Der Sabbat und der Arbeits- und Ausbildungsplatz Informationen und Hilfen bei Schwierigkeiten
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- Waldemar Fleischer
- vor 7 Jahren
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1 Der Sabbat und der Arbeits- und Ausbildungsplatz Informationen und Hilfen bei Schwierigkeiten Grundlagen Grundrechtskommentar zu Fragen der Religionsfreiheit von Ingor von Münch Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) Erklärungen und Gesetze Allg. Erklärung der Menschenrechte, Resolution 217 A (III) vom Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet... Art Möglichkeit zu bekennen... hat jeder das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Jeder hat die Freiheit seine Religion zu wechseln, seine Religion privat oder öffentlich zu bekennen. Art freie Meinungsäußerung... hat jeder das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung. Art Versammlungsfreiheit... haben alle Menschen das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen. Abs 2: Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung angehören. Art Wahrnehmung öffentlicher Ämter... darf jeder an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheit mitwirken und hat jeder den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Art wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte... hat jeder Anspruch auf den Genuss, aller wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte. Art freie Berufswahl... hat jeder das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl sowie auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen. -1-
2 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte 19. Dez (BGBI, 1973 II S. 1534) In der Erkenntnis, dass sich diese Recht aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten... Art. 18 Jedermann hat das Recht, auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.... Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in der Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden. (3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind. Erklärung gegen Intoleranz aufgrund der Religion Erklärung von 1981 der Vereinten Nationen Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit..., öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Brauchtum, Praxis und Lehre Ausdruck zu verleihen. Art Alle Staaten haben wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um Diskriminierungen aufgrund der Religion oder der Überzeugung bei der Anerkennung, Ausübung und Inanspruchnahme der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf allen Gebieten des bürgerlichen, wirtschaftlichen, politischen, sozialen und kulturellen Lebens zu verhindern und zu beseitigen. Art. 5 - Mündigkeit des Kindes Die Eltern bzw. der gesetzliche Vormund eines Kindes haben das Recht, das Familienleben im Einklag mit ihrer Religion oder Überzeugung und im Hinblick auf die sittlichen Erziehungsziele zu gestalten... Art. 6 a) im Zusammenhang mit einer Religion Gottesdienste zu feiern und einen freien Versammlungsort zu wählen. h) im Einklang mit den Geboten seiner Religion Ruhetage einzuhalten sowie Feiertage und Zeremonien zu begehen. -2-
3 Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Artikel 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, durch die Ausführung und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben. (2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein... Weimarer Verfassung Art. 136 Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert. Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden. Art. 137 Es besteht keine Staatskirche. Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) Art. 12 Alle Menschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätten frei zu wählen. Art. 3 (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Art. 4 (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. -3-
