D-STADE,

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "D-STADE,"

Transkript

1 Z E B Zentralrat Europäischer Bürger PRÄSIDIUM Registereintrag: Deutscher Bundestag WD / Amtsgericht Tostedt 81 VR Gemeinnützigkeit FA-STD 43/270/28907 Bielfeldtweg 26, D STADE ZEB Bielfeldtweg 26 D STADE Tel /122/121 Generalbundesanwaltschaft Brauerstraße 30 D Karlsruhe Telefon: (0721) Telefax: (0721) poststelle@generalbundesanwalt.de Menschenrechte@zeb-org.de D-STADE, Anzeige und Bericht zum Einsatz des ZEB bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart am wegen Menschenrechtsverletzungen und Straftaten im Amt Der Zentralrat Europäischer Bürger [ZEB]ist eine seit 3 Jahren bestehende gemeinnützige Menschenrechtsorganisation in der sogenannten Bundesrepublik Deutschland mit weltweit vernetzter Struktur. Dem ZEB lagen zum Zeitpunkt massenhafte Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen und Straftaten im Amt durch die Staatsanwaltschaft STUTTGART vor, die mit dem Schriftsatz vom mit einer Anfrage des rechtlichen Interesses angezeigt wurden. Für die Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen im Besatzungskonstrukt der Bundesrepublik Deutschland [BRD] nach Art. 1-3, 25, 20, 120, 133, 146 GG ist der Hochkommissar für Menschenrechte zuständig, weil das Strafgesetzbuch die Verfolgung der Menschenrechtsverletzung als Straftatbestand nicht kennt, die nach Völkerrecht vor Bundesrecht (Ar. 25 GG) zu unterlassen ist. Es liegen daher Staatsaufbaumängel vor. Es besteht rechtliches Interesse sowie Handlungsbedarf vor, um die Straftat der Menschenrechtsverletzung und deren Ausmaß zunächst festzustellen. Weil von der Staatsanwaltschaft STUTTGART seit dem keine Antwort erfolgte, wurden die Kommissare des ZEB für Menschenrechte aus verschiedenen Bundesländern kommend, am gegen 9:30 Uhr in einer ersten Aktion aktiv. Bei der Staatsanwaltschaft STUTTGART war von Anfang an NIEMAND für die Kommissare zu sprechen. Die Kommissare wurden mit fadenscheinigen Gründen während der Geschäftszeit abgewimmelt und der Einlass rechtswidrig verweigert, damit sie ihr rechtliches und friedliches Interesse nicht wahrnehmen können.

2 Dem Pförtner wurde das rechtliche Begehren und Interesse des ZEB umfangreich bekundet, notfalls und hilfsweise sollte Einsicht in den öffentlichen Geschäftsverteilungsplan genommen und Strafanzeige auf Grund des Schriftsatzes vom erstattet werden. Auch diese Wahrnehmung des rechtlichen Interesses wurde den Kommissaren des ZEB durch den Pförtner am Eingang verweigert. Der Geschäftsverteilungsplan konnte wegen einer rechtswidrig aufgestellten Eingangssperre nicht eingesehen, der beschuldigte Staatsanwalt oder irgendein Verantwortlicher nicht befragt werden. Der Pförtner wurde auf die Remonstrationspflicht wegen der Verletzung des 158 StPO (Strafanzeige und Strafantrag) hingewiesen, da die unbedingte Rechtsnorm verletzt wird. Der Pförtner holte sich immer wieder Anweisungen per Telefon, um die Kommissare des ZEB in der Ausübung Ihrer Arbeit zu behindern und Strafanzeige bei der zuständigen Stelle zu vereiteln. Den Kommissaren wurde lediglich mitgeteilt, dass in jedem Fall (auch wenn eine Anzeige erstattet werden soll) eine vorherige Terminabsprache nötig sei! Das sieht 158 StPO überhaupt nicht vor! Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 158 StPO (1) 1Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. 2Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden. (2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muss der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden. Damit sollte der jederzeitige, öffentliche Zugang zur Justiz verweigert werden, so daß die Kommissare des ZEB die Polizei auf der Notrufnummer 110 herbeirufen mussten, um die Rechtswidrigkeit zu beenden, denn diese wurden mit dem Ausschluss bei der Feststellung der Menschenrechtsverletzung diskriminiert (Art. 1-3, 25 GG). Inzwischen traf ein Polizeifahrzeug mit dem Kennzeichen S ein. Auch die Polizei weigerte vor Ort den Zugang zur Justiz zu gewähren und billigte diese Straftat gegen 158 StPO trotz mehrfacher Belehrung des Hochkommissars für Menschenrechte des ZEB. Die Polizeibeamten wurden zur Beendigung der Menschenrechtsverletzungen umfangreich auf die Remonstrationspflicht hingewiesen und mehrmals angewiesen, notfalls die Festnahme der Personen durchzuführen, die diese rechtswidrige Tat leiteten, insbesondere den inzwischen herbeigeeilten Verwaltungsleiter des Hauses Herrn Wolfgang POPP. Der Verwaltungsleiter

3 verweigerte den Zugang ohne eine konkrete Begründung. Es war auch nicht möglich, die Identität des Pförtners hinter der Panzerscheibe heraus zu bekommen, der die ganze Zeit rechtswidrig trotz Remonstrationspflicht den Zugang verweigerte. Die sogenannten Polizeibeamten handelten als Befehlsempfänger rechtswidrig, als sie den Zugang notfalls durch einstweilige Verhaftung sicherstellen mußten und dies unterließen. Sie waren nicht in der Lage die rechtswidrige Situation aufzulösen. Sie förderten und unterstützten damit die offenkundige Tatsache der Strafvereitelung und die rechtswidrige Anwendung von Hausrecht und Gewalt. Bei der Wahrnehmung des 158 StPO entfällt das Hausrecht, weil die Funktion der Staatsanwaltschaft ausgeschaltet wird. Das Hausrecht darf nur zur Gefahrenabwehr eingesetzt werden. Es wurde ohne eine Gefahr rechtswidrig Hausrecht nach Billigkeit angewandt. Die Gefahr lag darin, die Straftaten innerhalb der Staatsanwaltschaft zu vereiteln und die Strafanzeige gegen 158 StPO, also die rechtswidrige Anwendung von Gewalt zur Verdunkelung von Straftaten im Amt, zu verhindern. Mehrfach versuchten die Kommissare für Menschenrechte unter 110 den Notruf zu aktivieren, um Schutz und Zugang zur Justiz zu erhalten. Da sich fast NIEMAND von der sogenannten Behördenseite auswies, außer Einsatzleiter KHK Carl-Heinz KOST durch eine Visitenkarte, und dessen Kollege? BLERSCH, durch namentliche Nennung, konnte auch keine weiteren Identitätsfeststellungen durch den ZEB erfolgen. Dementsprechend konnte auch nicht mehr zugeordnet werden, wer welche rechtswidrige Anweisung herausgab. Das war für die Kommissare des ZEB auch nicht von Bedeutung, da die Polizei für die Unterlassung der Rechtswidrigkeit einstweilig zuständig war. Diese verweigerte aber die Pflichthandlung, so dass die Kommissare des ZEB mehrfach über Notruf 110 (Notruf wird aufgezeichnet) in der Notrufzentrale Hilfe anfordern mussten. Anstatt Hilfe wurde der Höher aufgelegt, sogar mit Anzeigen und anderem Übel am Telefon von der Polizei angedroht. Auch die Beiholung des Polizeipräsidenten im Rahmen der Remonstrationspflicht wurde von der Notrufzentrale verweigert. Die Kommissare des ZEB wurden von der Notrufzentrale genötigt, denunziert und mit Strafanzeigen bedroht, obwohl sie am Telefon auf folgenden Leitsatz sinngemäß hingewiesen wurden,. Leitsatz: EU sollte darauf achten, dass die von ihr an Verteidiger der Menschen-rechte gerichtete Hilfe dessen Spezialbedürfnisse sowie den persönlichen Schutz berücksichtigt. Jede Unterstützungsmaßnahme ist umgehend zu erledigen! Die Kommissare des ZEB verließen das Gebäude. Die beiden Polizeibeamten wurden nunmehr vor Ort offenkundig angewiesen, gegen die Kommissare des ZEB rechtswidrig einzuwirken, in dem diese nunmehr auf offener Straße schikaniert wurden. Die Staatsanwaltschaft verweigerte auf der einen Seite rechtswidrig ein offenes Gespräch als rechtliches Interesse über den Verbleib des Schriftsatzes vom bezüglich der Bearbeitung von weit über Beschwerden der Bürger, den Zugang zum Geschäftsverteilungsplan und die Aufnahme einer Strafanzeige, gab auf der anderen Seite auch rechtswidrig der Polizei Anweisung, durch Schikane die Personalien nachträglich festzustellen. Die Kontrolle hätte auch beim Zugang zur Staatsanwaltschaft erfolgen können.

