Gesamtbetrachtung bei wirtschaftlicher Einheit mehrerer Versorgungsanrechte
|
|
- Nadja Brinkerhoff
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10uf219_12 letzte Aktualisierung: OLG Schleswig, UF 219/12 VersAusglG 18 Gesamtbetrachtung bei wirtschaftlicher Einheit mehrerer Versorgungsanrechte 1. Der Umstand, dass die Summe der nicht ausgeglichenen Kapitalwerte von mehreren Anrechten die Bagatellgrenze des 18 Abs. 3 VersAusglG übersteigt, schließt die Anwendung des 18 Abs. 2 VersAusglG nicht grundsätzlich aus. 2. Bei der Ermessensausübung im Rahmen des 18 Abs. 2 VersAusglG ist allerdings dann eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, wenn mehrere Versorgungsanrechte eine wirtschaftliche Einheit bilden. 3. Dies ist bei den in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bestehenden Versorgungsanrechten aus der Pflichtversicherung (VBL klassik) und der zusätzlichen freiwilligen Versicherung (VBL extra) der Fall, da die Leistungen im Rentenfall in einer Summe ausgezahlt werden.
2 Gründe I. Die beteiligten Ehegatten schlossen am 10. Februar 1990 die Ehe. Die Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsgegner erfolgte am 21. März Beide Ehegatten erwarben in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften, die Antragstellerin zudem Versorgungsanrechte bei der weiteren Beteiligten zu 2.) aus einer Pflichtversicherung (VBL klassik) und einer zusätzlichen freiwilligen Versicherung (VBL extra). Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 28. August 2012 wurde die Ehe geschieden. Das Familiengericht führte den Versorgungsausgleich u.a. dahingehend durch, dass es hinsichtlich der freiwilligen Versicherung im Wege der internen Teilung ein Anrecht von 4,82 Versorgungspunkten zugunsten des Antragsgegners übertrug. Ein Ausgleich des Anrechts aus der Pflichtversicherung erfolgte nicht. Gegen diesen Beschluss, der weiteren Beteiligten zu 2.) am 14. September 2012 zugestellt, richtet sich die am 10. Oktober 2012 eingegangene Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2.). Sie macht geltend, dass wegen Geringfügigkeit gemäß 18 Abs. 2 VersAusglG kein Ausgleich der beiden bei ihr bestehenden Anrechte zu erfolgen habe. Die Anrechte unterschieden sich im Finanzierungsverfahren und bei später durchzuführenden Rentenanpassungen erheblich, weshalb sie strukturell unterschiedlich und nicht gleichartig seien. Sie beruhten auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, würden getrennt voneinander verwaltet und in verschiedenen Abrechnungsverbänden geführt. Die versicherungsmathematischen Grundlagen seien gänzlich andere. Die Auszahlung der Rente erfolge zur Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis in der Regel in einer Summe. Die Antragstellerin ist ebenfalls der Ansicht, dass beide Anrechte bei der weiteren Beteiligten zu 2.) wegen Geringfügigkeit nicht auszugleichen seien. Im Übrigen würde ein Ausgleich beider Anrechte der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 2.) zu einer weiteren Beeinträchtigung der Rechte der Antragstellerin führen. Ein Verschlechterungsverbot gelte jedoch auch in Verfahren über den Versorgungsausgleich. Die übrigen Beteiligten haben keine Stellung genommen. II. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2.) ist statthaft gemäß 58, 59 Abs. 1, 228 FamFG und im Übrigen zulässig. Auf die Beschwerde ist die familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich abzuändern, soweit sie die bei der weiteren Beteiligten zu 2.) bestehenden Versorgungsanrechte zugunsten der Antragstellerin betrifft. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich insoweit unzutreffend durchgeführt. Nach 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. 18 Abs. 3 VersAusglG verweist für die Bestimmung der Geringfügigkeit auf die monatliche Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV. Nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2.) sind die Anrechte der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2.) aus der Pflichtversicherung (VBL klassik) und der zusätzlichen freiwilligen Versicherung jeweils für sich geringfügig. Der korrespondierende Kapitalwert des auszugleichenden Anrechts
