D-STADE,
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- Mina Zimmermann
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1 Z E B Zentralrat Europäischer Bürger PRÄSIDIUM Registereintrag: Deutscher Bundestag WD / Amtsgericht Tostedt 81 VR Gemeinnützigkeit FA-STD 43/270/28907 Bielfeldtweg 26, D STADE ZEB Bielfeldtweg 26 D STADE Tel /122/121 Generalbundesanwaltschaft Brauerstraße 30 D Karlsruhe Telefon: (0721) Telefax: (0721) poststelle@generalbundesanwalt.de Menschenrechte@zeb-org.de D-STADE, Anzeige und Bericht zum Einsatz des ZEB bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart am wegen Menschenrechtsverletzungen und Straftaten im Amt Der Zentralrat Europäischer Bürger [ZEB]ist eine seit 3 Jahren bestehende gemeinnützige Menschenrechtsorganisation in der sogenannten Bundesrepublik Deutschland mit weltweit vernetzter Struktur. Dem ZEB lagen zum Zeitpunkt massenhafte Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen und Straftaten im Amt durch die Staatsanwaltschaft STUTTGART vor, die mit dem Schriftsatz vom mit einer Anfrage des rechtlichen Interesses angezeigt wurden. Für die Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen im Besatzungskonstrukt der Bundesrepublik Deutschland [BRD] nach Art. 1-3, 25, 20, 120, 133, 146 GG ist der Hochkommissar für Menschenrechte zuständig, weil das Strafgesetzbuch die Verfolgung der Menschenrechtsverletzung als Straftatbestand nicht kennt, die nach Völkerrecht vor Bundesrecht (Ar. 25 GG) zu unterlassen ist. Es liegen daher Staatsaufbaumängel vor. Es besteht rechtliches Interesse sowie Handlungsbedarf vor, um die Straftat der Menschenrechtsverletzung und deren Ausmaß zunächst festzustellen. Weil von der Staatsanwaltschaft STUTTGART seit dem keine Antwort erfolgte, wurden die Kommissare des ZEB für Menschenrechte aus verschiedenen Bundesländern kommend, am gegen 9:30 Uhr in einer ersten Aktion aktiv. Bei der Staatsanwaltschaft STUTTGART war von Anfang an NIEMAND für die Kommissare zu sprechen. Die Kommissare wurden mit fadenscheinigen Gründen während der Geschäftszeit abgewimmelt und der Einlass rechtswidrig verweigert, damit sie ihr rechtliches und friedliches Interesse nicht wahrnehmen können.
2 Dem Pförtner wurde das rechtliche Begehren und Interesse des ZEB umfangreich bekundet, notfalls und hilfsweise sollte Einsicht in den öffentlichen Geschäftsverteilungsplan genommen und Strafanzeige auf Grund des Schriftsatzes vom erstattet werden. Auch diese Wahrnehmung des rechtlichen Interesses wurde den Kommissaren des ZEB durch den Pförtner am Eingang verweigert. Der Geschäftsverteilungsplan konnte wegen einer rechtswidrig aufgestellten Eingangssperre nicht eingesehen, der beschuldigte Staatsanwalt oder irgendein Verantwortlicher nicht befragt werden. Der Pförtner wurde auf die Remonstrationspflicht wegen der Verletzung des 158 StPO (Strafanzeige und Strafantrag) hingewiesen, da die unbedingte Rechtsnorm verletzt wird. Der Pförtner holte sich immer wieder Anweisungen per Telefon, um die Kommissare des ZEB in der Ausübung Ihrer Arbeit zu behindern und Strafanzeige bei der zuständigen Stelle zu vereiteln. Den Kommissaren wurde lediglich mitgeteilt, dass in jedem Fall (auch wenn eine Anzeige erstattet werden soll) eine vorherige Terminabsprache nötig sei! Das sieht 158 StPO überhaupt nicht vor! Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 158 StPO (1) 1Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. 2Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden. (2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muss der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden. Damit sollte der jederzeitige, öffentliche Zugang zur Justiz verweigert werden, so daß die Kommissare des ZEB die Polizei auf der Notrufnummer 110 herbeirufen mussten, um die Rechtswidrigkeit zu beenden, denn diese wurden mit dem Ausschluss bei der Feststellung der Menschenrechtsverletzung diskriminiert (Art. 1-3, 25 GG). Inzwischen traf ein Polizeifahrzeug mit dem Kennzeichen S ein. Auch die Polizei weigerte vor Ort den Zugang zur Justiz zu gewähren und billigte diese Straftat gegen 158 StPO trotz mehrfacher Belehrung des Hochkommissars für Menschenrechte des ZEB. Die Polizeibeamten wurden zur Beendigung der Menschenrechtsverletzungen umfangreich auf die Remonstrationspflicht hingewiesen und mehrmals angewiesen, notfalls die Festnahme der Personen durchzuführen, die diese rechtswidrige Tat leiteten, insbesondere den inzwischen herbeigeeilten Verwaltungsleiter des Hauses Herrn Wolfgang POPP. Der Verwaltungsleiter
3 verweigerte den Zugang ohne eine konkrete Begründung. Es war auch nicht möglich, die Identität des Pförtners hinter der Panzerscheibe heraus zu bekommen, der die ganze Zeit rechtswidrig trotz Remonstrationspflicht den Zugang verweigerte. Die sogenannten Polizeibeamten handelten als Befehlsempfänger rechtswidrig, als sie den Zugang notfalls durch einstweilige Verhaftung sicherstellen mußten und dies unterließen. Sie waren nicht in der Lage die rechtswidrige Situation aufzulösen. Sie förderten und unterstützten damit die offenkundige Tatsache der Strafvereitelung und die rechtswidrige Anwendung von Hausrecht und Gewalt. Bei der Wahrnehmung des 158 StPO entfällt das Hausrecht, weil die Funktion der Staatsanwaltschaft ausgeschaltet wird. Das Hausrecht darf nur zur Gefahrenabwehr eingesetzt werden. Es wurde ohne eine Gefahr rechtswidrig Hausrecht nach Billigkeit angewandt. Die Gefahr lag darin, die Straftaten innerhalb der Staatsanwaltschaft zu vereiteln und die Strafanzeige gegen 158 StPO, also die rechtswidrige Anwendung von Gewalt zur Verdunkelung von Straftaten im Amt, zu verhindern. Mehrfach versuchten die Kommissare für Menschenrechte unter 110 den Notruf zu aktivieren, um Schutz und Zugang zur Justiz zu erhalten. Da sich fast NIEMAND von der sogenannten Behördenseite auswies, außer Einsatzleiter KHK Carl-Heinz KOST durch eine Visitenkarte, und dessen Kollege? BLERSCH, durch namentliche Nennung, konnte auch keine weiteren Identitätsfeststellungen durch den ZEB erfolgen. Dementsprechend konnte auch nicht mehr zugeordnet werden, wer welche rechtswidrige Anweisung herausgab. Das war für die Kommissare des ZEB auch nicht von Bedeutung, da die Polizei für die Unterlassung der Rechtswidrigkeit einstweilig zuständig war. Diese verweigerte aber die Pflichthandlung, so dass die Kommissare des ZEB mehrfach über Notruf 110 (Notruf wird aufgezeichnet) in der Notrufzentrale Hilfe anfordern mussten. Anstatt Hilfe wurde der Höher aufgelegt, sogar mit Anzeigen und anderem Übel am Telefon von der Polizei angedroht. Auch die Beiholung des Polizeipräsidenten im Rahmen der Remonstrationspflicht wurde von der Notrufzentrale verweigert. Die Kommissare des ZEB wurden von der Notrufzentrale genötigt, denunziert und mit Strafanzeigen bedroht, obwohl sie am Telefon auf folgenden Leitsatz sinngemäß hingewiesen wurden,. Leitsatz: EU sollte darauf achten, dass die von ihr an Verteidiger der Menschen-rechte gerichtete Hilfe dessen Spezialbedürfnisse sowie den persönlichen Schutz berücksichtigt. Jede Unterstützungsmaßnahme ist umgehend zu erledigen! Die Kommissare des ZEB verließen das Gebäude. Die beiden Polizeibeamten wurden nunmehr vor Ort offenkundig angewiesen, gegen die Kommissare des ZEB rechtswidrig einzuwirken, in dem diese nunmehr auf offener Straße schikaniert wurden. Die Staatsanwaltschaft verweigerte auf der einen Seite rechtswidrig ein offenes Gespräch als rechtliches Interesse über den Verbleib des Schriftsatzes vom bezüglich der Bearbeitung von weit über Beschwerden der Bürger, den Zugang zum Geschäftsverteilungsplan und die Aufnahme einer Strafanzeige, gab auf der anderen Seite auch rechtswidrig der Polizei Anweisung, durch Schikane die Personalien nachträglich festzustellen. Die Kontrolle hätte auch beim Zugang zur Staatsanwaltschaft erfolgen können.