4 Der Hochkommissar für Menschenrechte, türkischer Staatsbürger, wurde dabei verletzt, obwohl er sich mit seinem Reisepass auswiesen hatte und rechtlich keinerlei Veranlassung sah, auch noch weiteren Fragen denjenigen Polizeibeamten zu beantworten, die sich im Zusammenhang mit dem 158 StPO strafbar gemacht hatten. Die sogenannten Polizeibeamten wurden mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Staatsbürger der Vereinten Nationen (wie ZEB-Präsident SÜRMELI türkischer Staatsbürger) ohne eine Sondergenehmigung nicht belästigt und verfolgt werden dürfen, zu Mal Verteidiger der Menschenrechte unter einem besonderen völkerrechtlichen Schutz in Europa stehen. CM Dokumente (2005)80 final 17. Mai 2005 des Europarats Konferenz vom 13./ Herausforderungen und Schwierigkeiten beim Schutz der Menschenrechte Maßnahmen des Europarats zum Schutz und zur Unterstützung von MR-verteidigern Schutz von Menschenrechtsverteidigern- Leitlinien der Europäischen Union-Annex doc 10111/06, doc /1/04 Nunmehr durchsuchten die Polizeibeamten den Hochkommissar für Menschenrechte grundlos, nahmen ihm seine Geldbörse ab. Dann stürmte die Polizei auf Anweisung des Oberstaatsanwalt Bernhard HÄUßLER auf den Dienstausweis des Hochkommissars für Menschenrechte des ZEB. Dabei rissen die Polizeibeamten Carl-Heinz KOST (Einsatzleiter) und? BLERSCH zur Herabwürdigung des Hochkommissars für Menschenrechte des Zentralrat Europäischer Bürger unter Anwendung von Gewalt den Dienstausweis ab und behielten diesen unter Vortäuschung von Straftaten ein. Die Polizeibeamten wurden belehrt, daß der Ausweis ein Eigentum des ZEB ist und nicht einbehalten werden darf. Auch dieser Information widersetzten sich die sogenannten Polizeibeamten. Bei dieser Gewalteinwirkung auf den Hochkommissar für Menschenrechte des ZEB wurde diesem die Tasche mit dem LAPTOP entrissen und auf den Boden geschleudert. Es entstand Sachschaden an Tasche und Laptop sowie Verletzungen an der Hand und Arm des Hochkommissars für Menschenrechte durch diese Gewalt, weil er an die Wand gedrückt wurde. Auch die Bundesanwaltschaft, Herr Schulte unter , wurde über den Vorgang per Telefon informiert, der untätig verblieb. Der Hochkommissar für Menschen-rechte des ZEB wurde, auf Anweisung des sogenannten Oberstaatsanwaltes Bernhard HÄUßLER, der sich zum Schluß auswies, in bandenmäßiger Manier tätlich von den bewaffneten Polizeibeamten Carl-Heinz KOST (Einsatzleiter) und? BLERSCH abgegriffen und verletzt, um ein Handgemenge zu erzeugen, damit noch mehr Schläger gegen unliebsame Kommissare des ZEB dazu gerufen werden konnten. Im weiteren Verlauf wurde ohne jeglichen Durchsuchungsbefehl die Geldbörse des Hochkommissars für Menschenrechte völlig rechtswidrig durchsucht und vorläufig sichergestellt entwendet! Mit dem Ziel der Erzeugung von Gewalt vor Ort hatten die sogenannten Polizeibeamten nun die Möglichkeit eine Einsatzkolonne Situation eskaliert herbeizurufen, die sofort mit mehreren Einsatzwagen der Polizei mit den Kennzeichen

5 S / S / S / S vor dem Eingang der Staatsanwaltschaft Stuttgart vorfuhren. Gleichzeitig eilten sogenannten Sicherheitskräfte von der Staatsanwaltschaft herbei, die sich offensichtlich zu einer Schlägertruppe formierten, da sie sich Handschuhe anzogen! Obwohl von jeder Amtsperson die Identität verlangt wurde, wies sich keiner aus. Ziel war es offenkundig durch rechtswidrige Anweisung des sogenannten Oberstaatsanwaltes Bernhard HÄUßLER die Kommissare einzukesseln und deren Personalien durch körperliche Gewalt zu erzwingen, da die Ausweiskontrolle scheitern musste, weil der Einlass zur Staatsanwaltschaft rechtswidrig nicht erfolgte. Es lag also kein rechtliches Interesse gegen 158 StPO mehr für die Staatsanwaltschaft vor, so eine Maßnahme mit Gewalt durchzuführen. Der Oberstaatsanwalt Bernhard HÄUßLER wollte so seine rechtswidrige Macht demonstrieren und die begangenen Straftaten vereiteln, denn nach Art. 1 GG ist die Staatsgewalt verpflichtet die Menschenwürde und somit die Menschenrechte zu achten und zu schützen. Der Zentralrat Europäischer Bürger stellt hiermit offiziell Strafanzeige wegen bandenmäßiger Körperverletzung im Amt des Hochkommissars für Menschenrechte eines völkerrechtlich-schutzbedürftigen Verteidigers für Menschenrechte, Freiheitsberaubung der Kommissare mit rechtswidriger Einkesselung, Sachbeschädigung gemeinnütziger Organisationen und bandenmäßig-bewaffneter Raub des Dienstausweises unter Gewalt ohne Vollmacht als Eigentum des Zentralrats Europäischer Bürger durch Vortäuschung von Straftaten im Amt. Dem Hochkommissar für Menschenrechte wurde der Missbrauch von Titeln vorgetäuscht, obwohl alle so genannten Beamten der BRD selbst keine Beamten sind, sondern nur PERSONAL eines Besatzungskonstrukts außerhalb eines Staates als Gewerbebetrieb und nicht Hoheitsgebiets sind. Offenkundig sollte damit die gewaltsame Diffamierung und Strafvereitelung amtlich gerechtfertigt werden. Fast eine Stunde wurde der Reisepass und die Geldbörse des Hochkommissars für Menschenrechte von der Polizei mit fadenscheinigen Gründen der Identitätskontrolle in den Händen der Polizei hin- und hergetragen, die Kommissare im Polizeikessel rechtswidrig festgehalten. Der Hochkommissar kündigte an, diese Maßnahme dem türkischen Konsulat bekannt zu machen, was auch gegen Mittag in STUTTGART erfolgte, denn irgendwelche konstruktiven Personalfeststellungen seitens der so genannten Polizei waren nicht ersichtlich. Vielmehr diente die Kesselung der Verteidiger der Menschenrechte dazu, innerhalb der Eröffnungszeiten der Staatsanwaltschaften die Arbeit der Kommissare des ZEB rechtswidrig gegen 158 StPO zu verhindern. Der so genannte Polizeibeamte Carl-Heinz KOST fühlte sich durch diese Beschwerde des Hochkommissars für Menschenrechte vom Zentralrat Europäischer Bürger beleidigt. Er wurde belehrt: BVerfGE 1 BvR 1770/91 vom : Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht des staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheitsäußerung, vgl.

