S CHULVEREIN GYMNASIUM GLINDE e.v.

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1 ! S CHULVEREIN GYMNASIUM GLINDE e.v. An die Mitglieder des Schulvereins, die Mitglieder des Schulelternbeirates und den Vorstand des Schulvereins Glinde, 24. März 2016 Einladung zu einer Mitgliederversammlung mit Satzungsänderung Sehr geehrte Damen und Herren, zur 2. ordentlichen Mitgliederversammlung des Schulvereins Gymnasium Glinde e. V. lade ich Sie herzlich ein. Sie findet statt am Donnerstag, den um Uhr vor der Schulelternbeiratssitzung im Seminarraum der Schule. Tagesordnung: 1. Begrüßung, Genehmigung der Tagesordnung 2. Protokoll der letzten Sitzung 3. Berichts des Kassenwarts 4. Änderung der Satzung laut Bescheid des Finanzamtes vom nach Beschluss von der Mitgliederversammlung vom wie folgt: 2 Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck,das Gymnasium Glinde und seine Schüler zu fördern. 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Gymnasiums Glinde und seiner Schüler. 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2 ! S CHULVEREIN GYMNASIUM GLINDE e.v. 2 Nr. 3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung Aus dem Vereinsvermögen dürfen etwaige Gewinne nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 3 Nr. 2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Neufassung der Satzung Antrag des Vorstandes auf Satzungsänderung: Neue Gliederung mit Ergänzungen in kursiv (siehe Gegenüberstellung). 6. Anträge - Utensilien für die Zirkus AG - für die Lego-AG 7. Verschiedenes Mit freundlichen Grüßen Michaela Völkel Anlagen

3 Schulverein Gymnasium Glinde e. V. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen Schulverein Gymnasium Glinde e. V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck unter der Nr. VR 216 RE eingetragen. 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Glinde, Kreis Stormarn. 1 Nr. 3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr. 2 Zweck des Vereins 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2 Nr. 3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 3 Finanzmittel 3 Nr. 1 Die zur Erreichung seines gemeinnützlichen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Schulverein durch: Mitgliedsbeiträge, Veranstaltungen oder Spenden. 3 Nr. 2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche und juristische Person werden, die den Schulverein in seinen Bestrebungen unterstützen will. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 5 Ende der Mitgliedschaft 5 Nr. 1 Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt b) Ausschluss c) Tod Seite 1 von 3

4 5 Nr. 2 a) Der Austritt aus dem Verein erfolgt mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines jeweiligen Schuljahres. b) Der Ausschluss kann erfolgen, - wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Beitrag innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit nicht bezahlt. - wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit. 5 Nr. 3 Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge erfolgt nicht. 6 Mitgliedsbeiträge 6 Nr. 1 Mit der Beitrittserklärung nennen die Mitglieder die Höhe des Betrages, zu dessen Zahlung sie sich jährlich bis auf Widerruf verpflichten. 6 Nr. 2 Die Mindesthöhe des Jahresbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. 6 Nr. 3 Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bargeldlos zu Beginn des Schuljahres, spätestens bis zum 30. September, zu entrichten. 7 Vorstand 7 Nr. 1 a) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden Schriftführer Kassenwart 7 Nr. 2 Kassenwart b) Der Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Beide sind vertretungsberechtigt. c) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, z. B. durch Rücktritt oder Tod, aus, ist das Ersatzmitglied des Vorstandes nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt. d) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. e) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Kassenwart wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahre gewählt; er bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich. Seite 2 von 3

5 7 Nr. 3 Mitgliederversammlung a) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im zweiten Quartal des Kalenderjahres stattfinden. b) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich einzuberufen. c) Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. d) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. e) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. f) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und zur Abstimmung zu bringen. g) Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 2016 geändert und neugefasst. 8 Vereinsvermögen und Auflösung des Vereins 8 Nr. 1 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 8 Nr. 2 Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss bedarf einer 3/4-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. 8 Nr. 3 Das Vermögen des aufgelösten Vereins fällt an den Schulträger (Gemeinde Glinde), der es für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des 2 der Satzung verwenden muss. 8 Nr. 4 Dem zuständigen Finanzamt ist innerhalb von 4 Wochen nach Beschlussfassung die Auflösung mitzuteilen. Seite 3 von 3

6 Schulverein Gymnasium Glinde S a t z u n g 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein trägt den Namen Schulverein Gymnasium Glinde e.v. und hat seinen Sitz in Glinde, Kreis Stormarn. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Reinbek eingetragen werden. 2 Zweck des Vereins Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck,das Gymnasium Glinde und seine Schüler zu fördern. 3 Mittel Die zur Erreichung seines Zweckes erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch a) Beiträge seiner Mitglieder b) Zuwendungen jeglicher Art. 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will. 2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärungen erworben. 5 Mitgliedsbeitrag Geschäftsjahr 1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens(20,-- DM)12,-- im Jahr; höhere Beiträge sind erwünscht. 2. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bargeldlos zu Beginn des Schuljahres zu entrichten. 3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

7 6 Organe des Vereins 1. Mitgliederversammlung a) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter der Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich einzuberufen. b) Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. c) Eine Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn sie von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich verlangt wird. 2. Der Beirat a) Der Beirat setzt sich aus den Vorsitzenden der Klassenelternbeiräte zusammen. Sofern ein Klassenelternbeiratsvorsitzender nicht Mitglied des Schulvereins ist, wählen die Vereinsmitglieder dieser Klassenelternschaft ein anderes Beiratsmitglied. b) Der Beirat wählt den Vorstand und 2 Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. c) Der Beirat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich. d) Der Beirat tagt mindestens einmal in jedem Jahr im Beisein des Vorstandes. Die Einladung hat schriftlich 14 Tage vorher zu erfolgen. 3. Vorstand Der Vorstand besteht aus dem a) 1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden Beisitzer Schriftführer Kassenwart. b) Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Beide sind allein vertretungsberechtigt. c) Die Vorstandsmitglieder werden vom Beirat aus den Mitgliedern des Vereins für 2 Geschäftsjahre gewählt, wobei mindestens ein Vorstandsmitglied Mitglied des Schulelternbeirates sein soll. d) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

8 4. Kassenprüfer Die Kassenprüfer werden vom Beirat für 2 Jahre gewählt. 7 Satzungsänderung 1. Die Satzung kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung geändert werden. 2. Ein solcher Beschluß bedarf einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. 8 Austritt und Ausschluß aus dem Verein 1. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Schuljahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. 2. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Ansprüche an das Vereinsvermögen. 3. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden bei vereinsschädigendem Verhalten oder Nichtzahlung des Beitrages innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung. 9 Vereinsvermögen und Auflösung des Vereins 1. Aus dem Vereinsvermögen dürfen etwaige Gewinne nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 2. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3. Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Dieser Beschluß bedarf einer 3/4-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. 4. Das Vermögen des aufgelösten Vereins fällt an den Schulträger (Gemeinde Glinde), der es für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des 2 der Satzung verwenden muß. 5. Dem zuständigen Finanzamt ist innerhalb von 4 Wochen nach Beschlußfassung die Auflösung mitzuteilen.

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