3 gemäß 47 VersAusglG beträgt bei der Pflichtversicherung (VBL klassik) 3.085,32 und bei der zusätzlichen freiwilligen Versicherung (VBL extra) 1.755, Abs. 2 VersAusglG eröffnet dem Familiengericht für diese Anrechte zwar eine tatrichterlich gebotene Ermessensentscheidung hinsichtlich des Ausgleichs, die im Rahmen der Beschwerde nur eingeschränkt überprüft werden kann, nämlich darauf, ob das Familiengericht sein Ermessen überhaupt ausgeübt und ob es die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder davon einen unsachgemäßen, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat (hierzu BGH FamRZ 2012, 610 ff. Rn.19). Das Familiengericht hat, wie die weitere Beteiligte zu 2.) mit Erfolg rügt, von diesem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht. Die familiengerichtliche Entscheidung ist in sich widersprüchlich. Während das Familiengericht in den Gründen seiner Entscheidung einerseits im Rahmen der Bewertung nach 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG ausführt, dass ein Ausschluss der Versorgungsanrechte der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2.) nicht vorgenommen werden kann, führt es nach der Beschlussformel den Ausgleich des Anrechts in der freiwilligen zusätzlichen Versicherung (VBL extra) durch, den des Anrechts in der Pflichtversicherung (VBL klassik) hingegen nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH hat in jedem Einzelfall eine Abwägung stattzufinden zwischen dem für die Teilung erforderlichen Verwaltungsaufwand und dem Halbteilungsgrundsatz. Ist der Verwaltungsaufwand gering, muss der Wertausgleich vorrangig vorgenommen werden, weil der verfassungsrechtlich geschützte Halbteilungsgrundsatz insoweit den Regelungszweck des 18 VersAusglG und damit den Schutz des Versorgungsträgers verdrängt (BGH FamRZ 2012, 189 f.). Die Abwägung führt dazu, die beiden bei der weiteren Beteiligten zu 2.) bestehenden Versorgungsanrechte zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Zwar hat der Senat entschieden (Beschluss vom 10. September 2012, Az. 10 UF 314/11, FamRZ 2013, 218), dass eine Anwendung des 18 Abs. 2 VersAusglG nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Summe mehrerer jeweils für sich geringfügiger Anrechte die Bagatellgrenze übersteigt, da sich die Grenze des 18 Abs. 3 VersAusglG nur auf jedes einzelne Anrecht bezieht. Allerdings ist bei einer Entscheidung nach 18 Abs. 2 VersAusglG auch eine Gesamtbetrachtung aller für sich betrachtet geringfügigen Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung mit mehreren Teilen oder Bausteinen vorzunehmen und der Gesamtwert dieser Anrechte in die Ermessensentscheidung einzubeziehen (BGH FamRZ 2012, 610 ff. Rn.27). Das gilt vor allem dann, wenn es sich bei den einzelnen Anrechten um Teile oder Bausteine einer Altersversorgung handelt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden (BGH FamRZ 2012, 610 ff. Rn.27 f.). Für eine solche Einheit spricht, dass im Versorgungsfall die Bestandteile zu einem Betrag zusammengefasst und ausgezahlt werden (vgl. BGH a.a.o., Rn.28 im Anschluss an OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. April 2011, Az. 6 UF 28/11, zitiert nach juris Rn.12; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. Februar 2011, Az. 11 UF 1659/10, zitiert nach juris Rn.58). Hingegen ist unerheblich, dass sich der spätere Rentenbetrag aus Anteilen zusammen setzt, die in der Ansparphase auf verschiedene Art erworben worden sind (BGH a.a.o., Rn. 28). Im Fall der betrieblichen Altersversorgung bei der Volkswagen AG hat der Bundesgerichtshof eine allein vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitsentgelt finanzierte und endgehaltsbezogene Grundversorgung, eine als Form vermögenswirksamer Leistung gewährte und mit altersabhängigen Verrentungsfaktoren in eine Versorgungsanwartschaft umgerechnete, betriebsintern verbuchte Beteiligungsrente I sowie eine tarifvertraglich gewährte Arbeitsteilzeit- Ausgleichsrente trotz der Unterschiede bei den jeweiligen wertbildenden Faktoren und im Finanzierungsverfahren als wirtschaftliche Einheit angesehen (vgl. BGH a.a.o., Rn.13; siehe auch das Beschwerdevorbringen in der Vorinstanz OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. März 2011, Az. 2 UF 383/10, zitiert nach juris, dort Rn.12).