6 BVerfGE 23, 191, 202; 42, 163, 170 f.. Es wird deshalb mit der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit als Voraussetzung eines fairen und offenen politischen Presse (vgl. BVerfGE 41, 163, 170) unvereinbar, die Zulässigkeit einer kritischen Äußerung im Wesentlichen danach zu beurteilen, ob die kritisierte Maßnahme der öffentlichen Gewalt rechtmäßig oder rechtswidrig war. Andernfalls wäre das von Art. 5 (1)1 GG gewährleistete Recht, die geltenden Gesetze einer moralischen oder politischen Kritik zu unterziehen und auf deren Änderungen hinzuwirken, nicht mehr ausreichend gesichert! Beweis: CDMC (2005) 007 DEFAMATION Strassburg, Verfasser: Sekretariat des Europarates, Auszüge aus dem Bericht.. Nach Ansicht des Berichtes des Europarats müssen Politiker, Beamte und insbesondere Richter eine wesentliche höhere Kritikschwelle ertragen, wenn sie und ihre Maßnahme kritisiert werden. Es wurde dann gegen Uhr Hausverbot bei der Staatsanwaltschaft und ein Platzverbot vor dem Gebäude der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstrasse 145, D STUTTGRAT für die Kommissare des ZEB durch rechtswidrige Anweisung des so genannten Oberstaatsanwaltes Bernhard HÄUßLER von der Polizei ausgesprochen, der damit Strafvereitelung gegen 158 StPO von Anfang an ausgeübt hat. Dem wurde als nichtiger Verwaltungsakt 43, 44 VwVfG sofort widersprochen und eine entsprechende Begründung und Glaubhaftmachung verlangt, die im Beisein des so genannten Oberstaatsanwaltes Bernhard HÄUßLER rechtswidrig nicht erfolgte, um den Verwatungsakt zu beschweren. Wiederhol wurde allen sogenannten Beamten erfolglos erklärt und verlangt, daß eine solche Einschränkung einer Begründung und Glaubhaftmachung bedarf. Es wird darauf hingewiesen, dass ALLE BETEILIGTEN BEAMTEN immer wieder auf die Gesetzestexte, welcher der Hochkommissar für Menschenrechte in Buchform aufzeigte, aufmerksam gemacht wurden. Die Kommissare für Menschenrechte verwickelten einige Polizeibeamte immer wieder in Gespräche, wobei sehr auffällig war, wie wenig Ahnung diese von Gesetzen und auch von der Rechtslage in der sogenannten BRD hatten, ja von wichtigen Passagen wie der Remonstrationspflicht noch nie etwas gehört hatten. Nach dieser Aktion wurden die Kommissare bei der Türkischen Botschaft gegen 12:30 Uhr vorstellig, vor dem ein Einsatzwagen der Polizei widerrechtlich auf dem Mittelstreifen, parkte. Wie sich dann herausstellte, wurde das Konsulat bereits von der Staatsanwaltschaft Stuttgart oder Polizei von dem Vorfall, aber inhaltlich völlig falsch, in Kenntnis gesetzt. Das Konsulat unterbrach sogar die Mittagspause um den Vorfall, geschildert durch den ZEB, aufzunehmen. Bei dem nachfolgenden Gespräch verwies das Konsulat auf die Tatsache, dass bereits etliche Beschwerden über die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft Stuttgart eingegangen seien und viele Probleme eben mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart vorlägen. Das Konsulat war sichtlich erfreut, dass

7 Menschenrechtsverletzungen in Kooperation mit dem ZEB angezeigt und unterbunden werden sollen. Folgende Straftaten wurden seitens der Behörden durch Willkür begangen Verhinderung von dienstlicher Verfolgung und Anzeige von Straftaten im Amt ( 158 StPO) als Strafvereitelung im Amt Rechtswidrige Anwendung des Hausrechts ohne Gefährdungshandlung als rechtswidrige Amtsanmaßung Bandenmäßige Begehung, Billigung und Belohnung von Straftaten im Amt zur Verdunkelung von Straftaten im Amt Körper- und Menschenrechtsverletzung Unterlassene Hilfeleistung Verletzung der Remonstrationspflicht ( 56 BBG) zu Begehung von Straftaten bandenmäßig-bewaffneter Raub durch Anweisung Unterschlagung des Dienstausweises Vortäuschung von Straftaten (Titelmißbrauch) Körperverletzung und Freiheitsberaubung im Amt Diffamierung von Menschenrechtsverteidigern im Amt Zeugen: 5 Kommissare des ZEB, bekannt durch Feststellung der Personalien, zu laden nur über den ZEB! Beweis: 158 StPO, Verletzung der Rechtsnorm Schriftsatz vom des ZEB als rechtliches Interesse 110 Notrufe handschriftliche Unterlagen zum Ablauf (Protokoll) Der Vorsatz dieser Straftaten ergibt sich dadurch, daß neben der ständigen Belehrung der Personen auch das berechtigte Interesse des ZEB aus dem Schriftsatz vom durch Übergabe von Kopien offenbart wurde, mit den besonderen Hinweisen auf Seite 3, daß Menschenrechtsverteidiger unter besonderem Schutz stehen. Gemäß 179 BGB besteht Feststellung und Übermittlung der Personalien aller sogenannt beteiligten Beamten (Staatsanwaltschaft, Polizei, Verwaltung) im Rahmen des rechtlichen Interesses des Zentralrats Europäischer Bürger zur Geltendmachung von Ansprüchen. Diese Personen haben nach 179 BGB keine Befugnis rechtswidrig unter Vorsatz zu handeln. Die Rechtswidrigkeit ist durch den Dienst nicht abgedeckt. Dem rechtswidrigem Haus- und Platzverweis wird als nichtiger Verwaltungsakt zu Begehung, Förderung und Verdunkelung von Straftaten gegen 158 StPO widersprochen, da keine Begründung und Glaubhaftmachung bisher vorliegt. Der

8 nichtige Verwaltungsakt ist festzustellen, weil das Hausrecht gegen 158 StPO nicht angewandt werden kann und darf. Es wird die Herausgabe des geraubten ZEB - Ausweises angeordnet, weil es Eigentum des ZEB ist. SÜRMELI, M.- Selim Präsident/in des Zentralrats Europäischer Bürger Hochkommissare für Menschenrechte BEK, Aleksandra

9 Z E B Zentralrat Europäischer Bürger PRÄSIDIUM Registereintrag: Deutscher Bundestag WD / Amtsgericht Tostedt 81 VR Gemeinnützigkeit FA-STD 43/270/28907 Bielfeldtweg 26, D STADE ZEB Bielfeldtweg 26 D STADE Tel /122/121 Staatsanwaltschaft Stuttgart Neckarstrasse 145 D STUTTGRAT Auskunft zu HÖSCHELE - Anzeigen Sehr geehrter Herr lt. Oberstaatsanwalt Siegfried MAHLER, Menschenrechte@zeb-org.de D-STADE, der Zentralrat Europäischer Bürger [ZEB] wurde am in Hannover gegründet und ist eine europaweit aufgestellte Organisation, mit guten Kontakten zu mehreren friedlich engagierten Gruppierungen. Der ZEB ist eine in der BRD eingetragene Organisation und beschäftigt sich überwiegend mit den Menschenrechten in Europa. Der ZEB ist auch im deutschen Bundestag eingetragen und mit Schwesterorganisationen in der BRD und Europa [EU] weit vernetzt. Der ZEB ist Stiftungsrat des Internationalen Zentrums für Menschenrechte. Der ZEB beschäftigt sich unter anderem mit der Wirksamkeit der nationalen Behörden und Gesetze für die Wahrung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger in den Ländern der Europäischen Union [EU]. Damit sind alle Bürgerinnen und Bürger gemeint, die in der EU leben oder leben könnten. Der ZEB verfolgt ausschließlich rechtsstaatlich zugelassene Interessen und Ziele zur Förderung des demokratischen Staatswesens. Zweck des ZEB ist unter anderem die Überprüfung der Wirksamkeit der Gesetze in der Praxis, da das Gesetz auch fehler- oder mangelhaft oder in der Anwendung als legislatives UNRECHT falsch umgesetzt worden sein kann. Deshalb stellt der ZEB zur Förderung der Wirksamkeit der nationalen Behörden, zur praxisnahen Ausübung der gesetzlichen Aufgaben die Überprüfungsanforderungen des Europarates Kommission für die Wirksamkeit der Justiz und Anti-Folter Kommission im Zusammenhang mit der europäischen Menschenrechtskonvention, der Weiterentwicklung und Konsolidierung der demokratischen Stabilität in den europäischen Ländern sicher. Der ZEB strebt eine sorgfältige, schnelle und beharrliche Aufdeckung von universellen Menschenrechtsverstößen an. Die Organisation untersucht Menschenrechtsverstöße systematisch und unparteiisch sowohl in Einzelfällen, als auch dann, wenn in ihnen ein Muster erkennbar wird.

