Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung"

Transkript

1 60 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Grundlagen Angesichts des Rückgangs von Arbeitsplätzen für ältere, gesundheitsbeeinträchtigte und behinderte Menschen ist es eine Hauptaufgabe der Schwerbehindertenvertretung, die Ausgliederung derjenigen Beschäftigten zu verhindern, die sich im Lauf ihres Erwerbslebens eine f Behinderung zugezogen haben. Die Förderung der f Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeits- und Berufsleben ist eine vorrangige Aufgabe der Schwerbehindertenvertretungen. Erst in zweiter Linie lässt sich der gesetzliche Auftrag, schwerbehinderte und arbeitslose Menschen wieder ins Arbeitsleben zu integrieren also ihre f Eingliederung zu fördern, realisieren. Immer wieder zeigt sich, dass für die f Einstellung schwerbehinderter Menschen entsprechend günstige wirtschaftliche und betriebliche Bedingungen vorhanden sein müssen. Die Beschäftigungssicherung und f Gleichstellung behinderter Menschen im Betrieb/in der Dienststelle stellen ein umfangreiches Aufgabenpaket für die Schwerbehindertenvertretung dar: Arbeitssysteme und -prozesse müssen vorausschauend an den gesundheitlichen Voraussetzungen und dem Bedarf behinderter Beschäftigter ausgerichtet werden; es ist erforderlich, eine ausreichende Zahl geeigneter Arbeitsplätze zu schaffen bzw. zu erhalten; systematische Personalentwicklung für ältere und behinderte Arbeitnehmer verbessert ihre Integrationschancen. Indem die Schwerbehindertenvertretungen dafür sorgen, dass Menschen mit Behinderungen keiner Benachteiligung und f Diskriminierung ausgesetzt werden, und mit dazu beitragen, Arbeitsplätze zu erhalten und die Ausbildungschancen zu verbessern, nehmen sie erkennbar Einfluss auf die Spielregeln des Umgangs mit behinderten Menschen im Betrieb/in der Dienststelle. Die Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen sind in erster Linie ihre betrieblichen Interessenvertreter. Sie haben deren f Eingliederung zu fördern und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen. Anders als die Mitglieder des Betriebsrats, die mit dem Arbeitgeber zum Wohl aller Arbeitnehmer und des Betriebes zusammenarbeiten sollen, haben die Schwer-

2 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung 61 behindertenvertretungen ausschließlich die Interessen behinderter und schwerbehinderter Beschäftigter zu vertreten. Die Pflicht, schwerbehinderten Beschäftigten beratend und helfend zur Seite zu stehen, beginnt nicht erst dann, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft nach 69 SGB IX verbindlich festgestellt worden ist. Wenn sich eine behinderte Arbeitnehmerin oder ein behinderter Arbeitnehmer an die Schwerbehindertenvertretung wendet, um sich bei der Antragstellung zur Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft (Versorgungsmedizinische Grundsätze) helfen zu lassen, muss sie tätig werden (f Geschützter Personenkreis). Die Schwerbehinderteneigenschaft liegt immer dann vor, wenn objektiv der Tatbestand der Schwerbehinderung gegeben ist, insbesondere dann, wenn die f Behinderung offensichtlich ist. Der Schwerbehindertenausweis hat nur deklatorische Bedeutung. Das heißt: Will die schwerbehinderte Person z. B. Rechte gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, braucht sie dazu als Nachweis den Schwerbehindertenausweis. Überwachungsauftrag Genau wie fbetriebsräte und fpersonalräte nach 93 SGB IX haben die Schwerbehindertenvertretungen gemäß 95 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX eine Überwachungspflicht, die sich zunächst auf die Durchführung des SGB IX (2. Teil) selbst bezieht. Insbesondere hat die Schwerbehindertenvertretung (SBV) darauf zu achten, dass der f Arbeitgeber seine f Beschäftigungspflicht ( 71 SGB IX) erfüllt und gegenüber den einzelnen schwerbehinderten Menschen seinen Pflichten ( 81 SGB IX) nachkommt. Eine besondere Beschäftigungspflicht besteht gegenüber schwerbehinderten Menschen, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung besonders betroffen sind und gegenüber älteren schwerbehinderten Menschen ( 72 Abs. 1 SGB IX). Auch bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen sind schwerbehinderte Auszubildende angemessen zu berücksichtigen ( 72 Abs. 2 SGB IX). Die 82 bis 84 SGB IX enthalten weitere Verpflichtungen des Arbeitgebers, deren Durchführung die Schwerbehindertenvertretung zu überwachen hat. Neben den besonderen Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber des Bundes nach 82 SGB IX und der Pflicht des Arbeitgebers zu präventiven Maßnahmen nach 84 SGB IX ist hier die Möglichkeit des Abschlusses von f Integrationsvereinbarungen nach 83 SGB IX und das Initiativrecht der Schwerbehindertenvertretung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine solche Vereinbarung von herausragender Bedeutung.

3 62 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Der Überwachungsauftrag beschränkt sich aber nicht nur auf die Bestimmungen des SGB IX. Die zugunsten aller Arbeitnehmer und Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Unfallverhütungsvorschriften, f Betriebs- und Dienstvereinbarungen betreffen schwerbehinderte Beschäftigte genauso. Es geht daher nicht nur um die f Durchsetzung der speziell für die schwerbehinderten Menschen geschaffenen Gesetze, sondern um die Durchsetzung aller arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften. Initiativrechte Die Schwerbehindertenvertretung hat vor allem Maßnahmen, die den schwerbehinderten Beschäftigten dienen, bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Es handelt sich hierbei um ein Initiativrecht bzw. um eine Initiativpflicht. Die Vertrauenspersonen können von sich aus tätig werden, ohne dass sie von einem schwerbehinderten Beschäftigten dazu aufgefordert werden müssen. Liegt aber eine Beschwerde vor, hat die Schwerbehindertenvertretung dieser nachzugehen und für die Beseitigung des Missstandes zu sorgen. Betriebs- und Personalrat haben ein gleiches Initiativrecht ( 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG/ 68 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG). Obwohl die Schwerbehindertenvertretung in solchen Fällen von sich aus aktiv werden kann, empfiehlt es sich, gemeinsam mit dem Betriebs- bzw. Personalrat tätig zu werden. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die Schwerbehindertenvertretung ihre Initiativen nicht gegen den Willen des Arbeitgebers bzw. des Dienststellenleiters durchsetzen kann, denn sie hat im Gegensatz zur kollektiven Interessenvertretung nur Mitwirkungs- und keine f Mitbestimmungsrechte. Die im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmer können sich jederzeit an die Schwerbehindertenvertretung wenden. Sie können Anregungen und Beschwerden vorbringen. Die Vertrauenspersonenn müssen die Anregungen und Beschwerden sachlich prüfen. Erweisen sich diese als berechtigt, müssen sie tätig werden. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, sich dabei von den f Betriebsräten bzw. f Personalräten, von der Agentur für Arbeit, vom f Integrationsamt und von der Gewerkschaft beraten zu lassen. Die Schwerbehindertenvertretung hat die schwerbehinderten Beschäftigten über den Stand und das Ergebnis ihres Tätigwerdens laufend zu unterrichten.

