Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
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- Christel Fleischer
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1 60 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Grundlagen Angesichts des Rückgangs von Arbeitsplätzen für ältere, gesundheitsbeeinträchtigte und behinderte Menschen ist es eine Hauptaufgabe der Schwerbehindertenvertretung, die Ausgliederung derjenigen Beschäftigten zu verhindern, die sich im Lauf ihres Erwerbslebens eine f Behinderung zugezogen haben. Die Förderung der f Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeits- und Berufsleben ist eine vorrangige Aufgabe der Schwerbehindertenvertretungen. Erst in zweiter Linie lässt sich der gesetzliche Auftrag, schwerbehinderte und arbeitslose Menschen wieder ins Arbeitsleben zu integrieren also ihre f Eingliederung zu fördern, realisieren. Immer wieder zeigt sich, dass für die f Einstellung schwerbehinderter Menschen entsprechend günstige wirtschaftliche und betriebliche Bedingungen vorhanden sein müssen. Die Beschäftigungssicherung und f Gleichstellung behinderter Menschen im Betrieb/in der Dienststelle stellen ein umfangreiches Aufgabenpaket für die Schwerbehindertenvertretung dar: Arbeitssysteme und -prozesse müssen vorausschauend an den gesundheitlichen Voraussetzungen und dem Bedarf behinderter Beschäftigter ausgerichtet werden; es ist erforderlich, eine ausreichende Zahl geeigneter Arbeitsplätze zu schaffen bzw. zu erhalten; systematische Personalentwicklung für ältere und behinderte Arbeitnehmer verbessert ihre Integrationschancen. Indem die Schwerbehindertenvertretungen dafür sorgen, dass Menschen mit Behinderungen keiner Benachteiligung und f Diskriminierung ausgesetzt werden, und mit dazu beitragen, Arbeitsplätze zu erhalten und die Ausbildungschancen zu verbessern, nehmen sie erkennbar Einfluss auf die Spielregeln des Umgangs mit behinderten Menschen im Betrieb/in der Dienststelle. Die Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen sind in erster Linie ihre betrieblichen Interessenvertreter. Sie haben deren f Eingliederung zu fördern und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen. Anders als die Mitglieder des Betriebsrats, die mit dem Arbeitgeber zum Wohl aller Arbeitnehmer und des Betriebes zusammenarbeiten sollen, haben die Schwer-
2 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung 61 behindertenvertretungen ausschließlich die Interessen behinderter und schwerbehinderter Beschäftigter zu vertreten. Die Pflicht, schwerbehinderten Beschäftigten beratend und helfend zur Seite zu stehen, beginnt nicht erst dann, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft nach 69 SGB IX verbindlich festgestellt worden ist. Wenn sich eine behinderte Arbeitnehmerin oder ein behinderter Arbeitnehmer an die Schwerbehindertenvertretung wendet, um sich bei der Antragstellung zur Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft (Versorgungsmedizinische Grundsätze) helfen zu lassen, muss sie tätig werden (f Geschützter Personenkreis). Die Schwerbehinderteneigenschaft liegt immer dann vor, wenn objektiv der Tatbestand der Schwerbehinderung gegeben ist, insbesondere dann, wenn die f Behinderung offensichtlich ist. Der Schwerbehindertenausweis hat nur deklatorische Bedeutung. Das heißt: Will die schwerbehinderte Person z. B. Rechte gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, braucht sie dazu als Nachweis den Schwerbehindertenausweis. Überwachungsauftrag Genau wie fbetriebsräte und fpersonalräte nach 93 SGB IX haben die Schwerbehindertenvertretungen gemäß 95 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX eine Überwachungspflicht, die sich zunächst auf die Durchführung des SGB IX (2. Teil) selbst bezieht. Insbesondere hat die Schwerbehindertenvertretung (SBV) darauf zu achten, dass der f Arbeitgeber seine f Beschäftigungspflicht ( 71 SGB IX) erfüllt und gegenüber den einzelnen schwerbehinderten Menschen seinen Pflichten ( 81 SGB IX) nachkommt. Eine besondere Beschäftigungspflicht besteht gegenüber schwerbehinderten Menschen, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung besonders betroffen sind und gegenüber älteren schwerbehinderten Menschen ( 72 Abs. 1 SGB IX). Auch bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen sind schwerbehinderte Auszubildende angemessen zu berücksichtigen ( 72 Abs. 2 SGB IX). Die 82 bis 84 SGB IX enthalten weitere Verpflichtungen des Arbeitgebers, deren Durchführung die Schwerbehindertenvertretung zu überwachen hat. Neben den besonderen Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber des Bundes nach 82 SGB IX und der Pflicht des Arbeitgebers zu präventiven Maßnahmen nach 84 SGB IX ist hier die Möglichkeit des Abschlusses von f Integrationsvereinbarungen nach 83 SGB IX und das Initiativrecht der Schwerbehindertenvertretung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine solche Vereinbarung von herausragender Bedeutung.