4 Der Hochkommissar für Menschenrechte, türkischer Staatsbürger, wurde dabei verletzt, obwohl er sich mit seinem Reisepass auswiesen hatte und rechtlich keinerlei Veranlassung sah, auch noch weiteren Fragen denjenigen Polizeibeamten zu beantworten, die sich im Zusammenhang mit dem 158 StPO strafbar gemacht hatten. Die sogenannten Polizeibeamten wurden mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Staatsbürger der Vereinten Nationen (wie ZEB-Präsident SÜRMELI türkischer Staatsbürger) ohne eine Sondergenehmigung nicht belästigt und verfolgt werden dürfen, zu Mal Verteidiger der Menschenrechte unter einem besonderen völkerrechtlichen Schutz in Europa stehen. CM Dokumente (2005)80 final 17. Mai 2005 des Europarats Konferenz vom 13./ Herausforderungen und Schwierigkeiten beim Schutz der Menschenrechte Maßnahmen des Europarats zum Schutz und zur Unterstützung von MR-verteidigern Schutz von Menschenrechtsverteidigern- Leitlinien der Europäischen Union-Annex doc 10111/06, doc /1/04 Nunmehr durchsuchten die Polizeibeamten den Hochkommissar für Menschenrechte grundlos, nahmen ihm seine Geldbörse ab. Dann stürmte die Polizei auf Anweisung des Oberstaatsanwalt Bernhard HÄUßLER auf den Dienstausweis des Hochkommissars für Menschenrechte des ZEB. Dabei rissen die Polizeibeamten Carl-Heinz KOST (Einsatzleiter) und? BLERSCH zur Herabwürdigung des Hochkommissars für Menschenrechte des Zentralrat Europäischer Bürger unter Anwendung von Gewalt den Dienstausweis ab und behielten diesen unter Vortäuschung von Straftaten ein. Die Polizeibeamten wurden belehrt, daß der Ausweis ein Eigentum des ZEB ist und nicht einbehalten werden darf. Auch dieser Information widersetzten sich die sogenannten Polizeibeamten. Bei dieser Gewalteinwirkung auf den Hochkommissar für Menschenrechte des ZEB wurde diesem die Tasche mit dem LAPTOP entrissen und auf den Boden geschleudert. Es entstand Sachschaden an Tasche und Laptop sowie Verletzungen an der Hand und Arm des Hochkommissars für Menschenrechte durch diese Gewalt, weil er an die Wand gedrückt wurde. Auch die Bundesanwaltschaft, Herr Schulte unter , wurde über den Vorgang per Telefon informiert, der untätig verblieb. Der Hochkommissar für Menschen-rechte des ZEB wurde, auf Anweisung des sogenannten Oberstaatsanwaltes Bernhard HÄUßLER, der sich zum Schluß auswies, in bandenmäßiger Manier tätlich von den bewaffneten Polizeibeamten Carl-Heinz KOST (Einsatzleiter) und? BLERSCH abgegriffen und verletzt, um ein Handgemenge zu erzeugen, damit noch mehr Schläger gegen unliebsame Kommissare des ZEB dazu gerufen werden konnten. Im weiteren Verlauf wurde ohne jeglichen Durchsuchungsbefehl die Geldbörse des Hochkommissars für Menschenrechte völlig rechtswidrig durchsucht und vorläufig sichergestellt entwendet! Mit dem Ziel der Erzeugung von Gewalt vor Ort hatten die sogenannten Polizeibeamten nun die Möglichkeit eine Einsatzkolonne Situation eskaliert herbeizurufen, die sofort mit mehreren Einsatzwagen der Polizei mit den Kennzeichen
