BLL/ALS-Praxisworkshop Lebensmittelinformations-Verordnung am Herkunftskennzeichnung nach LMIV aktueller Stand

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1 BLL/ALS-Praxisworkshop Lebensmittelinformations-Verordnung am Rechtsanwalt Dr. Jörg W. Rieke Milchindustrie-Verband e.v. Herkunftskennzeichnung nach LMIV aktueller Stand

2 Herkunftskennzeichnung nach Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) Struktur des Art. 26 LMIV Die aktuellen Durchführungsverordnungen Herkunftskennzeichnung bei Milch? 2

3 Herkunftskennzeichnung nach Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) Art. 9 Abs. 1 lit. i) LMIV Die Angabe des Ursprungsland (UL 1) ) oder des Herkunftsortes (HO 2) ) ist verpflichtend, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist. (siehe auch Erwägungsgründe 29-33) ) Ursprungsland eines Lebensmittels = Ursprung eines Lebensmittels i. S. d. Artt Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Art. 2 Abs. 3 LMIV) UL ist das Land, in dem die Ware vollständig gewonnen oder hergestellt wird. Sind bei der Herstellung zwei oder mehr Länder beteiligt, so ist UL das Land, in dem die Ware der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Beund Verarbeitung unterzogen wurde. 2) Herkunftsort = Ort, aus dem ein Lebensmittel laut Angabe kommt und der nicht sein Ursprungsland i. S. d. Artt Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ist. (der Name, die Firma oder Anschrift des Lebensmittelunternehmens gilt nicht als UL / HO) 3

4 Abs. 1 Verhältnis zur geschützten Ursprungsbezeichnung (g.u.) geschützten geografischen Angabe (g.g.a) garantiert traditionellen Spezialität (g.t.s.) 4

5 Abs. 2 verpflichtende Angabe des UL / HO lit. a) zur Vermeidung einer Irreführung lit. b) bei frischem, gekühltem oder gefrorenem Fleisch Durchführungsrechtsakt ( ) i.v.m. Abs. 8 Bericht KOM an EP/RAT ( ) Abs. 4 i.v.m. Abs. 9 5

6 Abs. 3 verpflichtende Herkunftskennzeichnung bei primären Zutaten (Angabe UL / HO nicht identisch mit UL / HO der primären Zutat) Durchführungsrechtsakt ( ) i.v.m. Abs. 8 6

7 Abs. 5 verpflichtende Angabe des UL / HO bei a) anderen Arten von Fleisch als Rindfleisch und den in Abs. 2 lit. b) genannten; b) Milch; c) Milch, die als Zutat in Milchprodukten verwendet wird; d) unverarbeiteten Lebensmitteln; e) Erzeugnissen aus einer Zutat; f) Zutaten, die über 50 % eines Lebensmittels ausmachen. Bericht KOM an EP/RAT ( ) bei lit. a) i.v.m. Abs. 9 7

8 Abs. 6 verpflichtende Angabe des UL / HO bei Fleisch, das als Zutat verwendet wird Bericht KOM an EP/RAT ( ) i.v.m. Abs. 9 8

9 Abs. 7 zu berücksichtigende Aspekte bei den KOM-Berichten (Abs. 5, 6) die Notwendigkeit der Information der Verbraucher; ist die Beibringung der verpflichtenden Angabe des UL / HO praktikabel? Analyse der Kosten und des Nutzens der Einführung solcher Maßnahmen; rechtliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt; Auswirkungen auf den internationalen Handel. KOM kann Berichten Vorschläge zur Änderung der entsprechenden Unionsvorschriften beifügen, d.h. eine Änderung der LMIV! 9

10 Abs. 9 In Berichten und Folgenabschätzungen (Abs. 2 lit. b), Abs. 5 lit. a) und Abs. 6) ist u.a. zu prüfen, welche Optionen es für die Modalitäten der Angabe des UL / HO gibt, insbesondere in Bezug auf sämtliche folgenden im Leben eines Tieres entscheidenden Punkte: a) Geburtsort; b) Aufzuchtsort; c) Schlachtort. 10

11 Art. 26 Abs. 1 LMIV Die Anwendung dieses Artikels lässt die Kennzeichnungsvorschriften bestimmter Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 (g.t.s.) & 510/2006 (g.u. / g.g.a.) jetzt Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 unberührt. 11