4 Die Anrechte der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2.) aus der Pflichtversicherung (VBL klassik) und der zusätzlichen freiwilligen Versicherung (VBL extra) bilden eine solche wirtschaftliche Einheit. Beide Versicherungen beruhen auf demselben Arbeitsverhältnis und werden im Rentenfall in der Regel in einer Summe ausbezahlt. Sie sind für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes eine Sonderform der betrieblichen Altersversorgung (vgl. 18 BetrAVG). Hingegen kommt es nicht darauf an, dass sich die Anrechte nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen richten und getrennt verwaltet sowie abgerechnet werden. Eine Gleichartigkeit, wie dies die weitere Beteiligte zu 2.) in ihrem Schriftsatz vom 15. November 2012 darstellt und die wohl nicht gegeben ist, ist für die Bewertung als wirtschaftliche Einheit nicht erforderlich. Insoweit sind die beiden Anrechte bei der weiteren Beteiligten zu 2.) nicht strukturell unterschiedlicher als die vom Bundesgerichtshof bewerteten Anrechte der betrieblichen Altersversorgung. Soweit diese Bewertung der bei der weiteren Beteiligten zu 2.) bestehenden Versorgungsanrechte in Umsetzung des Halbteilungsgrundsatzes zu einem Ausgleich der beiden Anrechte und damit zu einem höheren Verwaltungsaufwandes führen wird, als dies bei einem unterbliebenem Ausgleich oder einer externen Teilung der Fall gewesen wäre, ist der Versorgungsträger hierdurch nicht benachteiligt. Der Versorgungsträger ist gemäß 13 VersAusglG berechtigt, die durch eine interne Teilung entstehenden Kosten mit den Anrechten beider Ehegatten zu verrechnen. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass angesichts dieser Kompensationsmöglichkeit des Versorgungsträgers die zusätzlichen Verwaltungskosten als Belange der Versorgungsträger an Bedeutung verlieren (BGH a.a.o., Rn. 31). Soweit 18 Abs. 2 VersAusglG die Entstehung auch aus Sicht der Ehegatten unvorteilhafter Splitterversorgungen vermeiden soll, entstehen diese bei Bausteinen eines Versorgungssystems nicht, die im Rentenfall zu einem Rentenbetrag zusammenfließen (BGH a.a.o., Rn.32). Ein Schlechterstellungsverbot eines der beteiligten Ehegatten in Versorgungsausgleichsverfahren gilt nur, wenn die Entscheidung zum Versorgungsausgleich von einem Ehegatten angefochten wird für den Beschwerdeführer; sie gilt nicht, wenn der Versorgungsträger Rechtsmittelführer ist, da insoweit das Interesse an einer sachlich richtigen Entscheidung Vorrang hat (Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl. 2011, 69 Rn. 25; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl. 2012, Rn. 1223). Es ergibt sich folgende Berechnung des Versorgungsausgleichs: Anfang der Ehezeit: 1. Februar 1990 Ende der Ehezeit: 29. Februar 2012 Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Die Antragstellerin: Gesetzliche Rentenversicherung 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 14,1580 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7,0790 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach 47 VersAusglG beträgt ,31 Euro. Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
5 2. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat die Antragstellerin in der Pflichtversicherung (VBL klassik) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 19,06 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9,18 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach 47 VersAusglG beträgt 3.085,32 Euro. 3. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat die Antragstellerin in der freiwilligen Zusatzversicherung (VBL extra) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8,24 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,82 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach 47 VersAusglG beträgt 1.755,50 Euro. Der Antragsgegner: Gesetzliche Rentenversicherung 4. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8,4386 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,2193 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach 47 VersAusglG beträgt ,28 Euro. Übersicht: Antragstellerin Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:45.018,31 EuroAusgleichswert:7,079 EntgeltpunkteDie Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Kapitalwert: 3.085,32 EuroAusgleichswert:9,18 VersorgungspunkteDie Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Kapitalwert: 1.755,50 EuroAusgleichswert:4,82 VersorgungspunkteAntragsgegner Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:26.832,28 EuroAusgleichswert:4,2193 EntgeltpunkteNach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von ,85 Euro zu Lasten der Antragstellerin zu erfolgen. Ausgleich: Die einzelnen Anrechte: Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 7,0790 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. VBL klassik) ist nach 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9,18 Versorgungspunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 3.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. VBL extra) ist nach 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4,82 Versorgungspunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4,2193 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb366_13 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 366/13. VersAusglG 16, 18
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb366_13 letzte Aktualisierung: 4.3.2014 BGH, 8.1.2014 - XII ZB 366/13 VersAusglG 16, 18 Feststellung der Artgleichheit von Versorgungsanrechten i. S. d.
MehrGesetze/Vorschriften: 5 I, 18 II VersAusglG 63, 64 Nr. 1 SGB VI
Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Betrachtung der Geringfügigkeit sind allein die Kapitalwerte der Rentenanwartschaften. Denn nach 5 Abs. 1 VersAusglG, 63, 64 Nr. 1 SGB VI sind Entgeltpunkte maßgebliche
MehrOLG Dresden, 23. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 23 UF 0212/10
Leitsatz: Es ist im Regelfall nicht angebracht, die einerseits im alten Bundesgebiet, andererseits in den neuen Bundesländern erworbenen Teile der gesamten Anwartschaft im Rahmen des 18 VersAusglG gesondert
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 159/14 = 70 F 1455/14 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 22. 5. 2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin der
Mehrzugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 508,99, bezogen auf den , begründet.
OLG Bamberg, Beschluss v. 31.05.2012 2 UF 374/11 Titel: Versorgungsausgleich: Externe Teilung fondgebundener Anrechte Normenketten: 14 Abs 4 VersAusglG 222 Abs 3 FamFG Leitsätze: 1. Zur externen Teilung
MehrBerechnung des Ausgleichswerts bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung
OLG Nürnberg, Beschluss v. 09.02.2015 11 UF 27/15 Titel: Berechnung des Ausgleichswerts bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung Normenkette: VersAusglG 1 I, 5 I Leitsatz: 1. Die ungleiche Teilung
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 60/16 = 154 F 721/15 Amtsgericht Bremerhaven erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 14.11.2016 gez. [ ], Amtsinspektorin
MehrRechtsänderung bei nicht ausgleichsreifen Anrechten
Leitsatz zu 20 UF 1153/11 Rechtsänderung bei nicht ausgleichsreifen Anrechten Ein Anrecht eines Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, auch wenn die für eine Regelaltersrente maßgebende Wartezeit
MehrLeitsatz: OLG Dresden, Az.: 23 UF 239/10, Beschluss vom
Leitsatz: Trotz Vorliegens einer Geringfügigkeit im Sinne von 18 VersAusglG ist der Versorgungsausgleich durchzuführen, wenn der Ausgleichspflichtige neben dem Anrecht mit einem geringen Ausgleichswert
MehrVersorgungsausgleich in der Zusatzversorgung
Versorgungsausgleich in der Zusatzversorgung 1 Was ist ein Versorgungsausgleich?... 2 2 Welche Rentenanwartschaften werden in den Versorgungsausgleich einbezogen?... 2 3 Wie funktioniert der Versorgungsausgleich?...