5 S / S / S / S vor dem Eingang der Staatsanwaltschaft Stuttgart vorfuhren. Gleichzeitig eilten sogenannten Sicherheitskräfte von der Staatsanwaltschaft herbei, die sich offensichtlich zu einer Schlägertruppe formierten, da sie sich Handschuhe anzogen! Obwohl von jeder Amtsperson die Identität verlangt wurde, wies sich keiner aus. Ziel war es offenkundig durch rechtswidrige Anweisung des sogenannten Oberstaatsanwaltes Bernhard HÄUßLER die Kommissare einzukesseln und deren Personalien durch körperliche Gewalt zu erzwingen, da die Ausweiskontrolle scheitern musste, weil der Einlass zur Staatsanwaltschaft rechtswidrig nicht erfolgte. Es lag also kein rechtliches Interesse gegen 158 StPO mehr für die Staatsanwaltschaft vor, so eine Maßnahme mit Gewalt durchzuführen. Der Oberstaatsanwalt Bernhard HÄUßLER wollte so seine rechtswidrige Macht demonstrieren und die begangenen Straftaten vereiteln, denn nach Art. 1 GG ist die Staatsgewalt verpflichtet die Menschenwürde und somit die Menschenrechte zu achten und zu schützen. Der Zentralrat Europäischer Bürger stellt hiermit offiziell Strafanzeige wegen bandenmäßiger Körperverletzung im Amt des Hochkommissars für Menschenrechte eines völkerrechtlich-schutzbedürftigen Verteidigers für Menschenrechte, Freiheitsberaubung der Kommissare mit rechtswidriger Einkesselung, Sachbeschädigung gemeinnütziger Organisationen und bandenmäßig-bewaffneter Raub des Dienstausweises unter Gewalt ohne Vollmacht als Eigentum des Zentralrats Europäischer Bürger durch Vortäuschung von Straftaten im Amt. Dem Hochkommissar für Menschenrechte wurde der Missbrauch von Titeln vorgetäuscht, obwohl alle so genannten Beamten der BRD selbst keine Beamten sind, sondern nur PERSONAL eines Besatzungskonstrukts außerhalb eines Staates als Gewerbebetrieb und nicht Hoheitsgebiets sind. Offenkundig sollte damit die gewaltsame Diffamierung und Strafvereitelung amtlich gerechtfertigt werden. Fast eine Stunde wurde der Reisepass und die Geldbörse des Hochkommissars für Menschenrechte von der Polizei mit fadenscheinigen Gründen der Identitätskontrolle in den Händen der Polizei hin- und hergetragen, die Kommissare im Polizeikessel rechtswidrig festgehalten. Der Hochkommissar kündigte an, diese Maßnahme dem türkischen Konsulat bekannt zu machen, was auch gegen Mittag in STUTTGART erfolgte, denn irgendwelche konstruktiven Personalfeststellungen seitens der so genannten Polizei waren nicht ersichtlich. Vielmehr diente die Kesselung der Verteidiger der Menschenrechte dazu, innerhalb der Eröffnungszeiten der Staatsanwaltschaften die Arbeit der Kommissare des ZEB rechtswidrig gegen 158 StPO zu verhindern. Der so genannte Polizeibeamte Carl-Heinz KOST fühlte sich durch diese Beschwerde des Hochkommissars für Menschenrechte vom Zentralrat Europäischer Bürger beleidigt. Er wurde belehrt: BVerfGE 1 BvR 1770/91 vom : Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht des staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheitsäußerung, vgl.
