Der Sabbat und der Arbeits- und Ausbildungsplatz Informationen und Hilfen bei Schwierigkeiten

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Der Sabbat und der Arbeits- und Ausbildungsplatz Informationen und Hilfen bei Schwierigkeiten"

Transkript

1 Der Sabbat und der Arbeits- und Ausbildungsplatz Informationen und Hilfen bei Schwierigkeiten Grundlagen Grundrechtskommentar zu Fragen der Religionsfreiheit von Ingor von Münch Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) Erklärungen und Gesetze Allg. Erklärung der Menschenrechte, Resolution 217 A (III) vom Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet... Art Möglichkeit zu bekennen... hat jeder das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Jeder hat die Freiheit seine Religion zu wechseln, seine Religion privat oder öffentlich zu bekennen. Art freie Meinungsäußerung... hat jeder das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung. Art Versammlungsfreiheit... haben alle Menschen das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen. Abs 2: Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung angehören. Art Wahrnehmung öffentlicher Ämter... darf jeder an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheit mitwirken und hat jeder den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Art wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte... hat jeder Anspruch auf den Genuss, aller wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte. Art freie Berufswahl... hat jeder das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl sowie auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen. -1-

2 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte 19. Dez (BGBI, 1973 II S. 1534) In der Erkenntnis, dass sich diese Recht aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten... Art. 18 Jedermann hat das Recht, auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.... Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in der Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden. (3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind. Erklärung gegen Intoleranz aufgrund der Religion Erklärung von 1981 der Vereinten Nationen Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit..., öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Brauchtum, Praxis und Lehre Ausdruck zu verleihen. Art Alle Staaten haben wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um Diskriminierungen aufgrund der Religion oder der Überzeugung bei der Anerkennung, Ausübung und Inanspruchnahme der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf allen Gebieten des bürgerlichen, wirtschaftlichen, politischen, sozialen und kulturellen Lebens zu verhindern und zu beseitigen. Art. 5 - Mündigkeit des Kindes Die Eltern bzw. der gesetzliche Vormund eines Kindes haben das Recht, das Familienleben im Einklag mit ihrer Religion oder Überzeugung und im Hinblick auf die sittlichen Erziehungsziele zu gestalten... Art. 6 a) im Zusammenhang mit einer Religion Gottesdienste zu feiern und einen freien Versammlungsort zu wählen. h) im Einklang mit den Geboten seiner Religion Ruhetage einzuhalten sowie Feiertage und Zeremonien zu begehen. -2-

3 Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Artikel 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, durch die Ausführung und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben. (2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein... Weimarer Verfassung Art. 136 Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert. Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden. Art. 137 Es besteht keine Staatskirche. Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) Art. 12 Alle Menschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätten frei zu wählen. Art. 3 (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Art. 4 (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. -3-

4 Kommentare Materialien des KDA Herne, Nr. 3 (1996) Sonntagsruhe und Wochenendarbeit Sabbat bedeutet Loslassen,... Sabbat bedeutet gemeinschaftliche Ruhe zu haben und von allen Zwängen frei zu sein. Prof. Dr. Stefan Kadelbach LL.M. Staatsrecht II -SS99 Religionsfreiheit im Grundgesetz 1. Glaubens- und Bekenntnisfreiheit - Art. 4 I GG 2. Recht ungestörter Religionsausübung - Art. 4 II GG 3. Verbot der Benachteiligung wegen religiöser Anschauungen -Art. 3 III 1 GG 4. Religiöse Vereinigungsfreiheit - Art. 140 GG i.v.m. Art. 137 II WRV 5. Weltanschauliche Neutralität des Staates - Art. 140 GG i. V. m. Art. 136ff. WRV Art: 4 Grundgesetz (GG) - Freiheit von Religion und Gewissen I. Schutzbereich Freiheit, Glauben, Gewissen, Religion und Weltanschauung zu haben oder zu bilden sowie zu äußern und danach zu handeln Religion und Gewissen a) Religion - Großkirchen - Kirchen - Religionsgesellschaften als KdöR - nicht als Körperschaften verfasste Religionsgesellschaften und Vereinigungen zur Pflege einer Weltanschauung b) Gewissen: Eine an Gut und Böse orientierte Haltung c) Kriegsdienstverweigerung - 2. Geschütze Betätigung Prof. Dr. Stefan Kadelbach LL.M. Staatsrecht II -SS99 Art: 4 GG Freiheit von Religion und Gewissen II. Eingriff III. Rechtfertigung von Eingriffen 1. Benannte Verfassungsschranken: Art. 140 GG, 12 a Abs. 2 S.1 GG 2. Immanente Verfassungsschranken: Kollidierende Verfassungsgüter Art. 14: Das Eigentum ist gewährleistet. -4-