4 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung 63 Heranziehung der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters Die Stellvertreterin bzw. der f Stellvertreter muss im Verhinderungsfall der Schwerbehindertenvertretung tätig werden. Ein solcher ist gegeben, wenn die Schwerbehindertenvertretung z. B. wegen Urlaubs oder f Krankheit im Betrieb oder der Dienststelle nicht anwesend ist. Sie kann aber auch verhindert sein, wenn sie gleichzeitig an mehreren Stellen des Betriebes als Interessenvertreter tätig werden muss. Auch in solchen Fällen muss die Stellvertretung aktiv werden. Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter muss dann von der Schwerbehindertenvertretung zum Tätigwerden aufgefordert werden. In Betrieben mit wenigstens 200 schwerbehinderten Beschäftigten hat die Schwerbehindertenvertretung zusätzlich das Recht, die/den mit der höchsten Stimmzahl gewählte(n) Stellvertreterin bzw. Stellvertreter zu Erledigung bestimmter Aufgaben heranzuziehen. Das heißt: Beide können gleichzeitig als Interessenvertretung tätig werden ( 95 Abs. 1 letzter Satz SGB IX). Unterrichtungsrechte Eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine wirkungsvolle Arbeit der Interessenvertretung schwerbehinderter Menschen ist es, über die Vorgänge im Betrieb oder in der Dienststelle gut informiert zu sein. Insbesondere geht es dabei um alle Dinge, die die zu vertretenden behinderten Arbeitnehmer betreffen. Der f Arbeitgeber oder der Dienststellenleiter muss die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, rechtzeitig und umfassend unterrichten. Darüber hinaus wird diese f Informations- und Unterrichtungspflicht noch um das Anhörungsrecht erweitert. Der Arbeitgeber muss die Schwerbehindertenvertretung anhören, bevor er irgendwelche Entscheidungen trifft, von denen die schwerbehinderten Menschen als einzelne oder als Gruppe betroffen sind (f Anhörung). Die Information des Arbeitgebers muss so rechtzeitig erfolgen, dass die Schwerbehindertenvertretung sich darüber eine eigene Meinung bilden kann, um sich an den Entscheidungen, die später zu treffen sind, beteiligen zu können. Erst wenn die Information alle Tatsachen enthält, die für die Beurteilung einer Sache von Bedeutung sind, kann von einer umfassenden Information gesprochen werden. Die Übermittlung der Informationen ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann mündlich, fernmündlich oder schriftlich erfolgen.

5 64 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Die Nichtunterrichtung, die unvollständige oder falsche Unterrichtung können als f Ordnungswidrigkeiten geahndet werden ( 156 Abs. 1 Nr. 9 SGB IX). Die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach 95 Abs. 2 SGB IX ist so umfassend, dass im Betrieb oder in der Dienststelle, bezogen auf die beschäftigten schwerbehinderten Beschäftigten, nichts geschehen kann, ohne dass die Schwerbehindertenvertretung davon etwas erfährt. Wenn die Schwerbehindertenvertretung vor der Durchführung einer Maßnahme des Arbeitgebers, die einen oder mehrere schwerbehinderte Beschäftigte betreffen, nicht beteiligt worden ist, kann sie deren Durchführung aussetzen lassen (f Durchsetzung). Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung innerhalb einer Frist von sieben Tagen nachzuholen. Der von der Maßnahme betroffene schwerbehinderte Mensch oder Gleichgestellte ist in solchen Fällen berechtigt, sich der Maßnahme des Arbeitgebers so lange zu widersetzen, wie die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß gehört worden ist (LAG Baden-Württemberg vom , AiB 1985, 129). Einsicht in Personalakten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht, Einsicht in ihre f Personalakte zu nehmen. Sie können bei der Einsichtnahme ein Mitglied des f Betriebsrats bzw. f Personalrats hinzuziehen ( 83 Abs. 1 BetrVG/ 68 Abs. 2 BPersVG). Schwerbehinderte Arbeitnehmer können zusätzlich die Schwerbehindertenvertretung beteiligen. Sie soll den Betroffenen insbesondere bei Fragen, die die f Behinderung und ihre beruflichen Auswirkungen betreffen, als sachkundiger Berater zur Seite stehen. Teilnahmerecht an Sitzungen Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des f Betriebsrats bzw. f Personalrats beratend teilzunehmen. Dieses Teilnahmerecht erstreckt sich auch auf alle Sitzungen der Ausschüsse des Betriebsbzw. Personalrats einschließlich der Sitzungen des f Wirtschaftsausschusses (fbetriebsrat). Gemeint sind hier alle Sitzungen, die nach 27 und 28 BetrVG vom Betriebsrat und nach 38 BPersVG vom Personalrat durchgeführt werden. Das Teilnahmerecht gilt auch für die Ausschüsse, die gemeinsam aus Vertretern des Arbeitgebers und des Betriebsrats gebildet werden ( 28 Abs. 2

6 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung 65 BetrVG). In der Praxis sind dies meist paritätisch besetzte Ausschüsse. Das heißt: Einer bestimmten Zahl von Betriebsratsmitgliedern steht die gleiche Zahl von Arbeitgebervertretern gegenüber. Diese Ausschüsse oft werden sie auch als Kommissionen bezeichnet beschäftigen sich z. B. mit Lohn- und Gehaltsfragen, mit der Verwaltung von Sozialeinrichtungen oder mit Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Kein Stimmrecht der Schwerbehindertenvertretung Der ausdrückliche Hinweis auf das Recht der beratenden Teilnahme bedeutet, dass die Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen in diesen Gremien kein Stimmrecht haben. Sie können zu allen Themen, die in den Sitzungen behandelt werden, mitdiskutieren, ihre Meinung sagen und die Interessen der zu vertretenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einbringen. Sie haben auch das Recht, Themen, die die schwerbehinderten Beschäftigten betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzen zu lassen. Das ausschließliche Beratungsrecht bedeutet für die Schwerbehindertenvertretung, dass sie mit ihrer Argumentation die Mehrheit der Mitglieder des Betriebs- bzw. des Personalrats überzeugen muss, wenn sie die Interessen der schwerbehinderten Menschen durchsetzen will. Die Schwerbehindertenvertretung kann sich zwar nicht aktiv an der Abstimmung beteiligen, sie hat aber das Recht, während der Abstimmung dabeizusein. Aussetzung von Beschlüssen Wenn die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Betriebs- bzw. Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten erachtet, kann sie ihn auf die Dauer einer Woche aussetzen. Während dieser Zeit kann sie versuchen, die Mehrheit der Mitglieder des Betriebs- bzw. Personalrats umzustimmen. Dies kann z. B. auch mit Hilfe einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft versucht werden. Innerhalb einer Woche muss dann erneut über die Angelegenheit abgestimmt werden. Eine nochmalige Aussetzung ist dann nicht mehr möglich (f Durchsetzung).

