Tarifeinigung im öffentlichen Dienst

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1 2008 TVöD Beschäftigte / Auszubildende Berlin, den Nr. 12/08 Tarifeinigung im öffentlichen Dienst Nach langen und schwierigen Verhandlungen vom 29. bis 31. März 2008 konnte eine Tarifeinigung mit dem Bund und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) erzielt werden. Sie enthält neben deutlichen Entgelterhöhungen auch Regelungen zur Umsetzung der Restanten, zur Weitergeltung des Übergangsrechts sowie zur Veränderung der Arbeitszeit im kommunalen Bereich. Insbesondere auf Grund der Regelungen zur Arbeitszeit hat die Bundestarifkommission beschlossen, im Rahmen der Erklärungsfrist eine Mitgliederbefragung durchzuführen. Die Bundestarifkommission hat mit 64 Ja- zu 25- Nein- Stimmen ohne Enthaltungen beschlossen, den Mitgliedern die Annahme der Tarifeinigung zu empfehlen. Erhöhung der Entgelte: TVöD (außer Krankenhäuser) Die Tabellenentgelte der Beschäftigten (einschließlich der Beträge aus individuellen Zwischen- oder Endstufen und der Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü) steigen im Jahr 2008 in zwei Schritten. Zunächst wird zum 1.Januar 2008 der bisherige Betrag um 50 Euro erhöht (Sockelbetrag). In einem zweiten Schritt werden ebenfalls zum 1.Januar 2008 die neuen Werte um 3,1 Prozent erhöht. Da der Sockelbetrag einer durchschnittlichen Erhöhung von 2,0 Prozent entspricht, ergibt sich eine Gesamtsteigerung von 5,1 Prozent. Rechnet man die Arbeitszeitverlängerung in den betroffenen Ländern gegenergibt sich - unter Berücksichtigung einer halben Stunde für ein halbes Jahr (1,3 Prozent durch 2) - somit für 2008 folgende Berechnung: Entgelterhöhung (2 + 3,1) 5,10 % Arbeitszeitverlängerung (1,3 / 2) 0,65 % Durchschnittliche Erhöhung 4,45 % Zum 1. Januar 2009 werden die erhöhten Tabellenwerte um weitere 2,8 Prozent erhöht. Zusätzlich wird im Januar 2009 eine einmalige Sonderzahlung von 225 Euro gezahlt. Diese Sonderzahlung erhalten Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit. Da die Sonderzahlung einem Durchschnitt von 0,7 Prozent entspricht, ergibt sich für 2009 eine Entgelterhöhung von 3,5 Prozent. In 2009 muss die Arbeitszeitverlängerung im gesamten Umfang (1,3 Prozent) gegen gerechnet werden: Entgelterhöhung (0,7 + 2,8) 3,5 % Arbeitszeitverlängerung (1,3) 1,3 % Durchschnittliche Erhöhung 2,2 % Berechnet man die Tariferhöhungen über 24 Monate (ohne Berücksichtigung der Arbeitszeiterhöhung) ergibt sich eine durchschnittliche Entgelterhöhung von 4,51 Prozent.

2 Krankenhäuser Aufgrund der besonderen finanziellen Situation im Bereich der Krankenhäuser wurden für die Beschäftigten in Krankenhäusern besondere Regelungen vereinbart. Diese Regelungen betreffen alle Beschäftigten in den Krankenhäusern und nicht nur Beschäftigte, die unter den TVöD BT-K fallen. Die Tabellenentgelte werden zum 1. Januar 2008 erst um 50 Euro, dann um 1,6% erhöht und am 1. Januar 2009 um 4,3% erhöht. Im Januar 2009 erhalten alle Beschäftigten unabhängig von der Entgeltgruppe einen Einmalbetrag von 225 Euro. Die Entgelterhöhung gilt auch für Ärztinnen und Ärzte. Die Trennlinie Krankenhäuser verläuft gemäß dem Geltungsbereich BT-K und BT- B. Das heißt: Für die Pflegeeinrichtungen, die unter den Geltungsbereich des BT-B fallen, werden die Tarifergebnisse des allgemeinen öffentlichen Dienstes angewendet. Auszubildende Auszubildende erhalten zum Januar 2008 eine Erhöhung der Ausbildungsentgelte von 70 Euro, der als Festbetrag dauerhaft die Ausbildungsentgelte erhöht. Diese Erhöhung beträgt auch wenn sie in nur einem Schritt erfolgt - in ihrer Wirkung für die Gesamtlaufzeit des Tarifvertrages durchschnittlich 10,2 Prozent. Ebenfalls werden die Entgelte für die Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TVPrakt um 70 Euro erhöht. Bei der Übernahme konnte nur die Verlängerung der bereits bestehenden Regelung bis zum erreicht werden, obwohl wir in den Verhandlungen eine Reihe von unterschiedlichen Lösungsmöglichkeiten angeboten haben. Die Arbeitgeber haben jedoch strikt jede Ausdehnung der Regelung abgelehnt. Besondere Regelungen für das Tarifgebiet Ost Sowohl im Bereich des Bundes als auch im Bereich der VKA wurde für die Entgeltgruppen 1-9 die Erhöhung der Bemessungssatzes auf 100 Prozent zum 1.Januar 2008 endgültig vereinbart. Ebenfalls gelten ab 1.Januar 2008 für alle Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt einheitliche Entgelte. Im Bereich des Bundes wurde darüber hinaus die Anhebung de Bemessungssatzes für die Beschäftigten der übrigen Entgeltgruppen (10-15Ü) auf den 1. April 2008 und damit um mehr als 20 Monate vorgezogen. Im Bereich der VKA wurde diese vorgezogene Erhöhung nicht vereinbart. Stattdessen haben die kommunalen Arbeitgeber auf eine Verschiebung der linearen Entgelterhöhung vom 1. Januar 2008 auf den 1. April 2008 gedrungen. Insoweit hält die VKA nach wie vor an eine Spaltung der Tariflandschaft fest.