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 126/12 = 63 F 1095/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrDNotI. Dokumentnummer: 2uf69_06 letzte Aktualisierung: OLG Zweibrücken, UF 69/06. BGB 1587o
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2uf69_06 letzte Aktualisierung: 03.07.2006 OLG Zweibrücken, 03.07.2006-2 UF 69/06 BGB 1587o Nachträgliche Beschränkung des Versorgungsausgleichs durch Scheidungsvereinbarung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 216/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 52 F 127/02 Amtsgericht Neuruppin 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau E H, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 371/12. VersAusglG 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1, 23, 24
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb371_12 letzte Aktualisierung: 26.6.2013 BGH, 17.4.2013 - XII ZB 371/12 VersAusglG 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1, 23, 24 Zur Ausgleichsreife einer limitierten,
MehrLeitsatz: 1. In der Rechtsbehelfsbelehrung gemäß 39 FamFG muss darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeschrift zu unterschreiben
Leitsatz: 1. In der Rechtsbehelfsbelehrung gemäß 39 FamFG muss darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeschrift zu unterschreiben ist. 2. Ist ein Beschwerdeverfahren nach dem FamFG - etwa wegen einer
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb325_11 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 325/11. VersAusglG 2 Abs. 2 Nr. 3
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb325_11 letzte Aktualisierung: 31.8.2012 BGH, 18.4.2012 - XII ZB 325/11 VersAusglG 2 Abs. 2 Nr. 3 Einbeziehung privater Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht
MehrTitel: Versorgungsausgleich - Keine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers bei Nichtausgleich eines geringfügigen Anrechts
OLG Nürnberg, Beschluss v. 29.01.2016 11 UF 1524/15 Titel: Versorgungsausgleich - Keine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers bei Nichtausgleich eines geringfügigen Anrechts Normenkette: FamFG 59 Abs.
MehrBei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein Anspruch auf Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils der Betriebsrente
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb148_06 letzte Aktualisierung: 08.10.2008 BGH, 02.07.2008 - XII ZB 148/06 BGB 1587 g Abs. 1, 1587 i Abs. 1 Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein
MehrBestimmung des Ehezeitanteils der Beamtenversorgung bei vorzeitigem Ruhestand anhand tatsächlich zurückgelegter Dienstzeit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8uf312_11 letzte Aktualisierung: 08.01.2013 OLG Naumburg, 10.7.2012-8 UF 312/11 VersAusglG 5 Abs. 3; BGB a.f. 1587c Abs. 1 Nr. 1 Bestimmung des Ehezeitanteils
Mehrdann abschließend den Wert, nachdem die Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich eingetreten ist. Im Falle der externen Teilung wird der entsprechende Kapitalwert beim maßgebenden Versorgungsträger
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 209/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 159/06 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn M R, Antragsteller, - Verfahrensbevollmächtigter:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 101/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 25/07 Amtsgericht Oranienburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau Dr. C F, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
MehrVersorgungsausgleich bei einer nach DDR-Recht zu scheidenden Ehe nach Tod eines Ehegatten
OLG Bamberg, Beschluss v. 21.06.2017 2 UF 98/17 Titel: Versorgungsausgleich bei einer nach DDR-Recht zu scheidenden Ehe nach Tod eines Ehegatten Normenketten: VersAusglG 31 Abs. 1 S. 1, 48, 50 EGBGB Art.
