisse eines Herstellers auf Einhaltung der vorgeschriebenen Qualität Eigenüberwachung ( EÜ ) ist die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der für seine Erzeugnisse festgelegten Anforderungen Fremdüberwachung ( FÜ ) Überwachung der Erzeugnisse eines Herstellers und seiner ordnungsgemäßen EÜ nach erfolgreichem Eignungsnachweis durch eine Prüfstelle, welche die Bedingungen der RAP Stra bzw. europäischer Regelungen erfüllt, oder durch eine gleichgestellte Güteschutz- oder Überwachungsgemeinschaft aufgrund privatrechtlichen Überwachungsvertrages zwischen Hersteller und Prüfstelle Bekanntgabe der güteüberwachten Lieferwerke (Hersteller) und ihrer Erzeugnisse 20
21 FGSV erarbeitet Technische Lieferbedingungen Teil Gütesicherung (TL G) für SoB, die inzwischen vorliegen Asphalt und Beton sind noch in Arbeit TL G SoB-StB als Weiterentwicklung der RG Min-StB, jedoch mit neuen Anlagen 2 und nur für Bereich der Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von SoB Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau Teil: Güteüberwachung 1. Allgemeines 2. Geltungsbereich 3. Eignungsnachweis und Güteüberwachung 4. Maßnahmen bei Mängeln Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 TL G SoB-StB StB 3.2 Eignungsnachweis 3.3 Güteüberwachung 3.4Dokumentation 3.5Güteüberwachung von Baustoffgemischen und Böden aus Nicht-EU-Ländern 3.6 Bekanntgabe der Lieferwerke Technische Regelwerke Prüfungen und Prüfhäufigkeiten für die Güteüberwachung Fremdüberwachungsvertrag 21
22 2. Geltungsbereich Baustoffgemische und Böden, die in einem Produktionsschritt bzw. nicht aus Gesteinskörnungen nach TL Gestein-StB hergestellt werden, müssen im Rahmen des Eignungsnachweises und der Güteüberwachung die gemischspezifischen Anforderungen der TL SoB-StB (Anlage 2.1) und die gesteinsspezifischen Anforderungen der TL Gestein-StB (Anlage 2.2) erfüllen. 2. Geltungsbereich Baustoffgemische, die durch Zusammensetzung und Mischen aus Gesteinskörnungen nach TL Gestein-StB hergestellt werden, müssen die in den TL Gestein-StB beschriebenen Anforderungen an die gesteinsspezifischen Eigenschaften erfüllen. Für die so hergestellten Baustoffgemische sind im Rahmen des Eignungsnachweises und der Güteüberwachung nur die gemischspezifischen Anforderungen der TL G SoB-StB (Anlage 2.3) zu überprüfen, wenn die dafür verwendeten Gesteinskörnungen einer Baustoffeingangsprüfung beim Verarbeiter durch eine unabhängige, nach RAP Stra anerkannte Stelle unterliegen oder der Nachweis einer gleichwertigen freiwilligen Überwachung seitens des Herstellers der Gesteinskörnungen gemäß TL Gestein-StB Anhang E vorliegt. Innerhalb eines Werkes wird für die dort hergestellten, CEgekennzeichneten Gesteinskörnungen, die in Baustoffgemischen nach TL SoB-StB eingesetzt werden, keine Baustoffeingangsprüfung gefordert. 22
23 23
24 Bauproduktengesetz (BauPG) am vom Bund erlassen, Neufassung vom zur nationalen Umsetzung der EU-Bauproduktenrichtlinie vom Inverkehrbringen und freier Warenverkehr Brauchbarkeits- und Konformitätsnachweis Konformitätsbescheinigung (CE-Zeichen) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen Voraussetzung für Wirksamwerden des BauPG ist, dass harmonisierte Normen vorliegen Nachweis der Konformität zu erbringen für jedes mandatierte Bauprodukt nach dem im Mandat und in der Norm vorgegebenen System, für Gesteinskörnungen nach System 2+ Eignungsnachweis Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) Konformitätsnachweis Erstprüfung an repräsentativer Probe bei neuem Vorkommen und bei erheblichen Veränderungen im Ausgangsmaterial oder bei der Aufbereitung System der WPK gem Anhang C betreiben Verfahren der Qualitätskontrolle dokumentieren Mindestprüfhäufigkeiten Dokumentation der angewandten Verfahren zu QS Zertifizierung der WPK des Herstellers durch eine Z-Stelle Konformitätserklärung des Herstellers 24