10 Der ZEB tritt als Sachverständiger vor dem Europarat auf, gehört nach HELIOS zu den wichtigsten politischen Akteuren Deutschlands und berichtet an die Stiftung International Centre of Human Rights-World-Foundation of Human Rights Att. Law: Lopez, Lopez&Associates, P.O.BOX , World Trade Center, PANAMA, Republic of PANAMA Register Number 23,055 ( ), Register Card und Dokument No ( ) of PANAMA Nach uns vorliegenden Informationen gehen mehrfach täglich hilfesuchende Schriftsätze ohne weitere Kommentierung an Herrn Staatsanwalt HÖSCHELE per Post zu. Die Bürger senden diese Schriftsätze dort hin, da die sogenannte BRD-Justiz keine Rechtkraft besitzt und die sogenannte BRD-Justiz genau das ignoriert. Wir möchten gerne wissen, wie diese Eingänge abgearbeitet und die hilfesuchenden Menschen in Schutz genommen werden. Mit freundlichem Gruß SÜRMELI, M.- Selim Präsident/in des Zentralrats Europäischer Bürger BEK, Aleksandra gez.: Ralf Keser gez.: Neuhaus Heike gez.: Dr. Lutz W. Oyda gez.: Frank Teege

11 Friedenspreisträger human-rights.award für Menschenrechte des ICHR SÜRMELI, M.- Selim, Systemanalytiker, Hochkommissar für Menschenrechte in Europa Präsident des Zentralrats Europäischer Bürger, des Europäischen Zentrums für Menschenrechte und der Kommission für die Wirksamkeit der Behörden, Sektion GERMANY Stiftungsrat des Internationalen Zentrums für Menschenrechte, Weltweit International Centre of Human Rights-Foundation of Human Rights Hinweis: Schutz und Förderung der Kommissare für Menschenrechte NGO s Aktionsplan 2005 (Warschau) des Europarats Ständige Vertreter der Außenminister, CM Dokumente (2005)80 final 17. Mai 2005 Konferenz vom 13./ Herausforderungen und Schwierigkeiten beim Schutz der Menschenrechte Maßnahmen des Europarats zum Schutz und zur Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern Schutz von Menschenrechtsverteidigern- Leitlinien der Europäischen Union-Annex doc 10111/06 Le Conseil a adopté, en juin 2004, des orientations de l'ue concernant les défenseurs des droits de l'homme (doc /1/04) en vue d'améliorer l'action que l'union européenne mène de longue date pour protéger et soutenir les défenseurs des droits de l'homme. Leitsatz: EU sollte darauf achten, daß die von ihr an Verteidiger der Menschen-rechte gerichtete Hilfe dessen Spezialbedürfnisse sowie den persönlichen Schutz berücksichtigt. Jede Unterstützungsmaßnahme ist umgehend zu erledigen! GARANTIR LA PROTECTION - ORIENTATIONS DE L'UNION EUROPÉENNE CONCERNANT LES DÉFENSEURS DES DROITS DE L'HOMME

Sehr geehrte/r Frau/Herr Bestgen und Blechtrottel(Ihr PC),

Sehr geehrte/r Frau/Herr Bestgen und Blechtrottel(Ihr PC), Forderung nach Aufhebung aller juristischen Maßnahmen wegen erwiesener Tatsachen und dem Fehlen der rechtlichen Grundlagen! Freier Volksstaat Württemberg Werner Peters Postfach 1148 -- 70797 Kornwestheim

Mehr

D Berlin-Wandlitz. Per Fax. Sehr geehrter Herr Noack und meine Damen und Herrn,

D Berlin-Wandlitz. Per Fax. Sehr geehrter Herr Noack und meine Damen und Herrn, Forderung nach Aufhebung aller juristischen Maßnahmen wegen erwiesener Tatsachen und dem Fehlen der rechtlichen Grundlagen! Freier Volksstaat Württemberg Werner Peters Postfach 1148 -- 70797 Kornwestheim

Mehr

NETWORK HUMAN RIGHTS - NETZWERK MENSCHENRECHT

NETWORK HUMAN RIGHTS - NETZWERK MENSCHENRECHT NETWORK HUMAN RIGHTS - NETZWERK MENSCHENRECHT Internationales Zentrum für Menschenrechte International Centre of human Rights ICHR/ IZMR Section Germany / Deutschland ICHR/IZMR Bielfeldtweg 26 21682 STADE

Mehr

Alfred Bomanns Roßbachstraße Oberhausen Strafanzeige gegen Unbekannt: Falsche Verdächtigung, Vortäuschen einer Straftat

Alfred Bomanns Roßbachstraße Oberhausen Strafanzeige gegen Unbekannt: Falsche Verdächtigung, Vortäuschen einer Straftat Alfred Bomanns Roßbachstraße 15 46149 Oberhausen 18.12.2006 Alfred Bomanns Roßbachstr. 15 46149 Oberhausen Staatsanwaltschaft Duisburg Koloniestraße 72 47057 Duisburg Strafanzeige gegen Unbekannt: Falsche

Mehr

Internationales Zentrum für Menschenrechte Netzwerk Menschenrecht

Internationales Zentrum für Menschenrechte Netzwerk Menschenrecht Internationales Zentrum für Menschenrechte Netzwerk Menschenrecht IZMR öffentlich-universelles Recht Globalrechtgemeinschaft im originär-prärogativen Naturrecht (analog Präambel, Art. 1, 25, 140 GG) Rechtamt

Mehr

Eingriffsmöglichkeiten

Eingriffsmöglichkeiten Eingriffsmöglichkeiten Elterliches Sorgerecht Strafbarkeit Kinder Jugendliche Heranwachsende Eingriffsrechte Regelungen / Schulordnungen Art. 6 GG (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze

Mehr

Konsequenzen illegalen Sprayens

Konsequenzen illegalen Sprayens Konsequenzen illegalen Sprayens 303 StGB: Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder eine Sache unbefugt, nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehend im Erscheinungsbildes verändert, wird

Mehr

Netzwerk Menschenrecht - Network Human Rights. Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages Herrn Hellmut Königshaus Platz der Republik 1

Netzwerk Menschenrecht - Network Human Rights. Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages Herrn Hellmut Königshaus Platz der Republik 1 Deutsches Zentrum für Menschenrechte German Centre of Human Rights Netzwerk Menschenrecht - Network Human Rights ZDS-Vorstandsbüro, Danziger Str 22, 24837 Schleswig Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages

Mehr

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN Vf. 24-IV-95 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn P. - Beschwerdeführer - hat der Verfassungsgerichtshof des

Mehr

Sich.-Ing. Jörg Hensel Gettorf, den Bekstrasse 5a Gettorf Deutschland

Sich.-Ing. Jörg Hensel Gettorf, den Bekstrasse 5a Gettorf Deutschland Sich.-Ing. Jörg Hensel Gettorf, den 08.06.2010 Bekstrasse 5a 24214 Gettorf Deutschland Person der Ringvorsorge 1 - Schutzgemeinschaft gem. Art. 1 UN Res. 53/144 Weltanschauungsgemeinschaft i.s.d. Protokolls

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 80524 München Vorab per E-Mail (anfragen@bayern.landtag.de) Präsidentin des Bayer.

