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1 SATZUNG über die Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung des Spremberger Wasser- und Abwasserzweckverbandes - N i e d e r s c h l a g s w a s s e r g e b ü h r e n s a t z u n g - (NWGebS) Auf der Grundlage der 2, 3, 12 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S.286), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I, S.202, 207), der 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Neufassung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I, S.202, 206), der 1, 2, 4, 5, 6 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Neufassung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I, S. 160), sowie der 64 ff. des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 2004 (GVBl. I, S.50), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I, S.62), sowie 9 der Verbandssatzung des Spremberger Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom 26. November 2006 hat die Verbandsversammlung des Spremberger Wasser- und Abwasserzweckverbandes in ihrer Sitzung am 02. Dezember 2009 die folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Der Spremberger Wasser- und Abwasserzweckverband (nachfolgend mit SWAZ bezeichnet) betreibt nach Maßgabe seiner Satzung über die Beseitigung des im Gebiet der Stadt Spremberg anfallenden Niederschlagswassers des Spremberger Wasser- und Abwasserzweckverbandes Niederschlagswasserbeseitigungssatzung (NBS) in der jeweils geltenden Fassung zentrale Kanalisations- und Niederschlagswasseranlagen im Misch- und Trennsystem als eine öffentliche Einrichtung zur Beseitigung des im Gebiet der Stadt Spremberg anfallenden Niederschlagswassers. (2) Der SWAZ erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserentsorgung von den Anschlussnehmern, deren Grundstücke an die öffentliche Niederschlagswasseranlage angeschlossen sind oder die in diese entwässern (Niederschlagswassergebühren). Dies gilt unabhängig davon, ob das Niederschlagswasser direkt in ein Gewässer verbracht oder es auf eine Kläranlage geleitet und dort behandelt wird. (3) Die Erhebung von Kostenerstattungen für die Herstellung, Erneuerung, Änderung, Beseitigung und Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse an die öffentliche Niederschlagswasseranlage (Aufwandsersatz) erfolgt nach Maßgabe einer gesonderten Satzung.

2 2 2 Gebührenmaßstab (1) Die Niederschlagswassergebühren werden für die Benutzung der öffentlichen Niederschlagswasseranlage erhoben. Die Gebühr wird nach der Größe der anrechenbaren Fläche in Quadratmetern berechnet, von der Niederschlagswasser in die öffentliche Niederschlagswasseranlage gelangt (modifizierte Niederschlagsabflussfläche). (2) Bemessungsgröße für die Ermittlung der Gebühren sind die befestigte oder versiegelte Grundstücksfläche sowie die Dachflächen von Gebäuden, multipliziert mit dem entsprechenden Abflussbeiwert, gemäß der Oberflächenversiegelung. Dabei kommt folgende Formel zur Anwendung: N = B x F N = modifizierte Niederschlagsabflussfläche in m² F = Größe der Niederschlagsabflussfläche in m² B = Beiwert der Abflussintensität (Abflussbeiwert): Der Abflussbeiwert beträgt für 1. Dachflächen 0,90 2. Fahrbahndecken 0,85 3. Pflasterflächen 0,80 4. Betonplatten/ Schotter 0,60 (3) Auf Antrag werden Niederschlagsmengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Niederschlagswasseranlage gelangt sind, abgesetzt. Diese hat der Gebührenpflichtige dem SWAZ innerhalb eines Monats nach Ablauf des für die Veranlagung maßgeblichen Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen. Der Nachweis der Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. (4) Zum Nachweis der eingeleiteten bzw. abzusetzenden Niederschlagsmengen sowie des Verschmutzungsgrades kann der SWAZ vom Gebührenpflichtigen amtliche Gutachten verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Gebührenpflichtige oder, soweit das Gutachten zu einer unveränderten oder niedrigeren Einstufung führt, der SWAZ. Überzahlte Gebühren sind vorrangig zu verrechnen oder zu erstatten. (5) Sofern einzelne Gebührenschuldner nach der Niederschlagswasserbeseitigungssatzung unzulässige Schadstoffeinleitungen vornehmen und sich dadurch die vom SWAZ zu zahlende Abwasserabgabe erhöht (Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten, Verlust der Abgabeermäßigung), haben die Gebührenschuldner den hierdurch verursachten Erhöhungsbetrag gesondert zu tragen; dieser wird mit der übrigen Gebührenschuld mit dem Gebührenbescheid angefordert. Die verursachenden Gebührenschuldner haben darüber hinaus den weiteren dem SWAZ entstehenden Schaden zu ersetzen. 3 Gebührensatz Der Satz der Niederschlagswassergebühr beträgt 1,04 Euro/m² der modifizierten