6 BVerfGE 23, 191, 202; 42, 163, 170 f.. Es wird deshalb mit der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit als Voraussetzung eines fairen und offenen politischen Presse (vgl. BVerfGE 41, 163, 170) unvereinbar, die Zulässigkeit einer kritischen Äußerung im Wesentlichen danach zu beurteilen, ob die kritisierte Maßnahme der öffentlichen Gewalt rechtmäßig oder rechtswidrig war. Andernfalls wäre das von Art. 5 (1)1 GG gewährleistete Recht, die geltenden Gesetze einer moralischen oder politischen Kritik zu unterziehen und auf deren Änderungen hinzuwirken, nicht mehr ausreichend gesichert! Beweis: CDMC (2005) 007 DEFAMATION Strassburg, Verfasser: Sekretariat des Europarates, Auszüge aus dem Bericht.. Nach Ansicht des Berichtes des Europarats müssen Politiker, Beamte und insbesondere Richter eine wesentliche höhere Kritikschwelle ertragen, wenn sie und ihre Maßnahme kritisiert werden. Es wurde dann gegen Uhr Hausverbot bei der Staatsanwaltschaft und ein Platzverbot vor dem Gebäude der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstrasse 145, D STUTTGRAT für die Kommissare des ZEB durch rechtswidrige Anweisung des so genannten Oberstaatsanwaltes Bernhard HÄUßLER von der Polizei ausgesprochen, der damit Strafvereitelung gegen 158 StPO von Anfang an ausgeübt hat. Dem wurde als nichtiger Verwaltungsakt 43, 44 VwVfG sofort widersprochen und eine entsprechende Begründung und Glaubhaftmachung verlangt, die im Beisein des so genannten Oberstaatsanwaltes Bernhard HÄUßLER rechtswidrig nicht erfolgte, um den Verwatungsakt zu beschweren. Wiederhol wurde allen sogenannten Beamten erfolglos erklärt und verlangt, daß eine solche Einschränkung einer Begründung und Glaubhaftmachung bedarf. Es wird darauf hingewiesen, dass ALLE BETEILIGTEN BEAMTEN immer wieder auf die Gesetzestexte, welcher der Hochkommissar für Menschenrechte in Buchform aufzeigte, aufmerksam gemacht wurden. Die Kommissare für Menschenrechte verwickelten einige Polizeibeamte immer wieder in Gespräche, wobei sehr auffällig war, wie wenig Ahnung diese von Gesetzen und auch von der Rechtslage in der sogenannten BRD hatten, ja von wichtigen Passagen wie der Remonstrationspflicht noch nie etwas gehört hatten. Nach dieser Aktion wurden die Kommissare bei der Türkischen Botschaft gegen 12:30 Uhr vorstellig, vor dem ein Einsatzwagen der Polizei widerrechtlich auf dem Mittelstreifen, parkte. Wie sich dann herausstellte, wurde das Konsulat bereits von der Staatsanwaltschaft Stuttgart oder Polizei von dem Vorfall, aber inhaltlich völlig falsch, in Kenntnis gesetzt. Das Konsulat unterbrach sogar die Mittagspause um den Vorfall, geschildert durch den ZEB, aufzunehmen. Bei dem nachfolgenden Gespräch verwies das Konsulat auf die Tatsache, dass bereits etliche Beschwerden über die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft Stuttgart eingegangen seien und viele Probleme eben mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart vorlägen. Das Konsulat war sichtlich erfreut, dass
7 Menschenrechtsverletzungen in Kooperation mit dem ZEB angezeigt und unterbunden werden sollen. Folgende Straftaten wurden seitens der Behörden durch Willkür begangen Verhinderung von dienstlicher Verfolgung und Anzeige von Straftaten im Amt ( 158 StPO) als Strafvereitelung im Amt Rechtswidrige Anwendung des Hausrechts ohne Gefährdungshandlung als rechtswidrige Amtsanmaßung Bandenmäßige Begehung, Billigung und Belohnung von Straftaten im Amt zur Verdunkelung von Straftaten im Amt Körper- und Menschenrechtsverletzung Unterlassene Hilfeleistung Verletzung der Remonstrationspflicht ( 56 BBG) zu Begehung von Straftaten bandenmäßig-bewaffneter Raub durch Anweisung Unterschlagung des Dienstausweises Vortäuschung von Straftaten (Titelmißbrauch) Körperverletzung und Freiheitsberaubung im Amt Diffamierung von