25 Konformitätserklärung des Herstellers CE - Konformitätskennzeichnung mit CE - Symbol Kennnummer der Zertifizierungsstelle Name und Anschrift des Herstellers die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem das Kennzeichen angebracht wurde Nummer des EU - Zertifikates Nummer und Titel der Europäischen Norm Angaben zum Produkt und den Vorschriften unterliegenden Merkmalen Prüfstelle 1 ) Prüfstelle ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, zu deren Tätigkeit insbesondere die Feststellung von Eigenschaften oder von Leistungen von Bauprodukten durch Messung, Untersuchung, Berechnung oder auf sonstige Weise gehört. Überwachungsstelle 1 ) Überwachungsstelle ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, zu deren Tätigkeit insbesondere die Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle und die laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung der werkseigenen Produktionskontrolle gehört. Zertifizierungsstelle 1 ) Zertifizierungsstelle ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, zu deren Tätigkeit insbesondere die Beurteilung und abschließende Bewertung der Ergebnisse der Prüf- oder Überwachungsstellen gehört. 1) Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem Bauproduktengesetz (Bau PG-PÜZ Anerkennungsverordnung -1. BauPGV)" vom 6. Juni
26 Fremdüberwachung nach RG Min-StB mit körperlicher Prüfung durch anerkannte Stelle unzulässig wegen System 2+ formal gefordert, aber nicht gewollt Freiwillige Überwachung nach... gleichwertig Baustoffeingangsprüfung nach TL G Asphalt -StB gleichwertig gewünscht, aber vertragl. nicht forderbar Beschluss des BLA-StB Anfang März 2004: Der Bund und die Länder fordern auch nach der Einführung der EN eine Fortführung der Güteüberwachung auf dem bisherigen Niveau. Als Folge des Wegfalls der Fremdüberwachung nach den RG Min-StB für Gesteinskörnungen nach TL Gestein-StB wird die Einführung einer vertraglich festgelegten Baustoffeingangsprüfung beim Verarbeiter durch eine unabhängige, anerkannte Stelle gefordert. Da in mandatierten Bereichen keine Ergänzungen vorgenommen werden, ist eine solche Forderung mit europäischem Recht vereinbar. Die Verpflichtung zur Prüfung kann durch den Nachweis einer gleichwertigen freiwilligen Überwachung seitens der Gesteinslieferanten ersetzt werden. Die Güteüberwachung für die (nicht mandatierten) Gemische für SoB soll wie bislang nach den Regelungen der RG Min-StB erfolgen. Die FGSV soll aufgefordert werden, im Zuge der Umsetzung der EN eine entsprechende Anpassung der Regelwerke (TL G SoB-StB) vorzunehmen. 26
27 Aktivitäten in 2004: Verbände und Produzenten von Gesteinskörnungen haben eine freiwillige Gütesicherung durch anerkannte unabhängige Stellen als freiwillige Fortsetzung der bisherigen Fremdüberwachung erarbeitet und veröffentlicht ( FGSV erarbeitet Technische Lieferbedingungen Teil Gütesicherung (TL G) für SoB, Asphalt und Beton TL G SoB-StB als Weiterentwicklung der RG Min-StB, jedoch mit neuen Anlagen 2 und nur für Bereich der Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von SoB 27
28 28
29 Zusammenfassung: Neugliederung des Technischen Regelwerkes zur Umsetzung neuer DIN EN Zusammenfassung aller ungebundenen Schichten im Straßenoberbau in neuen TL SoB-StB, TL G SoB-StB ZTV SoB-StB und später TP Gestein-StB Übernahme bekannter Richtlinien und Vertragsbedingungen aus den ZTV T-StB und ZTV LW Beibehaltung bisheriger materieller Anforderungswerte Nachfolgeregelung der TL G SoB-StB für Gütesicherung nach RG Min-StB Einführung in
30 America You have the United States Stevie Wonder Bob Hope Jonny Cash Europe You have the Common Market No Wonder No Hope No Cash But therefore Confusion verywhere Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 30
31 Neue Lage ab für Gesteinskörnungen (früher: Mineralstoffe) Einführung harmonisierter europ. Normen für Gesteinskörnungen, erstellt von CEN im Auftrag (Mandat) der Europäischen Kommission Wirksamwerden des Bauproduktengesetzes Konformitätsnachweis (System 2+) festgelegt Umsetzung der DIN EN im Straßenbau in Deutschland durch zweigeteiltes Regelwerk mit neuen ZTV und TL Wegfall der bisherigen Gütesicherung nach RG Min-StB Qualitätssicherung auf bisherigem Niveau gewährleisten 31
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