Gesamtbetrachtung bei wirtschaftlicher Einheit mehrerer Versorgungsanrechte

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10uf219_12 letzte Aktualisierung: OLG Schleswig, UF 219/12 VersAusglG 18 Gesamtbetrachtung bei wirtschaftlicher Einheit mehrerer Versorgungsanrechte 1. Der Umstand, dass die Summe der nicht ausgeglichenen Kapitalwerte von mehreren Anrechten die Bagatellgrenze des 18 Abs. 3 VersAusglG übersteigt, schließt die Anwendung des 18 Abs. 2 VersAusglG nicht grundsätzlich aus. 2. Bei der Ermessensausübung im Rahmen des 18 Abs. 2 VersAusglG ist allerdings dann eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, wenn mehrere Versorgungsanrechte eine wirtschaftliche Einheit bilden. 3. Dies ist bei den in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bestehenden Versorgungsanrechten aus der Pflichtversicherung (VBL klassik) und der zusätzlichen freiwilligen Versicherung (VBL extra) der Fall, da die Leistungen im Rentenfall in einer Summe ausgezahlt werden.

2 Gründe I. Die beteiligten Ehegatten schlossen am 10. Februar 1990 die Ehe. Die Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsgegner erfolgte am 21. März Beide Ehegatten erwarben in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften, die Antragstellerin zudem Versorgungsanrechte bei der weiteren Beteiligten zu 2.) aus einer Pflichtversicherung (VBL klassik) und einer zusätzlichen freiwilligen Versicherung (VBL extra). Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 28. August 2012 wurde die Ehe geschieden. Das Familiengericht führte den Versorgungsausgleich u.a. dahingehend durch, dass es hinsichtlich der freiwilligen Versicherung im Wege der internen Teilung ein Anrecht von 4,82 Versorgungspunkten zugunsten des Antragsgegners übertrug. Ein Ausgleich des Anrechts aus der Pflichtversicherung erfolgte nicht. Gegen diesen Beschluss, der weiteren Beteiligten zu 2.) am 14. September 2012 zugestellt, richtet sich die am 10. Oktober 2012 eingegangene Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2.). Sie macht geltend, dass wegen Geringfügigkeit gemäß 18 Abs. 2 VersAusglG kein Ausgleich der beiden bei ihr bestehenden Anrechte zu erfolgen habe. Die Anrechte unterschieden sich im Finanzierungsverfahren und bei später durchzuführenden Rentenanpassungen erheblich, weshalb sie strukturell unterschiedlich und nicht gleichartig seien. Sie beruhten auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, würden getrennt voneinander verwaltet und in verschiedenen Abrechnungsverbänden geführt. Die versicherungsmathematischen Grundlagen seien gänzlich andere. Die Auszahlung der Rente erfolge zur Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis in der Regel in einer Summe. Die Antragstellerin ist ebenfalls der Ansicht, dass beide Anrechte bei der weiteren Beteiligten zu 2.) wegen Geringfügigkeit nicht auszugleichen seien. Im Übrigen würde ein Ausgleich beider Anrechte der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 2.) zu einer weiteren Beeinträchtigung der Rechte der Antragstellerin führen. Ein Verschlechterungsverbot gelte jedoch auch in Verfahren über den Versorgungsausgleich. Die übrigen Beteiligten haben keine Stellung genommen. II. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2.) ist statthaft gemäß 58, 59 Abs. 1, 228 FamFG und im Übrigen zulässig. Auf die Beschwerde ist die familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich abzuändern, soweit sie die bei der weiteren Beteiligten zu 2.) bestehenden Versorgungsanrechte zugunsten der Antragstellerin betrifft. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich insoweit unzutreffend durchgeführt. Nach 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. 18 Abs. 3 VersAusglG verweist für die Bestimmung der Geringfügigkeit auf die monatliche Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV. Nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2.) sind die Anrechte der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2.) aus der Pflichtversicherung (VBL klassik) und der zusätzlichen freiwilligen Versicherung jeweils für sich geringfügig. Der korrespondierende Kapitalwert des auszugleichenden Anrechts