5 Prof. Dr. Stefan Kadelbach LL.M. Staatsrecht II -SS99 Art: 4 GG Freiheit von Religion und Gewissen Religionen - Kirchen: evangelische Kirche rö.-kath. Kirche - KdöR: Organisationen der ev. Kirchen Bistümer und andere Untergliederungen der kath. Kirche russ. orth. Kirche Heilsarmee israel. Kirchengemeinde - Sekten: Gerichtsurteile 1973 Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Das Recht auf Unterrichtsbefreiung am Samstag für Angehörige einer Konfession wird in Frage gestellt, weil es sich nur um die Überzeugung des Einzelnen handeln kann. Sozialgericht Aurich 1980 Eine Arbeitslose erhält Anspruch auf Arbeitslosengeld, nachdem ihr das Geldes mit der Begründung verweigert worden war, sie sei nicht bereit, am Samstag zu arbeiten. Die Begründung des Urteils: Das Arbeitsamt habe aufgehört, eine Arbeit zu vermitteln, bei der samstags arbeitsfrei ist. Es erfolgt keine Begründung mit Art. 4 GG. Bundessozialgericht 1979 Das Gericht fällt ein Urteil zu Schichtarbeit und Spätschicht unter Bezug auf Art. 4 GG. Köln Zwei Studentinnen weigern sich, Prüfungen am Samstag abzulegen. Das Urteil: Es sei zumutbar, ein Semester zu verlieren oder das Studium an einen anderen Ort zu verlegen. -5-

6 Vorgehensweisen bei Schwierigkeiten Grundlage Das Berufen auf Gerichtsurteile ist nur bedingt hilfreich und nicht als erster Schritt zu gehen, denn... das Einnehmen einer Rechtsposition erschwert den Weg zu einer einvernehmlichen Lösung. Gerichtsurteile orientieren sich an dem Gewissen des Einzelnen und nicht an dem Bekenntnis einer Gruppe. der Arbeitgeber/die Ausbildungsstätte ist gleichermaßen berechtigt, für sich Rechte, die sich aus dem Grundgesetz ableiten, in Anspruch zu nehmen. An dieser Stelle können Konflikte in den Rechten beider Parteien auftreten (z. B. wenn die Besetzung einer Arbeitsstelle am Sabbat für das Funktionieren des Betriebs, die Wirtschaftlichkeit oder gar die Existenz eines Unternehmen entscheidend ist). Grundrecht steht damit gegen Grundrecht. Die Berufung auf Art. 4 GG wird durch das Recht der Gegenpartei eingeschränkt. Das Gericht wird in diesem Fall die Pflichten und Rechte gegenseitig abwägen. Interessenswaage: Interessen des Arbeitsnehmers Interessen des Arbeitgebers Art. 4 - Religionsfreiheit Art Berufsfreiheit Art Allgemeinwohl Art. 9 - Vereinigungs-/ Organisationsfreiheit Art. 3 - Gleichberechtigung/-behandlung In den Gespräche und Verhandlungen gilt es anzuerkennen, dass auch der Gegenüber Grundrechte hat. Dieses Verständnis gilt es im Gespräch zu transportieren. Bei Schülern ist der Sachverhalt etwas leichter und sie können sich auf Art. 4 und 12 GG berufen. Dennoch macht es die Verhandlungen leichter, wenn der Antragsteller den möglichen Mehraufwand für die Lehrkräfte anerkennt und würdigt. Grundregel Nr. 1 - Kontakt pflegen. Gleich bei der Anmeldung an der Schule oder Ausbildungsstätte ist auf das Anliegen der Sabbatbefreiung hinzuweisen. Rechte und Pflichten müssen schriftlich mitgeteilt werden. Auch später ist immer wieder darauf hinzuweisen. Die Schule muss die Möglichkeit haben, sich entsprechend organisieren zu können. Grundregel Nr. 2 - Persönliche Überzeugung transparent machen. Die Argumentation darf immer nur um die eigene Person geführt werden, nicht wegen seiner Religion. Niemand hat deshalb besondere Rechte, weil er Adventist ist, vielmehr ist er Adventist, weil er eine persönliche Überzeugung hat. -6-

7 Checkliste für Schüler und Studenten Für Vereinigungen: Die Erlasssituation beobachten und Kontakte halten (Ministerpräsidentenwechsel). Für Schüler und Studenten: Sich bei der Vereinigung über die Erlasssituation kundig machen. Die Pflicht des Schülers oder der Eltern besteht darin, an neuen Einrichtungen möglichst frühzeitig auf die erlassmäßig geregelte Befreiung vom Unterricht und von Prüfungen am Sabbat hinzuweisen, auch wenn keine Probleme anstehen. (Bundesverwaltungsgericht VII C 38.70) In der Argumentation gilt der Gleichheitsgrundsatz: Ungleiches ist ungleich zu behandeln. Wird Art. 4 GG (das Recht der freien Religionsausübung) gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 GG (alle sind gleich zu behandeln) ausgespielt, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 gerade zum Ausdruck bringt, dass Ungleiches ungleich zu behandeln ist. Niemand darf aufgrund seines Glaubens oder seiner religiösen Überzeugung gegenüber einer Mehrheit benachteiligt oder bevorzugt werden. In den Gesprächen mit der Schule oder Universität ist die Organisationsfreiheit der Einrichtung zu beachten. Ebenso muss die Zumutbarkeit für die Lehrkräfte berücksichtigt werden. Wird die Entscheidung, einen Prüfungstermin zu verschieben, z. B. mit der Übernahme von Kosten für drei Mann, die die Prüfung durchführen, verbunden, entsteht allerdings die Frage der Verhältnismäßigkeit. Argumentationen Da könnte ja jeder kommen. Das Grundgesetz regelt gerade den Schutz der Minderheiten. Befreiung ja, aber nur für die Stunden des Gottesdienstbesuchs. Der Sabbat im Alten Testament umfasste weit mehr als den Gottesdienst. Er hatte den Charakter der Ruhe, Rekreation und geistlichen Besinnung. Und er besaß einen sozialen Aspekt, sogar für den nichtreligiösen Menschen. Unter diesen Umständen kann Ihnen das Arbeitsamt keinen Arbeitsplatz vermitteln. Art. 12 GG besagt, dass alle Menschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Eine Prüfung an einem anderen Wochentag ist nicht möglich. Wie soll jemand in den Genuss kommen, einen Arbeitsplatz zu bekommen, wenn schon die Prüfung am Sabbat dies verhindert? Wir haben das Recht, uns zu organisieren, wie wir das für sinnvoll halten. Es kann keine Ausnahme gemacht werden. Es besteht Organisationsfreiheit, aber diese Freiheit ist begrenzt (durch das Recht auf Religions- und Berufsfreiheit). Gemeinschaft der STA, Süddeutscher Verband, nach Gesprächen mit Dr. Th. Stumpf,