Mehr

Teil II Prüfungsfach Rechtliche Grundlagen für Sicherheitsdienste Fragen mit Antworten

Teil II Prüfungsfach Rechtliche Grundlagen für Sicherheitsdienste Fragen mit Antworten Teil II Prüfungsfach Rechtliche Grundlagen für Sicherheitsdienste Fragen mit Antworten Hinweise für den Anwender: Die Fragen und Antworten sind jeweils auf den Seiten gegenübergestellt. Zur Überprüfung

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 63/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführerin - gegen

Mehr

Selbstverwaltung gem. GG Art. 20(4) und ICCPR Art. 1(1) Seibel, Rudolf

Selbstverwaltung gem. GG Art. 20(4) und ICCPR Art. 1(1) Seibel, Rudolf Selbstverwaltung gem. GG Art. 20(4) und ICCPR Art. 1(1) Seibel, Rudolf Telefon: 06246-905004 (Fax: - 905005) Oberdorfstr. 76 67580 Hamm am Rhein Per Telefax: 030/229-93-97 Botschaft der Russischen Föderation

Mehr

Stalleinbrüche, Whistleblowing und verdeckte Videos: Die rechtliche Situation. Prof. Dr. Jose Martinez

Stalleinbrüche, Whistleblowing und verdeckte Videos: Die rechtliche Situation. Prof. Dr. Jose Martinez Stalleinbrüche, Whistleblowing und verdeckte Videos: Die rechtliche Situation Ausgangspunkt Auslöser der Aktionen Verdacht auf Verstöße gegen TierschG Aufdeckung von Defiziten des TierSchG Ausgangspunkt

Mehr

Wahrheiten. Die Staatsverträge des Deutschen Reiches sind immer noch in Kraft?

Wahrheiten. Die Staatsverträge des Deutschen Reiches sind immer noch in Kraft? Wahrheiten Die Staatsverträge des Deutschen Reiches sind immer noch in Kraft? Gemäß Grundgesetz ist die Bundesrepublik Deutschland, offenkundig nicht die zuständige Stelle für neue Staatsverträge, denn

Mehr

DVD um 00:38 Uhr. Von: An: Rosa Peukert. Rothenburgsorter Marktplatz 3.

DVD um 00:38 Uhr. Von: An: Rosa Peukert. Rothenburgsorter Marktplatz 3. DVD 24.02.2015 um 00:38 Uhr Von: rosep1@web.de An: menschenrechtsausschuss@bundestag.de Rothenburgsorter Marktplatz 3 20539 Hamburg Herr Michael Brand, MdB 1 / 6 Vorsitzender des Ausschuss für Menschenrechte

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN)

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4757 18. Wahlperiode 25.10.2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung Ministerium für Justiz, Kultur

Mehr

Die Bayerische Staatsministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Die Bayerische Staatsministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Die Bayerische Staatsministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 80097 München An die Präsidentin des Bayerischen Landtags Frau Barbara

Mehr

D-STADE,

D-STADE, Z E B Zentralrat Europäischer Bürger PRÄSIDIUM Registereintrag: Deutscher Bundestag WD 3 3231 2/548.05 Amtsgericht Tostedt 81 VR 100573 Gemeinnützigkeit FA-STD 43/270/28907 Bielfeldtweg 26, D-21682 STADE

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 173/15 - des Herrn V, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Günther Schulz-Bourmer, LL.M., Burg Hof, Rathausstraße 61, 51570

Mehr

Internationales Zentrum für Menschenrechte Netzwerk Menschenrecht [D-10557] BERLIN IZMR,

Internationales Zentrum für Menschenrechte Netzwerk Menschenrecht [D-10557] BERLIN IZMR, IZMR öffentlich-universelles Globalrechtgesellschaft im originär-prärogativen Naturrecht (analog Präambel, Art. 1 GR, 25, 140 GG) Rechtamt Bielfeldtweg 26, [D-21682] STADE Verwaltung Mühlhäuser Straße

Mehr

«Umgang mit Strafanzeigen»

«Umgang mit Strafanzeigen» «Umgang mit Strafanzeigen» Weiterbildung vom 17. März 2016 MLaw André Steiner, MLaw Thomas Nabholz, Umgang mit Strafanzeigen 1 Programm Begrüssung Ziel Übersicht über das Strafverfahren Aufbau und Einreichung

Mehr

4791/AB. vom zu 4951/J (XXV.GP)

4791/AB. vom zu 4951/J (XXV.GP) 4791/AB vom 08.07.2015 zu 4951/J (XXV.GP) BMJ-Pr7000/0132-Pr 1/2015 1 von 6 REPUBLIK ÖSTERREICH DER BUNDESMINISTER FÜR JUSTIZ Museumstraße 7 1070 Wien Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at Frau

Mehr

European Year of Citizens 2013

European Year of Citizens 2013 1 Memo: Front Line - The International Foundation for the Protection of Human Rights Defenders Head Office Second Floor Grattan House Temple Road Blackrock Co. Dublin Ireland Fax: 0035312121001 Deutschland

Mehr

zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin)

zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin) Gesetz vom 8. Mai 2008 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin) Der Grosse Rat des

Mehr

Landgericht Augsburg Dem Präsidenten PERSÖNLICH Am Alten Einlaß Augsburg DATUM Einwurf-Einschreiben

Landgericht Augsburg Dem Präsidenten PERSÖNLICH Am Alten Einlaß Augsburg DATUM Einwurf-Einschreiben Landgericht Augsburg Dem Präsidenten PERSÖNLICH Am Alten Einlaß 1 86150 Augsburg DATUM Einwurf-Einschreiben Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 02.08.2016 [mit Az.: XYZ] Sehr

Mehr

Nichtigkeit durch weitere Anfechtung und Auflösung

Nichtigkeit durch weitere Anfechtung und Auflösung SÜRMELI Bielfeldtweg 26, DE-21682 STADE SÜRMELI Bielfeldtweg 26 21682 STADE Markus LABON Hof 6 Telefon: +49 (0)41 41 / 67 01 21 90 02 12 (AB) E-Mail: Menschenrecht@online.de www.sürmeli.de DE- 56288 STEFFENSHOF

Mehr

Strafantrag wegen Übler Nachrede nach 186 StGB

Strafantrag wegen Übler Nachrede nach 186 StGB per Übergabe-Einschreiben An die Staatsanwaltschaft Bochum Westring 8 44787 Bochum Strafantrag wegen Übler Nachrede nach 186 StGB Nachfolgend stellt der Geschädigte Rainer Hoffmann, geb. 12.02.1964 Strafanzeige

Mehr

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN Vf. 57-IV-01 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluß In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Notars K. - Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

Sicherheitsdepartement. Kantonspolizei. Rechtliches. Straftatbestände Vorgehen Anzeigeerstattung

Sicherheitsdepartement. Kantonspolizei. Rechtliches. Straftatbestände Vorgehen Anzeigeerstattung Rechtliches Straftatbestände Vorgehen Anzeigeerstattung Drohung - Art. 180 StGB Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

Mehr

Beschreibung der Handlungskette

Beschreibung der Handlungskette Was Staatsangehörige des Staates Deutschland VORHER WISSEN MÜSSEN Warum, wie und zu welchem Zweck muß ein neuer Staat gegründet werden. Beschreibung der Handlungskette 1. Begründung 2. Definition des vorläufigen