3 62 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Der Überwachungsauftrag beschränkt sich aber nicht nur auf die Bestimmungen des SGB IX. Die zugunsten aller Arbeitnehmer und Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Unfallverhütungsvorschriften, f Betriebs- und Dienstvereinbarungen betreffen schwerbehinderte Beschäftigte genauso. Es geht daher nicht nur um die f Durchsetzung der speziell für die schwerbehinderten Menschen geschaffenen Gesetze, sondern um die Durchsetzung aller arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften. Initiativrechte Die Schwerbehindertenvertretung hat vor allem Maßnahmen, die den schwerbehinderten Beschäftigten dienen, bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Es handelt sich hierbei um ein Initiativrecht bzw. um eine Initiativpflicht. Die Vertrauenspersonen können von sich aus tätig werden, ohne dass sie von einem schwerbehinderten Beschäftigten dazu aufgefordert werden müssen. Liegt aber eine Beschwerde vor, hat die Schwerbehindertenvertretung dieser nachzugehen und für die Beseitigung des Missstandes zu sorgen. Betriebs- und Personalrat haben ein gleiches Initiativrecht ( 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG/ 68 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG). Obwohl die Schwerbehindertenvertretung in solchen Fällen von sich aus aktiv werden kann, empfiehlt es sich, gemeinsam mit dem Betriebs- bzw. Personalrat tätig zu werden. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die Schwerbehindertenvertretung ihre Initiativen nicht gegen den Willen des Arbeitgebers bzw. des Dienststellenleiters durchsetzen kann, denn sie hat im Gegensatz zur kollektiven Interessenvertretung nur Mitwirkungs- und keine f Mitbestimmungsrechte. Die im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmer können sich jederzeit an die Schwerbehindertenvertretung wenden. Sie können Anregungen und Beschwerden vorbringen. Die Vertrauenspersonenn müssen die Anregungen und Beschwerden sachlich prüfen. Erweisen sich diese als berechtigt, müssen sie tätig werden. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, sich dabei von den f Betriebsräten bzw. f Personalräten, von der Agentur für Arbeit, vom f Integrationsamt und von der Gewerkschaft beraten zu lassen. Die Schwerbehindertenvertretung hat die schwerbehinderten Beschäftigten über den Stand und das Ergebnis ihres Tätigwerdens laufend zu unterrichten.
4 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung 63 Heranziehung der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters Die Stellvertreterin bzw. der f Stellvertreter muss im Verhinderungsfall der Schwerbehindertenvertretung tätig werden. Ein solcher ist gegeben, wenn die Schwerbehindertenvertretung z. B. wegen Urlaubs oder f Krankheit im Betrieb oder der Dienststelle nicht anwesend ist. Sie kann aber auch verhindert sein, wenn sie gleichzeitig an mehreren Stellen des Betriebes als Interessenvertreter tätig werden muss. Auch in solchen Fällen muss die Stellvertretung aktiv werden. Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter muss dann von der Schwerbehindertenvertretung zum Tätigwerden aufgefordert werden. In Betrieben mit wenigstens 200 schwerbehinderten Beschäftigten hat die Schwerbehindertenvertretung zusätzlich das Recht, die/den mit der höchsten Stimmzahl gewählte(n) Stellvertreterin bzw. Stellvertreter zu Erledigung bestimmter Aufgaben heranzuziehen. Das heißt: Beide können gleichzeitig als Interessenvertretung tätig werden ( 95 Abs. 1 letzter Satz SGB IX). Unterrichtungsrechte Eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine wirkungsvolle Arbeit der Interessenvertretung schwerbehinderter Menschen ist es, über die Vorgänge im Betrieb oder in der Dienststelle gut informiert zu sein. Insbesondere geht es dabei um alle Dinge, die die zu vertretenden behinderten Arbeitnehmer betreffen. Der f Arbeitgeber oder der Dienststellenleiter muss die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, rechtzeitig und umfassend unterrichten. Darüber hinaus wird diese f Informations- und Unterrichtungspflicht noch um das Anhörungsrecht erweitert. Der Arbeitgeber muss die Schwerbehindertenvertretung anhören, bevor er irgendwelche Entscheidungen trifft, von denen die schwerbehinderten Menschen als einzelne oder als Gruppe betroffen sind (f Anhörung). Die Information des Arbeitgebers muss so rechtzeitig erfolgen, dass die Schwerbehindertenvertretung sich darüber eine eigene Meinung bilden kann, um sich an den Entscheidungen, die später zu treffen sind, beteiligen zu können. Erst wenn die Information alle Tatsachen enthält, die für die Beurteilung einer Sache von Bedeutung sind, kann von einer umfassenden Information gesprochen werden. Die Übermittlung der Informationen ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann mündlich, fernmündlich oder schriftlich erfolgen.