Baustelle Demokratie

Baustelle Demokratie Baustelle Demokratie Ein Poster-Set zu Politik und Zusammenleben Grundgesetzartikel für den Grundgesetz-Sprint Artikel 1 [Menschenwürde, Menschenrechte, Rechtsverbindlichkeit] (1) Die Würde des Menschen

Mehr

Frei von Furcht in Deutschland leben - kein Platz für Rechtsextremismus

Frei von Furcht in Deutschland leben - kein Platz für Rechtsextremismus Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) Präambel Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage

Mehr

ich bin frei. Artikel 1: 60 JAHre MeNSCHeNreCHte ich SCHütze Sie Sie SCHützeN MiCH www. w amnesty.yde/60jahre

ich bin frei. Artikel 1: 60 JAHre MeNSCHeNreCHte ich SCHütze Sie Sie SCHützeN MiCH www. w amnesty.yde/60jahre ICH bin frei. Artikel 1: Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen. ICH bin ANDERS.

Mehr

Menschenrechtsbildung mit Jugendlichen Karteikarten für den Workshopeinsatz

Menschenrechtsbildung mit Jugendlichen Karteikarten für den Workshopeinsatz Menschen? Rechte? Unverzichtbar. Menschenrechtsbildung mit Jugendlichen Karteikarten für den Workshopeinsatz www.hausderdemokratie.de/unverzichtbar KR 1 Jeder junge Mensch hat das Recht nicht in Armut

Mehr

Grundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek

Grundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek Grundkurs Öffentliches Recht II Staatsrecht II - Grundrechte Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek 1 Überblick A. Dogmatische Grundlagen der Glaubensfreiheit I. Allgemeines

Mehr

DIE 30 UNGEKÜRZTEN ARTIKEL DER ALLGEMEINEN ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE.

DIE 30 UNGEKÜRZTEN ARTIKEL DER ALLGEMEINEN ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE. DIE 30 UNGEKÜRZTEN ARTIKEL DER ALLGEMEINEN ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE. Artikel 1 Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen

Mehr

Anhang Menschenrechte

Anhang Menschenrechte 1 Anhang Rundenmodell Weil s gerecht ist, fairändern wir die Welt! Anhang Menschenrechte Die internationalen Menschenrechte umfassen: 1. Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.

Mehr

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

Mehr

Zu den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung

Zu den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung Zu den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung - Ausarbeitung - 2008 Deutscher Bundestag WD 3 3000 215/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zu den Grundrechten in

Mehr

Das Grundrecht der Religions- und Gewissensfreiheit

Das Grundrecht der Religions- und Gewissensfreiheit Klaus Dieter Bayer Das Grundrecht der Religions- und Gewissensfreiheit Unter besonderer Berücksichtigung des Minderheitenschutzes *,. >, «Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Gesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1

Gesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Gesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1 I Internationale Abkommen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Art.

Mehr

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948 PRÄAMBEL Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte

Mehr

Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948

Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948 Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948 PRÄAMBEL Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der

Mehr

Resolution 217 A (III) der UN-Generalversammlung vom 10. Dezember 1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte PRÄAMBEL

Resolution 217 A (III) der UN-Generalversammlung vom 10. Dezember 1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte PRÄAMBEL Resolution 217 A (III) der UN-Generalversammlung vom 10. Dezember 1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte PRÄAMBEL Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte

Mehr

7: Schutz von Glauben und Gewissen, Ehe, Familie und Schulwesen

7: Schutz von Glauben und Gewissen, Ehe, Familie und Schulwesen 7: Schutz von Glauben und Gewissen, Ehe, Familie und Schulwesen A. Der Schutz von Glauben und Gewissen 1. Schutzfunktionen des Grundrechts Subjektives (Abwehr-)Recht gegen staatliche Eingriffe Verpflichtung

Mehr

START. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

START. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte START Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Sie wurde am 10. Dezember 1948 durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Die Erklärung umfasst ein Vorwort und 30 Artikel. Die bürgerlichen,

Mehr

ENTWURF DER CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION

ENTWURF DER CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION ENTWURF DER CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION fundamental.rights@consilium.eu.int Brüssel, den 4. Juni 2000 (04.06) (OR. FR) CHARTE 4333/00 CONVENT 36 VERMERK DES PRÄSIDIUMS Betrifft: Entwurf

Mehr

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Alle Menschen verfügen von Geburt an über die gleichen, unveräusserlichen Rechte und Grundfreiheiten.