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 19. Familiensenat, Beschluss vom 18. April 2013, 19 UF 1304/12
Leitsatz: Die Beschwerde gegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann grundsätzlich auf ein einzelnes Anrecht beschränkt werden. Dass Anrechte etwa über 27 VersAusglG im Einzelfall voneinander
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss. In der Familiensache. Antragstellerin, Antragsgegner,
9 UF 217/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 30 F 384/00 Amtsgericht Lübben 017 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau M... S...,..., Antragstellerin, - Prozessbevollmächtigte:
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb515_12 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 515/12. FamFG 222 Abs. 3; VersAusglG 6 Abs. 1, 14 Abs.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb515_12 letzte Aktualisierung: 23.4.2013 BGH, 23.1.2013 - XII ZB 515/12 FamFG 222 Abs. 3; VersAusglG 6 Abs. 1, 14 Abs. 4 Verzinsung des bei externer Teilung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 25/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 39/07 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau C S, - Verfahrensbevollmächtigter:
MehrKeine Verzinsung des nach 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Ausgleichswerts
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb552_12 letzte Aktualisierung: 15.10.2013 BGH, 7.8.2013 - XII ZB 552/12 VersAusglG 5, 14, 45; BetrAVG 4 Keine Verzinsung des nach 14 Abs. 4 VersAusglG zu
Mehr3. Kurze Ehezeit Grobe Unbilligkeit a) Voraussetzungen b) Fallgruppen c) Rechtsfolgen V. Ausgleich nach der
Inhaltsverzeichnis A. Grundlagen... 11 I. Zweck des Versorgungsausgleichs... 11 II. Verhältnis zum Unterhalt... 11 III. Verhältnis zum Güterrecht... 12 IV. Grundzüge des Versorgungsausgleichs... 13 B.
MehrLeitsätze. BGB 1587 b V; 1587 a II Nr. 5
1 Leitsätze BGB 1587 b V; 1587 a II Nr. 5 1. Auch bei Übertragung oder Begründung angleichungsdynamischer Rentenanwartschaften erfolgt die Berechnung des Höchstbetrages gemäß 1587 b Abs. 5 BGB mit dem
MehrInterne Teilung i. S. v. 10 VersAusglG erfordert Angabe der Fassung oder des Datums der zugrunde liegenden Versorgungsregelung im Tenor
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb504_10 letzte Aktualisierung: 01.04.2011 BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10 VersAusglG 10, 11 Abs. 1 Interne Teilung i. S. v. 10 VersAusglG erfordert Angabe
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 19/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 201/06 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau E R, - Verfahrensbevollmächtigter:
MehrOberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder DATUM 12. November 2010 BETREFF Betriebliche
MehrVBL. Versorgungsausgleich. Das neue Recht.
VBL. Versorgungsausgleich. Das neue Recht. Juni 2011 2 Inhalt. 1. Reform des Versorgungsausgleichs 4 2. Allgemeines 5 2.1 Was ist ein Versorgungsausgleich? 5 2.2 Warum wird der Versorgungsausgleich durchgeführt?
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 UF 175/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 F 277/06 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K L, - erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. Juni in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 275/11 BESCHLUSS vom 27. Juni 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja VersAusglG 1, 10, 13 13 VersAusglG erlaubt dem Versorgungsträger, grundsätzlich
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. Oktober in der Familiensache. Nachschlagewerk: VersAusglG 20. Zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 635/13 BESCHLUSS vom 1. Oktober 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja VersAusglG 20 Zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. BGH, Beschluss vom 1.
MehrTeilungsordnung für Versorgungsanrechte nach dem Vertreterversorgungswerk der Allianz Beratungs- und Vertriebs-AG
Teilungsordnung für Versorgungsanrechte nach dem Vertreterversorgungswerk der Allianz Beratungs- und Vertriebs-AG mit der Stammnummer VALLG1535Z0 Präambel Das am 01.09.2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
15 UF 43/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 F 140/05 Amtsgericht Rathenow Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn D Z, - erstinstanzlicher Verfahrensbevollmächtigter:
MehrVBL-Versorgungsausgleich.
VBL-Versorgungsausgleich. April 2015. Inhalt. 1 Reform des Versorgungsausgleichs. 5 2 Allgemeines. 7 2.1 Was ist ein Versorgungsausgleich? 7 2.2 Warum wird der Versorgungsausgleich durchgeführt? 7 2.3
MehrGesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13 Literaturverzeichnis 21 Einleitung 23 Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) Teill Der Versorgungsausgleich Kapitel 1 Allgemeiner
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb609_10 letzte Aktualisierung: 10.5.2012 BGH, 29.2.2012 XII ZB 609/10. VersAusglG 1 Abs. 1, 5 Abs. 2, 14 Abs.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb609_10 letzte Aktualisierung: 10.5.2012 BGH, 29.2.2012 XII ZB 609/10 VersAusglG 1 Abs. 1, 5 Abs. 2, 14 Abs. 1, 46 Versorgungsausgleich: Für fondsgebundene
MehrLeitsatz: 1. Zur Anwendung von 18 VersAusglG bei externer Teilung.
Leitsatz: 1. Zur Anwendung von 18 VersAusglG bei externer Teilung. 2. Bei der Wertermittlung eines betrieblichen Versorgungsanrechts ist der Rententrend i. S. v. 16 BetrAVG nur dann einzubeziehen, wenn
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 UF 45/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 567/05 Amtsgericht Strausberg 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau D S, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
15 UF 169/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 45 F 211/05 Amtsgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau A... M...,
MehrBGB 1587 a Abs. 2 Nr. 2; Abs. 3 Nr. 2; SGB VI 76 Abs. 7, 77 Abs. 2 Nr. 2 a; BetrAVG 16 Abs. 1
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb117_07 letzte Aktualisierung: 12.6.2009 BGH, 4.3.2009 - XII ZB 117/07 BGB 1587 a Abs. 2 Nr. 2; Abs. 3 Nr. 2; SGB VI 76 Abs. 7, 77 Abs. 2 Nr. 2 a; BetrAVG
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 20. Zivilsenat (Familie), Beschluss vom 26. Februar 2014, Az.: 20 UF 1350/13
Leitsatz: Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach 31 VersAusglG ist die Saldierung der in den Ausgleich einbezogenen Anrechte anhand der (korrespondierenden) Kapitalwerte vorzunehmen. Es ist
Mehr63. Änderung der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost
63. Änderung der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost vom 20.11.1969, zuletzt geändert durch die 62.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. September in der Familiensache. VersAusglG 1 Abs. 1, 5 Abs. 2 und 3, 14, 47; FamFG 222 Abs.