3 Arbeitszeit Im Bereich des Bundes kommt es zu keiner Veränderung bei der Arbeitszeit. Bei den kommunalen Beschäftigten wird die Arbeitszeit im Tarifgebiet West grundsätzlich auf 39 Stunden wöchentlich festgesetzt. Zur Kompensation der zusätzlichen Belastungen wurden für einzelne Bereiche Sonderregelungen vereinbart: Im Bereich des Erziehungsdienst wurden 2,5 Tage im Rahmen der Gesamtarbeitszeit für Zwecke der Qualifizierung und Vorbereitung vereinbart. Die bereits bestehenden landesbezirklichen Regelungen zur Arbeitszeit werden auf landesbezirklicher Ebene an die Neuregelung angepasst. Dies gilt auch für Niedersachsen. Unberührt hiervon bleiben bis Ende Februar 2010 Ausnahmeregelungen für Arbeitgeber mit Beschäftigungssicherungstarifverträgen. Für Beschäftigte in Altersteilzeit verbleibt es bei der bisherigen Regelung. Für Beschäftigte die unter den BT-K fallen verbleibt es bei der 38,5 Stunden- Woche. Ausnahme bilden hier die Beschäftigten in Baden-Württemberg bei denen weiterhin die 39 Stunden-Woche gilt. Auszubildende in den Krankenhäusern verbleiben bundesweit bei der 38,5 Stunden-Woche Die Beibehaltung der Arbeitszeit im Krankenhausbereich wird durch die Beschäftigten kompensiert. Dies passiert zum einen durch ein faktisches Außer-Kraft-Setzen der Regelungen zum Leistungsentgelt und zum anderen durch die Reduzierung der Zulage gemäß 52 Abs 2 TVöD BT-K um 10 Euro und eine entsprechende Anwendung auf die Zulage gemäß 52 Abs 4 TVöD BT-K. Im Tarifgebiet Ost (VKA) verbleibt es bei der 40-Stunden-Woche. Teilzeitbeschäftigten, bei denen es auf Grund ihrer Vertragsgestaltung (feste Stundenzahl) und der neuen Arbeitszeit zu Einkommenseinbußen kommt, ist auf Antrag die Arbeitszeit so aufzustocken, dass sie keine Einkommenseinbußen haben. Der Antrag muss bis zum 30. Juni 2008 gestellt werden. Übergangsrecht I. Arbeitgeberwechsel und Anschlussbeschäftigung, sogenannte Wechsler Der erste Absatz der Tarifeinigung regelt für Einstellungen eine mögliche Berücksichtigung der bisherigen Entgeltgruppe und -stufe, wenn die Neueinzustellenden vorher bei einem Arbeitgeber beschäftigt waren, der ebenfalls unter den Geltungsbereich des TVöD bzw. TVÜ fällt und die Einstellung in unmittelbarem Anschluss erfolgt. Dies gilt auch für Arbeitgeber, die den TVöD oder einen vergleichbaren Tarifvertrag anwenden. Der hier in Bezug genommene 34 Absatz 3 Satz 3 und 4 TVöD lautet: Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlichrechtlichen Arbeitgeber.