Menschenrechtsverteidigern im Amt Zeugen: 5 Kommissare des ZEB, bekannt durch Feststellung der Personalien, zu laden nur über den ZEB! Beweis: 158 StPO, Verletzung der Rechtsnorm Schriftsatz vom des ZEB als rechtliches Interesse 110 Notrufe handschriftliche Unterlagen zum Ablauf (Protokoll) Der Vorsatz dieser Straftaten ergibt sich dadurch, daß neben der ständigen Belehrung der Personen auch das berechtigte Interesse des ZEB aus dem Schriftsatz vom durch Übergabe von Kopien offenbart wurde, mit den besonderen Hinweisen auf Seite 3, daß Menschenrechtsverteidiger unter besonderem Schutz stehen. Gemäß 179 BGB besteht Feststellung und Übermittlung der Personalien aller sogenannt beteiligten Beamten (Staatsanwaltschaft, Polizei, Verwaltung) im Rahmen des rechtlichen Interesses des Zentralrats Europäischer Bürger zur Geltendmachung von Ansprüchen. Diese Personen haben nach 179 BGB keine Befugnis rechtswidrig unter Vorsatz zu handeln. Die Rechtswidrigkeit ist durch den Dienst nicht abgedeckt. Dem rechtswidrigem Haus- und Platzverweis wird als nichtiger Verwaltungsakt zu Begehung, Förderung und Verdunkelung von Straftaten gegen 158 StPO widersprochen, da keine Begründung und Glaubhaftmachung bisher vorliegt. Der
8 nichtige Verwaltungsakt ist festzustellen, weil das Hausrecht gegen 158 StPO nicht angewandt werden kann und darf. Es wird die Herausgabe des geraubten ZEB - Ausweises angeordnet, weil es Eigentum des ZEB ist. SÜRMELI, M.- Selim Präsident/in des Zentralrats Europäischer Bürger Hochkommissare für Menschenrechte BEK, Aleksandra
9 Z E B Zentralrat Europäischer Bürger PRÄSIDIUM Registereintrag: Deutscher Bundestag WD / Amtsgericht Tostedt 81 VR Gemeinnützigkeit FA-STD 43/270/28907 Bielfeldtweg 26, D STADE ZEB Bielfeldtweg 26 D STADE Tel /122/121 Staatsanwaltschaft Stuttgart Neckarstrasse 145 D STUTTGRAT Auskunft zu HÖSCHELE - Anzeigen Sehr geehrter Herr lt. Oberstaatsanwalt Siegfried MAHLER, Menschenrechte@zeb-org.de D-STADE, der Zentralrat Europäischer Bürger [ZEB] wurde am in Hannover gegründet und ist eine europaweit aufgestellte Organisation, mit guten Kontakten zu mehreren friedlich engagierten Gruppierungen. Der ZEB ist eine in der BRD eingetragene Organisation und beschäftigt sich überwiegend mit den Menschenrechten in Europa. Der ZEB ist auch im deutschen Bundestag eingetragen und mit Schwesterorganisationen in der BRD und Europa [EU] weit vernetzt. Der ZEB ist Stiftungsrat des Internationalen Zentrums für Menschenrechte. Der ZEB beschäftigt sich unter anderem mit der Wirksamkeit der nationalen Behörden und Gesetze für die Wahrung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger in den Ländern der Europäischen Union [EU]. Damit sind alle Bürgerinnen und Bürger gemeint, die in der EU leben oder leben könnten. Der ZEB verfolgt ausschließlich rechtsstaatlich zugelassene Interessen und Ziele zur Förderung des demokratischen Staatswesens. Zweck des ZEB ist unter anderem die Überprüfung der Wirksamkeit der Gesetze in der Praxis, da das Gesetz auch fehler- oder mangelhaft oder in der Anwendung als legislatives UNRECHT falsch umgesetzt worden sein kann. Deshalb stellt der ZEB zur Förderung der Wirksamkeit der nationalen Behörden, zur praxisnahen Ausübung der gesetzlichen Aufgaben die Überprüfungsanforderungen des Europarates Kommission für die Wirksamkeit der Justiz und Anti-Folter Kommission im Zusammenhang mit der europäischen Menschenrechtskonvention, der Weiterentwicklung und Konsolidierung der demokratischen Stabilität in den europäischen Ländern sicher. Der ZEB strebt eine sorgfältige, schnelle und beharrliche Aufdeckung von universellen Menschenrechtsverstößen an. Die Organisation untersucht Menschenrechtsverstöße systematisch und unparteiisch sowohl in Einzelfällen, als auch dann, wenn in ihnen ein Muster erkennbar wird.