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 546/10 BESCHLUSS vom 7. September 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja ja ja VersAusglG 1 Abs. 1, 5 Abs. 2 und 3, 14, 47; FamFG 222 Abs. 3 Der zum Vollzug
MehrRichtlinie. zum Versorgungsausgleich gemäß 58a Abs. 1 VAPS. Richtl VersAusgl. der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost
VERSORGUNGSANSTALT DER DEUTSCHEN BUNDESPOST Der Vorstand VAP Richtlinie zum Versorgungsausgleich gemäß 58a Abs. 1 VAPS Richtl VersAusgl der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost Inkrafttreten: 01.
MehrDer neue Versorgungsausgleich aus anwaltlicher Sicht. Rechtsanwalt Klaus Weil
Der neue Versorgungsausgleich aus anwaltlicher Sicht Rechtsanwalt Klaus Weil 3 Monate später... Inkrafttreten VersAusglG heute 04.12.2009 Altes Recht Neues Recht 01.09.2009 Grundsatz der Anwendung neuen
MehrVersorgungsausgleich. Erläuterungen zu Barwertfaktoren und Zuschlag Seite 19. Merkblatt 40 über den Versorgungsausgleich Seite 20
Postanschrift: Postfach 81 08 52, 81901 München Hausanschrift: Arabellastraße 31, 81925 München Telefon: (089) 9235-6 Telefax: (089) 9235-8850 E-Mail: vddko@versorgungskammer.de Internet: www.orchesterversorgung.de
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 102/15 = 58 F 1122/13 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 05.11.2015 gez. [ ] Urkundsbeamter der
MehrTeilungsordnung. Inhaltsverzeichnis. Vorwort. 1 Anwendungsbereich. 2 Form des Versorgungsausgleichs. 3 Bestimmung des Ausgleichswertes
Richtlinie für den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) auf der Grundlage des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) in der seit dem 10.12.2015 gültigen Fassung Teilungsordnung Inhaltsverzeichnis
MehrSicherungsabgetretene Rechte aus privatem Rentenversicherungsvertrag unterfallen dem 2 VersAusglG
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 4uf37_13 letzte Aktualisierung: 16.7.2013 OLG Hamm, 15.4.2013-4 UF 37/13 VersAusglG 2, 11; FamFG 58 ff., 59 Abs. 1 Sicherungsabgetretene Rechte aus privatem
MehrRainer Schulte. "Der reformierte Versorgungsausgleich aus der Perspektive der gesetzlichen Rentenversicherung. 15. Münsterischen Sozialrechtstagung
Rainer Schulte Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Münster "Der reformierte Versorgungsausgleich aus der Perspektive der gesetzlichen Rentenversicherung 14:30 Uhr 15. Münsterischen Sozialrechtstagung
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 19. Zivilsenat, Beschluss vom 22. November 2013, Az.: 19 UF 686/13
Leitsatz: Ein im erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsverfahren formell nicht Beteiligter, aber nach 59 Abs. 1 Fam FG beschwerdeberechtigter Versorgungsträger kann auch nach Ablauf der Frist des 63 Abs.
MehrSachleistungen der betrieblichen Altersversorgung unterfallen nicht dem Versorgungsausgleich
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb296_13 letzte Aktualisierung: 6.11.2013 BGH, 4.9.2013 - XII ZB 296/13 VersAusglG 2 Abs. 2 Nr. 3, 19 Abs. 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 Sachleistungen der betrieblichen
MehrWert Quartalsbuchung mit ZVE. Wert nachher "ÄRtiv. Reiter Quartalsbuchung
päteneingabeblatt: Quartalsbüchung mit ZVE 15.07.2013 Kontext Name Geschättsvorfall Partner Wert Quartalsbuchung mit ZVE Stichtag Status Sachbearbeiter Bearbeitungstag 15.07.2013 Berechnet zart ^ 15.07.2013
MehrGrundsätzliche Analyse der Reform des Versorgungsausgleichs
Prof. Dr. Franz Ruland, München Grundsätzliche Analyse der Reform des Versorgungsausgleichs Münster, 4. 12. 2009 Verfassungsrechtliche Fragen Die stärkere Inpflichtnahme der privaten Versorgungsträger
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. April 2011. in der Familiensache. BGB 1587 Abs. 1 af, 1587 a Abs. 2 Nr. 5; VAHRG 3 b Abs. 1
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 89/08 BESCHLUSS vom 6. April 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1587 Abs. 1 af, 1587 a Abs. 2 Nr. 5; VAHRG 3 b Abs. 1 Auszugleichen im Versorgungsausgleich
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 13
Abkürzungsverzeichnis 13 Versorgungsausgleich - Die Reform Abschnitt A: Allgemeine Einführung 15 1 I. Aufgabe des Versorgungsausgleichs 15 2 II. Grundzüge des bisher geltenden Versorgungsausgleichs..16
MehrRentenversicherung aus vorehelich erworbenem Privatvermögen ist in Versorgungsausgleich
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb213_11 letzte Aktualisierung: 08.03.2012 BGH, 18.1.2012 - XII ZB 213/11 VersAusglG 2 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 27 Rentenversicherung aus vorehelich erworbenem
MehrUmfangreiche Pflichten in der betrieblichen Altersversorgung Gestaltungsspielräume optimal nutzen!
