Aufzeichnungen nach 9a Tierschutzgesetz

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1 Aufzeichnungen nach 9a Tierschutzgesetz Gertrud Klumpp 10. Mai Fortbildungsveranstaltung der GV-SOLAS für Tierschutzbeauftragte und Behördenmitglieder

2 Tierschutzgesetz 9 a Aufzeichnungen Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen müssen für jedes Versuchsvorhaben den mit ihm verfolgten Zweck, insbesondere die Gründe für nach 9 Abs. 2 Nr. 1 erlaubte Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren, sowie die Art und Zahl und Bezeichnung der verwendeten Tiere und die Art und Ausführung der Versuche angeben. 2

3 Tierschutzgesetz 9 a Aufzeichnungen Werden Wirbeltiere verwendet, so ist auch ihre Herkunft einschließlich des Namens und der Anschrift des Vorbesitzers anzugeben; bei Hunden und Katzen sind zusätzlich Geschlecht und Rasse sowie Art und Zeichnung des Fells und eine an dem Tier vorgenommene Kennzeichnung anzugeben. 3

4 Tierschutzgesetz 9 a Aufzeichnungen Die Aufzeichnungen sind von den Personen, die die Versuche durchgeführt haben, und von dem Leiter des Versuchsvorhabens zu unterzeichnen; der Unterschrift bedarf es nicht, wenn die Aufzeichnungen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre lang nach Abschluss des Versuchsvorhabens aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. 4

5 Tierschutzgesetz 9 Aufzeichnungen Textfassung 1972, BGBl I, S Abs. 2: : Über Versuche an Tieren sind Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen müssen für jedes Versuchsvorhaben den mit diesem verfolgten Zweck, insbesondere die Gründe für nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubte Versuche an höheren Tieren, sowie die Zahl und Bezeichnung der verwendeten Tiere und die Art und Ausführung der Versuche angeben. Die Aufzeichnungen sind von den Personen, die die Versuche durchgeführt haben, und von dem Leiter des Versuchsvorhabens zu unterzeichnen; die Aufzeichnungen sind drei Jahre lang nach Abschluß der Versuche aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen, sofern die zuständige Behörde sich nicht mit einer kürzeren Aufbewahrungsfrist einverstanden erklärt hat. 5

6 Warum wird aufgezeichnet? Überprüfungsmöglichkeit für die Behörde Feststellung von Verstößen Selbstkontrolle Nachweis der Einhaltung der Vorschriften 6

7 Was ist eine Aufzeichnung? Nach DIN EN ISO 8402, : Aufzeichnung ist ein Dokument, das einen Nachweis über eine ausgeführte Tätigkeit oder über erzielte Ergebnisse enthält. Eine Aufzeichnung kann aufgeschrieben oder auf einem Datenträger gespeichert sein. Aufzeichnungen sind die Unterlagen für glaubwürdige Nachweise

8 Wie wird aufgezeichnet? dauerhaft, leserlich, verständlich (keine kryptischen Kürzel) auf deutsch (Amtssprache), datiert Spätere Änderungen müssen als solche erkennbar sein, sonst verliert eine Aufzeichnung u.u. ihre Richtigkeit 8

9 Wer zeichnet auf? Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes AVV Nr Für das Führen der Aufzeichnungen nach 9a und deren Richtigkeit ist der Leiter ( ) bzw. der Stellvertreter verantwortlich 9

10 In welchen Fällen? Die Aufzeichnungspflicht gilt bei - allen Tierversuchen, - jedem einzelnen Versuchsvorhaben unabhängig, ob gesetzlich besonders geregelt oder nicht 10

11 Was wird aufgezeichnet? In 9a geforderte Angaben: verfolgter Zweck Gründe (insb. bei Versuchen an sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren) Tierzahl Bezeichnung der verwendeten Tiere Art der Versuche Ausführung der Versuche (= Durchführung und unmittelbares Ergebnis) 11

12 Was noch? zusätzlich für Wirbeltiere: Herkunft Name/Anschrift des Vorbesitzers 12

13 Noch was? zusätzlich für Hunde/Katzen: Geschlecht Rasse Fell Kennzeichnung 13

14 Warum? Ursprüngliche Fassung 1972: 9 Absatz 3: Werden Hunde und Katzen zu Versuchszwecken erworben, so sind in den Aufzeichnungen Name und Anschrift des Vorbesitzers anzugeben. 14

