Opferhilfe SG - AR - AI Teufener Strasse 11 Postfach 9001 St. Gallen. T F
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- Judith Ritter
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1 Opferhilfe SG - AR - AI Teufener Strasse 11 Postfach 9001 St. Gallen T F info@ohsg.ch
2 WARUM OPFERHILFE? Wenn jemand Gewalt erlebt, werden viele Fragen aufgeworfen. Wie lernt man, mit den teils massiven Folgen der körperlichen oder psychischen Verletzung umzugehen und zur Normalität zurückzufinden? Wie kann man sich bei bestehender Gefährdung schützen? Welche rechtlichen Möglichkeiten hat man? Genau dafür gibt es die Opferhilfe. Wir unterstützen und beraten gewaltbetroffene Frauen und Männer sowie Angehörige und Bezugspersonen. Dies unabhängig davon, ob eine Strafanzeige erfolgte oder wie lange die Tat zurückliegt. Wir sind für die Betroffenen da, hören ihnen zu, nehmen sie ernst und informieren und unterstützen sie. Dafür stehen ausgebildete Fachpersonen zur Verfügung. Je nach Situation können auch finanzielle Beiträge an Kosten, welche als Folge einer Straftat entstehen, erbracht werden. Unsere Mitarbeitenden unterstehen der Schweigepflicht und unsere Dienstleistungen sind unentgeltlich. Die Beratungen können auch anonym erfolgen. Die Opferhilfe ist ein gemeinschaftliches Angebot der Kantone St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden. Auch in den Regionen Werdenberg, Sarganserland und See-Gaster sind persönliche Beratungsgespräche möglich. FÜR WEN? Das Angebot der Opferhilfe richtet sich an Frauen und Männer, welche von einer Straftat betroffen sind, an deren Angehörige oder Bezugspersonen sowie an Fachpersonen. An uns wenden können sich Personen in folgenden Situationen: Raubüberfall oder Körperverletzung Hinterbliebene bei Tötungsdelikten Drohung, Nötigung und Freiheitsberaubung körperliche, psychische oder sexuelle Gewalt in Ehe und Partnerschaft, im familiären Umfeld oder durch ehemalige Partner und Partnerinnen (Häusliche Gewalt) sexuelle Gewalt wie Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexuelle Gewalt in der Kindheit und in Abhängigkeitsbeziehungen sowie sexuelle Belästigung in der Öffentlichkeit und am Arbeitsplatz Stalking Verkehrsunfall mit Verletzungsfolgen Hinterbliebene bei Verkehrsunfall mit Todesfolge Fahrlässigkeitsdelikte am Arbeitsplatz oder im Gesundheitswesen Menschenhandel
3 Begleitung und Unterstützung im Strafverfahren Vermittlung von Fachpersonen für anwaltliche, therapeutische, medizinische Unterstützung finanzielle Hilfe im Rahmen des Opferhilfegesetzes Unterstützung bei versicherungsrechtlichen Ansprüchen und der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung Beratung von Fachpersonen und Institutionen Bei Bedarf arbeiten wir mit Dolmetschern und Dolmetscherinnen zusammen. UNSER ANGEBOT Wir beraten Betroffene darin, die Folgen der erlebten Gewalt zu bewältigen und neue Perspektiven zu entwickeln. Wir informieren über rechtliche Möglichkeiten und unterstützen im Einleiten weiterer Schritte. In Gefährdungssituationen informieren wir über Möglichkeiten, die zum Schutz der Betroffenen bestehen. Bei Bedarf stellen wir den Kontakt mit Polizei und Justiz oder anderen Fachstellen und Behörden her. Für Kinder und Jugendliche besteht das spezialisierte Angebot der Beratungsstelle In Via des Kinderschutzzentrums (siehe grünen Kasten). Bei unmittelbar erlebter sexueller Gewalt steht das medizinisch ausgerichtete Angebot der «Soforthilfe» der Frauenklinik zur Verfügung (siehe gelben Kasten). Wir bieten folgende Unterstützung an: persönliche Beratungsgespräche am Telefon und in der Beratungsstelle Begleitung und Beratung in Krisensituationen Information und Beratung in psychologischen, rechtlichen, sozialen und medizinischen Fragen Unterstützung bei der Bewältigung der Gewalterfahrung und deren Folgen ANDERE SPRACHEN: OTHER LANGUAGES: Please visit our website for short descriptions in other languages