3 gemäß 47 VersAusglG beträgt bei der Pflichtversicherung (VBL klassik) 3.085,32 und bei der zusätzlichen freiwilligen Versicherung (VBL extra) 1.755, Abs. 2 VersAusglG eröffnet dem Familiengericht für diese Anrechte zwar eine tatrichterlich gebotene Ermessensentscheidung hinsichtlich des Ausgleichs, die im Rahmen der Beschwerde nur eingeschränkt überprüft werden kann, nämlich darauf, ob das Familiengericht sein Ermessen überhaupt ausgeübt und ob es die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder davon einen unsachgemäßen, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat (hierzu BGH FamRZ 2012, 610 ff. Rn.19). Das Familiengericht hat, wie die weitere Beteiligte zu 2.) mit Erfolg rügt, von diesem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht. Die familiengerichtliche Entscheidung ist in sich widersprüchlich. Während das Familiengericht in den Gründen seiner Entscheidung einerseits im Rahmen der Bewertung nach 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG ausführt, dass ein Ausschluss der Versorgungsanrechte der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2.) nicht vorgenommen werden kann, führt es nach der Beschlussformel den Ausgleich des Anrechts in der freiwilligen zusätzlichen Versicherung (VBL extra) durch, den des Anrechts in der Pflichtversicherung (VBL klassik) hingegen nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH hat in jedem Einzelfall eine Abwägung stattzufinden zwischen dem für die Teilung erforderlichen Verwaltungsaufwand und dem Halbteilungsgrundsatz. Ist der Verwaltungsaufwand gering, muss der Wertausgleich vorrangig vorgenommen werden, weil der verfassungsrechtlich geschützte Halbteilungsgrundsatz insoweit den Regelungszweck des 18 VersAusglG und damit den Schutz des Versorgungsträgers verdrängt (BGH FamRZ 2012, 189 f.). Die Abwägung führt dazu, die beiden bei der weiteren Beteiligten zu 2.) bestehenden Versorgungsanrechte zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Zwar hat der Senat entschieden (Beschluss vom 10. September 2012, Az. 10 UF 314/11, FamRZ 2013, 218), dass eine Anwendung des 18 Abs. 2 VersAusglG nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Summe mehrerer jeweils für sich geringfügiger Anrechte die Bagatellgrenze übersteigt, da sich die Grenze des 18 Abs. 3 VersAusglG nur auf jedes einzelne Anrecht bezieht. Allerdings ist bei einer Entscheidung nach 18 Abs. 2 VersAusglG auch eine Gesamtbetrachtung aller für sich betrachtet geringfügigen Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung mit mehreren Teilen oder Bausteinen vorzunehmen und der Gesamtwert dieser Anrechte in die Ermessensentscheidung einzubeziehen (BGH FamRZ 2012, 610 ff. Rn.27). Das gilt vor allem dann, wenn es sich bei den einzelnen Anrechten um Teile oder Bausteine einer Altersversorgung handelt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden (BGH FamRZ 2012, 610 ff. Rn.27 f.). Für eine solche Einheit spricht, dass im Versorgungsfall die Bestandteile zu einem Betrag zusammengefasst und ausgezahlt werden (vgl. BGH a.a.o., Rn.28 im Anschluss an OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. April 2011, Az. 6 UF 28/11, zitiert nach juris Rn.12; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. Februar 2011, Az. 11 UF 1659/10, zitiert nach juris Rn.58). Hingegen ist unerheblich, dass sich der spätere Rentenbetrag aus Anteilen zusammen setzt, die in der Ansparphase auf verschiedene Art erworben worden sind (BGH a.a.o., Rn. 28). Im Fall der betrieblichen Altersversorgung bei der Volkswagen AG hat der Bundesgerichtshof eine allein vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitsentgelt finanzierte und endgehaltsbezogene Grundversorgung, eine als Form vermögenswirksamer Leistung gewährte und mit altersabhängigen Verrentungsfaktoren in eine Versorgungsanwartschaft umgerechnete, betriebsintern verbuchte Beteiligungsrente I sowie eine tarifvertraglich gewährte Arbeitsteilzeit- Ausgleichsrente trotz der Unterschiede bei den jeweiligen wertbildenden Faktoren und im Finanzierungsverfahren als wirtschaftliche Einheit angesehen (vgl. BGH a.a.o., Rn.13; siehe auch das Beschwerdevorbringen in der Vorinstanz OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. März 2011, Az. 2 UF 383/10, zitiert nach juris, dort Rn.12).