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Alle Menschen verfügen von Geburt an über die gleichen, unveräusserlichen Rechte und Grundfreiheiten. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Alle Menschen verfügen von Geburt an über die gleichen, unveräusserlichen Rechte und Grundfreiheiten. Die Vereinten Nationen bekennen sich zur Gewährleistung und

Mehr

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948 Präambel Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft

Mehr

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Alle Menschen verfügen von Geburt an über die gleichen, unveräußerlichen Rechte und Grundfreiheiten. Die Vereinten Nationen bekennen sich zur Gewährleistung und

Mehr

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Resolution 217 A (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10.

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Resolution 217 A (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Resolution 217 A (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 PRÄAMBEL Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen

Mehr

ARTIKEL 2 DISKRIMINIERUNGSVERBOT ARTIKEL 1 MENSCHENWÜRDE

ARTIKEL 2 DISKRIMINIERUNGSVERBOT ARTIKEL 1 MENSCHENWÜRDE ARTIKEL 1 MENSCHENWÜRDE Wenn Kinder geboren werden, gleich, wie verschieden sie sind, sollen sie gleiche Würde und gleiche Rechte haben. Sie sollen immer gerecht behandelt werden, damit sie lernen, wie

Mehr

RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG

RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG verabschiedet am 20. November 1963 1904 (XVIII). Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung Die Generalversammlung, in

Mehr

Das Basis-Dokument. 1 Demokratie und Rechtsstaat

Das Basis-Dokument. 1 Demokratie und Rechtsstaat Das Basis-Dokument Wien ist eine internationale Großstadt, die von unterschiedlichen Lebensstilen, Weltanschauungen und Auffassungen geprägt ist. Junge und Alte, Frauen und Männer, Menschen unterschiedlicher

Mehr

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Präambel UNO-Resolution 217 A (III) vom 10. Dezember 1948 Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräusserlichen Rechte aller Mitglieder

Mehr

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte UNO-Resolution 217 A (III) vom 10. Dezember 1948

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte UNO-Resolution 217 A (III) vom 10. Dezember 1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte UNO-Resolution 217 A (III) vom 10. Dezember 1948 Präambel Da die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer gleichen

Mehr

Teil II Prüfungsfach Rechtliche Grundlagen für Sicherheitsdienste Fragen mit Antworten

Teil II Prüfungsfach Rechtliche Grundlagen für Sicherheitsdienste Fragen mit Antworten Teil II Prüfungsfach Rechtliche Grundlagen für Sicherheitsdienste Fragen mit Antworten Hinweise für den Anwender: Die Fragen und Antworten sind jeweils auf den Seiten gegenübergestellt. Zur Überprüfung

Mehr

Alle 30 Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte

Alle 30 Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte Alle 30 Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948 Präambel Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder

Mehr

Es gilt das gesprochene Wort. Jugendveranstaltung. An Ongoing Need for Freedom of Religion or Belief for the Cypriot Youth

Es gilt das gesprochene Wort. Jugendveranstaltung. An Ongoing Need for Freedom of Religion or Belief for the Cypriot Youth Es gilt das gesprochene Wort Jugendveranstaltung An Ongoing Need for Freedom of Religion or Belief for the Cypriot Youth Sehr geehrte Damen und Herren! Zunächst bitte ich meine schlechten Englischkenntnisse

Mehr

Allgemeines zu den Menschenrechten

Allgemeines zu den Menschenrechten Unterrichtsfach Schulstufe Thema Fachliche Vorkenntnisse Sprachliche Kompetenzen Politische Bildung/Geschichte 9/10 (1. Klasse HAS, 2. Klasse HAK) Tetanalyse zum Thema Menschenrechte Sachteten wesentliche

Mehr

1. Grundkenntnisse über Grundrechte

1. Grundkenntnisse über Grundrechte Praxis-/fallbezogene Fragen mit Antworten 1. Grundkenntnisse über Grundrechte Frage 1 In welchem Gesetz sind die Grundrechte beschrieben? Frage 2 Allgemein spricht man häufig von Menschenrechten und Bürgerrechten.

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte

AG Staatsrecht II - Grundrechte AG Staatsrecht II - Grundrechte FALL 9 SEKTENWARNUNG (NACH BVERFGE 105, 279 FF.) A./ Verletzung von Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG I. Schutzbereich Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR): Ungeschriebenes

Mehr

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Kinderrechte: Entstehung, Inhalt, Notwendigkeit und Durchsetzung

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Kinderrechte: Entstehung, Inhalt, Notwendigkeit und Durchsetzung Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Kinderrechte: Entstehung, Inhalt, Notwendigkeit und Durchsetzung Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de SCHOOL-SCOUT

Mehr

ALLGEMEINEN ERKLA RUNG DER MENSCHENRECHTE

ALLGEMEINEN ERKLA RUNG DER MENSCHENRECHTE ALLGEMEINEN ERKLA RUNG DER MENSCHENRECHTE UN-Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948 Präambel Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft

Mehr

Verfassung des Landes Baden-Württemberg Auszug

Verfassung des Landes Baden-Württemberg Auszug Landesverfassung BaWü LV BW 700.200 Verfassung des Landes Baden-Württemberg Auszug Vom 11. November 1953 (GBl. S. 173), zuletzt geändert am 7. Februar 2011 (GBl. S. 46) I. Mensch und Staat Artikel 3 (1)

Mehr

Ausbilder- und Prüfertag der IHK München/Oberbayern. Forum 4 Nachteilsausgleich in IHK-Prüfungen

Ausbilder- und Prüfertag der IHK München/Oberbayern. Forum 4 Nachteilsausgleich in IHK-Prüfungen Ausbilder- und Prüfertag der IHK München/Oberbayern Forum 4 Nachteilsausgleich in IHK-Prüfungen Inhalt I. Gesetzliche Grundlagen 1. Grundgesetz 2. UN-Konvention 3. BBiG 4. Ausbildungsregelungen II. Legaldefinition