7 66 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Teilnahme an Besprechungen mit dem Arbeitgeber Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. Dienststellenleiter und Personalrat sollen mindestens einmal im Monat zu Besprechungen zusammenkommen, in denen sie über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandeln sollen. An diesen Besprechungen hat die Schwerbehindertenvertretung ein uneingeschränktes Teilnahmerecht. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Themen auf der Tagesordnung stehen. Hier hat die Schwerbehindertenvertretung die Möglichkeit, direkt und unmittelbar die Belange der schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzubringen und sich einen umfassenden Überblick über die Situation des Betriebes bzw. der Dienststelle zu verschaffen. Die Schwerbehindertenvertretung muss zu diesen Besprechungen eingeladen werden. Auf die Teilnahme sollte sie auf gar keinen Fall verzichten. Versammlung der schwerbehinderten Menschen Mindestens einmal im Jahr kann die Schwerbehindertenvertretung die im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen zu einer fversammlung einladen. Bei Bedarf können auch mehrere Versammlungen durchgeführt werden. Dies liegt im Ermessen der Schwerbehindertenvertretung. Im Mittelpunkt der Versammlung sollte der Tätigkeitsbericht der Vertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten stehen. In der Versammlung haben die schwerbehinderten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit, sich mit der Arbeit der Schwerbehindertenvertretung auseinander zu setzen und zu ihrer Arbeit Stellung zu beziehen. Darüber hinaus können die Beschäftigten ihre Probleme vortragen und damit die Schwerbehindertenvertretung bei der Lösung der Probleme unterstützen. Mit der Novellierung des SGB IX zum wurde die Regelung zur Versammlung der schwerbehinderten Menschen dahingehend erweitert, dass der Arbeitgeber über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der f Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu berichten hat ( 83 Abs. 3 SGB IX). Die Schwerbehindertenvertretung sollte den zuständigen Arbeitgebervertreter frühzeitig darauf hinweisen und ihm in der f Versammlung angemessenen Raum für seine Darstellung einräumen.

8 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung 67 Überwachungsauftrag Überwachungsauftrag Wird durch Beschäftigung und Einstellung von schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen die gesetzliche Beschäftigungspflicht erfüllt? Werden besonders schwer betroffene schwerbehinderte Menschen bei Beschäftigung und Einstellung angemessen berücksichtigt? Führt der Arbeitgeber das Verzeichnis der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten gemäß den gesetzlichen Vorgaben? Erfüllt der Arbeitgeber seine Meldepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit bis spätestens zum 31. März eines jeden Jahres? Wird bei der Besetzung freier Arbeitsplätze geprüft, ob diese mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können? Wird das Benachteiligungsverbot beachtet und eingehalten? Wird schwerbehinderten Beschäftigten ausreichend Gelegenheit geboten, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse einzusetzen und weiterzuentwickeln? Werden schwerbehinderte Beschäftigte bei Maßnahmen der innerbetrieblichen beruflichen Bildung bevorzugt berücksichtigt? In welcher Form wird ihnen die Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen erleichtert? Wird auf die behinderungsgerechte Einrichtung der Arbeitsstätte unter Beachtung der Unfallgefahren geachtet? Sind die Arbeitsplätze für schwerbehinderte Beschäftigte mit den erforderlichen technischen Hilfsmitteln ausgestattet? Wird die Integrationsvereinbarung eingehalten? Beachtet der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Prävention? Werden angemessene Präventionsmaßnahmen durchgeführt? Werden aufgrund der Behinderung gewährte Renten rechtswidrigerweise auf Lohn und Gehalt angerechnet? Wird der gesetzlich vorgeschriebene Zusatzurlaub gewährt? Werden schwerbehinderte Beschäftigte auf Verlangen von Mehrarbeit befreit? Gesetzliche Grundlage 71 SGB IX 72 SGB IX 80 Abs. 1 SGB IX 80 Abs. 2 SGB IX 81 Abs. 1 SGB IX 81 Abs. 2 SGB IX 75 BetrVG 81 Abs. 4 SGB IX 81 Abs. 4, 5 SGB IX 81 Abs. 4 SGB IX 81 Abs. 4 SGB IX 83 SGB IX 84 SGB IX 123 SGB IX 125 SGB IX 124 SGB IX

bereitgestellt von einer SBV Dank

bereitgestellt von einer SBV Dank bereitgestellt von einer SBV Dank Schwerbehindertenvertretung Aufgaben Pflichten Rechte Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen

Mehr

Inhaltsübersicht. Schwerbeh. Menschen - Aufgaben der Vertretung

Inhaltsübersicht. Schwerbeh. Menschen - Aufgaben der Vertretung Schwerbeh. Menschen - Aufgaben der Vertretung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Allgemeine Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung 2.1 Überwachung 2.2 Beantragung von Maßnahmen 2.3 Anregungen und Beschwerden

Mehr

Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX

Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX Übersicht der gesetzlichen Regelungen Schwerbehindertenrecht Eine Zusammenfassung für den praktischen Gebrach Joachim Steck Vertrauensperson der

Mehr

Frage: Welche Aufgaben hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach 51 MVG-EKD.

Frage: Welche Aufgaben hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach 51 MVG-EKD. Erstellt:25. Juli 2016 Christian Reiß HMAV c.reiss@ekbo.de Frage: Welche Aufgaben hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach 51 MVG-EKD. Grundsätzliches: Im Anwendungsbereich

Mehr

DIE LINKE zu den Wahlprüfsteinen des Arbeitskreises der Schwerbehindertenvertretungen der Deutschen Automobilindustrie

DIE LINKE zu den Wahlprüfsteinen des Arbeitskreises der Schwerbehindertenvertretungen der Deutschen Automobilindustrie DIE LINKE zu den Wahlprüfsteinen des Arbeitskreises der Schwerbehindertenvertretungen der Deutschen Automobilindustrie Position des Vorstandes des Arbeitskreises zur zukünftigen Gestaltung des SGB I, bei

Mehr

Schwerbehinderung. 2. Schwerbehinderung Gem. 2 II SGB IX liegt eine Schwerbehinderung vor, wenn der Grad der Behinderung wenigstens 50 beträgt.

