Arbeitsgericht München ENDURTEIL

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1 Verkündet am: Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte B. B-Straße, B-Stadt gegen D. D-Straße, B-Stadt - Beklagter - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte E. E-Straße, B-Stadt 1. G. G-Straße, G-Stadt 2. J., J-Stadt - Streitverkündete Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte H H-Straße, H-Stadt

2 - 2 - hat die 35. Kammer des Arbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2011 durch die Richterin am Arbeitsgericht Dr. Bauer und die ehrenamtlichen Richter Hofbauer und Musch für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf EURO ,-- festgesetzt.

3 - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, an die klagende Partei eine sogenannte Retentionsprämie zu zahlen. Die klagende Partei war bei der Insolvenzschuldnerin bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen seit dem beschäftigt und zwar zuletzt als Pressesprecher mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von ca brutto. Unter dem Datum übermittelte die Insolvenzschuldnerin der Klagepartei ein mit den Worten Retention Payment überschriebenes Schreiben (vgl. Bl. 23 d. A.) mit folgendem Inhalt:. wir freuen uns, dass wir Ihnen zum 31. März 2009 einen einmaligen Betrag in Höhe von ,00 brutto zusagen können. Die Auszahlung des Betrages setzt voraus, dass Sie zu diesem Zeitpunkt Ihr Arbeitsverhältnis mit der. (Insolvenzschuldnerin) nicht von sich aus gekündigt haben. Die Auszahlung erfolgt mit der nächsten Gehaltsabrechnung. ( ) Am stellte die Insolvenzschuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am gleichen Tag ordnete das Amtsgericht B-Stadt Insolvenzgericht die vorläufige Insolvenzverwaltung zum Geschäftszeichen 1501 IN 209/09 über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin an und bestellte den Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt.

4 - 4 - Durch Beschluss vom , 9.00 Uhr eröffnete das Amtsgericht B-Stadt - Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund Kündigung des Beklagten vom zum Mit Klage vom , dem Beklagten am zugestellt, verlangte der Kläger u.a. Zahlung der Retentionsprämie in Höhe von ,00 brutto. Die weiteren mit der Klage geltend gemachten Streitgegenstände wurden mit Beschluss vom abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 35 Ca 6077/09 weitergeführt. Das Verfahren 35 Ca 6077/09 endete durch Vergleich vom Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte sei aus dem Schreiben der Insolvenzschuldnerin vom zur Zahlung der darin zugesagten Retentionsprämie verpflichtet. Die Anspruchsvoraussetzungen seien erfüllt, da der Kläger bis zum keine Eigenkündigung ausgesprochen habe. Die Retentionsprämie sei im April 2009 und mithin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zahlbar gewesen. Der Kläger sei auch zur Erhebung einer Leistungsklage berechtigt, da es sich bei der streitgegenständlichen Forderung um eine Masseverbindlichkeit i. S. des 55 InsO handle. Des Weiteren sei die Retentionszusage auch insbesondere nicht nach 134 InsO anfechtbar. Es liege keine Unentgeltlichkeit vor, da der Kläger durch den Verzicht auf die Eigenkündigung eine angemessene Gegenleistung erbracht habe. Schließlich sei die Arbeitsleistung des Klägers dem Beklagten nach dem allein deswegen zugute gekommen, weil der Kläger das Arbeitsverhältnis nicht von sich aus gekündigt habe.

5 - 5 - Der Kläger beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger brutto nebst gesetzlicher Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Prämienzahlung, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Prämie stelle eine Bleibeprämie dar, die insbesondere nur für den Fall ausgelobt worden sei, dass kein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die Zusage vom setze voraus, dass die Sanierungsbemühungen der Insolvenzschuldnerin erfolgreich gewesen wären. Sollte die Retentionsprämie auch für den Fall der Insolvenz vorgesehen worden sein, so sei der Anspruch wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung nach 146 Abs. 2 InsO bzw. als unentgeltliche Leistung nach 134 InsO anfechtbar. Es liege eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor, da die Insolvenzmasse durch die Zusage verkürzt worden sei und sich insoweit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Handlung günstiger gestaltet hätten. Auch der Vorsatz hinsichtlich der Gläubigerbenachteiligung sei vorhanden gewesen. Die Schuldnerin habe aufgrund der vorliegenden wirtschaftlichen Situation und der drohenden Zahlungsunfähigkeit zumindest die Möglichkeit der Gläubigerbenachteiligung billigend in Kauf genommen. Die drohende Zahlungsunfähigkeit sei auch dem Kläger aufgrund der Pressemitteilungen klar gewesen. Darüber hinaus sei die Zusage auch anfechtbar, weil sie unentgeltlich erfolgt sei. Eine ausgleichende Gegenleistung des Klägers sei nicht erfolgt. Die Arbeitsleistung des Klägers stelle keine Gegenleistung für die Retentionszusage dar, sondern die Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsvertrag. Jedenfalls sei eine Leistungsklage nicht möglich, weil es sich um eine Insolvenzforderung i. S. des 38 InsO handele. Der Anspruch wäre mit Ablauf des , 0.00 Uhr ent-