4 Kommentare Materialien des KDA Herne, Nr. 3 (1996) Sonntagsruhe und Wochenendarbeit Sabbat bedeutet Loslassen,... Sabbat bedeutet gemeinschaftliche Ruhe zu haben und von allen Zwängen frei zu sein. Prof. Dr. Stefan Kadelbach LL.M. Staatsrecht II -SS99 Religionsfreiheit im Grundgesetz 1. Glaubens- und Bekenntnisfreiheit - Art. 4 I GG 2. Recht ungestörter Religionsausübung - Art. 4 II GG 3. Verbot der Benachteiligung wegen religiöser Anschauungen -Art. 3 III 1 GG 4. Religiöse Vereinigungsfreiheit - Art. 140 GG i.v.m. Art. 137 II WRV 5. Weltanschauliche Neutralität des Staates - Art. 140 GG i. V. m. Art. 136ff. WRV Art: 4 Grundgesetz (GG) - Freiheit von Religion und Gewissen I. Schutzbereich Freiheit, Glauben, Gewissen, Religion und Weltanschauung zu haben oder zu bilden sowie zu äußern und danach zu handeln Religion und Gewissen a) Religion - Großkirchen - Kirchen - Religionsgesellschaften als KdöR - nicht als Körperschaften verfasste Religionsgesellschaften und Vereinigungen zur Pflege einer Weltanschauung b) Gewissen: Eine an Gut und Böse orientierte Haltung c) Kriegsdienstverweigerung - 2. Geschütze Betätigung Prof. Dr. Stefan Kadelbach LL.M. Staatsrecht II -SS99 Art: 4 GG Freiheit von Religion und Gewissen II. Eingriff III. Rechtfertigung von Eingriffen 1. Benannte Verfassungsschranken: Art. 140 GG, 12 a Abs. 2 S.1 GG 2. Immanente Verfassungsschranken: Kollidierende Verfassungsgüter Art. 14: Das Eigentum ist gewährleistet. -4-
5 Prof. Dr. Stefan Kadelbach LL.M. Staatsrecht II -SS99 Art: 4 GG Freiheit von Religion und Gewissen Religionen - Kirchen: evangelische Kirche rö.-kath. Kirche - KdöR: Organisationen der ev. Kirchen Bistümer und andere Untergliederungen der kath. Kirche russ. orth. Kirche Heilsarmee israel. Kirchengemeinde - Sekten: Gerichtsurteile 1973 Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Das Recht auf Unterrichtsbefreiung am Samstag für Angehörige einer Konfession wird in Frage gestellt, weil es sich nur um die Überzeugung des Einzelnen handeln kann. Sozialgericht Aurich 1980 Eine Arbeitslose erhält Anspruch auf Arbeitslosengeld, nachdem ihr das Geldes mit der Begründung verweigert worden war, sie sei nicht bereit, am Samstag zu arbeiten. Die Begründung des Urteils: Das Arbeitsamt habe aufgehört, eine Arbeit zu vermitteln, bei der samstags arbeitsfrei ist. Es erfolgt keine Begründung mit Art. 4 GG. Bundessozialgericht 1979 Das Gericht fällt ein Urteil zu Schichtarbeit und Spätschicht unter Bezug auf Art. 4 GG. Köln Zwei Studentinnen weigern sich, Prüfungen am Samstag abzulegen. Das Urteil: Es sei zumutbar, ein Semester zu verlieren oder das Studium an einen anderen Ort zu verlegen. -5-
6 Vorgehensweisen bei Schwierigkeiten Grundlage Das Berufen auf Gerichtsurteile ist nur bedingt hilfreich und nicht als erster Schritt zu gehen, denn... das Einnehmen einer Rechtsposition erschwert den Weg zu einer einvernehmlichen Lösung. Gerichtsurteile orientieren sich an dem Gewissen des Einzelnen und nicht an dem Bekenntnis einer Gruppe. der Arbeitgeber/die Ausbildungsstätte ist gleichermaßen berechtigt, für sich Rechte, die sich aus dem Grundgesetz ableiten, in Anspruch zu nehmen. An dieser Stelle können Konflikte in den Rechten beider Parteien auftreten (z. B. wenn die Besetzung einer Arbeitsstelle am Sabbat für das Funktionieren des Betriebs, die Wirtschaftlichkeit oder gar die Existenz eines Unternehmen entscheidend ist). Grundrecht steht damit gegen Grundrecht. Die Berufung auf Art. 4 GG wird durch das Recht der Gegenpartei eingeschränkt. Das Gericht wird in diesem Fall die Pflichten und Rechte gegenseitig