Mehr

Deutsches Staatsrecht

Deutsches Staatsrecht Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener

Mehr

Grundrechtsgleiche Rechte

Grundrechtsgleiche Rechte Grundrechtsgleiche Rechte Art. 20 IV GG Widerstandsrecht - Einfügung in GG im Zusammenhang mit der Notstandgesetzgebung - Absicht: o Schutz der Verfassungsorgane sollte nicht nur Aufgabe des Staates, sondern

Mehr

Staatsanwaltschaft erwirkt Haftbefehl gegen den Unfallverursacher

Staatsanwaltschaft erwirkt Haftbefehl gegen den Unfallverursacher Staatsanwaltschaft Bremen - Pressestelle - Freie Hansestadt Bremen Bremen, den 16.06.2016 P r e s s e m i t t e i l u n g 7 / 2016 Staatsanwaltschaft erwirkt Haftbefehl gegen den Unfallverursacher vom

Mehr

Ich erkläre hiermit meinen Personenstand:

Ich erkläre hiermit meinen Personenstand: Ich erkläre hiermit meinen Personenstand: (Aufgrund der schwierigen Rechtslage im Lande: zb: Gesetze die nicht in Kraft getreten sind, fehlenden Geltungsbereich vergleiche Art. 23 GG mit 144 GG/ fehlende

Mehr

Europäische Menschenrechtskonvention

Europäische Menschenrechtskonvention Europäische Menschenrechtskonvention Unsere Rechte, unsere Freiheiten T-Shirts mit den 15 wichtigsten Artikeln Unsere Rechte, Unsere Freiheit Artikel 2 Recht auf Leben Die Menschenrechte gelten für alle:

Mehr

Aktenzeichen: ZEB-EGMR-EuGH zu TC.-Berlin

Aktenzeichen: ZEB-EGMR-EuGH zu TC.-Berlin Z E B Zentralrat Europäischer Bürger/in e.v. PRÄSIDIUM Registereintrag: Deutscher Bundestag WD 3 3231 2/548.05 Amtsgericht Tostedt 81 VR 100573 Gemeinnützigkeit FA-STD 43/270/28907 Bielfeldtweg 26, D-21682

Mehr

Europäische Menschenrechtskonvention

Europäische Menschenrechtskonvention Europäische Menschenrechtskonvention Unsere Rechte, unsere Freiheiten T-Shirts mit den 15 wichtigsten Artikeln Unsere Rechte, Unsere Freiheit Die Menschenrechte gelten für alle: jeden Mann, jede Frau,

Mehr

Gemeinsames Hausverbot Eine Kooperation der Nachtgastronomie in Singen, der Stadtverwaltung Singen, dem Polizeirevier Singen sowie der DEHOGA

Gemeinsames Hausverbot Eine Kooperation der Nachtgastronomie in Singen, der Stadtverwaltung Singen, dem Polizeirevier Singen sowie der DEHOGA Gemeinsames Hausverbot Eine Kooperation der Nachtgastronomie in Singen, der Stadtverwaltung Singen, dem Polizeirevier Singen sowie der DEHOGA Richtlinien zur einheitlichen Festsetzung und Verwaltung von

Mehr

109/AB. vom zu 109/J (XXVI.GP) GZ: BMI-LR2220/0022-II/1/2018 Wien, am 28. Februar 2018

109/AB. vom zu 109/J (XXVI.GP) GZ: BMI-LR2220/0022-II/1/2018 Wien, am 28. Februar 2018 109/AB vom 12.03.2018 zu 109/J (XXVI.GP) 1 von 4 Herrn Präsidenten des Nationalrates Mag. Wolfgang Sobotka Parlament 1017 Wien HERBERT KICKL HERRENGASSE 7 1010 WIEN TEL +43-1 53126-2352 FAX +43-1 53126-2191

Mehr

Dr. Michael Jasch

Dr. Michael Jasch Dr. Michael Jasch 1 2 1 21.09.16 ARD-Sender: Die Akte Zschäpe 3 Seit Mitte der 1980er Jahre verstärktes Bemühen um Opferinteressen. Opfer wünschen sich überwiegend Anerkennung und Wiedergutmachung nicht

Mehr

Als Mitglied von Democracy International unterstützt Mehr Demokratie e.v. die hier getroffenen Aussagen.

Als Mitglied von Democracy International unterstützt Mehr Demokratie e.v. die hier getroffenen Aussagen. Als Mitglied von Democracy International unterstützt Mehr Demokratie e.v. die hier getroffenen Aussagen. Hintergrunddossier/ Presse-Memo 22.02.2016 Der Rechtsstaat Wann ist er in Gefahr? 1. Einleitung

Mehr

Europäische Menschenrechtskonvention

Europäische Menschenrechtskonvention Europäische Menschenrechtskonvention www.human-rights-convention.org Am 4. November 1950 unterzeichneten zwölf Staaten einen Meilenstein des Europarats, die Europäische Menschenrechtskonvention, die seit

Mehr

Inhalt. Sinn und Zweck des Strafprozesses Rechtsquellen des Strafprozesses Das Strafverfahren in der Gerichtsbarkeit

Inhalt. Sinn und Zweck des Strafprozesses Rechtsquellen des Strafprozesses Das Strafverfahren in der Gerichtsbarkeit Inhalt Basiswissen StPO Lektion 1: Grundlagen 7 Sinn und Zweck des Strafprozesses Rechtsquellen des Strafprozesses Das Strafverfahren in der Gerichtsbarkeit Lektion 2: Grundsätze des Verfahrens im Strafprozess

Mehr

1. Ordnen Sie bitte die Rechtsbegriffe den entsprechenden Paragraphen zu:

1. Ordnen Sie bitte die Rechtsbegriffe den entsprechenden Paragraphen zu: Arbeitsblatt 1 1. Ordnen Sie bitte die Rechtsbegriffe den entsprechenden Paragraphen zu: a. fahrlässige Tötung b. Mord c. Körperverletzung d. Schwangerschaftsabbruch e. Totschlag f. fahrlässige Körperverletzung

Mehr

Amtsdelikte im Land Bremen

Amtsdelikte im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1109 Landtag 18. Wahlperiode 29.10.2013 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Amtsdelikte im Land Bremen Mitteilung des Senats an die Bremische

Mehr

Überstellung von Strafgefangenen nach Deutschland

Überstellung von Strafgefangenen nach Deutschland Überstellung von Strafgefangenen nach Deutschland Die Türkei ist Vertragspartei des Überstellungsübereinkommens, das außerhalb ihres Heimatstaates rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten ermöglichen

Mehr

M.-Selim SÜRMELI. Anlaß: Individualbeschwerde EGMR 76680/01 Randziffer 63 zu EGMR 75520/01

M.-Selim SÜRMELI. Anlaß: Individualbeschwerde EGMR 76680/01 Randziffer 63 zu EGMR 75520/01 Informationen des Hochkommissars für Menschenrechte (D) zum Stillstand der Rechtspflege ( 245 ZPO, Art. 25 GG) in der Bundesrepublik Deutschland [BRD] wegen Menschenrechtsverletzungen 23.08.2007 2 unabhängiger

Mehr

Generalstaatsanwaltschaft Berlin. Elßholzstr Berlin-Schöneberg. öffentlich und gesetzlich verklagen;

Generalstaatsanwaltschaft Berlin. Elßholzstr Berlin-Schöneberg. öffentlich und gesetzlich verklagen; Generalstaatsanwaltschaft Berlin Elßholzstr. 30-33 10781 Berlin-Schöneberg Betreff: Freitag, 27. April 2012 dieses Dokument enthält 9 Seiten in online Version - öffentliche Anklage gegen Staatsanwalt Lorke

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 2272/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn B, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Christian Zimmer, Mehringdamm 40, 10961 Berlin

Mehr

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte schutzbedürftige Personen

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte schutzbedürftige Personen EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 27.11.2013 C(2013) 8178 final EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 27.11.2013 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte schutzbedürftige

Mehr

Beamte. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht identisch mit Deutschland. Bundesrecht ist nicht Deutsches Recht. StGB 11