10 Der ZEB tritt als Sachverständiger vor dem Europarat auf, gehört nach HELIOS zu den wichtigsten politischen Akteuren Deutschlands und berichtet an die Stiftung International Centre of Human Rights-World-Foundation of Human Rights Att. Law: Lopez, Lopez&Associates, P.O.BOX , World Trade Center, PANAMA, Republic of PANAMA Register Number 23,055 ( ), Register Card und Dokument No ( ) of PANAMA Nach uns vorliegenden Informationen gehen mehrfach täglich hilfesuchende Schriftsätze ohne weitere Kommentierung an Herrn Staatsanwalt HÖSCHELE per Post zu. Die Bürger senden diese Schriftsätze dort hin, da die sogenannte BRD-Justiz keine Rechtkraft besitzt und die sogenannte BRD-Justiz genau das ignoriert. Wir möchten gerne wissen, wie diese Eingänge abgearbeitet und die hilfesuchenden Menschen in Schutz genommen werden. Mit freundlichem Gruß SÜRMELI, M.- Selim Präsident/in des Zentralrats Europäischer Bürger BEK, Aleksandra gez.: Ralf Keser gez.: Neuhaus Heike gez.: Dr. Lutz W. Oyda gez.: Frank Teege
11 Friedenspreisträger human-rights.award für Menschenrechte des ICHR SÜRMELI, M.- Selim, Systemanalytiker, Hochkommissar für Menschenrechte in Europa Präsident des Zentralrats Europäischer Bürger, des Europäischen Zentrums für Menschenrechte und der Kommission für die Wirksamkeit der Behörden, Sektion GERMANY Stiftungsrat des Internationalen Zentrums für Menschenrechte, Weltweit International Centre of Human Rights-Foundation of Human Rights Hinweis: Schutz und Förderung der Kommissare für Menschenrechte NGO s Aktionsplan 2005 (Warschau) des Europarats Ständige Vertreter der Außenminister, CM Dokumente (2005)80 final 17. Mai 2005 Konferenz vom 13./ Herausforderungen und Schwierigkeiten beim Schutz der Menschenrechte Maßnahmen des Europarats zum Schutz und zur Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern Schutz von Menschenrechtsverteidigern- Leitlinien der Europäischen Union-Annex doc 10111/06 Le Conseil a adopté, en juin 2004, des orientations de l'ue concernant les défenseurs des droits de l'homme (doc /1/04) en vue d'améliorer l'action que l'union européenne mène de longue date pour protéger et soutenir les défenseurs des droits de l'homme. Leitsatz: EU sollte darauf achten, daß die von ihr an Verteidiger der Menschen-rechte gerichtete Hilfe dessen Spezialbedürfnisse sowie den persönlichen Schutz berücksichtigt. Jede Unterstützungsmaßnahme ist umgehend zu erledigen! GARANTIR LA PROTECTION - ORIENTATIONS DE L'UNION EUROPÉENNE CONCERNANT LES DÉFENSEURS DES DROITS DE L'HOMME
Sehr geehrte/r Frau/Herr Bestgen und Blechtrottel(Ihr PC),
Forderung nach Aufhebung aller juristischen Maßnahmen wegen erwiesener Tatsachen und dem Fehlen der rechtlichen Grundlagen! Freier Volksstaat Württemberg Werner Peters Postfach 1148 -- 70797 Kornwestheim
MehrD Berlin-Wandlitz. Per Fax. Sehr geehrter Herr Noack und meine Damen und Herrn,
Forderung nach Aufhebung aller juristischen Maßnahmen wegen erwiesener Tatsachen und dem Fehlen der rechtlichen Grundlagen! Freier Volksstaat Württemberg Werner Peters Postfach 1148 -- 70797 Kornwestheim
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