abwägen. Interessenswaage: Interessen des Arbeitsnehmers Interessen des Arbeitgebers Art. 4 - Religionsfreiheit Art Berufsfreiheit Art Allgemeinwohl Art. 9 - Vereinigungs-/ Organisationsfreiheit Art. 3 - Gleichberechtigung/-behandlung In den Gespräche und Verhandlungen gilt es anzuerkennen, dass auch der Gegenüber Grundrechte hat. Dieses Verständnis gilt es im Gespräch zu transportieren. Bei Schülern ist der Sachverhalt etwas leichter und sie können sich auf Art. 4 und 12 GG berufen. Dennoch macht es die Verhandlungen leichter, wenn der Antragsteller den möglichen Mehraufwand für die Lehrkräfte anerkennt und würdigt. Grundregel Nr. 1 - Kontakt pflegen. Gleich bei der Anmeldung an der Schule oder Ausbildungsstätte ist auf das Anliegen der Sabbatbefreiung hinzuweisen. Rechte und Pflichten müssen schriftlich mitgeteilt werden. Auch später ist immer wieder darauf hinzuweisen. Die Schule muss die Möglichkeit haben, sich entsprechend organisieren zu können. Grundregel Nr. 2 - Persönliche Überzeugung transparent machen. Die Argumentation darf immer nur um die eigene Person geführt werden, nicht wegen seiner Religion. Niemand hat deshalb besondere Rechte, weil er Adventist ist, vielmehr ist er Adventist, weil er eine persönliche Überzeugung hat. -6-
7 Checkliste für Schüler und Studenten Für Vereinigungen: Die Erlasssituation beobachten und Kontakte halten (Ministerpräsidentenwechsel). Für Schüler und Studenten: Sich bei der Vereinigung über die Erlasssituation kundig machen. Die Pflicht des Schülers oder der Eltern besteht darin, an neuen Einrichtungen möglichst frühzeitig auf die erlassmäßig geregelte Befreiung vom Unterricht und von Prüfungen am Sabbat hinzuweisen, auch wenn keine Probleme anstehen. (Bundesverwaltungsgericht VII C 38.70) In der Argumentation gilt der Gleichheitsgrundsatz: Ungleiches ist ungleich zu behandeln. Wird Art. 4 GG (das Recht der freien Religionsausübung) gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 GG (alle sind gleich zu behandeln) ausgespielt, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 gerade zum Ausdruck bringt, dass Ungleiches ungleich zu behandeln ist. Niemand darf aufgrund seines Glaubens oder seiner religiösen Überzeugung gegenüber einer Mehrheit benachteiligt oder bevorzugt werden. In den Gesprächen mit der Schule oder Universität ist die Organisationsfreiheit der Einrichtung zu beachten. Ebenso muss die Zumutbarkeit für die Lehrkräfte berücksichtigt werden. Wird die Entscheidung, einen Prüfungstermin zu verschieben, z. B. mit der Übernahme von Kosten für drei Mann, die die Prüfung durchführen, verbunden, entsteht allerdings die Frage der Verhältnismäßigkeit. Argumentationen Da könnte ja jeder kommen. Das Grundgesetz regelt gerade den Schutz der Minderheiten. Befreiung ja, aber nur für die Stunden des Gottesdienstbesuchs. Der Sabbat im Alten Testament umfasste weit mehr als den Gottesdienst. Er hatte den Charakter der Ruhe, Rekreation und geistlichen Besinnung. Und er besaß einen sozialen Aspekt, sogar für den nichtreligiösen Menschen. Unter diesen Umständen kann Ihnen das Arbeitsamt keinen Arbeitsplatz vermitteln. Art. 12 GG besagt, dass alle Menschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Eine Prüfung an einem anderen Wochentag ist nicht möglich. Wie soll jemand in den Genuss kommen, einen Arbeitsplatz zu bekommen, wenn schon die Prüfung am Sabbat dies verhindert? Wir haben das Recht, uns zu organisieren, wie wir das für sinnvoll halten. Es kann keine Ausnahme gemacht werden. Es besteht Organisationsfreiheit, aber diese Freiheit ist begrenzt (durch das Recht auf Religions- und Berufsfreiheit). Gemeinschaft der STA, Süddeutscher Verband, nach Gesprächen mit Dr. Th. Stumpf,
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