Neues Versorgungsausgleichsgesetz mit In-Kraft-Treten ab 01.09.2009 Umfangreiche Pflichten in der betrieblichen Altersversorgung Gestaltungsspielräume optimal nutzen! Überblick - Grundsätze in der betrieblichen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
15 UF 265/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 F 65/02 Amtsgericht Königs Wusterhausen (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn
MehrAllianz Pensionsfonds AG
Ordnung für die Teilung von Pensionsfonds-Versorgungsverträgen in Form von Leistungszusagen ohne versicherungsförmige Garantie aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der
MehrRentenanrechte aus der irischen Sozialversicherung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; unbillige Härte bei langer Trennungszeit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb649_11 letzte Aktualisierung: 08.01.2013 BGH, 19.09.2012 - XII ZB 649/11 VersAusglG 2, 20, 27 Rentenanrechte aus der irischen Sozialversicherung im schuldrechtlichen
MehrSofern der Ausgleichswert weniger als EUR beträgt, findet eine externe Teilung gem. 14 VersAusglG statt (vgl. Ziffer 6).
Ordnung für die Teilung von fondsgebundenen Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.05.2010 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung
MehrAllianz Lebensversicherungs-AG Vertragsgesellschaft der Presse-Versorgung
Vertragsgesellschaft der Ordnung für die Teilung von fondsgebundenen Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.09.2009 1. Anwendungsbereich
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 199/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 34 F 141/05 Amtsgericht Oranienburg 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K T, - erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter:
MehrOberlandesgericht München
- 1- Oberlandesgericht München Az.: 33 UF 801/10 532 F 9005/09 AG München In der Familiensache ( ) - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: ( ) gegen ( ) - Antragsgegner - Weitere Beteiligte: 1)
MehrAllianz Lebensversicherungs-AG Vertragsgesellschaft der Presse-Versorgung
Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen mit Indexpartizipation aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.2012 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung
Mehr(Teilungsordnung) Versorgungsträger: Zurich Deutscher Herold überbetriebliche Unterstützungskasse e.v. (ZDHUK)
Ordnung für die interne und externe Teilung aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs von beitragsorientierten Leistungszusagen im Wege einer Unterstützungskassenversorgung (Teilungsordnung)
MehrVersorgungsausgleich nach neuem Recht
Scheidung und dann? Versorgungsausgleich nach neuem Recht Grundbegriffe, Funktionsweise, Auswirkungen 1. Was ist ein Versorgungsausgleich? Jeder Ehegatte erwirbt während der Ehe in der Regel Versorgungsanrechte
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 69/12 = 71a F 626/11 Amtsgericht Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte:
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb208_05 letzte Aktualisierung: 2.7.2008 BGH, 2.7.2008 - XII ZB 208/05. BGB 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b, 1587 h Nr.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb208_05 letzte Aktualisierung: 2.7.2008 BGH, 2.7.2008 - XII ZB 208/05 BGB 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b, 1587 h Nr. 1 Versorgungsausgleich bei Ausgleichsbetrag
MehrAktuarielle Fragestellungen des Versorgungsausgleichs
Aktuarielle Fragestellungen des Versorgungsausgleichs Korbinian Meindl Institut Prof. Neuburger & Partner GmbH 7. IVS-Forum in Köln, 25. September 2012 Agenda 7. IVS-Forum in Köln, 25. September 2012 1.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin
MehrOBERLANDESGERICHT KÖLN
21 UF 27/04 62 F 214/01 AG Bergheim OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S In der Familiensache pp. weitere Beteiligte: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin (BfA), Postfach, 10704 Berlin,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 154/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 34 F 260/02 Amtsgericht Oranienburg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau R... T... Antragstellerin, - Prozessbevollmächtigte:
MehrAllianz Pensionskasse AG Vertragsgesellschaft der Presse-Versorgung
Vertragsgesellschaft der Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.2012 1. Anwendungsbereich Diese
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 120/10 = 152 F 411/10 S Amtsgericht Bremerhaven B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin [
Mehr(Teilungsordnung) Versorgungsträger: Zurich Deutscher Herold überbetriebliche Unterstützungskasse e.v. (ZDHUK) 1 Anwendungsbereich
Ordnung für die interne und externe Teilung aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs von Leistungszusagen im Wege einer Unterstützungskassenversorgung (Teilungsordnung) Versorgungsträger:
Mehr3. Welche Anrechte sind in den Versorgungsausgleich einzubeziehen?