6 - 6 - standen, während das Insolvenzverfahren erst am , 9.00 Uhr eröffnet worden sei. Die spätere Fälligkeit führe nicht dazu, dass die Insolvenzforderung zu einer Masseverbindlichkeit werde. Der Beklagte hat den ehemaligen Vorstandsmitgliedern der Insolvenzschuldnerin G. und J. mit Schriftsatz vom den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom haben diese erklärt, dass sie dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beitreten und haben sich seinen Rechtsausführungen weitestgehend angeschlossen. Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom Bezug genommen, 46 Abs. 2 ArbGG, 495, 313 Abs. 2 ZPO.

7 - 7 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. 1. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Retentionsprämie nicht im Wege der Leistungsklage geltend machen, da selbst bei einem unterstellten Bestehen des Anspruchs keine Masseverbindlichkeit i.s.d. 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO sondern nur eine Insolvenzforderung i.s.d. 38 InsO vorliegt. Die Retentionsprämie ist eine Insolvenzforderung nach 38 InsO. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erfüllung des Abfindungsanspruchs als Masseverbindlichkeit nach 55 Abs. 1 InsO Dienstverhältnisse bestehen gem. 108 Abs. 1 InsO im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Arbeitnehmer nach 108 Abs. 2 InsO nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Wird über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, ist der Arbeitnehmer dementsprechend bzgl. der auf diesen Zeitraum entfallenden Ansprüche grundsätzlich nur einfacher Insolvenzgläubiger i. S. des 38 InsO und muss sie nach 174 InsO beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden. Demgegenüber stellen Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss, gem. 55 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 InsO Masseverbindlichkeiten dar. Diese Verbindlichkeiten sind vor der Verteilung des aus der Verwertung der Insolvenzmasse erzielten Erlöses an die Insolvenzgläubiger vorweg aus der Masse zu berichtigen. Nur Massegläubiger sind berechtigt, ihre Ansprüche gerichtlich durch Leistungsklage gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen (vgl. BAG, Urteil vom AZR 364/05 zitiert nach Juris).

8 Entgegen der Ansicht des Klägers stellt die Retentionsprämie keine Verbindlichkeit aus einem gegenseitigen Vertrag dar, deren Erfüllung gemäß 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfasst Verbindlichkeiten noch nicht vollständig erfüllter gegenseitiger Verträge. Die Regelung stellt sicher, dass der Gläubiger, der noch voll zur Masse leisten muss, auch die volle Gegenleistung erhält und die Masse nicht auf seine Kosten bereichert wird. Soweit Arbeitsverhältnisse betroffen sind, beruht die Vorschrift auf dem Grundgedanken, dass der Arbeitnehmer trotz Insolvenz seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen muss und daher im Gegenzug seine vertraglich vereinbarten Ansprüche behalten soll. Vor diesem Hintergrund sind insbesondere vor Verfahrenseröffnung vereinbarte Entschädigungen für die vorzeitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, die kein Entgelt für nach Verfahrenseröffnung geleistete Dienste darstellen, nach h.m. nur als einfache Insolvenzforderungen gemäß 38 InsO zu berichtigen, selbst wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Verfahrenseröffnung endet (vgl. BAG, Urteil vom AZR 364/05 zitiert nach Juris). Für die Einordnung als Masse- oder Insolvenzforderung ist mithin entscheidend, ob der geltend gemachte Anspruch vor oder nach der Insolvenzverfahrenseröffnung entstanden ist, wobei nicht auf die Fälligkeit, sondern auf den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung abzustellen ist (vgl. BAG, Urteil vom AZR 1087/06 zitiert nach Juris). Des Weiteren ist maßgeblich, ob es sich bei dem Anspruch des Arbeitnehmers um eine Leistung mit Entgeltcharakter handelt. Grundsätzlich können nur solche Leistungsansprüche, die in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zu der erbrachten Arbeitsleistung stehen, als Masseforderung anerkannt werden, weil sie eine Gegenleistung für die der Masse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Gute kommende Arbeitsleistung darstellen. Entscheidend ist somit, ob ein Entgelt im weitesten Sinne für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschuldet wird. (Vgl. BAG, Urteil vom AZR 975/06, zitiert nach Juris, mit weiteren Nachweisen).