Mehr

Wahlrecht von Geburt an. Beschlusstext in kinderund jugendgerechter Sprache

Wahlrecht von Geburt an. Beschlusstext in kinderund jugendgerechter Sprache Wahlrecht von Geburt an Beschlusstext in kinderund jugendgerechter Sprache Einleitung Der Bundesverband der Katholischen jungen Gemeinde (KjG) bezieht regelmäßig zu kinderund jugendpolitischen Themen Stellung

Mehr

Abschlusstest. Pluspunkt Deutsch. Der Orientierungskurs. Modul 1: Vielfalt in Deutschland Ergänzen Sie. 1. Stuttgart ist die Hauptstadt von.

Abschlusstest. Pluspunkt Deutsch. Der Orientierungskurs. Modul 1: Vielfalt in Deutschland Ergänzen Sie. 1. Stuttgart ist die Hauptstadt von. Materialien zu unseren Lehrwerken Deutsch als Fremdsprache Abschlusstest Name: Datum: Modul 1: Vielfalt in Deutschland Ergänzen Sie. 1. Stuttgart ist die Hauptstadt von. 2. Die größte deutsche Stadt ist.

Mehr

Was passiert mit den Kindern?

Was passiert mit den Kindern? Was passiert mit den Kindern? Kinderrechte in der Praxis Mag. a Elke Sarto Volksanwaltschaft Kinderrechte In der Praxis der Volksanwaltschaft 138 ABGB Kriterienkatalog zum Kindeswohl Punkt 2-Schutz der

Mehr

Die Grundrechte Freiheits rechte

Die Grundrechte Freiheits rechte Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG) (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses

Mehr

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Präambel Da die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage der Freiheit,

Mehr

G. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts

G. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts G. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts Ein Gleichheitsrecht ist verletzt, wenn wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich oder wesentlich ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden und die

Mehr

ALLGEMEINE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE. Würde und Gerechtigkeit für uns alle

ALLGEMEINE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE. Würde und Gerechtigkeit für uns alle ALLGEMEINE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE Würde und Gerechtigkeit für uns alle ALLGEMEINE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE 60. Jahrestag Sonderausgabe 1948-2008 3 Vorwort Am 10. Dezember 1948 wurde die Allgemeine

Mehr

Europäische Menschenrechtskonvention

Europäische Menschenrechtskonvention Europäische Menschenrechtskonvention www.human-rights-convention.org Am 4. November 1950 unterzeichneten zwölf Staaten einen Meilenstein des Europarats, die Europäische Menschenrechtskonvention, die seit

Mehr

Religionsgeprägte Kleidung des Lehrers

Religionsgeprägte Kleidung des Lehrers Michael Kögl Religionsgeprägte Kleidung des Lehrers Eine Betrachtung der Neutralitätspflicht des Staates und der Religionsfreiheit im Sonderstatusverhältnis PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften

Mehr

Das Zusammenleben in Deutschland

Das Zusammenleben in Deutschland Das Zusammenleben in Deutschland Integrationsagentur der Evang. Gemeinde zu Düren 21.10. 2016 Dipl.-Ing. Eshetu Wondafrash, interkultureller Gesundheitsmediator Themen und Begriffe Das Grundgesetz - die

Mehr

Recht und andere gesellschaftliche Systeme oder Normengefüge

Recht und andere gesellschaftliche Systeme oder Normengefüge Recht und Gesellschaft Recht und andere gesellschaftliche Systeme oder Normengefüge Recht und Sitte Recht und Moral Recht und Religion Recht und Politik Recht und Wirtschaft Unterscheidungsgesichtspunkte

Mehr

9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung

9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung 9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung A. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) I. Allgemeine Bedeutung und Struktur des Grundrechts II. Die Adressaten des Grundrechts Der Gesetzgeber >

Mehr

WS 2008/09 GLIEDERUNG

WS 2008/09 GLIEDERUNG Prof. Dr. S. Muckel STAATSRECHT II. GRUNDRECHTE WS 2008/09 GLIEDERUNG Vorbemerkungen A) Bedeutung der Grundrechte für Studium und Examen B) Gang der Vorlesung C) Literaturhinweise 1 Grundbegriffe zu Grundrechten

Mehr

Gesetzlich legitimierter Zwang in der stationären Versorgung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen/ psychiatrischen Krankheitsbildern

Gesetzlich legitimierter Zwang in der stationären Versorgung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen/ psychiatrischen Krankheitsbildern Gesetzlich legitimierter Zwang in der stationären Versorgung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen/ psychiatrischen Krankheitsbildern BAWO-Fachtagung Was können wir uns leisten? 2010 1 Gesetzlich

Mehr

Menschenrechte Dokumente und Deklarationen

Menschenrechte Dokumente und Deklarationen Menschenrechte Dokumente und Deklarationen Bundeszentrale für politische Bildung 5 Inhalt Inhalt Karl Josef Partsch Der internationale Menschenrechtsschutz. Eine Einführung 11 I. Internationale Abkommen,

Mehr

Europäische Menschenrechtskonvention

Europäische Menschenrechtskonvention Europäische Menschenrechtskonvention Unsere Rechte, unsere Freiheiten T-Shirts mit den 15 wichtigsten Artikeln Unsere Rechte, Unsere Freiheit Artikel 2 Recht auf Leben Die Menschenrechte gelten für alle:

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/287 25.08.2016 Gesetzentwurf Fraktion AfD Entwurf eines Gesetzes über das Verbot der Gesichtsverschleierung im öffentlichen Raum des Landes Sachsen-Anhalt Der Landtag

Mehr

Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten

Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst

Mehr

Europäische Menschenrechtskonvention

Europäische Menschenrechtskonvention Europäische Menschenrechtskonvention Unsere Rechte, unsere Freiheiten T-Shirts mit den 15 wichtigsten Artikeln Unsere Rechte, Unsere Freiheit Die Menschenrechte gelten für alle: jeden Mann, jede Frau,

Mehr

Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Förderung der Menschenrechtserziehung in der Schule

Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Förderung der Menschenrechtserziehung in der Schule Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland xms325sw-00.doc Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Förderung der Menschenrechtserziehung in der

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw33001/03 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Koppi gg. Österreich, Urteil vom 10.12.2009, Bsw. 33001/03. Art. 9 EMRK, Art. 14 EMRK - Zivildienstpflicht von Predigern

Mehr

Der Islam im religionsneutralen Staat

Der Islam im religionsneutralen Staat Barbara Gärtner Der Islam im religionsneutralen Staat Die Problematik des muslimischen Kopftuchs in der Schule, des koedukativen Sportund Schwimmunterrichts, des Gebetsrufs des Muezzins, des Schächtens

Mehr

Anti-Diskriminierung. - Fremdenfeindlichkeit. Ulrike Davy Weingarten 2009

Anti-Diskriminierung. - Fremdenfeindlichkeit. Ulrike Davy Weingarten 2009 Anti-Diskriminierung - Fremdenfeindlichkeit Ulrike Davy Weingarten 2009 Titel Untertitel Universal Declaration of H.R. Article 1 All human beings are born free and equal in dignity..... International Convention

Mehr

Rede beim Iftar-Empfang der World Media Group AG und des Hamle e. V. 5. August 2013

Rede beim Iftar-Empfang der World Media Group AG und des Hamle e. V. 5. August 2013 Seite 1 von 9 Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Wissenschaft und Forschung Zweite Bürgermeisterin Rede beim Iftar-Empfang der World Media Group AG und des Hamle e. V. 5. August 2013 Es gilt das

Mehr

Menschenrechtliche Grundlagen fu r ein inklusives Bildungssystem

Menschenrechtliche Grundlagen fu r ein inklusives Bildungssystem Menschenrechtliche Grundlagen fu r ein inklusives Bildungssystem Warum eine Schule fu r alle eine menschenrechtliche Notwendigkeit ist Salzburg, 6. Juni 2013 Überblick Menschenrecht Bildung Grundprinzipien

Mehr

Übereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958

Übereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958 Internationale Arbeitsorganisation (ILO) Übereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958 Dieses Übereinkommen ist am 15. Juni 1960 in Kraft getreten. Die Allgemeine Konferenz

Mehr

Zum Gottesbezug in der Präambel des Grundgesetzes

Zum Gottesbezug in der Präambel des Grundgesetzes Zum Gottesbezug in der Präambel des Grundgesetzes 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum Gottesbezug in der Präambel des Grundgesetzes Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 1. März 2016 Fachbereich: WD 3:

Mehr

Religionsfreiheit am Arbeitsplatz in Europa

Religionsfreiheit am Arbeitsplatz in Europa Religionsfreiheit am Arbeitsplatz in Europa Prof. Lucy Vickers Oxford Brookes Universität lrvickers@brookes.ac.uk Diese Ausbildungsmaßnahme wird im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft

Mehr

Die Auslegung der Religionsfreiheit in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Die Auslegung der Religionsfreiheit in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte Die Auslegung der Religionsfreiheit in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 2-211/06

Mehr

ERKLÄRUNG DER DEUTSCHEN BISCHÖFE ZUR PARTEIPOLITISCHEN TÄTIGKEIT DER PRIESTER

ERKLÄRUNG DER DEUTSCHEN BISCHÖFE ZUR PARTEIPOLITISCHEN TÄTIGKEIT DER PRIESTER ERKLÄRUNG DER DEUTSCHEN BISCHÖFE ZUR PARTEIPOLITISCHEN TÄTIGKEIT DER PRIESTER Vorwort Aus Sorge um die Schäden, die der Kirche aus der parteipolitischen Betätigung der Priester erwachsen, haben die deutschen

Mehr

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Allgemein gesehen, sind die Menschenrechte grundlegende Rechte, die allen Menschen unabhängig von Herkunft, Rasse, Sprache, Staatsangehörigkeit, Religion und Geschlecht

Mehr

Rechtsgrundlagen GG (1)

Rechtsgrundlagen GG (1) Rechtsgrundlagen GG (1) Art. 1 GG (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen

Mehr

Volker Epping. Grundrechte. In Zusammenarbeit mit Sebastian Lenz und Philipp Leydecker. Zweite, aktualisierte und erweiterte Auflage.