Schwerbehinderung. 2. Schwerbehinderung Gem. 2 II SGB IX liegt eine Schwerbehinderung vor, wenn der Grad der Behinderung wenigstens 50 beträgt. Ständige Konferenz der Gesamtausschüsse der Mitarbeitervertretungen in der EKD Evangelische Kirche in Deutschland Amtszeit 2014-2017 Schwerbehinderung I. Definitionen 1. Behinderung Gem. 2 I Sozialgesetzbuch

Mehr

MVG EKD 49 Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Satz 1, die am Wahltag

MVG EKD 49 Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Satz 1, die am Wahltag Betr.VG - Betriebliche Jugendund Auszubildendenvertretung 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit (2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 8 Abs.

Mehr

Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zuletzt geändert am 20. Juni 2011 Arbeit und Schwerbehinderung (gekürzte Fassung für Unterrichtszwecke)

Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zuletzt geändert am 20. Juni 2011 Arbeit und Schwerbehinderung (gekürzte Fassung für Unterrichtszwecke) Unterrichtsmaterialien Sozialkunde Dipl.-Hdl. Uwe Schafranski (www.schafranski.de) Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zuletzt geändert am 20. Juni 2011 Arbeit und Schwerbehinderung (gekürzte Fassung für Unterrichtszwecke)

Mehr

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen BI AUSB 0_Arbeitsrechtl_Rahmenbedingungen_161205_ck_0001 Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen Ihr Ansprechpartner Koch, Cathrin E-Mail: c.koch@reutlingen.ihk.de

Mehr

Die Versammlung der schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten 95 Abs. 6 SGB IX

Die Versammlung der schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten 95 Abs. 6 SGB IX Die Versammlung der schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten 95 Abs. 6 SGB IX Veranstaltung 2012 HGH ver.di-bundesarbeitskreis Behindertenpolitik 1 Themen: 1. Rechtsgrundlage 2. Organisatorische

Mehr

Wegweiser SGB IX. nfo. Teil 2 Schwerbehindertenrecht. Aufgaben, Rechte und Pflichten im Überblick. Schwerbehindertenvertretung

Wegweiser SGB IX. nfo. Teil 2 Schwerbehindertenrecht. Aufgaben, Rechte und Pflichten im Überblick. Schwerbehindertenvertretung ZB info 1_2013 nfo Wegweiser Teil 2 Schwerbehindertenrecht, Rechte und Pflichten im Überblick Schwerbehindertenvertretung Betriebs- und Personalrat Arbeitgeber Schwerbehinderte Menschen Unser Wegweiser

Mehr

Info zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) 2018

Info zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) 2018 Info zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) 2018 1 Rechtsgrundlagen Mitwirkung und Rechte der Vertrauensperson Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) 52 mit Verweis auf das SGB IX Wahl, Amtszeit,

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse und Interessenvertretung

Befristete Arbeitsverhältnisse und Interessenvertretung Die Interessenvertretung hat die Einhaltung geltenden Rechts mit zu überwachen. Dazu gehört auch die Überwachung der Einhaltung geltender Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge

Mehr

Durchsetzung der Rechte der Vertrauenspersonen schwer behinderter Menschen

Durchsetzung der Rechte der Vertrauenspersonen schwer behinderter Menschen Durchsetzung der Rechte der Vertrauenspersonen schwer behinderter Menschen Hamburg, 31. Mai 2013 Oliver Schmidt-Eicher, Verden, FA für Arbeitsrecht, FA für Sozialrecht, Kanzlei@ra-schmidt-eicher.de 96

Mehr

Inhaltsübersicht. Vorwort der 2. Auflage... 5 Vorwort der 1. Auflage... 6 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 17

Inhaltsübersicht. Vorwort der 2. Auflage... 5 Vorwort der 1. Auflage... 6 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 17 Inhaltsübersicht Vorwort der 2. Auflage...................................... 5 Vorwort der 1. Auflage...................................... 6 Inhaltsverzeichnis..........................................

Mehr

Der Betriebsrat informiert: Ausgabe 1 Jubi 2015

Der Betriebsrat informiert: Ausgabe 1 Jubi 2015 Der Betriebsrat informiert: Ausgabe 1 Jubi 2015 Der Betriebsrat des HIF Die Grundlage für die Arbeit des Betriebsrates bilden die Arbeitsgesetze. Diese beinhalten eine Gesetzessammlung von ca. 60 Gesetzen.

Mehr

Schwierigkeiten am Arbeitsplatz: Was tun! Prävention nach dem SGB IX. Andrea Schuller Integrationsamt Bremen Versorgungsamt - Integrationsamt -

Schwierigkeiten am Arbeitsplatz: Was tun! Prävention nach dem SGB IX. Andrea Schuller Integrationsamt Bremen Versorgungsamt - Integrationsamt - Schwierigkeiten am Arbeitsplatz: Was tun? Was tun! Prävention nach dem SGB IX Andrea Schuller Integrationsamt Bremen Wo steht`s? Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch: SGB IX Teil 2: Förderung der Ausbildung

Mehr

Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Hopfenstr. 47 24103 Kiel Tel. 0431.535579 0, E Mail: info@komba sh.de Internet: www.komba sh.de Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Welche Aufgaben haben die Schwerbehindertenvertretungen? Die Schwerbehindertenvertretung

Mehr

Schwerbehindertenvertretung

Schwerbehindertenvertretung Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Michael Sack, Sprecher DiAG MAV B Stand: 22.10.2009 Schwerbehindertenvertretung

Mehr

SCHWERBEHINDERTEN- VERTRETUNG

SCHWERBEHINDERTEN- VERTRETUNG SCHWERBEHINDERTEN- VERTRETUNG Die IG BCE informiert über die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung. Schwerbehindertenvertretung Die IG BCE informiert über die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung. Aufgaben

Mehr

Das neue S ch werbehindertenrecht

Das neue S ch werbehindertenrecht Joachim Weyand / Jens Schubert Das neue S ch werbehindertenrecht 2. Auflage Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis 13 Abkürzungsverzeichnis 17 Einleitung 21 1. Die

Mehr

Das SGB IX und die sich hieraus ergebenen Aufgaben/Pflichten für Betriebsräte ( 93 SGB IX).