5 64 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Die Nichtunterrichtung, die unvollständige oder falsche Unterrichtung können als f Ordnungswidrigkeiten geahndet werden ( 156 Abs. 1 Nr. 9 SGB IX). Die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach 95 Abs. 2 SGB IX ist so umfassend, dass im Betrieb oder in der Dienststelle, bezogen auf die beschäftigten schwerbehinderten Beschäftigten, nichts geschehen kann, ohne dass die Schwerbehindertenvertretung davon etwas erfährt. Wenn die Schwerbehindertenvertretung vor der Durchführung einer Maßnahme des Arbeitgebers, die einen oder mehrere schwerbehinderte Beschäftigte betreffen, nicht beteiligt worden ist, kann sie deren Durchführung aussetzen lassen (f Durchsetzung). Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung innerhalb einer Frist von sieben Tagen nachzuholen. Der von der Maßnahme betroffene schwerbehinderte Mensch oder Gleichgestellte ist in solchen Fällen berechtigt, sich der Maßnahme des Arbeitgebers so lange zu widersetzen, wie die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß gehört worden ist (LAG Baden-Württemberg vom , AiB 1985, 129). Einsicht in Personalakten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht, Einsicht in ihre f Personalakte zu nehmen. Sie können bei der Einsichtnahme ein Mitglied des f Betriebsrats bzw. f Personalrats hinzuziehen ( 83 Abs. 1 BetrVG/ 68 Abs. 2 BPersVG). Schwerbehinderte Arbeitnehmer können zusätzlich die Schwerbehindertenvertretung beteiligen. Sie soll den Betroffenen insbesondere bei Fragen, die die f Behinderung und ihre beruflichen Auswirkungen betreffen, als sachkundiger Berater zur Seite stehen. Teilnahmerecht an Sitzungen Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des f Betriebsrats bzw. f Personalrats beratend teilzunehmen. Dieses Teilnahmerecht erstreckt sich auch auf alle Sitzungen der Ausschüsse des Betriebsbzw. Personalrats einschließlich der Sitzungen des f Wirtschaftsausschusses (fbetriebsrat). Gemeint sind hier alle Sitzungen, die nach 27 und 28 BetrVG vom Betriebsrat und nach 38 BPersVG vom Personalrat durchgeführt werden. Das Teilnahmerecht gilt auch für die Ausschüsse, die gemeinsam aus Vertretern des Arbeitgebers und des Betriebsrats gebildet werden ( 28 Abs. 2
6 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung 65 BetrVG). In der Praxis sind dies meist paritätisch besetzte Ausschüsse. Das heißt: Einer bestimmten Zahl von Betriebsratsmitgliedern steht die gleiche Zahl von Arbeitgebervertretern gegenüber. Diese Ausschüsse oft werden sie auch als Kommissionen bezeichnet beschäftigen sich z. B. mit Lohn- und Gehaltsfragen, mit der Verwaltung von Sozialeinrichtungen oder mit Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Kein Stimmrecht der Schwerbehindertenvertretung Der ausdrückliche Hinweis auf das Recht der beratenden Teilnahme bedeutet, dass die Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen in diesen Gremien kein Stimmrecht haben. Sie können zu allen Themen, die in den Sitzungen behandelt werden, mitdiskutieren, ihre Meinung sagen und die Interessen der zu vertretenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einbringen. Sie haben auch das Recht, Themen, die die schwerbehinderten Beschäftigten betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzen zu lassen. Das ausschließliche Beratungsrecht bedeutet für die Schwerbehindertenvertretung, dass sie mit ihrer Argumentation die Mehrheit der Mitglieder des Betriebs- bzw. des Personalrats überzeugen muss, wenn sie die Interessen der schwerbehinderten Menschen durchsetzen will. Die Schwerbehindertenvertretung kann sich zwar nicht aktiv an der Abstimmung beteiligen, sie hat aber das Recht, während der Abstimmung dabeizusein. Aussetzung von Beschlüssen Wenn die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Betriebs- bzw. Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten erachtet, kann sie ihn auf die Dauer einer Woche aussetzen. Während dieser Zeit kann sie versuchen, die Mehrheit der Mitglieder des Betriebs- bzw. Personalrats umzustimmen. Dies kann z. B. auch mit Hilfe einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft versucht werden. Innerhalb einer Woche muss dann erneut über die Angelegenheit abgestimmt werden. Eine nochmalige Aussetzung ist dann nicht mehr möglich (f Durchsetzung).