Beamte. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht identisch mit Deutschland. Bundesrecht ist nicht Deutsches Recht. StGB 11 Beamte Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht identisch mit Deutschland. Bundesrecht ist nicht Deutsches Recht StGB 11 Amtsträger ist wer nach Deutschem Recht...Beamter und Richter ist (...) nicht, wer

Mehr

ENTWURF DER CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION

ENTWURF DER CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION ENTWURF DER CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION fundamental.rights@consilium.eu.int Brüssel, den 4. Juni 2000 (04.06) (OR. FR) CHARTE 4333/00 CONVENT 36 VERMERK DES PRÄSIDIUMS Betrifft: Entwurf

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch

Strafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch Strafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben

Mehr

HI Rechtsstellung der oder [ 28 ] des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

HI Rechtsstellung der oder [ 28 ] des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesdatenschutzgesetz 23 Rechtsstellung der oder [ 28 ] des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit HI23107 (1) 1 Das Amtsverhältnis der oder [ 29

Mehr

D-Stade, MENSCHENRECHTE und der 19. deutscher Richter- und Staatsanwaltstag 2007

D-Stade, MENSCHENRECHTE und der 19. deutscher Richter- und Staatsanwaltstag 2007 Z E B Zentralrat Europäischer Bürger PRÄSIDIUM Registereintrag: Deutscher Bundestag WD 3 3231 2/548.05 Amtsgericht Tostedt 81 VR 100573 Gemeinnützigkeit FA-STD 43/270/28907 Bielfeldtweg 26, D-21682 STADE

Mehr

Häusliche Gewalt. (Gewalt im häuslichen Nahbereich)

Häusliche Gewalt. (Gewalt im häuslichen Nahbereich) Häusliche Gewalt Häusliche Gewalt (Gewalt im häuslichen Nahbereich) Gewalt im sozialen Nahraum Initiativen zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt Aufgaben der Staatsanwaltschaft Probleme und Grenzen der

Mehr

Das Wissen über die Rechte des Deutschen Amtes für Menschenrechte in

Das Wissen über die Rechte des Deutschen Amtes für Menschenrechte in 1 2 Die UMR-Verfassung vom Deutschen Amt für Menschenrechte vom 22.11.2009 ist am 15.12.2009 notariell an das Bundeskanzleramt, Bundespräsidialamt, Bundestag, Bundesrat und vielen anderen Behörden der

Mehr

Strafprozessordnung - StPO -

Strafprozessordnung - StPO - Strafprozessordnung - StPO - A. Einleitung 7 B. Grundsätze des Strafverfahrens 8 I. Offizialprinzip 9 II. Akkusationsprinzip 10 III. Legalitätsprinzip 10 IV. Opportunitätsprinzip 10 V. Untersuchungsgrundsatz

Mehr

Verpflichtungsgesetz

Verpflichtungsgesetz Verpflichtungsgesetz Verpflichtungsgesetz Auszug DV 810: 1.4.4 Teilnehmer am Fernmeldeverkehr unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die sich aus der im 11 (1) Nr. 2 und 4 StGB definierten rechtlichen

Mehr

Petition Umsetzung des Willkürverbotes - Änderung 339 StGB - Rechtsbeugung Sammelunterschriftsbogen

Petition Umsetzung des Willkürverbotes - Änderung 339 StGB - Rechtsbeugung Sammelunterschriftsbogen Von: Klaus Gruner aus: 14612 Falkensee, an: Deutscher Bundestag - Petitionsausschuss in: Deutschland. Der Deutsche Bundestag möge eine Aufhebung der Willkürfreiheit (straffreie Verstöße gegen die Menschenrechte,

Mehr

Fachanwalt für Familienrecht Notar. Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht

Fachanwalt für Familienrecht Notar. Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht Rechtsanwalt Ulrich Amthauer Fachanwalt für Familienrecht Notar Rechtsanwalt Carsten Paulini Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht Rechtsanwälte Amthauer Rohde & Paulini, Waageplatz

Mehr

DER MENSCHENRECHTS KOMMISSAR

DER MENSCHENRECHTS KOMMISSAR DER MENSCHENRECHTS KOMMISSAR Die Menschenrechte sind ein Grundpfeiler Europas, die die Zusammenarbeit zwischen Staaten und Menschen inspiriert haben. Häufig bleibt jedoch die Umsetzung der Menschenrechte

Mehr

56. Sitzung des Rechtsausschusses am 13. April 2016

56. Sitzung des Rechtsausschusses am 13. April 2016 Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Justizministerium Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Seite r von 1 Herrn Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 2 Ss (OWi) 2 Z/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5323 Ss-OWi 39/06 Zul Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 67 OWi 255/06 Amtsgericht Cottbus 1521 Js-OWi 25255/06 Staatsanwaltschaft Cottbus

Mehr

Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Förderung der Menschenrechtserziehung in der Schule

Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Förderung der Menschenrechtserziehung in der Schule Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland xms325sw-00.doc Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Förderung der Menschenrechtserziehung in der

Mehr

Bundesgerichtshof An Präsident des Bundesgerichtshof Herrenstrasse 45 a Karlsruhe

Bundesgerichtshof An Präsident des Bundesgerichtshof Herrenstrasse 45 a Karlsruhe Bundesgerichtshof An Präsident des Bundesgerichtshof Herrenstrasse 45 a 76133 Karlsruhe per E-Mail. Poststelle@bgh.bund.de Montag, 26. Dezember 2011 Betreff: - Diese Informationen sind NUR für Präsident

Mehr

E M P F E H L U N G DER KULTUSMINISTERKONFERENZ ZUR FÖRDERUNG DER MENSCHENRECHTSERZIEHUNG IN DER SCHULE

E M P F E H L U N G DER KULTUSMINISTERKONFERENZ ZUR FÖRDERUNG DER MENSCHENRECHTSERZIEHUNG IN DER SCHULE E M P F E H L U N G DER KULTUSMINISTERKONFERENZ ZUR FÖRDERUNG DER MENSCHENRECHTSERZIEHUNG IN DER SCHULE (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 04.12.1980 i.d.f. vom 14.12.2000) - 2 - Herausgeber: Sekretariat

Mehr

Auszug aus dem. Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)

Auszug aus dem. Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG) Rechtlich verbindlich ist die im jeweiligen Gesetzblatt veröffentlichte Fassung des Gesetzes Auszug aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)

Mehr

Verfassungsbeschwerde

Verfassungsbeschwerde Hans-Joachim Zimmer Hofäckerstraße 36 71364 Winnenden 07195/138575 07195/138574 E-Mail zimmerhj@gmx.de H.-J. Zimmer, Hofäckerstraße 36, 71364 Winnenden Bundesverfassungsgericht Schloßbezirk 3 76121 Karlsruhe

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von

Mehr

Cybermobbing und Sexting. Rechtliche Grundlagen

Cybermobbing und Sexting. Rechtliche Grundlagen Cybermobbing und Sexting Rechtliche Grundlagen Kriminalprävention / Opferschutz der KPB Euskirchen KHK Toni Dickopp 02251/799-542 toni.dickopp@polizei.nrw.de 17.03.2016 1 Missbrauch von persönlichen Daten

Mehr

1. Grundkenntnisse über Grundrechte

1. Grundkenntnisse über Grundrechte Praxis-/fallbezogene Fragen mit Antworten 1. Grundkenntnisse über Grundrechte Frage 1 In welchem Gesetz sind die Grundrechte beschrieben? Frage 2 Allgemein spricht man häufig von Menschenrechten und Bürgerrechten.