4 Die Anrechte der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2.) aus der Pflichtversicherung (VBL klassik) und der zusätzlichen freiwilligen Versicherung (VBL extra) bilden eine solche wirtschaftliche Einheit. Beide Versicherungen beruhen auf demselben Arbeitsverhältnis und werden im Rentenfall in der Regel in einer Summe ausbezahlt. Sie sind für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes eine Sonderform der betrieblichen Altersversorgung (vgl. 18 BetrAVG). Hingegen kommt es nicht darauf an, dass sich die Anrechte nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen richten und getrennt verwaltet sowie abgerechnet werden. Eine Gleichartigkeit, wie dies die weitere Beteiligte zu 2.) in ihrem Schriftsatz vom 15. November 2012 darstellt und die wohl nicht gegeben ist, ist für die Bewertung als wirtschaftliche Einheit nicht erforderlich. Insoweit sind die beiden Anrechte bei der weiteren Beteiligten zu 2.) nicht strukturell unterschiedlicher als die vom Bundesgerichtshof bewerteten Anrechte der betrieblichen Altersversorgung. Soweit diese Bewertung der bei der weiteren Beteiligten zu 2.) bestehenden Versorgungsanrechte in Umsetzung des Halbteilungsgrundsatzes zu einem Ausgleich der beiden Anrechte und damit zu einem höheren Verwaltungsaufwandes führen wird, als dies bei einem unterbliebenem Ausgleich oder einer externen Teilung der Fall gewesen wäre, ist der Versorgungsträger hierdurch nicht benachteiligt. Der Versorgungsträger ist gemäß 13 VersAusglG berechtigt, die durch eine interne Teilung entstehenden Kosten mit den Anrechten beider Ehegatten zu verrechnen. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass angesichts dieser Kompensationsmöglichkeit des Versorgungsträgers die zusätzlichen Verwaltungskosten als Belange der Versorgungsträger an Bedeutung verlieren (BGH a.a.o., Rn. 31). Soweit 18 Abs. 2 VersAusglG die Entstehung auch aus Sicht der Ehegatten unvorteilhafter Splitterversorgungen vermeiden soll, entstehen diese bei Bausteinen eines Versorgungssystems nicht, die im Rentenfall zu einem Rentenbetrag zusammenfließen (BGH a.a.o., Rn.32). Ein Schlechterstellungsverbot eines der beteiligten Ehegatten in Versorgungsausgleichsverfahren gilt nur, wenn die Entscheidung zum Versorgungsausgleich von einem Ehegatten angefochten wird für den Beschwerdeführer; sie gilt nicht, wenn der Versorgungsträger Rechtsmittelführer ist, da insoweit das Interesse an einer sachlich richtigen Entscheidung Vorrang hat (Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl. 2011, 69 Rn. 25; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl. 2012, Rn. 1223). Es ergibt sich folgende Berechnung des Versorgungsausgleichs: Anfang der Ehezeit: 1. Februar 1990 Ende der Ehezeit: 29. Februar 2012 Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Die Antragstellerin: Gesetzliche Rentenversicherung 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 14,1580 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7,0790 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach 47 VersAusglG beträgt ,31 Euro. Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

5 2. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat die Antragstellerin in der Pflichtversicherung (VBL klassik) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 19,06 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9,18 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach 47 VersAusglG beträgt 3.085,32 Euro. 3. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat die Antragstellerin in der freiwilligen Zusatzversicherung (VBL extra) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8,24 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,82 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach 47 VersAusglG beträgt 1.755,50 Euro. Der Antragsgegner: Gesetzliche Rentenversicherung 4. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8,4386 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,2193 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach 47 VersAusglG beträgt ,28 Euro. Übersicht: Antragstellerin Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:45.018,31 EuroAusgleichswert:7,079 EntgeltpunkteDie Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Kapitalwert: 3.085,32 EuroAusgleichswert:9,18 VersorgungspunkteDie Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Kapitalwert: 1.755,50 EuroAusgleichswert:4,82 VersorgungspunkteAntragsgegner Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:26.832,28 EuroAusgleichswert:4,2193 EntgeltpunkteNach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von ,85 Euro zu Lasten der Antragstellerin zu erfolgen. Ausgleich: Die einzelnen Anrechte: Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 7,0790 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. VBL klassik) ist nach 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9,18 Versorgungspunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 3.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. VBL extra) ist nach 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4,82 Versorgungspunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4,2193 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

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