Volker Epping. Grundrechte. In Zusammenarbeit mit Sebastian Lenz und Philipp Leydecker. Zweite, aktualisierte und erweiterte Auflage. Volker Epping Grundrechte In Zusammenarbeit mit Sebastian Lenz und Philipp Leydecker Zweite, aktualisierte und erweiterte Auflage 4Q Springer Seite Vorwort zur 2. Auflage V Vorwort zur 1. Auflage ; VII

Mehr

Grundrechte. Rechte gegen, durch, im und mit dem Staat Hartmut Vöhringer

Grundrechte. Rechte gegen, durch, im und mit dem Staat Hartmut Vöhringer Grundrechte Rechte gegen, durch, im und mit dem Staat Hartmut Vöhringer Moderne Verfassung Legt rechtliche Grundlagen des Staates fest Enthält Grundwerte und Grundrechte Enthält Leitprinzipien Regelt Staatsorganisation

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Seite

Inhaltsverzeichnis. Seite Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort zur 3. Auflage... V Vorwort zur 1. Auflage...VII Inhaltsverzeichnis... IX Verzeichnis der allgemeinen Grundrechtslehren... XIII Bibliografie und Recherche... XV Kapitel

Mehr

Verfassung für Rheinland-Pfalz Vom (VOBl. RLP, S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. RLP 2005, S.

Verfassung für Rheinland-Pfalz Vom (VOBl. RLP, S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. RLP 2005, S. 2.11 Rheinland-Pfalz Verfassung für Rheinland-Pfalz Vom 18.05.1947 (VOBl. RLP, S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2010 (GVBl. RLP 2005, S. 547) Vorspruch Im Bewusstsein der Verantwortung

Mehr

Grundlagen für den Religionsunterricht und den Ethikunterricht im Land Sachsen- Anhalt

Grundlagen für den Religionsunterricht und den Ethikunterricht im Land Sachsen- Anhalt Grundlagen für den Religionsunterricht und den Ethikunterricht im Land Sachsen- Anhalt 1. Gemäß Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 27 Abs. 3 Satz 1

Mehr

Grundrechte (ausgewählte Artikel)

Grundrechte (ausgewählte Artikel) Grundrechte (ausgewählte Artikel) Art 1 Schutz der Menschenwürde (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk

Mehr

ZIVILCOURAGE UND ANTI-RASSISMUS-ARBEIT

ZIVILCOURAGE UND ANTI-RASSISMUS-ARBEIT Betrifft: Anzeige gemäß 24 Abs 2 GlBG gegen die noch auszuforschende Person mit der Telefonnummer..., als unmittelbaren Täter und gegen das Medium...als Beitragstäter. in eventu Anzeige gemäß Art. IX Abs

Mehr

Das Grundgesetz als eine der größten Errungenschaften der Bundesrepublik

Das Grundgesetz als eine der größten Errungenschaften der Bundesrepublik Allensbacher Kurzbericht 21. Mai 2014 Das Grundgesetz als eine der größten Errungenschaften der Bundesrepublik Die drei wichtigsten Grundrechte aus Sicht der Bevölkerung sind die Unantastbarkeit der Menschenwürde,

Mehr

2. Art. 37 der Verfassung des Landes Sachsen Anhalt ( Kulturelle und ethnische Minderheiten )

2. Art. 37 der Verfassung des Landes Sachsen Anhalt ( Kulturelle und ethnische Minderheiten ) Identitäten, Nationalitäten und Staatsangehörigkeiten in einer weltoffenen Gesellschaft 1 I. Verfassungsrechtliche Grundlagen 1. Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes,

Mehr

Willkommen zum Workshop Unsere neue Heimat Deutschland was ist das für ein Land? Gefördert von:

Willkommen zum Workshop Unsere neue Heimat Deutschland was ist das für ein Land? Gefördert von: Willkommen zum Workshop Unsere neue Heimat Deutschland was ist das für ein Land? Gefördert von: Deutschland Hauptstadt Berlin 16 Bundesländer Brandenburg Landeshauptstadt Potsdam ource: http://www.mapsofworld.com/deutsch/deutschland/politische-karte-deutschland.jpg

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte V. Grundrechte zur Gewährleistung geistiger Freiheit und Kommunikation 1. Glaubens-, Gewissens-

Mehr

Bibel. wählerisch-sein.de. Seite 1 6

Bibel. wählerisch-sein.de. Seite 1 6 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. GG Artikel 1,1 Seite 1 6 Gott schuf den Menschen zu seinem Bilde, zum Bilde Gottes schuf

Mehr

Bibel. Seite 1 6. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Bibel. Seite 1 6. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. GG Artikel 1,1 Seite 1 6 Gott schuf den Menschen zu seinem Bilde, zum Bilde Gottes schuf

Mehr

EMRK Europäische Menschenrechtskonvention

EMRK Europäische Menschenrechtskonvention Dr. Jens Meyer-Ladewig, Ministerialdirigent a.d. EMRK Europäische Menschenrechtskonvention Handkommentar 3. Auflage 1 leibin«verlag n ^ LJULVl HLvL Vorwort zur 3. Auflage 5 Abkürzungen 13 Hinweise für

Mehr

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L 1 1 - Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ ZULÄSSIGKEIT

Mehr

Gesetzentwurf. Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode DRUCKSACHE 6/6124. AfD-Fraktion. Gesichtsverschleierung im öffentlichen Raum. Dresden,

Gesetzentwurf. Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode DRUCKSACHE 6/6124. AfD-Fraktion. Gesichtsverschleierung im öffentlichen Raum. Dresden, Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode DRUCKSACHE 6/6124 Gesetzentwurf der AfD-Fraktion Thema: Gesichtsverschleierung im öffentlichen Raum Dresden, 18.08.2016 Dr. Frauke Petry, MdL und Fraktion i.v. Uwe Wurlitzer,

Mehr

Entscheid. der II. Kammer. vom 28. November 2013

Entscheid. der II. Kammer. vom 28. November 2013 Rekurskommission Entscheid der II. Kammer vom 28. November 2013 Mitwirkend: Präsident lic. iur. U. Broder (Vorsitz), Dr. W. Lüchinger, Ersatzmitglied lic. iur. B. Niedermann, juristische Sekretärin Dr.