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : 1 Bsw 40072/98 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Helmut ***** gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 14.3.2002, Bsw. 40072/98. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK,

Mehr

1 Begriff und Aufgabe

1 Begriff und Aufgabe Gesetz für die aktive Bürgerbeteiligung zur Stärkung der Inneren Sicherheit (Hessisches Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetz - HFPG) Vom 13. Juni 2000 GVBl. I S. 294 1 Begriff und Aufgabe (1) Das Land richtet

Mehr

Kein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten

Kein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w261_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG Hamm, 15.11.2012 - I-15 W 261/12 GBO 12; FamFG 13 Kein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten

Mehr

Deutsches Strafgesetzbuch (StGB); Auszug

Deutsches Strafgesetzbuch (StGB); Auszug Deutsches Strafgesetzbuch (StGB); Auszug 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt,

Mehr

Mein Name ist Jr. Hernandez, ich bin der Initiator von internationales Projekt UFOWORLD.org mit Hauptsitz in Berlin Deutschland.

Mein Name ist Jr. Hernandez, ich bin der Initiator von internationales Projekt UFOWORLD.org mit Hauptsitz in Berlin Deutschland. Bundeswahlleiter Statistisches Bundesamt 65180 Wiesbaden Telefon: +49 (0) 611 75-1 Telefax: +49 (0) 611 72-4000 E-Mail: www.destatis.de Berlin, den 8. Juli 2011 per Post Einschreiben Betreff: 1 - Lands

Mehr

Richtlinie Nr. 1.4. des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember 2010 betreffend die polizeilichen Einvernahmen (Stand am 09.11.2015)

Richtlinie Nr. 1.4. des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember 2010 betreffend die polizeilichen Einvernahmen (Stand am 09.11.2015) Ministère public MP Staatsanwaltschaft StA Liebfrauenplatz 4, Postfach 1638, 1701 Freiburg T +41 26 305 39 39, F +41 26 305 39 49 Ref. : FGS Richtlinie Nr. 1.4. des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember

Mehr

Niemandsland BRD. Ja man kann davon reden.

Niemandsland BRD. Ja man kann davon reden. Niemandsland BRD Ist die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Gesamtheit rechtsmäßig oder könne man von einem groß angelegtem Betrug an den in dieser Konstellation lebenden Menschen reden? Ja man kann davon

Mehr

Th Budich - DienstaufsichtsBeschwerde 20C454/13 befangener Ri.Staudler Presse-Zensur.SÜW-454 Page 1

Th Budich - DienstaufsichtsBeschwerde 20C454/13 befangener Ri.Staudler Presse-Zensur.SÜW-454 Page 1 Th Budich - DienstaufsichtsBeschwerde 20C454/13 befangener Ri.Staudler Presse-Zensur.SÜW-454 Page 1 Th Budich verwaltung@agln.brandenburg.de; verwaltung@lgcb.brandenburg.de Datum: Fr, 23. Mai 2014 16.25

Mehr

B. Dokumente zur Informationsfreiheit

B. Dokumente zur Informationsfreiheit B. Dokumente zur Informationsfreiheit I. Europarat Empfehlung Rec (2002) 2 des Ministerausschusses an die Mitgliedstaaten zum Zugang zu amtlichen Dokumenten (angenommen vom Ministeraussschuss am 21. Februar

Mehr

Anfrage an Polizeipräsidentin Heide Flachskampf-Hagemann

Anfrage an Polizeipräsidentin Heide Flachskampf-Hagemann Anfrage an Polizeipräsidentin Heide Flachskampf-Hagemann Der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf und der Justizminister von NRW vertreten den Standpunkt, es sei gegen mich kein Tatbestand geschildert worden,

Mehr

Zweite Evaluierungsrunde. Nachtrag zum Umsetzungsbericht über Deutschland

Zweite Evaluierungsrunde. Nachtrag zum Umsetzungsbericht über Deutschland Übersetzung aus dem Englischen GENERALDIREKTION FÜR MENSCHENRECHTE UND RECHTLICHE ANGELEGENHEITEN DIREKTION FÜR ÜBERWACHUNGSAUFGABEN Straßburg, 2. Juli 2009 Öffentlich Greco RC-II (2007) 3E Nachtrag Zweite

Mehr

Anklageschrift. in der Strafsache. gegen

Anklageschrift. in der Strafsache. gegen ABDRUCK Staatsanwaltschaft Dresden An das Amtsgericht Dresden - Strafrichter - Berliner Straße 7-13 01067 Dresden Dresden, den 30. Mai 2007 Telefon: 0351/446 2254 Faxnummer: 0351/446 2270 Bearbeiter: Frau

Mehr

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1697/02 BIS 2 BVR 1705/02-1. der Firma S., In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 56/02 -, - 2 BVR 1697/02 -, 2. der Firma S., 50/02 -, - 2 BVR 1698/02 -, 3.

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 430/01 - der Frau M... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Claus Pinkerneil und Koll., Nymphenburger Straße 147, 80634 München

Mehr

Mitteilungen der Technischen Universita t Clausthal -Amtliches Verku ndungsblatt -

Mitteilungen der Technischen Universita t Clausthal -Amtliches Verku ndungsblatt - Mitteilungen der Technischen Universita t Clausthal -Amtliches Verku ndungsblatt - Nr. 6 Jahrgang 2017 31. März 2017 INHALT Tag Seite 23.03.2017 Hausordnung für die Technische Universität Clausthal 89

Mehr

Stolpersteine und Fallgruben bei der Strafanzeigeerstattung Erfahrungen einer Opferanwältin minimax vom

Stolpersteine und Fallgruben bei der Strafanzeigeerstattung Erfahrungen einer Opferanwältin minimax vom Stolpersteine und Fallgruben bei der Strafanzeigeerstattung Erfahrungen einer Opferanwältin minimax vom 18.1.2012 Melania Lupi Thomann Stampfli Rechtsanwälte I Rötistrasse 22 4500 Solothurn I 032 625 18

Mehr

Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995

Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 Fall 3 Demokratische Legitimation Die unabhängige Aufsichtsbehörde Im Gegensatz zum Bereich der Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen (Verwaltung) unterliegen bzw. unterlagen die Datenschutzbeauftragten

Mehr

Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Minister. namens der Landesregierung beantworte ich im Einvernehmen mit dem

Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Minister. namens der Landesregierung beantworte ich im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, 40190 Düsseldorf Präsidentin des Landtags Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf. Februar 2016 Seite 1 von 7 Telefon 0211 871-3267 Telefax

Mehr

Muster Nummer 42 Verfügung zum Antrag auf Anordnung der Auslieferungshaft bei Europäischem Haftbefehl (zu Nummer 153 Absatz 2a) Eilt sehr! Haft!

Muster Nummer 42 Verfügung zum Antrag auf Anordnung der Auslieferungshaft bei Europäischem Haftbefehl (zu Nummer 153 Absatz 2a) Eilt sehr! Haft! Muster Nummer 42 Verfügung zum Antrag auf Anordnung der Auslieferungshaft bei Europäischem Haftbefehl (zu Nummer 153 Absatz 2a) Generalstaatsanwaltschaft Aktenzeichen Verfügung, den 1. Schreiben: Oberlandesgericht

Mehr

zu Punkt... der 948. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2016

zu Punkt... der 948. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2016 Bundesrat Drucksache 443/16 09.09.16 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse R zu Punkt der 948. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2016 Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Der Rechtsausschuss

Mehr

Jahresbericht

Jahresbericht 3 4 5 6 Landesweiteweite Aktion der Polizei in NRW Augen auf und Taschen zu! Langfinger sind immer unterwegs Auch im Jahr 2016 unterstützte die Kreispolizeibehörde Soest die landesweite Aktion gegen Taschendiebe.

Mehr

Entscheid vom 27. April 2007 I. Beschwerdekammer

Entscheid vom 27. April 2007 I. Beschwerdekammer Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2007.7 Entscheid vom 27. April 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel

Mehr

Nachlass - häufig gestellte Fragen

Nachlass - häufig gestellte Fragen Nachlass - häufig gestellte Fragen Zu den Fragen, die besonders häufig an das Nachlassgericht Bremen gestellt werden, gibt es hier allgemein gefasste Antworten. Basisinformationen Bevor Sie sich mit Ihrer

Mehr