Postanschrift: VddKO, Postfach 81 08 52, 81901 München Januar 2014 Verwaltungsgebäude: Arabellastr. 31, 81925 München Merkblatt 40 über den Versorgungsausgleich Die nachfolgenden Ausführungen gelten in
MehrAllianz Pensionskasse AG
Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.01.2012 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung gilt für
MehrDLQuarterly. Die Reform des Versorgungsausgleichs (VersAusglG) - Die Neuregelungen für die betriebliche Altersversorgung - 02/2009
DLQuarterly 02/2009 Dr. Lutz Beratungsinstitut für Altersversorgung GmbH Die Reform des Versorgungsausgleichs (VersAusglG) - Die Neuregelungen für die betriebliche Altersversorgung - Am 01.09.2009 tritt
MehrDNotI. Dokumentnummer: 15uf95_12 letzte Aktualisierung: 9.10.2012. OLG Celle, 18.6.2012-15 UF 95/12. FamFG 59, 63; VersAusglG 6, 8; BetrAVG 2
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 15uf95_12 letzte Aktualisierung: 9.10.2012 OLG Celle, 18.6.2012-15 UF 95/12 FamFG 59, 63; VersAusglG 6, 8; BetrAVG 2 Beschwerderecht des Lebensversicherers
MehrMerkblatt. des Versorgungsausgleichs
Senatsverwaltung für Inneres und Sport I A 27-0469/0008 Klosterstr. 47 10179 Berlin Stand: 04/2010 Merkblatt Versorgungsausgleich Beachten Sie bitte den Hinweis am Ende! Rechtsvorschriften Abkürzung Fundstelle
MehrOrdnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.
Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.2012 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung gilt für
MehrHöhe der Bewertungsreserve am Ende der Ehezeit
OLG Nürnberg, Beschluss v. 18.10.2013 11 UF 462/13 Titel: Höhe der Bewertungsreserve am Ende der Ehezeit Normenketten: 46 VersAusglG 18 Abs. 2 VersAusglG 47 VersAusglG 46 VersAusglG 18 Abs. 2 VersAusglG
MehrRichtlinie. zum Versorgungsausgleich gemäß 58a Abs. 1 VAPS. Richtl VersAusgl. der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost
VERSORGUNGSANSTALT DER DEUTSCHEN BUNDESPOST Der Vorstand: Beschlussfassung XV./14. Sitzung am 05.10.2010 VAP Richtlinie zum Versorgungsausgleich gemäß 58a Abs. 1 VAPS Richtl VersAusgl der Versorgungsanstalt
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2014. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF X I I Z B 1 7 8 / 1 2 BESCHLUSS vom 17. September 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja VersAusglG 5 Abs. 1, 10, 45 Abs. 1 Anrechte bei einem betrieblichen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. April 2015. in der Familiensache. Nachschlagewerk: VersAusglG 2 Abs. 2 Nr. 3, 27
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 701/13 BESCHLUSS vom 1. April 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja VersAusglG 2 Abs. 2 Nr. 3, 27 Entzieht einer der Ehegatten ein von ihm zum Zwecke
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: 30.12.2014 BGH, 17.9.2014 - XII ZB 354/12
DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 30.12.2014 BGH, 17.9.2014 - XII ZB 354/12 VersAusglG 5 Abs. 2, 10, 11 Abs. 1 Interne Teilung fondsgebundener Anrechte bei Versorgungsausgleich 1. Der
Mehr3. Welche Anrechte sind in den Versorgungsausgleich einzubeziehen?
Postanschrift: VddB, Postfach 81 08 51, 81901 München Januar 2014 Verwaltungsgebäude: Arabellastr. 31, 81925 München Merkblatt 40 über den Versorgungsausgleich Die nachfolgenden Ausführungen gelten in
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 269/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 52 F 65/05 Amtsgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache S./. S hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen
MehrAllianz Pensionskasse AG Vertragsgesellschaft der Presse-Versorgung
Ordnung für die Teilung von fondsgebundenen Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.2012 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung
MehrOberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10
Leitsatz: Bei einer kurzen Ehe i.s.v. 3 Abs. 3 VersAusglG muss der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unter Beachtung der Frist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG gestellt werden. Oberlandesgericht
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb204_11 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 204/11
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb204_11 letzte Aktualisierung: 23.4.2013 BGH, 6.2.2013 - XII ZB 204/11 VersAusglG 14 Abs. 4, 15 Abs. 1, 45 Abs. 1; FamFG 28 Abs. 1, 222 Abs. 1, Abs. 3;
Mehr