9 Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellt die Retentionsprämie eine einfache Insolvenzforderung nach 38 InsO dar Ein etwaiger Anspruch des Klägers ist jedenfalls mit Ablauf des , 24:00 Uhr entstanden, so dass wegen der Insolvenzeröffnung am , 9.00 Uhr, selbst wenn man davon ausgeht, die Anspruchsvoraussetzungen seien sämtlich erfüllt, eine Insolvenzforderung gem. 38 InsO und nicht eine Masseverbindlichkeit nach 55 Abs. 2 Nr. 2 InsO vorläge Nach der Zusage vom setzt die Zahlung der Retentionsprämie voraus, dass der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin bis zum nicht gekündigt hat. Dies hat er unstreitig nicht getan. Geht man mit dem Kläger davon aus, der Nichteintritt des Insolvenzfalls sei keine Anspruchsvoraussetzung gewesen, wäre der Anspruch auf die Retentionsprämie mit Ablauf des Zeitpunkts des regulären Zugangs eines Eigen- Kündigungsschreibens am , jedenfalls am , 24:00 Uhr entstanden. Die (spätere) Fälligkeit der Retentionsprämie mit der Gehaltsabrechnung für April 2009 ist nicht maßgeblich Die Zahlung der Retentionsprämie steht auch nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis mit einer durch den Kläger nach Insolvenzeröffnung zu erbringenden Arbeitsleistung. Auch wenn das Arbeitsverhältnis nach Insolvenzeröffnung fortbestand, hat der Kläger seine Arbeitsleistung ab dem nicht zum Erhalt der Retentionsprämie erbracht, sondern in Erfüllung seines Arbeitsvertrages. Soweit sich der Kläger darauf beruft, der Verzicht auf den Ausspruch einer Eigenkündigung stehe im Gegenseitigkeitsverhältnis zu dem Anspruch auf Zahlung der Retentionsprämie, so steht dem bereits entgegen, dass sich aus der Zusage vom keine Bindung für den Kläger ergibt. Der Kläger hat gerade keinen verbindlichen Kündigungsverzicht mit der Beklagten zum Erhalt der Prämie vereinbart. Darüber hinaus würde auch eine Bindung des

10 Klägers mit dem Ablauf des Stichtages enden. Das bedeutet, ein Verzicht des Klägers auf den Ausspruch einer Eigenkündigung nach dem bzw. nach Insolvenzeröffnung am , 9 Uhr - konnte nicht mehr im Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Zusage einer Retentionsprämie stehen, da diese nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für den Fall gilt, dass der Kläger bis nicht selbst kündigt Eine Masseverbindlichkeit liegt auch nicht deswegen vor, weil der Anspruch auf die Retentionsprämie durch eine Handlung des Insolvenzverwalters isd. 55 Abs. 2 Satz 2 InsO begründet wurde. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom wurde der Beklagte lediglich zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt gem. 21 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, 22 Abs. 2 Satz 1 InsO bestellt. 55 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt nach richtiger Ansicht nur für den sog. starken Insolvenzverwalter, d.h. für den Fall, dass das Insolvenzgericht ein allgemeines Verfügungsverbot nach 21 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1, 22 Abs. 2 Satz 1 InsO angeordnet hat. Auf den hier vorliegenden Fall des sog. schwachen Insolvenzverwalters, d.h. der Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts ist 55 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht anwendbar (vgl. BAG, Urteil vom AZR 275/01 zitiert nach Juris). 2. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, es liege keine Insolvenzforderung vor, so steht dem Kläger der geltend gemachte Bonusanspruch dennoch nicht zu, weil die streitgegenständliche Zusage nach 134 InsO anfechtbar ist. Der Anspruch ist mithin jedenfalls gemäß 146 Abs. 2, 129 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO gehemmt. Nach 146 Abs. 2, 129 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht, sofern diese vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde und die Insolvenzgläubiger dadurch benachteiligt werden. Anfechtbar ist eine Rechtshandlung nach 134 Abs. 1 InsO, wenn es sich um eine unentgeltliche Leistung handelt.