15 Wie wird aufgezeichnet? Form: nicht vorgegeben sinnvoll: Vorblatt mit generellen Angaben Bezeichnung/ Zweck/ Gründe für die Tierart/ Personenangaben/ Beschreibung der Eingriffe/ Behandlungen Fortlaufende Listen/ Tabellen/ Formulare Eintragungen zu den einzelnen Tieren/ Tiergruppen/ Einzelexperimenten/ Durchführenden/ jeweils mit Datum 15

16 Wieviel wird aufgezeichnet? Umfang / Inhalt der Aufzeichnung auch abhängig von - Inhalt der Versuche - Nebenbestimmungen im Bescheid Im Auge behalten: Zweck Adressat 16

17 Wer unterzeichnet? Unterschrift der durchführenden Personen und des Versuchsleiters (bzw. Vertreter) Sofern mit Hilfe automatischer Einrichtungen aufgezeichnet wird, kann die Unterschrift entfallen 17

18 Wer unterzeichnet? durchführenden Person: jeder, der den Tierversuch durch Handeln vollzieht, d.h. insbesondere Eingriffe und Behandlungen vornimmt, die Bestandteil der Versuche sind. Versuchsleiter: muss bei nicht genehmigungs- / anzeigepflichtigen Versuchen nicht expressis verbis benannt, aber gem. 9 Abs. 3 vorhanden sein 18

19 Wann ist Schluss? AVV Nr Ein Tierversuch gilt als abgeschlossen, wenn an dem betreffenden Tier im Zusammenhang mit dem Versuchsvorhaben keine Beobachtungen mehr gemacht werden. 19

20 Wann wird aufgezeichnet? Hinweise im Gesetz nur indirekt über Ordnungswidrigkeiten: nicht, nicht richtig nicht vollständig Empfehlung: Je zeitlich näher an der Behandlung, desto besser. - keine Vorwürfe (s. Owi) möglich - besserer eigener Überblick über den Sachstand, - stimmigere Daten (Vergessen von Details) 20

21 Wo aufbewahren? Wer macht das? Gesetz gibt keine Auskunft Sinnvoll: Ort, an dem durchführende Personen (möglichst nur diese!), die damit arbeiten sollen, Zugang haben z.b. während der experimentellen Phase in der Nähe der Tiere / Labors anschließend: durch Versuchsleiter, Antragsteller (= Ansprechpartner der Behörde) 21

22 Wohin mit den Aufzeichnungen? Aufbewahrungsfrist: 3 Jahre nach Abschluss auf Verlangen Vorlage zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde 22

23 Wer ist zuständige Behörde? richtet sich nach jeweiligem Landesrecht 2 Varianten üblich - die für die Aufsicht nach 16 TierSchG zuständige Behörde (Kreisverwaltung, Veterinäramt) - die für die anzeige- und genehmigungspflichtigen Vorhaben zuständige Behörde (Landesoberbehörde, Mittelbehörde) 23

24 16 Wer unterliegt der Aufsicht? Einrichtungen, in denen Tierversuche Eingriffe/Behandlungen zur Aus-, Fort- Weiterbildung Eingriffe/Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung, Vermehrung von Stoffen oder Produkten Organentnahmen bei Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken gem. 6 vorgenommen werden 24

25 Aufsicht nach 16 Problem der Aufsicht: Möglicherweise sind nicht alle in 16 erfassten Einrichtungen mit Tierversuchen der Behörde bekannt, da keine allgemeine Anzeigepflicht besteht. Ursache: generelle Anzeigepflicht aller TV im alten 7 (bis 1986) bzw. danach im 8a - wurde mit Änderung 1998 abgeschafft und auf WT, Cephalo- und Dekapoden eingeschränkt 25

26 1972: Aufsicht 16 Einrichtungen, in denen an Versuchstieren Eingriffe oder Behandlungen durchgeführt werden ( ) sowie Versuchstierhaltungen sind durch die zuständige Behörde zu beaufsichtigen. 26

27 1972: Anzeigepflicht 7 Wer zu Versuchszwecken Tiere für Eingriffe oder Behandlungen, die mit Schmerzen, Schäden oder Leiden verbunden sein können, verwenden will, hat dies vor Beginn der Versuche der zuständigen Behörde anzuzeigen. 27

28 TierSchG Aufzeichnungspflicht 9 a Wer Aufzeichnungen nicht macht nicht richtig macht nicht vollständig macht nicht unterzeichnet nicht aufbewahrt nicht vorlegt handelt ordnungswidrig Geldbuße: bis 5000,00 28

29 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT Gertrud Klumpp Referat 23 LANDESUNTERSUCHUNGSAMT Mainzer Straße Koblenz 29

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