7 66 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Teilnahme an Besprechungen mit dem Arbeitgeber Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. Dienststellenleiter und Personalrat sollen mindestens einmal im Monat zu Besprechungen zusammenkommen, in denen sie über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandeln sollen. An diesen Besprechungen hat die Schwerbehindertenvertretung ein uneingeschränktes Teilnahmerecht. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Themen auf der Tagesordnung stehen. Hier hat die Schwerbehindertenvertretung die Möglichkeit, direkt und unmittelbar die Belange der schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzubringen und sich einen umfassenden Überblick über die Situation des Betriebes bzw. der Dienststelle zu verschaffen. Die Schwerbehindertenvertretung muss zu diesen Besprechungen eingeladen werden. Auf die Teilnahme sollte sie auf gar keinen Fall verzichten. Versammlung der schwerbehinderten Menschen Mindestens einmal im Jahr kann die Schwerbehindertenvertretung die im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen zu einer fversammlung einladen. Bei Bedarf können auch mehrere Versammlungen durchgeführt werden. Dies liegt im Ermessen der Schwerbehindertenvertretung. Im Mittelpunkt der Versammlung sollte der Tätigkeitsbericht der Vertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten stehen. In der Versammlung haben die schwerbehinderten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit, sich mit der Arbeit der Schwerbehindertenvertretung auseinander zu setzen und zu ihrer Arbeit Stellung zu beziehen. Darüber hinaus können die Beschäftigten ihre Probleme vortragen und damit die Schwerbehindertenvertretung bei der Lösung der Probleme unterstützen. Mit der Novellierung des SGB IX zum wurde die Regelung zur Versammlung der schwerbehinderten Menschen dahingehend erweitert, dass der Arbeitgeber über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der f Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu berichten hat ( 83 Abs. 3 SGB IX). Die Schwerbehindertenvertretung sollte den zuständigen Arbeitgebervertreter frühzeitig darauf hinweisen und ihm in der f Versammlung angemessenen Raum für seine Darstellung einräumen.
8 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung 67 Überwachungsauftrag Überwachungsauftrag Wird durch Beschäftigung und Einstellung von schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen die gesetzliche Beschäftigungspflicht erfüllt? Werden besonders schwer betroffene schwerbehinderte Menschen bei Beschäftigung und Einstellung angemessen berücksichtigt? Führt der Arbeitgeber das Verzeichnis der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten gemäß den gesetzlichen Vorgaben? Erfüllt der Arbeitgeber seine Meldepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit bis spätestens zum 31. März eines jeden Jahres? Wird bei der Besetzung freier Arbeitsplätze geprüft, ob diese mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können? Wird das Benachteiligungsverbot beachtet und eingehalten? Wird schwerbehinderten Beschäftigten ausreichend Gelegenheit geboten, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse einzusetzen und weiterzuentwickeln? Werden schwerbehinderte Beschäftigte bei Maßnahmen der innerbetrieblichen beruflichen Bildung bevorzugt berücksichtigt? In welcher Form wird ihnen die Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen erleichtert? Wird auf die behinderungsgerechte Einrichtung der Arbeitsstätte unter Beachtung der Unfallgefahren geachtet? Sind die Arbeitsplätze für schwerbehinderte Beschäftigte mit den erforderlichen technischen Hilfsmitteln ausgestattet? Wird die Integrationsvereinbarung eingehalten? Beachtet der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Prävention? Werden angemessene Präventionsmaßnahmen durchgeführt? Werden aufgrund der Behinderung gewährte Renten rechtswidrigerweise auf Lohn und Gehalt angerechnet? Wird der gesetzlich vorgeschriebene Zusatzurlaub gewährt? Werden schwerbehinderte Beschäftigte auf Verlangen von Mehrarbeit befreit? Gesetzliche Grundlage 71 SGB IX 72 SGB IX 80 Abs. 1 SGB IX 80 Abs. 2 SGB IX 81 Abs. 1 SGB IX 81 Abs. 2 SGB IX 75 BetrVG 81 Abs. 4 SGB IX 81 Abs. 4, 5 SGB IX 81 Abs. 4 SGB IX 81 Abs. 4 SGB IX 83 SGB IX 84 SGB IX 123 SGB IX 125 SGB IX 124 SGB IX
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