Das SGB IX und die sich hieraus ergebenen Aufgaben/Pflichten für Betriebsräte ( 93 SGB IX). Das SGB IX und die sich hieraus ergebenen Aufgaben/Pflichten für Betriebsräte ( 93 SGB IX). 93 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates Betriebs-, Personal-, Richter-,

Mehr

Die Praxis der Schwerbehindertenvertretung von A bis Z

Die Praxis der Schwerbehindertenvertretung von A bis Z Die Praxis der Schwerbehindertenvertretung von A bis Z Das Handwörterbuch für behinderte Menschen und ihre Interessenvertretung 1. Auflage Buch. Hardcover ISBN 978 3 7663 3636 1 Recht > Arbeitsrecht >

Mehr

Rechte schwerbehinderter Menschen im Beruf Wissen vertiefen-rechtssicher handeln

Rechte schwerbehinderter Menschen im Beruf Wissen vertiefen-rechtssicher handeln Rechte schwerbehinderter Menschen im Beruf Wissen vertiefen-rechtssicher handeln Veranstaltungsnummer: 2015 Q 268 MH Termin: 14.12. 17.12.2015 Zielgruppe: Vertrauensleute der Schwerbehinderten, Beauftragte

Mehr

Grundkurs für das betriebliche Integrationsteam Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg - Integrationsamt -

Grundkurs für das betriebliche Integrationsteam Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg - Integrationsamt - Grundkurs für das betriebliche Integrationsteam Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg - Integrationsamt - Grundkurs BIH - Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen

Mehr

Schwerbehindertenvertretung

Schwerbehindertenvertretung Schwerbehindertenvertretung Beschäftigungssicherung und Arbeitsgestaltung für behinderte Menschen Gespräche führen als SBV Arbeits- und Sozialrecht für SBV Auffrischungsseminar für die Schwerbehindertenvertretung

Mehr

Gemeinsame Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Integrationsämter und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände

Gemeinsame Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Integrationsämter und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände arbeitskammer.de Gemeinsame Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Integrationsämter und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände über die Durchführung von Schulungs und Bildungsmaßnahmen

Mehr

Integration schwerbehinderter Menschen

Integration schwerbehinderter Menschen Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0030 Stand November 2013 Bereich: Fahrzeugbau Integration schwerbehinderter Menschen Inhalt Präambel 1. Geltungsbereich 1.1. Räumlich 1.2. Persönlich 2.

Mehr

Vereinbarung zur Beschäftigung und Integration behinderter Menschen im Hessischen Rundfunk gemäß 83 SGB IX - Integrationsvereinbarung -

Vereinbarung zur Beschäftigung und Integration behinderter Menschen im Hessischen Rundfunk gemäß 83 SGB IX - Integrationsvereinbarung - Vereinbarung zur Beschäftigung und Integration behinderter Menschen im Hessischen Rundfunk gemäß 83 SGB IX - Integrationsvereinbarung - Präambel Die Integration behinderter Menschen ist eine gesamtgesellschaftliche

Mehr

Informationen für Arbeitgeber. Menschen mit Behinderung im Beruf

Informationen für Arbeitgeber. Menschen mit Behinderung im Beruf Informationen für Arbeitgeber Menschen mit Behinderung im Beruf MENSCHEN MIT BEHINDERUNG IN IHRER FIRMA? EINE GUTE IDEE! Sinkende Geburtenraten und hoher Bedarf an qualifizierten Fachkräften stellen Arbeitgeber

Mehr

Schwerbehindertenvertretung

Schwerbehindertenvertretung Schwerbehindertenvertretung Teilhabepraxis I Teilhabepraxis II Teilhabepraxis III Weitere Seminare für die SBV in diesem Heft Arbeits- und Sozialrecht für die Schwerbehindertenvertretung Niemand urteilt

Mehr

Die Integrations-/ Inklusionsvereinbarung als Instrument der betrieblichen Schwerbehindertenpolitik

Die Integrations-/ Inklusionsvereinbarung als Instrument der betrieblichen Schwerbehindertenpolitik Die Integrations-/ Inklusionsvereinbarung als Instrument der betrieblichen Schwerbehindertenpolitik Von der Integration zur Inklusion: Nicht behindert zu sein ist kein Verdienst, sondern ein Geschenk,

Mehr

Menschen mit Behinderung im Beruf

Menschen mit Behinderung im Beruf weisses Feld Einklinker Flyer DIN lang rot Mitarbeiterbesprechung_2 weisses Feld Menschen mit Behinderung im Beruf INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER Logo Fakten, die Sie wissen sollten DEFINITIONEN Behindert"

Mehr

Rechte der Schwerbehindertenvertretung

Rechte der Schwerbehindertenvertretung Alfons Adam, GSBV Daimler AG, Werk Bremen Henning Groskreutz, Funktionsbereich Sozialpolitik, Ressort Arbeits- und Sozialrecht/betriebliche Altersversorgung Daniel Hlava, LL.M., Hugo Sinzheimer Institut

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)

Rechtliche Rahmenbedingungen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) Rechtliche Rahmenbedingungen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) Vortrag am 14.10.2015 bei der SALO-Fachtagung: Rehabilitation und Betriebliches Eingliederungsmanagement Übersicht 1. Zweck

Mehr

Inklusionsvereinbarung gemäß 83 SGB IX

Inklusionsvereinbarung gemäß 83 SGB IX Inklusionsvereinbarung gemäß 83 SGB IX Zwischen der Universität Heidelberg, der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat wird folgende Inklusionsvereinbarung abgeschlossen: Präambel: Menschen mit

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 46 SGB III Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 46 SGB III Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen Fachliche Weisungen Reha/SB Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 46 SGB III Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen Änderungshistorie Aktualisierung am 20.12.2017 Die Fachlichen Weisungen

Mehr

132 Rohs. 29 Einberufung der Sitzungen. Inhaltsübersicht

132 Rohs. 29 Einberufung der Sitzungen. Inhaltsübersicht 29 Einberufung der Sitzungen 29 Einberufung der Sitzungen (1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen.

Mehr

Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Bundesteilhabegesetz (BTHG) Bundesteilhabegesetz (BTHG) Novellierung des Schwerbehindertenrecht (SGB IX) Die neuen Regelungen im Behindertenrecht Änderungen des BTHG mit Auswirkungen auf das Schwerbehindertenrecht Kurzzusammenfassung

Mehr

Bildungsangebote und Freistellungsmöglichkeiten für Schwerbehindertenvertreter/-innen

Bildungsangebote und Freistellungsmöglichkeiten für Schwerbehindertenvertreter/-innen Bildungsangebote und Freistellungsmöglichkeiten für Die Angebote der IG Metall auf Bundesund regionaler Ebene in Zusammenarbeit mit der Betriebsräteakademie Bayern Anstöße und Begründungen für Weiterbildungsbedarf

Mehr

Integrationsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Integrationsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Integrationsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zwischen der Evangelischen Kirche in Mannheim, der Schwerbehindertenvertretung (SBV) und der Mitarbeitervertretung

Mehr

Iris Kamrath, Martina Magdalinski, Beratungsstelle handicap

Iris Kamrath, Martina Magdalinski, Beratungsstelle handicap Beratungsangebote zur betrieblichen Schwerbehindertenpolitik für Interessenvertretungen Iris Kamrath, Martina Magdalinski, Beratungsstelle Beratungsstelle Träger: Hamburg e.v. 1948 Gründung als eingetragener

Mehr

Schwerbehindertenvertretung

Schwerbehindertenvertretung Schwerbehindertenvertretung Zentrale Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Beschäftigungssicherung und Arbeitsgestaltung für behinderte Menschen Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Arbeits-

Mehr

Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung Als Chance für die Verbesserung der beruflichen Integration Behinderter im DIZ (Daten- und Informationszentrum) Rheinland-Pfalz Wer schließt eine Integrationsvereinbarung ab? DIZ Vorstand,Dienststelle

Mehr

Schwerbehindertenvertretung

Schwerbehindertenvertretung Schwerbehindertenvertretung Zentrale Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Beschäftigungssicherung und Arbeitsgestaltung für behinderte Menschen Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Arbeits-

Mehr

Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb. Gestaltungsaufgabe der Betriebs- und Personalräte

Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb. Gestaltungsaufgabe der Betriebs- und Personalräte Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb Gestaltungsaufgabe der Betriebs- und Personalräte Die Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb ist eine wichtige Gestal tungsaufgabe für die betrieblichen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorbemerkung... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13

Inhaltsverzeichnis. Vorbemerkung... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung................................ 5 Abkürzungsverzeichnis............................ 13 A. Die Bedeutung von Beschlüssen für eine funktionsfähige und erfolgreiche Betriebsrätearbeit....................

