ili -fi_ Staatsanwaltschaft Hamburg Brandschutzordnung Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dienstgebäudes Kaiser-Wilhelm-Str.

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1 ili -fi_ Staatsanwaltschaft Hamburg Brandschutzordnung gemäß DIN : Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dienstgebäudes Kaiser-Wilhelm-Str. 50 Diese Brandschutzordnung enthält Regeln für die Brandverhütung und Anweisungen über das Verhalten und die Maßnahmen bei Ausbruch eines Brandes, einer Bombendrohung sowie eines Bombenalarmes. Die Leiterinnen und Leiter der einzelnen Abteilungen sind für einen effektiven Brandschutz verantwortlich. Sie veranlassen in Ihrem Zuständigkeitsbereich alle notwendigen Maßnahmen und überwachen deren Durchführung. Sie werden durch die Brandschutzhelfer in Ihren Aufgaben unterstützt. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Verhütung von Bränden beizutragen. Alle Beschäftigten haben sich mit dieser Brandschutzverordnung vertraut zu machen, um dadurch einen effektiven, vorbeugenden Brandschutz und ein umsichtiges rasches Handeln im Brandfall zu ermöglichen. Stand: 11/2013 1

2 1 n haltsverzei eh n is Brandschutzordnung Teil A Zielgruppe: Alle Personen, die sich im vorab genannten Dienstgebä ude a uf halt en. Aushang: Verhalten im Brandfall Verhalten bei Unfällen Brandschutzordnung Teil B Zielgruppe: Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne besondere Brandschutzaufgaben 1. Brandverhütung 2. Brand- und Rauchausbreitung 3. Flucht und Rettungswege 4. Melde- und Löscheinrichtung 5. Verhalten im Brandfall 6. Löschversuche unternehmen 7. Verhalten nach dem Brand 8. Bomben-Drohung I -Alarm Brandschutzordnung Teil C Zielgruppe: Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit besonderen Brandschutzaufgaben 1. Handlungsanweisungen für die Hausrechtsinhaberin Iden Hausrechtsinhaber 2. Handlungsanweisungen für die Brandschutzhelfer 3. Handlungsanweisungen für die Pförtnerinnen I Pförtner Stand: 11/2013 2

3 Brandschutzordnung Teil A Brände verhüten Brand melden Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten Verhalten im Brandfall Ruhe bewahren - Notruf: (0) über Handy Alarmtelefon Direkt an Alarmtelefon 4347 In Sicherheit bringen - Gefährdete Personen warnen - Hilflose mitnehmen - Türen schließen aber nicht abschließen - Gekennzeichneten Fluchtwegen folgen - Aufzüge nicht benutzen - Auf Anweisungen achten Löschversuch unternehmen Feuerlöscherbenu~en Stand: 11 /2013 3

4 Verhalten bei Unfällen Ruhe bewahren 1. Unfall melden Telefon (0) 112 ~ Wer meldet? Was ist passiert? Wo ist etwas passiert? Wie viele sind betroffen/verletzt? Warten auf Rückfragen 2. Erste Hilfe Absicherung des Unfallortes Versorgen der Verletzten Anweisungen beachten 3. Weitere Maßnahmen Rettungsdienste einweisen Schaulustige zurückweisen Stand: 11/2013 4

5 Brandschutzordnung Teil B 1. Brandverhütung Ordnung halten: Sauberkeit und Ordnung tragen in erheblichem Maße zur Brandverhütung bei. Nicht brandsicher gelagerte Abfälle/Kartonagen stellen eine Gefahrenquelle dar. Rauchverbote und Verbote des Hantierens mit offenem Feuer: Das Rauchverbot im gesamten Geltungsbereich dieser Brandschutzord nung sowie das Verbot des Umgangs mit offenem Feuer sind einzuhalten, z.b. sind Kerzen mit offener Flamme verboten. Über Ausnahmen entscheidet der Hausrechtsinhaber. Elektrogeräte: Elektrisch betriebene Geräte und Anlagen müssen den einschlägigen Vorschriften entsprechen. Sie sind entsprechend den Bedienungs- und Gebrauchsanleitungen zu installieren, zu betreiben und zu warten. Das Betreiben von fehlerhaften oder defekten Geräten ist verboten. Bei Mängeln an elektrischen Geräten sind diese sofort außer Betrieb zu nehmen. Beim Verlassen der Räume ist darauf zu achten, dass alle elektrischen Geräte (soweit sie betriebsmäßig nicht auf Dauerbetrieb geschaltet sein müssen) abgeschaltet bzw. ausgesteckt sind. Brennbare Flüssigkeiten: Brennbare Flüssigkeiten dürfen niemals in Ausgüsse oder Toiletten geschüttet werden. Sicherheitscheck des Arbeitsplatzes: Vor Verlassen des Arbeitsplatzes zum Ende der Dienst- / Arbeitszeit ist ein Sicherheitscheck vorzunehmen, d.h. Elektrogeräte abschalten (soweit möglich), Fenster schließen und künstliche Beleuchtung ausschalten. 2. Brand- und Rauchausbreitung Die Rauchschutztüren auf den Fluren dienen dazu, die Treppenhäuser frei von Rauch und anderen gefährlichen Brandgasen zu halten. Die Türen dürfen nicht verkeilt oder sonst wie festgehalten werden. Jeder ist verpflichtet, z.b. Keile aus Rauch- und Brandschutztüren oder Gegenstände aus deren Schließweg zu entfernen. Sc~en vorgenannten Einrichtungen sind der Gebäudeverwaltung der Staatsanwaltschaft unter ~ u melden. Bis zum Eintreffen der Feuerwehr muss jede unnötige Luftzufuhr zum Brandherd vermieden werden, d. h. Feuerschutzabschlüsse, Fenster und Türen sind zu schließen bzw. geschlossen zu halten. Stand: 11/2013 5

