VERORDNUNG ZUR PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG

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1 VERORDNUNG ZUR PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG der Einwohnergemeinde Hildisrieden vom 16. August 2000 / 15. Oktober 2001

2 Verordnung zur Personal- und Besoldungsordnung Seite 2 INHALT... Seite I BESOLDUNG DES GEMEINDERATES... 3 ART. 1 GRUNDSATZ... 3 ART. 2 HAUPTAUFGABEN... 3 ART. 3 NEBENAUFGABEN... 3 ART. 4 AUS- UND WEITERBILDUNG GEMEINDEBEHÖRDEN UND RECHNUNGSKOMMISSION... 3 ART. 5 BESOLDUNG... 3 II SPESEN DES GEMEINDERATES UND DES GEMEINDESCHREIBERS... 4 III ART. 6 SPESENPAUSCHALE... 4 ART. 7 VERPFLICHTUNGEN AUSSERHALB DER GEMEINDE... 4 BESOLDUNG UND TÄTIGKEITEN DER ANGESTELLTEN IM FESTEN DIENSTVERHÄLTNIS... 4 ART. 8 ANGESTELLTE DER GEMEINDE... 4 ART. 9 EINSTUFUNG... 4 IV WEITERE BEHÖRDEN UND BEAUFTRAGTE... 4 ART. 10 RECHNUNGSKOMMISSION... 4 ART. 11 SCHULPFLEGE... 5 ART. 12 URNENBÜRO... 5 ART. 13 FRIEDENSRICHTER... 5 ART. 14 STEUERKOMMISSION... 5 ART. 15 LEBENSMITTELKONTROLLEUR, LANDWIRTSCHAFTSBEAUFTRAGTER,... GEMEINDESCHÄTZER... 5 V. KOMMISSIONEN UND ARBEITSGRUPPEN... 5 ART. 16 ENTSCHÄDIGUNGEN... 5 ART. 17 SITZUNG... 5 ART. 18 ABRECHNUNG... 6 VI. SCHLUSSBESTIMMUNG... 6 ART. 19 INKRAFTTRETEN... 6

3 Verordnung zur Personal- und Besoldungsordnung Seite 3 Der Gemeinderat von Hildisrieden, gestützt auf Art. 3 der Personal- und Besoldungsordnung der Gemeinde Hildisrieden vom 23. August 2000, beschliesst: I Art. 1 Besoldung des Gemeinderates Grundsatz Die Mitglieder des Gemeinderates beziehen für ihre Hauptaufgaben eine feste Besoldung gemäss den Richtlinien des Gemeindeammännerverbandes des Kantons Luzern vom 28. November Art. 2 Hauptaufgaben Als Hauptaufgaben gelten alle mit dem Amt eines Gemeinderates verbundenen Verpflichtungen, soweit sie nicht als Nebenaufgaben eingestuft sind. Bei Einsetzen von Gruppen oder Kommissionen bestimmt der Gemeinderat welche Artikel der Verordnung zum Tragen kommen. Es wird eine laufende Liste der Nebenaufgaben durch die Gemeindekanzlei geführt. Art. 3 Nebenaufgaben Als Nebenaufgaben gilt die Mitarbeit in den vom Gemeinderat eingesetzten temporären Kommissionen, Arbeitsgruppen und die Teilnahme an Fortbildungen. Die Nebenaufgaben werden gemäss Kap. V entschädigt. Art. 4 Aus- und Weiterbildung Gemeindebehörden und Rechnungskommission Die Aus- und Weiterbildung von Gemeindebehörden und Rechnungs-kommissionen muss in unmittelbarem Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit stehen und im Interesse der Gemeinde liegen. Vollamtliche Mitglieder der Gemeindebehörde haben keinen Anspruch auf Kursentschädigung. In diesen Ansätzen nicht inbegriffen sind die Kurskosten sowie die Fahrspesen und Auslage für Konsumationen während des Kurses. Pauschale Entschädigung für einen halben Tag Fr für einen ganzen Tag Fr Art. 5 Besoldung Die Besoldungsklasse der Gemeinderäte wird für jeweils 4 Jahre beibehalten. Individuelle Anpassungen, sowie Änderungen der %-Anteile aufgrund der Zuweisung neuer Aufgaben und der Zeitabrechnungen, können jährlich im Hinblick auf das Budget gemacht werden.