Mehr

Bundesteilhabegesetz - Erste Stufe *

Bundesteilhabegesetz - Erste Stufe * Bundesteilhabegesetz - Erste Stufe 30.12.2016* * s. im Einzelnen Schiefer/Heitmann, Krankheit im Arbeitsverhältnis, Düsseldorfer Schriftenreihe (demn. 2. Aufl.), Nelle, NZA 2017, 880; Mühlmann, NZA 2017,

Mehr

Schwerbehindertenvertretung

Schwerbehindertenvertretung Schwerbehindertenvertretung Zentrale Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Beschäftigungssicherung und Arbeitsgestaltung für behinderte Menschen Gespräche führen als SBV Arbeits- und Sozialrecht für

Mehr

Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung

Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung Merkblatt Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung Ansprechpartner: Referat Recht Michael Mißbach Telefon: 0351 2802-198 Fax: 0351 2802-7198 missbach.michael@dresden.ihk.de Stand: 2016 Hinweis:

Mehr

Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat Ist der Beschluss des BAG vom 16.11.2005 auf den Bereich unseres MVG übertragbar? Jürgen Jendral (HMAV) Das BAG hat am 16.11.2005 ( 7 ABR 12/05

Mehr

Vortrag bei der Konzern-Tagung der Schwerbehinderten-Vertretungen im Herbst 2010 bei der Carl Zeiss SMT GmbH am 11. November 2010 in Oberkochen

Vortrag bei der Konzern-Tagung der Schwerbehinderten-Vertretungen im Herbst 2010 bei der Carl Zeiss SMT GmbH am 11. November 2010 in Oberkochen Konzern-Schwerbehi indertenvertretungen Carl Zeiss s Gruppe Vortrag bei der Konzern-Tagung der Schwerbehinderten-Vertretungen im Herbst 2010 bei der Carl Zeiss SMT GmbH am 11. November 2010 in Oberkochen

Mehr

Schwerbehinderung - Beschäftigung

Schwerbehinderung - Beschäftigung Schwerbehinderung - Beschäftigung Dan Race - Fotolia.com Wer unterfällt dem besonderen Schutz? Menschen mit Schwerbehinderung und so genannte Gleichgestellte genießen im Arbeitsrecht einen besonderen Schutz.

Mehr

Thesenpapier zur Novellierung SGB IX

Thesenpapier zur Novellierung SGB IX Thesenpapier zur Novellierung SGB IX Grundforderung: Einigungsstellenfähigkeit (bei Vereinbarungen zum Integrationsvereinbarungen) Mehr Rechte in der Stellvertreter-Regelung Unwirksamkeit wenn SBV nicht

Mehr

SBV. SBV-Wahl. Entspannt: Wir helfen Ihnen, sich rechtzeitig auf die SBV-Wahl vorzubereiten.

SBV. SBV-Wahl. Entspannt: Wir helfen Ihnen, sich rechtzeitig auf die SBV-Wahl vorzubereiten. Lächeln inklusive -Wahl Entspannt: Wir helfen Ihnen, sich rechtzeitig auf die -Wahl vorzubereiten. Die wählt unabhängig vom Betriebs-/ Personalrat*! Als sind Sie eine eigenständige Interessenvertretung

Mehr

Schwerbehindertenvertretung

Schwerbehindertenvertretung Schwerbehindertenvertretung Zentrale Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Beschäftigungssicherung und Arbeitsgestaltung für behinderte Menschen Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Arbeits-

Mehr

BEM Betriebliches Eingliederungsmanagement

BEM Betriebliches Eingliederungsmanagement Betriebliches Eingliederungsmanagement Eingliederung statt Kündigung Vollversammlung der Schwerbehindertenvertretung der Universität Rostock Warum ein BEM? Ca. 500 000 krankheitsbedingte Kündigungen in

Mehr

Gesellschaftliche Teilhabe behinderter Menschen

Gesellschaftliche Teilhabe behinderter Menschen Gesellschaftliche Teilhabe behinderter Menschen 6,6 Mio. anerkannte Schwerbehinderte sind keine gesellschaftliche Minderheit Behindert sind insgesamt ca. 10 Mio. Menschen Benachteiligungen sind Teil des

Mehr

Das neue Schwerbehindertenrecht

Das neue Schwerbehindertenrecht Joachim Weyand/Jens Schubert Das neue Schwerbehindertenrecht Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 7 Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 13 1. Einleitung 17 1.1 Die Entwicklung

Mehr

Institut für Weiterbildung in Wirtschaft und Gesellschaft e.v. Seminarprogramm für Betriebs- und Personalräte. Wir sind Kooperationspartner von

Institut für Weiterbildung in Wirtschaft und Gesellschaft e.v. Seminarprogramm für Betriebs- und Personalräte. Wir sind Kooperationspartner von Institut für Weiterbildung in Wirtschaft und Gesellschaft e.v. Seminarprogramm 2011 für Betriebs- und Personalräte Wir sind Kooperationspartner von NRW Betriebsverfassungsgesetz - Grundlagenschulung Seite

Mehr

Die Werkstättenmitwirkungsverordnungund was daraus geworden ist Beitrag für die Tagung Werkstatträte tauschen sich aus, Marburg

Die Werkstättenmitwirkungsverordnungund was daraus geworden ist Beitrag für die Tagung Werkstatträte tauschen sich aus, Marburg Die Werkstättenmitwirkungsverordnungund was daraus geworden ist Beitrag für die Tagung Werkstatträte tauschen sich aus, Marburg 5-7-10.2011 Dr.Sabine Wendt Referentin für Sozialrecht Der lange Weg zur

Mehr

Liebe Kollegen, hier nun der zweite Newsletter.