Mehr

Kinderrechte und Wertepluralismus vom

Kinderrechte und Wertepluralismus vom Kinderrechte und Wertepluralismus vom 16. 11. 2016 Institut für Soziokulturelle Entwicklung Dr. Gülcan Akkaya Dozentin und Projektleiterin T direkt +41 41 367 48 91 guelcan.akkaya@hslu.ch Luzern Wie wirkt

Mehr

Europäische Menschenrechtskonvention

Europäische Menschenrechtskonvention Dr. Jens Meyer-Ladewig, Ministerialdirigent a.d. Europäische Menschenrechtskonvention Handkommentar 2. Auflage Nomos Vorwort 5 Abkürzungen 11 Hinweise für den Gebrauch 13 Literaturverzeichnis 15 Einleitung

Mehr

Simone Goltz München: Herbert Utz Verlag 2015, 336 S., 44,00 ISBN

Simone Goltz München: Herbert Utz Verlag 2015, 336 S., 44,00 ISBN Begriff und verfassungsrechtliche Stellung Simone Goltz München: Herbert Utz Verlag 2015, 336 S., 44,00 ISBN 978-3-8316-4427-8 Bei der vorliegenden Arbeit handelt es sich um eine rechtswissenschaftliche

Mehr

in der Erwägung, daß der Genuß von Rechten und Freiheiten auch die Übernahme von Pflichten mit sich bringt;

in der Erwägung, daß der Genuß von Rechten und Freiheiten auch die Übernahme von Pflichten mit sich bringt; Menschenrechtsschutz in Afrika Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker (27. Juni 1981) Präambel Die afrikanischen Mitgliedstaaten der Organisation für afrikanische Einheit (OAU), Vertragsstaaten

Mehr

Praxiszentrum. Lebensphase Alter / Menschen mit Behinderungen / Sonstige. Iim Wintersemester / Sommersemester 2015.

Praxiszentrum. Lebensphase Alter / Menschen mit Behinderungen / Sonstige. Iim Wintersemester / Sommersemester 2015. Praxiszentrum Lebensphase Alter / Menschen mit Behinderungen / Sonstige Iim Wintersemester 2014-15 / Sommersemester 2015 Heidrun Stenzel Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften Fachhochschule Köln

Mehr

Code of Conduct Compliance. Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG. und. ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner

Code of Conduct Compliance. Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG. und. ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner Code of Conduct Compliance Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG und ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner. 31.03.2012 1. Einleitung Vöhringer ist ein international tätiges Unternehmen

Mehr

Freiheit?!?!? Was ist Freiheit?

Freiheit?!?!? Was ist Freiheit? 1 Björn Hanson Klein Barnitz 2a 23858 Barnitz Email: U48B78H@aol.com Tel.: 0171 / 70 71 604 Fach : Grundkurs Religion 12. Jahrgang Lehrerin : Frau Büstrin Datum: : 20.11.1996 Freiheit?!?!? Was ist Freiheit?

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 16 / Wahlperiode. der Fraktion der AfD

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 16 / Wahlperiode. der Fraktion der AfD Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 478 29. 08. 2016 Gesetzentwurf der Fraktion der AfD Gesetz über das Verbot der Gesichtsverschleierung im öffentlichen Raum Baden-Württemberg

Mehr

Volker Beck. 1.) Was sollte der programmatische Kompass für grüne Religions- und Weltanschauungspolitik sein?

Volker Beck. 1.) Was sollte der programmatische Kompass für grüne Religions- und Weltanschauungspolitik sein? Volker Beck 1.) Was sollte der programmatische Kompass für grüne Religions- und Weltanschauungspolitik sein? Respekt, weltanschauliche Neutralität des Staates und die drei Dimensionen der Glaubensfreiheit

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I, II GG 1.

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL. M.

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL. M. Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner LL. M. Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte V. Grundrechte zur Gewährleistung geistiger Freiheit und Kommunikation 1. Glaubens-,

Mehr

Einführung in die Grundrechtsthematik

Einführung in die Grundrechtsthematik Einführung in die Grundrechtsthematik Walter Kälin FACHTAGUNG INTEGRATION UND GLEICHSTELLUNG 10. November 2015 I. Ausgangspunkt: Menschliche Grundbedürfnisse 2 II. Grundrechte Begriff: Grundrechte / Menschenrechte

Mehr

Auf dem Weg zu einem weltanschaulich neutralen Staat

Auf dem Weg zu einem weltanschaulich neutralen Staat 1 Landeskongress der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein 2 am 16./17.10.2010 im Campus Nordsee in St. Peter-Ording 3 4 1Der Landeskongress der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein hat beschlossen: 2 3 4

Mehr

Artikel 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte.. 50

Artikel 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte.. 50 Inhaltsübersicht Vorwort zur 4. Auflage... 5 Bearbeiterverzeichnis... 15 Abkürzungen... 17 Hinweise für den Gebrauch... 19 Literaturverzeichnis... 21 Einleitung... 23 Konvention zum Schutze der Menschenrechte

Mehr