6 3. Flucht- und Rettungswege Fluchtwege, Treppen und Verkehrswege in Gebäuden und im Freien müssen ständig in voller Breite freigehalten werden. Türen im Verlauf von Fluchtwegen und Notausgängen dürfen während der Betriebszeit nicht verschlossen sein. Notausgänge müssen jederzeit in Fluchtrichtung ohne Hilfsmittel (z.b. Schlüssel) begehbar sein.sicherheitsschilder (Sicherheitskennzeichen, wie Brandschutz-, Rettungs- und Erste-Hilfe-Einrichtungs-Zeichen) sowie aushängende Flucht- und Rettungspläne", die den Verlauf der Rettungswege sowie Feuerlösch- und Meldemöglichkeiten zeigen, dürfen nicht verdeckt und /oder zugestellt werden. Jeder betroffene Beschäftigte hat sich über die Lage und den Verlauf von Flucht- und Rettungswegen zu informieren. Er hat mit dafür Sorge zu tragen, dass diese Wege nicht verstellt werden. Jeder Bedienstete hat die Pflicht sich die Flucht- und Rettun swe e seines Arbeitsbereiches einzu Während des Alarms übernehmen Bedienstete der Serviceteams nach Ei nweisung durch den Hausrechtsinhaber die Absicherung der drei Ausgänge. 4. Melde- und Löscheinrichtungen Das Gebäude Kaiser-Wilhelm-Str. 50 ist mit einer internen Brandmeldeanlage (Hausmeldeanlage) ausgestattet. Diese Anlage besteht aus Rauchmeldern an den Decken und Alarmtaster an den Wänden. Beim Ertönen des Alarmsignals ist der Bereich zielstrebig zu verlassen. Der Alarm ist auf das Alarmtelefon in der Pförtnerloge Gorch-Fock-Wall 15 aufgeschaltet. 5. Verhalten im Brandfall Oberstes Gebot im Brandfall ist, Ruhe und Besonnenheit zu bewahren, unüberlegtes Handeln kann zu Panik führen! Alarmierung der Feuerwehr Jeder Brand ist sofort zu melden, oder die Meldung ist zu veranlassen. Sie erfolgt durch die Alarmieru ng der Feuerwehr unter der Telefonnotrufnummer Danach ist über das Alarmtelefon mit der Telefonnummer Meldung zu machen. Bei der Meldung sind folgende Angaben zu machen: - Wer meldet? - Was ist passiert? - Wo ist etwas passiert? - Wie viele sind betroffen I verletzt? - Warten auf Rückfragen! Beachtung ist dem Hinweis Brandschutzordnung - Teil A", zu schenken. Stand: 11/2013 6