Liebe Kollegen, hier nun der zweite Newsletter. Ausgabe 2 Februar 2016 Liebe Kollegen, hier nun der zweite Newsletter. Hauptthema dieses Newsletters sind die Beteiligungsrechte. Was darf der Betriebsrat? Wo kann er mitbestimmen? Wo hat er nur ein Recht

Mehr

Einstellung schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dr. Joachim Steinbrück

Einstellung schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dr. Joachim Steinbrück Einstellung schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Dr. Joachim Steinbrück Agenda Rechtliche Aspekte Bewerbungsgespräch und Klärung offener Fragen Rechtliche Aspekte Beschäftigungspflicht

Mehr

Beschäftigung von Schwerbehinderten

Beschäftigung von Schwerbehinderten Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Geschützter Personenkreis Schwerbehinderte Menschen und sog. Gleichgestellte genießen im Arbeitsrecht einen besonderen Schutz. Geregelt ist dies in

Mehr

Beschäftigung von Schwerbehinderten

Beschäftigung von Schwerbehinderten Beschäftigung von Schwerbehinderten Am 01.07.2001 ist das neue Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) in Kraft getreten. Die bisher im Schwerbehindertengesetz (SchwbG), welches zum 01.07.2001 abgeschafft wurde,

Mehr

Schwerbehindertenarbeitsrecht Grundlagen -!nka-seminar 16. Juli 2015

Schwerbehindertenarbeitsrecht Grundlagen -!nka-seminar 16. Juli 2015 Schwerbehindertenarbeitsrecht Grundlagen -!nka-seminar 16. Juli 2015 Chancengleichheit besteht nicht darin, dass jeder einen Apfel pflücken darf, sondern dass der Zwerg eine Leiter bekommt. Reinhard Turre

Mehr

Die Rolle der Interessenvertretungen im BEM -

Die Rolle der Interessenvertretungen im BEM - Die Rolle der Interessenvertretungen im BEM - Möglichkeiten und Grenzen der Mitbestimmung Fachtag und Auszeichnung zum BEM 07.12.2016 Beratungsstelle handicap Jannike Uhl BEM-Team Wichtiger Einflussfaktor

Mehr

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0010 Stand November 2013 Bereich: Hochschule/Schule

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0010 Stand November 2013 Bereich: Hochschule/Schule Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0010 Stand November 2013 Bereich: Hochschule/Schule Integrationsvereinbarung der XXX 1. Präambel Die Dienststelle, die Schwerbehindertenvertretung und der

Mehr

Seite 2: Integrationsvereinbarung der Hochschule Ludwigshafen am Rhein ( 83 SGB IX)

Seite 2: Integrationsvereinbarung der Hochschule Ludwigshafen am Rhein ( 83 SGB IX) Ausgabe 27 07.12.2016 Ludwigshafener Hochschulanzeiger Publikationsorgan der Hochschule Ludwighafen am Rhein Inhaltsübersicht: Seite 2: Integrationsvereinbarung der Hochschule Ludwigshafen am Rhein ( 83

Mehr

Hauptaufgabe des Integrationsamts: Unterstützung in Arbeit und Beruf durch Integrationsamt und Integrationsfachdienste.

Hauptaufgabe des Integrationsamts: Unterstützung in Arbeit und Beruf durch Integrationsamt und Integrationsfachdienste. Unterstützung in Arbeit und Beruf durch Integrationsamt und Integrationsfachdienste Fachtag Demenz mitten im Leben Forum B Hauptaufgabe des Integrationsamts: Sicherung von bestehenden Arbeitsverhältnissen

Mehr

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die

Mehr

Bekanntmachung über die Bestimmung einer örtlichen Fürsorgestelle und deren

Bekanntmachung über die Bestimmung einer örtlichen Fürsorgestelle und deren Bekanntmachung über die Bestimmung einer örtlichen Fürsorgestelle und deren Heranziehung beim Vollzug von Aufgaben des Integrationsamtes nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe

Mehr

Kapitel 4. Mitbestimmungen im Unternehmen. Universität Greifswald Lehrstuhl für BWL; insb. Marketing

Kapitel 4. Mitbestimmungen im Unternehmen. Universität Greifswald Lehrstuhl für BWL; insb. Marketing Kapitel 4 Mitbestimmungen im Unternehmen 1 Mitbestimmung im Unternehmen Arten Betriebsrat Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat 2 Die personelle Ausstattung des Betriebsrates Betriebsgröße (Mitarbeiter)

Mehr

LVR-Integrationsamt. Das SGB IX. die wesentlichen Änderungen für die Arbeit des LVR-Integrationsamtes. Folie 1

LVR-Integrationsamt. Das SGB IX. die wesentlichen Änderungen für die Arbeit des LVR-Integrationsamtes. Folie 1 Das neue SGB IX die wesentlichen Änderungen für die Arbeit des LVR-Integrationsamtes Folie 1 SGB IX aktuell Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen ( 1 bis 67) das neues

Mehr

Erheblich unter dem Durchschnitt Schlechtleistung als Thema für den Betriebsrat

Erheblich unter dem Durchschnitt Schlechtleistung als Thema für den Betriebsrat Erheblich unter dem Durchschnitt Schlechtleistung als Thema für den Betriebsrat Landestagung des DArbGV Berlin-Brandenburg 17. September 2015 1 1 Teil 1 Vorwurf der Schlechtleistung ein typischer Konfliktverlauf

Mehr

Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe. Auf einen Blick. Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung

Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe. Auf einen Blick.  Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung www.boeckler.de Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe Ein Arbeitspapier der Hans-Böckler-Stiftung Auf einen Blick Das Ausmaß des Leiharbeitnehmereinsatzes

Mehr

Der Wirtschaftsausschuss nach dem LPVG NRW. Rechtsanwältin Sabrina Klaesberg Rechtsanwälte Burkhard-Neuhaus u. Kollegen Westring 23, Bochum

Der Wirtschaftsausschuss nach dem LPVG NRW. Rechtsanwältin Sabrina Klaesberg Rechtsanwälte Burkhard-Neuhaus u. Kollegen Westring 23, Bochum Der Wirtschaftsausschuss nach dem LPVG NRW Rechtsanwältin Sabrina Klaesberg Rechtsanwälte Burkhard-Neuhaus u. Kollegen Westring 23, 44787 Bochum 1 63 LPVG Im Rahmen der Besprechungen unterrichtet die Dienststelle

Mehr

Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern. 14. April 2011, Dortmund

Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern. 14. April 2011, Dortmund Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern 14. April 2011, Dortmund Kurzer Überblick die Akteure... Leiharbeit und Betriebsverfassung Handlungsmöglichkeiten der

Mehr

Schwerbehindertenvertretung

Schwerbehindertenvertretung Rahmen der Regelungsautonomie der Betriebsparteien bewegen müssen und insbesondere die in 75 Abs. 2 BetrVG gezogenen Regelungsschranken zu beachten sind, wonach die freie Entfaltung der Persönlichkeit