11 Eine unentgeltliche Verfügung isd. 134 Abs. 1 InsO wird angenommen, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zu Gunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Gegenwert zufließen soll. Entgeltlich ist eine Verfügung dagegen, wenn der Schuldner für seine Leistungen eine ausgleichende Gegenleistung erhält (vgl. BGH, Urteil vom IX ZR 4/91, zitiert nach Juris). Dabei bestimmt sich die Frage, ob eine ausreichende Gegenleistung an den Verfügenden erbracht wird, in erster Linie nach dem objektiven Sachverhalt. Erst wenn feststeht, dass der Empfänger eine Gegenleistung erbracht hat, ist zu prüfen, ob die Beteiligten diese als Entgelt angesehen haben (vgl. LAG Hamm, Urteil vom Sa 1240/97, zitiert nach Juris). Es kommt also nicht auf das Fehlen jeglicher Gegenleistung an, sondern darauf, ob eine etwaige Gegenleistung entgeltlich oder unentgeltlich ist Ausgehend von diesen Grundsätzen beinhaltet die Zusage vom eine unentgeltliche Leistung Die Arbeitsleistung des Klägers stellt keine entgeltliche Gegenleistung für die Retentionszusage dar, sondern dient ausschließlich der Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsvertrag Die einzig denkbare Gegenleistung für die Zahlung der Prämie läge somit im Verzicht auf die Kündigung bis Eine Gegenleistung, die auch nur ansatzweise den Wert der Retentionszusage aufwiegen würde und somit Entgeltcharakter hätte, kann darin aber nicht gesehen werden. Nach dem Wortlaut der Zusage kommt es nämlich nicht darauf an, ob der Kläger überhaupt eine weitere Arbeitsleistung für die Beklagte erbringt. Aus der Retentionszusage erwuchs der Beklagten kein Anspruch darauf, dass der Kläger tatsächlich Arbeitsleistungen für sie erbringt. Der Kläger hätte daher auch Anspruch auf die Zahlung, wenn er im maßgeblichen Zeitraum nicht gearbeitet hätte, weil er sich etwa im Urlaub, in Krankheit oder in Freistellung befunden hätte.

12 Da der Kläger zu keiner Arbeitsleistung verpflichtet war, steht auch der Umstand, dass sich die Beklagte durch die vom Kläger erbrachte Arbeitsleistung eventuell anderweitige Aufwendungen, beispielsweise für eine Ersatzkraft, erspart hat, der Unentgeltlichkeit nicht entgegen. Hätte der Kläger keine Arbeitsleistung erbracht, hätte die Schuldnerin daher trotzdem andere Personen mit den geschuldeten Leistungen beauftragen müssen und Aufwendungen gehabt. Das reine Verbleiben im Unternehmen ohne jegliche Verpflichtung zur Arbeitsleistung und der rein faktische Verzicht auf den Ausspruch einer Eigenkündigung, wie sie die Retentionszusage voraussetzt, stellen keinen objektiven Gegenwert für die zugesagte Zahlung dar Die nach 129 Abs. 1 InsO erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung liegt ebenfalls vor. Nachdem die Retentionszusage von jeglicher Arbeitsleistung unabhängig war, ist der Insolvenzmasse auch keine maßgebliche Gegenleistung zugeflossen. Die Benachteiligung folgt insoweit regelmäßig bereits aus der Unentgeltlichkeit. Jedenfalls wenn das den Gläubigern zur Verfügung stehende Vermögen durch die Zusage objektiv verringert wird, was vorliegend der Fall ist, liegt bereits objektiv eine Gläubigerbenachteiligung vor (vgl. Kirchhoff, Münchner Kommentar zur InsO, 2. Aufl., 129, Rn. 76 ff.) Auf einen Vorsatz des Schuldners bzw. des Leistungsempfängers also hier des Klägers kommt es im Rahmen des 134 InsO im Gegensatz zu 133 InsO nicht an. 3. Die von der Klagepartei beantragte Schriftsatzfrist war nicht zu gewähren, da der Schriftsatz der Streitverkündeten vom keine neuen Tatsachen enthielt, sondern sich auf reine Rechtsausführungen und im Übrigen auf eine Wiederholung der rechtlichen Ausführungen des Beklagten beschränkte (vgl. Zöller-Greger, 283 ZPO, Rn. 2a).

13 II. 1. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. 2. Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO in Höhe des eingeklagten Zahlungsbetrages. 3. Gegen dieses Urteil ist für die Klagepartei das Rechtsmittel der Berufung statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 600,-- übersteigt, 64 Abs. 2 b. ArbGG. Die Voraussetzungen für die gesonderte Zulassung der Berufung lagen im Übrigen nicht vor, 64 Abs. 3 ArbGG. Auf die anliegende Rechtsmittelbelehrung wird weiter Bezug genommen.

14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann der Kläger Berufung einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 übersteigt. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Landesarbeitsgericht München Winzererstraße B-Stadt eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich begründet werden. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift müssen jeweils von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie können auch von dem Bevollmächtigten einer Gewerkschaft, eines Arbeitgeberverbandes oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände unterzeichnet werden, wenn sie für ein Mitglied eines solchen Verbandes oder Zusammenschlusses oder für den Verband oder den Zusammenschluss selbst eingelegt wird. Mitglieder der genannten Verbände können sich auch durch den Bevollmächtigten eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen. Richterin am Arbeitsgericht

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