3 3 Niederschlagsabflussfläche nach 2 (mehrwertsteuerfrei). 4 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Niederschlagswasseranlage angeschlossen ist oder der öffentlichen Niederschlagswasseranlage von dem Grundstück Niederschlagswasser zugeführt wird. Für Grundstücke, die bereits an die öffentliche Niederschlagswasseranlage angeschlossen sind, entsteht die Gebührenpflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung. (2) Die Gebührenpflicht endet, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird und die Zuführung von Niederschlagswasser in die öffentliche Niederschlagswasseranlage von dem Grundstück auf Dauer endet. 5 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlage Eigentümer des Grundstücks ist, von dem Schmutzwasser mittelbar oder unmittelbar in die öffentliche zentrale Schmutzwasseranlage eingeleitet wird. Ist für das Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Ist für ein Grundstück weder ein Eigentümer noch ein Erbbauberechtigter zu ermitteln, so ist der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte gebührenpflichtig. (2) Gebührenpflichtig sind auch alle Personen, die tatsächlich Niederschlagswasser in die öffentliche Niederschlagswasseranlage einleiten. (3) Mehrere Gebührenpflichtige für dieselbe Schuld haften als Gesamtschuldner. (4) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt der Rechtsnachfolge auf den neuen Verpflichteten über. Wenn der bisherige Pflichtige die Mitteilung über den Wechsel versäumt, so haftet er für die Gebühren, die in dem Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beim SWAZ anfallen, als Gesamtschuldner neben dem neuen Pflichtigen. 6 Erhebungszeitraum, Entstehung der Gebührenschuld (1) Erhebungszeitraum Niederschlagswassergebühren ist das jeweilige Kalenderjahr. (2) Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums. Endet das Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Erhebungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld am Ende des Benutzungsverhältnisses. Bei Wechsel des Gebührenpflichtigen vor Ablauf des Erhebungszeitraums entsteht die Gebührenschuld mit diesem Zeitpunkt. Entsteht die Gebührenpflicht erstmals im Erhebungszeitraum, so gilt der Zeitraum von der Entstehung der Gebührenpflicht

4 4 bis zum Ablauf des Kalenderjahres als Erhebungszeitraum. 7 Festsetzung, Fälligkeit, Vorauszahlung (1) Die Gebühren werden nach Entstehen der Gebührenschuld durch einen Gebührenbescheid festgesetzt und sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. (2) Auf die Gebührenschuld sind Vorauszahlungen (Abschlagszahlungen) in Abhängigkeit von der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der SWAZ die Höhe der Zahlungen unter Schätzung der Gesamteinleitung fest. (3) Abschlagszahlungen werden mit dem Gebührenbescheid nach Abs. 1 festgesetzt und sind jeweils in Höhe eines Sechstels der zu erwartenden Gebührenschuld fällig am 15. Februar, 15. April, 15. Juni, 15. August, 15. Oktober und 15. Dezember des jeweiligen Jahres. (4) Entsteht die Gebührenpflicht erstmals im Laufe eines Kalenderjahres, kann der SWAZ die Abschlagszahlungen abweichend von Abs. 3 durch gesonderten Bescheid festsetzen. Die Vorauszahlungsbeträge sind innerhalb des nächsten Erhebungszeitraums zu den angegebenen Zeitpunkten solange zu zahlen, wie der neue Bescheid noch nicht erteilt ist. Vorauszahlungen können zum Zwecke der Anpassung an die tatsächliche oder vermutlich künftige Gesamteinleitung geändert werden. (5) Geht der Gebührenbescheid dem Gebührenpflichtigen erst nach einem der genannten Fälligkeitstage zu, so ist die Gebührenschuld für den oder die vorangegangenen Fälligkeitstage innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. 8 Auskunfts- und Duldungspflichten (1) Die Kostenerstattungspflichtigen sowie ihre Vertreter und Beauftragten haben dem SWAZ und dessen Beauftragten jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Kostenerstattung nach dieser Satzung erforderlich ist, sowie die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme zu überlassen. (2) Der SWAZ und dessen Beauftragte können nach vorheriger Anmeldung an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Die Pflichtigen haben den Beauftragten des SWAZ den ungehinderten Zutritt zu den Mess- und Zähleinrichtungen zu gestatten, und insbesondere auch das Betreten und Befahren des veranlagten oder zu veranlagenden Grundstücks zu dulden.

5 5 9 Anzeigepflichten (1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück auch ohne Eintragung im Grundbuch ist dem SWAZ bzw. dessen Beauftragten sowohl vom bisherigen Pflichtigen als auch vom Rechtsnachfolger innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch bei Schenkungen und in Erbfällen. Kommt der bisherige Pflichtige dieser Verpflichtung nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht nach, haftet er bis zum Eingang der Anzeige des Wechsels beim SWAZ bzw. dessen Beauftragten gesamtschuldnerisch neben dem Rechtsnachfolger. (2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, welche die Berechnung der Kostenerstattung beeinflussen können, so hat der Kostenerstattungspflichtige dies dem SWAZ unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Werden solche Anlagen neu errichtet, geändert oder beseitigt, ist dies vom Pflichtigen vor der Inbetriebnahme der Anlage, jedoch nicht später als einen Monat nach Abschluss der Errichtung, Änderung oder Beseitigung dem SWAZ schriftlich anzuzeigen. 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 3 Abs. 2 BbgKVerf handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Auskunfts-, Anzeige- oder Mitteilungspflichten aus 5 Abs. 4, 8 oder 9 dieser Satzung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen a) 8 Abs. 1 die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme zu überlässt, b) 8 Abs. 2 Ermittlungen des SWAZ oder dessen Beauftragter nicht ermöglicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang unterstützt, c) 8 Abs. 2 den Beauftragten des SWAZ den Zutritt nicht gestattet, insbesondere das Betreten oder Befahren des Grundstücks nicht ermöglicht oder nicht duldet, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ,00 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, übersteigen. Reicht der in Satz 1 genannte Betrag hierzu nicht aus, so kann er überschritten werden. (3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Verbandsvorsteher des SWAZ.

6 6 11 Zahlungsverzug Rückständige Kostenerstattungen werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen; das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg findet Anwendung. Säumniszuschläge, Aussetzungs- und Stundungszinsen werden nach Maßgabe der Abgabenordnung (AO) erhoben. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Spremberg, den Bernd Schmied Verbandsvorsteher

7 7 Bekanntmachungsanordnung Die öffentliche Bekanntmachung der am ausgefertigten Niederschlagswassergebührensatzung (NWGebS) wird hiermit angeordnet. Für den Fall, dass diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Spremberg, den Bernd Schmied Verbandsvorsteher

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