Mehr

Abkürzungsverzeichnis 14. Betriebsverfassungsgesetz 16

Abkürzungsverzeichnis 14. Betriebsverfassungsgesetz 16 Abkürzungsverzeichnis 14 Betriebsverfassungsgesetz 16 Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1 Errichtung von Betriebsräten 16 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber 17 3 Abweichende

Mehr

Fachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 160 SGB IX Ausgleichsabgabe

Fachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 160 SGB IX Ausgleichsabgabe Fachliche Weisungen SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 160 SGB IX Ausgleichsabgabe Änderungshistorie Aktualisierung am 20.12.2017 Die Fachlichen Weisungen wurden an die Regelungen des zum 01.01.2018

Mehr

Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung Integrationsvereinbarung Zwischen dem Kanzler, der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat der Folkwang Hochschule wird gemäß 83 SGB IX die nachfolgende Integrationsvereinbarung abgeschlossen:

Mehr

Die neue Betriebsverfassung nutzen

Die neue Betriebsverfassung nutzen Beteiligungsorientierte Betriebspolitik Die neue Betriebsverfassung nutzen Hinweise zur Anwendung des 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG - Betriebliche Auskunftspersonen - FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik /

Mehr

Gruppe 1 / ArbVG 89-93

Gruppe 1 / ArbVG 89-93 Gruppe 1 / ArbVG 89-93 Abschnitt 1 Allgemeine Befugnisse Überwachung 89. Der Betriebsrat hat das Recht, die Einhaltung der die Arbeitnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen.

Mehr

Forum B Schwerbehindertenrecht und betriebliches Gesundheitsmanagement Diskussionsbeitrag Nr. 16/2008

Forum B Schwerbehindertenrecht und betriebliches Gesundheitsmanagement Diskussionsbeitrag Nr. 16/2008 Diskussionsforum Teilhabe und Prävention Herausgegeben von: Dr. Alexander Gagel & Dr. Hans-Martin Schian in Kooperation mit: Prof. Dr. Wolfhard Kohte Prof. Dr. Ulrich Preis Prof. Dr. Felix Welti Martin-Luther-Universität

Mehr

Forum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements Diskussionsbeitrag Nr. 5/2004

Forum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements Diskussionsbeitrag Nr. 5/2004 Tel: 0561-4001128 0221-3597-550 Fax: 0561-4001128 0221-3597-555 e-mail: dralexander.gagel@arcor.de schian@iqpr.de AZ 10-02-08-02 Dezember 2004 Forum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen

Mehr

Die Einigungsstelle. agmav-tagung am 10. November 2016 in Dortmund. Ralf Hubert Vorsitzender

Die Einigungsstelle. agmav-tagung am 10. November 2016 in Dortmund. Ralf Hubert Vorsitzender Die Einigungsstelle agmav-tagung am 10. November 2016 in Dortmund Grundlagen 76 BetrVG 71 BPersVG 36a MVG Aufgaben Zusammensetzung Einigungsstelle Grundlage BetrVG 76 BetrVG Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Mehr

Werkzeug. Checkliste Arbeitssicherheit

Werkzeug. Checkliste Arbeitssicherheit Werkzeug Checkliste Arbeitssicherheit Steckbrief Arbeitssicherheit Was? Warum? Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates ( 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) legen fest, dass dieser zur Überwachung der Einhaltung

Mehr

Personalplanung und Personalentwicklung

Personalplanung und Personalentwicklung Personalplanung und Personalentwicklung Welche Rechte hat der Betriebsrat? (1) Neue Rechte im Betriebsverfassungsgesetz Flexible Arbeitszeiten, Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Arbeitsorganisation

Mehr

Allgemeine Befugnisse der ArbeitnehmerInnenschaft und Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten. - Rechtsabteilung Magª. Andrea Komar

Allgemeine Befugnisse der ArbeitnehmerInnenschaft und Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten. - Rechtsabteilung Magª. Andrea Komar Allgemeine Befugnisse der ArbeitnehmerInnenschaft und Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten - Rechtsabteilung Magª. Andrea Komar Befugnisse Allgemeine Befugnisse Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten

Mehr

Satzung für die Vertretung von Menschen mit Behinderung in der Stadt Augsburg

Satzung für die Vertretung von Menschen mit Behinderung in der Stadt Augsburg Satzung für die Vertretung von Menschen mit Behinderung in der Stadt Augsburg Die Stadt Augsburg erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der derzeitigen Fassung

Mehr

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Auszug 1

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Auszug 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Auszug SGB IX 548 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Auszug 1 Vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert am 23. Dezember

Mehr

Schwerbehindertenvertretung

Schwerbehindertenvertretung Schwerbehindertenvertretung Die tägliche Praxis der aktiven Schwerbehindertenvertretung Zentrale Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Beschäftigungssicherung und Arbeitsgestaltung für behinderte Menschen

Mehr

Herzlich Willkommen bei der Arbeitskammer des Saarlandes

Herzlich Willkommen bei der Arbeitskammer des Saarlandes Herzlich Willkommen bei der Arbeitskammer des Saarlandes Zur Person: Rainer Fuchs Justitiar bei der AK seit Mai 1992 Davor 4 Jahre Höherer Postdienst (u. a. Leiter des Briefpostzentrums Stuttgart 1, Assistentätigkeit

Mehr

IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai Beschwerderecht und die Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat

IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai Beschwerderecht und die Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat Absender IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai 2011 Referenten: Ignatz Heggemann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 17, 20095 Hamburg, Tel: 040-280 886 20 heggemann@gsp.de

Mehr

3. Organisation der Betriebsverfassung

3. Organisation der Betriebsverfassung 1. Betriebsversammlung 2. Europäischer Betriebsrat 3. Wirtschaftsausschuss 4. Jugend- und Auszubildendenvertretung 5. Weitere Organe der Betriebsverfassung a) Schwerbehindertenvertretung b) Sprecherausschuss

Mehr

Schwerbehindertenvertretung

Schwerbehindertenvertretung Schwerbehindertenvertretung Zentrale Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Beschäftigungssicherung und Arbeitsgestaltung für behinderte Menschen Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Messe RehaCARE

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement beim Landkreis Nordwestmecklenburg

Betriebliches Eingliederungsmanagement beim Landkreis Nordwestmecklenburg Landkreis Nordwestmecklenburg Betriebliches Eingliederungsmanagement beim Landkreis Nordwestmecklenburg Leitfaden für Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Inhalt Präambel 1. Geltungsbereich 2.

Mehr

Tätigkeitsbericht des Gesamtausschusses. agmav WESTFALEN - LIPPE

Tätigkeitsbericht des Gesamtausschusses. agmav WESTFALEN - LIPPE Tätigkeitsbericht des Gesamtausschusses Themen der Sitzungen am 01. u. 29.10 / 18.12.2014 Name des GA Diakonie rechtliche Grundlage für die Teilnahme an den Sitzungen Kostenübernahmeregelung / Freistellung

Mehr