4 Rechte im Strafverfahren In Via Fachstelle Kindesschutz, Opferhilfe für Kinder und Jugendliche Das Beratungsangebot richtet sich an Kinder und Jugendliche aus den Kantonen SG AR AI welche von seelischer, körperlicher, sexueller und/oder häuslicher Gewalt sowie Vernachlässigung betroffen sind. Alle Personen, insbesondere Angehörige und Fachpersonen, die bei Kindern und Jugendlichen Gewalt vermuten oder Kenntnis davon haben, können sich ebenfalls an In Via wenden. Kinderschutzzentrum St. Gallen In Via Fachstelle Kindesschutz Opferhilfe für Kinder und Jugendliche Falkensteinstrasse 84 Postfach St. Gallen Telefon / Telefax invia@kszsg.ch / SOFORTHIlFE für vergewaltigte Frauen und Jugendliche Unmittelbar von einer Vergewaltigung betroffene Frauen und Jugendliche können sich an die spezialisierte Anlaufstelle der Frauenklinik wenden, welche rund um die Uhr erreichbar ist. Neben dem wichtigen Gespräch mit einer Fachperson stehen medizinische Behandlung und Vorbeugung, aber auch sofern gewünscht rechtsmedizinische Untersuchung und Spurensicherung zur Verfügung. Dienst der Frauenklinik am Kantonsspital St. Gallen und der Stiftung Opferhilfe SG AR AI Kantonsspital St. Gallen Frauenklinik 9007 St. Gallen Telefon Das Opfer gemäss Opferhilfegesetz kann sich durch eine Person seiner Wahl begleiten lassen, wenn es von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson oder als Zeuge befragt wird. Die Vertrauensperson kann moralisch unterstützen, jedoch nicht stellvertretend für die betroffene Person Fragen beantworten oder Anträge stellen. Sie darf die Antworten der betroffenen Person nicht beeinflussen. Das Opfer wird über die Anordnung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie über eine Flucht der beschuldigten Person informiert. Es kann auf diesen Anspruch verzichten. Von Sexualdelikten Betroffene können eine Befragung sowie eine Übersetzung durch eine Person des gleichen Geschlechts verlangen. Sie können auch verlangen, dass im Gericht mindestens eine Person gleichen Geschlechts vertreten ist. Fragen zum Intimbereich können ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Der Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung kann beantragt werden. Die betroffene Person kann verlangen, dass sie während des ganzen Strafverfahrens der beschuldigten Person nicht direkt begegnen muss. Die Strafbehörde kann ausnahmsweise eine Begegnung anordnen, wenn diese zwingend erforderlich ist. Die betroffene Person kann sich als Privatklägerin oder -kläger am Strafverfahren beteiligen. Dazu muss sie sich ausdrücklich als Straf- und/oder Zivilklägerin oder -kläger erklären. Sie kann dann an sämtlichen Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte teilnehmen und Beweisanträge stellen, Zivilansprüche (Schadenersatz und Genugtuung) geltend machen, die Zustellung von Entscheiden verlangen und Rechtsmittel ergreifen. Zum Schutz von Kindern gibt es im Strafverfahren besondere Bestimmungen. Diese sind abrufbar unter:
5 Entschädigung und Genugtuung Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden (zum Beispiel Erwerbsausfall, Ausfall von regelmässigen Unterhaltsleistungen, Bestattungskosten). Schadenersatzleistungen von Dritten (Täter/Täterin, Versicherungen usw.) werden angerechnet. Wenn sofortige finanzielle Hilfe benötigt wird und die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind, kann ein Vorschuss beantragt werden. Entschädigung und Vorschuss hängen im Gegensatz zur Genugtuung von den finanziellen Verhältnissen der gesuchstellenden Person ab. Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigen. Wer eine Entschädigung oder Genugtuung beantragen oder einen Vorschuss erhalten will, muss bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch stellen. Für die Einreichung des Gesuchs steht bei der zuständigen Behörde oder bei den Opferhilfe-Beratungsstellen ein Formular zur Verfügung. Die Begehren sind an den Kanton zu richten, in dem die Straftat begangen wurde: St. Gallen Sicherheits- und Justizdepartement Oberer Graben St. Gallen Appenzell Ausserrhoden Departement Inneres und Kultur Departementssekretariat Obstmarkt Herisau Appenzell Innerrhoden Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Innerrhoden Unteres Ziel Appenzell Das Gesuch um Entschädigung oder Genugtuung muss innert fünf Jahren nach der Straftat bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden, ansonsten verwirkt der Anspruch. Darüber hinaus gelten zugunsten verschiedener Opfer (zum Beispiel für Kinder) Sonderregelungen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei den Opferhilfe-Beratungsstellen. Wird eine Entschädigung oder Genugtuung ausgerichtet, so gehen die Ansprüche, die dem Opfer und seinen Angehörigen aufgrund der Straftat gegenüber Dritten (Täter/Täterin, Versicherungen usw.) zustehen, im Umfang der geleisteten Entschädigung oder Genugtuung an den Kanton über.
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