4 Verordnung zur Personal- und Besoldungsordnung Seite 4 II Spesen des Gemeinderates und des Gemeindeschreibers Art. 6 Spesenpauschale Die Mitglieder des Gemeinderates und der Gemeindeschreiber beziehen pro Jahr folgende feste Spesenentschädigungen: Gemeindepräsident Fr. 1' Gemeindeammann Fr. 1' Sozialvorsteher Fr Bauvorsteher Fr übrige Gemeinderäte je Fr Gemeindeschreiber Fr Art. 7 Verpflichtungen ausserhalb der Gemeinde Für Verpflichtungen ausserhalb der Gemeinde werden Verpflegungs- und Fahrspesen gemäss den kantonalen Ansätzen entschädigt, derzeit: Verpflegung Fr pro Hauptmahlzeit Fahrspesen Fr pro km III Art. 8 Besoldung und Tätigkeiten der Angestellten im festen Dienstverhältnis Angestellte der Gemeinde Die im festen Dienstverhältnis der Gemeinde stehenden Mitarbeiter/-innen beziehen feste Besoldungen gemäss den Richtlinien des Gemeindeamänner-verbandes vom 28. November 1989, gestützt auf das kantonale Personal-gesetz und die Personalverordnung für das Staatspersonal. Den Mitarbeitern/ -innen werden nebenamtliche Tätigkeiten gemäss speziellen Absprachen bewilligt. Diese sind in einer Vereinbarung schriftlich festzuhalten. Art. 9 Einstufung Die Einstufung erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. IV Art. 10 Weitere Behörden und Beauftragte Rechnungskommission Die Mitglieder der Rechnungskommission beziehen für ihre Tätigkeit folgende Entschädigungen: Pro Tag Fr (8x Fr ) Funktionszulage Präsident Fr Aus- und Weiterbildung siehe Art. 4

5 Verordnung zur Personal- und Besoldungsordnung Seite 5 Art. 11 Schulpflege Die Mitglieder der Schulpflege beziehen ein Sitzungsgeld gemäss Kap. V. Dem Präsidenten stehen zusätzlich eine Funktionszulage von Fr. 2' pro Jahr zu, den übrigen Mitgliedern und dem Aktuar/in eine solche von Fr. 1' Mit der Pauschale werden folgende Leistungen abgegolten: Sitzungsvorbereitungen, Lehrergespräche, allg. Gespräche, Kontakte mit Eltern, Lehrern, etc., Schulbesuche (nicht mehr obligatorisch), Elternabende. Der Schulverwalter wird über eine Erhöhung des Gemeinderatspensums für den zusätzlichen Aufwand als Schulpflegemitglied entlöhnt. Art. 12 Urnenbüro Die Mitglieder des Urnenbüros und die zugezogenen Hilfskräfte erhalten pro Einsatzstunde eine Entschädigung von Fr Art. 13 Friedensrichter/in Der/Die Friedensrichter/in bezieht eine Pauschalentschädigung von Fr pro Jahr. Art. 14 Steuerkommission Die zugezogenen Mitglieder der Steuerkommission beziehen pro Stunde eine Entschädigung von Fr Art. 15 Lebensmittelkontrolleur, Landwirtschaftsbeauftragten, Gemeindeschätzer Katasterschatzungen Der Lebensmittelkontrolleur, der Leiter der Ackerbaustelle und die Experten der Katasterschatzung werden mit Fr pro Stunde entschädigt. V. Kommissionen und Arbeitsgruppen Art. 16 Entschädigungen Die von der Gemeindeversammlung oder vom Gemeinderat eingesetzten Kommissionen und Arbeitsgruppen werden wie folgt entschädigt: bis 3 Stunden über 3 Stunden Präsident Fr Fr Mitglieder Fr Fr Das Abfassen des Protokolls wird mit Fr zusätzlich entschädigt. Art. 17 Sitzung Als Sitzung gilt die Zusammenkunft einer Kommission oder Arbeitsgruppe, über die ein Protokoll erstellt wird. Das Protokoll enthält eingangs u.a. die Angaben über Vorsitz, Aktuar, anwesende Mitglieder und die Dauer der Sitzung.

6 Verordnung zur Personal- und Besoldungsordnung Seite 6 Art. 18 Abrechnung Der Protokollführer stellt die Sitzungsgelder und allfällige Spesen der Mitglieder jeweils auf Mitte Dezember zusammen und reicht die Abrechnung dem Gemeindeammannamt zur Auszahlung ein. VI. Art. 19 Schlussbestimmung Inkrafttreten Die Verordnung ersetzt alle bisherigen einschlägigen Bestimmungen und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2000 in Kraft. Der abgeänderte Art. 10 tritt ab 01. Januar 2002 in Kraft. Hildisrieden, 16. August 2000 bzw. 15. Oktober 2001 Der Gemeindepräsident Namens des Gemeinderates: Der Gemeindeschreiber

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