7 Menschenrettung: Bei Gefährdung von Personen geht Menschenrettung vor Brandbekämpfung. Brennende Personen darf man nicht fortlaufen lassen. Sie sind in Mäntel, Jacken, Decken, Tücher o.ä. zu umhüllen und ggf. auf dem Fußboden zu wälzen. Behinderten und verletzten Personen ist zu helfen. Aus verqualmten Räumen stets in Bodennähe flüchten (kriechen). Bei Räumungsmaßnahmen stets prüfen, ob keine Personen zurückgeblieben si nd (z.b. in WC's und Nebenräumen). (Besondere Aufgabe für Brandschutzhelfer!) Bei versperrten Fluchtwegen sollte man sich an der nächstmöglichen Gebäudeöffnung bemerkbar machen. Spannungsfrei schalten: Bei Bränden an elektrischen Anlagen ist der Strom, wenn möglich, sofort abzuschalten. Verhinderung von Rauch- und Brandausbreitung: Die Verqualmung der Räume und die Ausbreitung des Brandes sind durch Schließen der Türen der Brandräume zu verhindern. Benutzung von Aufzügen: Die Benutzung von Aufzügen ist verboten. Einweisung der Feuerwehr /Polizei: Die Feuerwehr ist von einem ortskundigen vor Ort einzuweisen (s. Aufgaben des Pförtnerdienstes). Den Anordnungen der Feuerwehr! Polizei ist Folge zu leisten. Sammelstelle Im Falle einer erforderlichen Evakuierung ist als Sammelstelle Auf der Sammelstelle wird die Vollzähligkeit durch die Vorgesetzten festgestellt und der Feuerwehr! Polizei gemeldet. Liegt eine Gefährdung von Menschen vor, geht Menschenrettung vor Brandbekämpfung. Dabei sollte die eigene Gefährdung so gering wie möglich sein. Die Hauptgefahr geht im Brandfall vom Brandrauch aus. Deshalb sind beim Verlassen von Gefahrenbereichen unbedingt die Türen zu schließen (nicht abschließen!), um weitere Verqualmung zu vermeiden. In verqualmten Bereichen gebückt gehen oder kriechen, in Bodennähe ist noch am längsten atembare Luft. Stand: 11/2013 7

8 6. Löschversuche unternehmen Hier gilt als oberster Grundsatz: Menschenrettung vor Rettung von Sachgütern und dem Löschen eines Brandes. Entstehungsbrände sollten möglichst mit dem nächst erreichbaren Feuerlöscher bekämpft werden. Die Löschversuche sind nur ohne Gefährdung der eigenen Person durchzuführen. Bei Bränden an elektrischen Anlagen sind diese nach Möglichkeit abzuschalten oder der Anschlussstecker zu ziehen. Praktischer Umgang mit Feuerlöschern 1. Löscher erst vor dem Brandherd in Betrieb setzen 2. Löscher am Tragegriff festhalten und am Boden stehend nach vorne ki ppen 3. Sicherungsstift bzw. Sicherungssteg herausziehen bzw. eindrücken 4. Löscher anheben und ggf. Schlauch bzw. Spritzdüse in die noch freie Hand nehmen 5. Funktionsfähigkeit mit kurzem Probestoß überprüfen 6. An den Brandherd mit dem Wind vorgehen und durch Bedienen des Betätigungshebels Löschmittel ausstoßen Einsatztaktik beim Gebrauch von Feuerlöschern Feuer in Windrichtung angreifen.. -. Flächenbrande vorn beginnend ablöschen,a --.,, I ~ Jf9 -,.,~.,. '. -<i~ ))~\ ~ F ~..- Aber: Tropf- und Fließbrände von oben nach unten lö- - sehen. ~ : ~ tu~: Genügend Löscher auf einmal einsetzen - nicht nacheinander Vorsicht vor Wiederentzündung Eingesetzte Feuerlöscher nicht mehr aufhängen. Feuerlöscher neu füllen lassen. 1"~ ~ -f~ irr.,.'l'!. ~.:/~~ -rj' Si (~.---~~-~ )1 r~~.o o1 ' 7. Verhalten nach dem Brand Jeder, auch der kleinste Brand, ist unverzüglich nach dem Brandereignis dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden. Der Brandhergang ist in einem formlosen Kurzbericht zu schildern. Darin ist auch über die Benutzung von Feuerlöscheinrichtungen zu informieren. Diese Berichte sind dann an die Unternehmervertreter weiterzuleiten. Stand: 11/2013 8

9 8. Bomben-Drohung/ -Alarm Bomben-Drohung Verhalten bei Bombendrohung, wenn Sie angerufen werden: Ruhe bewahren! Drohung bitte sofort an: Alarmtelefon der Staatsanwaltschaft melden Bomben-Alarm Verhalten bei Bombenalarm, Anweisung zur Räumung: Ruhe bewahren! Anweisungen der Ordnungskräfte beachten! Gefährdete Personen warnen! Persönliche Gegenstände mitnehmen! Personen aus Nachbarräumen mitnehmen! Aufzüge nicht benutzen! Gebäude nach den ausgeschilderten Flucht- und Rettungswegen verlassen! Auf Vollzähligkeit achten! Sammelstelle: Stand: 11/2013 9

10 Brandschutzordnung Teil C Stand: 11/

11 Diese Brandschutzordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Stand: 11/

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