4 Die Protokollerklärung zu 1 Absatz 1 Satz 1 der Überleitungstarifverträge mit Bund bzw. VKA wird geändert in: Unterbrechungen bis zu einem Monat sind unschädlich Die bisherige Befristung bis zum 30. September 2007 entfällt damit. Damit gelten die Besitzstandsregelungen der TVÜ-Bund und TVÜ-VKA auch bei Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses bis zu einem Monat weiter. II. Sicherung von Besitzständen für im alten Recht begonnene Aufstiege 8 TVÜ TVÜ-Bund bzw. TVÜ-VKA regelt für die übergeleiteten Beschäftigten Bewährungsund Fallgruppenaufstiege. In Absatz 3 ist der Vollzug der Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege für diese Beschäftigten geregelt, auch wenn die erforderliche Zeit der hälftigen Bewährung zum Überleitungszeitpunkt nicht erfüllt war. Dies war bisher auf den 30. September 2007 befristet. Die Frist ist auf den 31. Dezember 2009 verlängert, mit der Option eine weitere Verlängerung in der Tarifrunde 2010 zu verhandeln. Wichtig: Der neue Zusatz auf Antrag der/des Beschäftigten! Vorbehaltlich der Redaktion) lautet der Satz nun:.gelten auf Antrag der/des Beschäftigten die Absätze 1 und 2 entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT/BAT-O bis spätestens zum wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären; Das bedeutet: Für alle Aufstiege entfällt die 50 Prozent-Klausel. Höhergruppierungen bzw. Neuberechnungen des Vergleichsentgelts ( 8 Abs. 1, 2 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA) erfolgen, wenn nach altem Eingruppierungsrecht bis zum 31. Dezember 2009 eine Höhergruppierung erfolgt wäre. Gleiches gilt für auch für die Vergütungsgruppenzulagen nach 9 TVÜ. III. Zulage nach 2 der Anlage 3 zum BAT (VKA) 2 der Anlage 3 zum BAT betrifft Beschäftigte im kommunalen Verwaltungs- und Kassendienst sowie Sparkassenbeschäftigte, die die für eine entsprechende Eingruppierung erforderliche Erste Prüfung aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen noch nicht ablegen konnten und deshalb noch nicht höhergruppiert sind. Übergeleiteten Beschäftigten wird die ihnen zustehende Zulage (Differenz zwischen nach neuer Tätigkeit zustehender alter BAT-Grundvergütung und bisheriger Grundvergütung) in der am 30. September 2005 zustehenden Höhe auch über den 30. September 2007 hinaus fortgezahlt. Das heißt, es findet keine Reduzierung der Zulage entsprechend den Regelungen des TVöD statt. Mit der Arbeitgeberseite ist vereinbart, dass im Rahmen der Redaktionsverhandlungen eine Dynamisierung der Zulage geregelt wird. IV. Eingruppierung insbesondere von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst Die Regelung ermöglicht Verhandlungen um unangemessene und ungewollte Exspektanzverluste im Verhältnis zum abgelösten BAT/BAT-O zu vermeiden, die dadurch eintreten können, dass die laufenden Verhandlungen zur Entgeltordnung nicht rechtzeitig zu einem Ergebnis geführt werden können. Die Tarifvertragsparteien werden nach Abschluss der Tarifrunde 2008 übergangsweise insbesondere die Eingruppierung für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ohne Präjudizwirkung für die Verhandlung der Entgeltordnung vereinbaren.

5 V. Eingruppierung von Technikern/ Ingenieuren Durch die Streichung von Satz 2 der Protokollerklärung zu 17 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA ist eine höhere Eingruppierung als EG 9 auch bei ab dem 1. Januar 2008 neu einzugruppierenden Beschäftigten mit Fachhochschulabschluss möglich. VI. Verlängerung der Kündigungsfristen zum Überleitungsrecht Entsprechend den anderen vereinbarten Fristverlängerungen im Übergangsrecht wird der frühestmögliche Kündigungstermin der Eingruppierungsparagraphen ( 17 bis 19 einschließlich Anlagen TVÜ) vom auf den verlängert. VII. Anwendung der Eingruppierungsvorschriften des Übergangsrechts auf Neueingestellte und Neueingruppierungsfälle Aufgrund der Blockadehaltung der Arbeitgeber war eine Anwendung der Übergangsvorschriften des Übergangsrechts auf Beschäftigte, die nach dem 1.Oktober2005 eingestellt bzw. neu eingruppiert wurden, nicht durchsetzbar. Änderungen und Ergänzungen zum TVöD und den TVÜ s (Restanten) Die Änderungen und Ergänzungen aus dem sogenannten Restantenpapier treten am 1. Juli 2008 in Kraft. Hierzu werden die Ergebnisse vom 1. September und vom 26. Oktober 2006 durch eine gemeinsame Arbeitsgruppe bearbeitet. Hierbei handelt es sich zum einen um die Erarbeitung der notwendigen Formulierungen soweit sie noch nicht existieren und die Überprüfung, inwieweit die zeitliche Verzögerung bei der Umsetzung Auswirkung auf einzelne Regelungen hat. Leistungsentgelt Das Leistungsentgelt wird entgegen der ausdrücklichen Forderung der Arbeitgeber - und der Schlichtungsempfehlung derzeit nicht erhöht. Weitere Informationen findet ihr unter tarif-oed.verdi.de In einem gesonderten TS-berichtet werden wir die Regelungen für die Bereiche Versorgung und Nahverkehr erläutern.

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