12 Art. 26 Abs. 1 LMIV Stellungnahme des Juristischen Dienstes der KOM zum Verhältnis der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, insb. Art. 26 LMIV Der Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 LMIV weist darauf hin, dass beide Verordnungen parallel anzuwenden sind. Diese kumulative Anwendung ist durch die unterschiedlichen Zwecke beider Verordnungen gerechtfertigt (LMIV = Verbraucherschutz, VO 1151/2012 = Förderung bestimmter Produktqualitäten). Folge: Die Regelungen des Art. 26 LMIV und seine Durchführungsrechtsakte finden auch Anwendung auf Produkte, die in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geregelt sind. 12

13 Art. 26 Abs. 2 lit. a) LMIV ( Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 RL 2000/13/EG) Verpflichtende Herkunftskennzeichnung zur Vermeidung einer Irreführung Sie hat zur erfolgen, falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche UL / HO des Lebensmittels möglich wäre, insbesondere, wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen UL / HO. 13

14 Art. 26 Abs. 2 lit. a) LMIV ( Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 RL 2000/13/EG) Verpflichtende Herkunftskennzeichnung zur Vermeidung einer Irreführung Abbildung von Landesflaggen, Landesfarben, regionaltypischen Trachten, Angabe von ausländischen Begriffen Wo und wie diese Herkunftskennzeichnung zu erfolgen hat, ist in LMIV nicht geregelt. Ein Durchführungsrechtsakt ist nicht vorgesehen. 14

15 Art. 26 Abs. 2 lit. a) LMIV ( Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 RL 2000/13/EG) Verpflichtende Herkunftskennzeichnung zur Vermeidung einer Irreführung Praxistipp entlokalisierender Hinweis (in unmittelbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung, Schriftgröße nicht wesentlich kleiner als Verkehrsbezeichnung selbst) 15

16 Art. 26 Abs. 2 lit. b) LMIV Verpflichtende Herkunftskennzeichnung bei frischem, gekühltem oder gefrorenem Fleisch Schwein Schaf Ziegen Geflügel nicht erfasst: Pferd, Esel, Wild, Kaninchen nicht anzuwenden auf: Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse 16

17 Art. 26 Abs. 2 lit. b) LMIV Durchführungsrechtsakt nach Abs. 8: Verordnung (EU) Nr. 1337/2013 (EU-Abl. vom , L 335, S. 19 ff) Regelungen gelten nur für vorverpacktes Fleisch bei Abgabe an Verbraucher und Gemeinschafsverpflegung, nicht aber bei der Abgabe als lose Ware (Art. 44 LMIV) 17

18 Art. 26 Abs. 2 lit. b) LMIV Durchführungsrechtsakt nach Abs. 8: Verordnung (EU) Nr. 1337/2013 Inkrafttreten: 1. April 2015 KOM erarbeitet Ausführungshinweise zur Umsetzung der Inhalte der Verordnung (EU) Nr. 1337/

19 Art. 26 Abs. 3 LMIV Verpflichtende Herkunftskennzeichnung bei primären Zutaten Ist das UL / HO eines Lebensmittels angegeben und dieses / dieser nicht mit dem UL / HO seiner primären Zutat* identisch so a) ist auch das UL / HO der primären Zutat anzugeben oder b) ist anzugeben, dass die primäre Zutat aus einem anderen UL / HO kommt als das Lebensmittel * primäre Zutat [Art. 2 Abs. 2 lit. q)] = diejenige Zutat oder diejenigen Zutaten eines Lebensmittels, die über 50 % dieses Lebensmittels ausmachen oder die die Verbraucher üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziieren und für die in den meisten Fällen eine mengenmäßige Angabe vorgeschrieben ist. 19

20 Art. 26 Abs. 3 LMIV Verpflichtende Herkunftskennzeichnung bei primären Zutaten 4. September 2013: Vorlage der Folgenabschätzung an KOM 30. September 2013: Vorlage des Entwurfs einer Durchführungsverordnung durch KOM 20

21 Art. 26 Abs. 3 LMIV Verpflichtende Herkunftskennzeichnung bei primären Zutaten EU-Kommission hat nicht wie vorgeschrieben bis zum einen Durchführungsrechtsakt erlassen. Regelung ist erst anwendbar, wenn der Durchführungsrechtsakt nach Art. 26 Abs. 8 LMIV, der die Einzelheiten regelt, in Kraft getreten ist. weiterhin keine Informationspflichten Einzelstaatliche Initiativen, z.b. in Italien P nationale Anwendung des Art. 26 Abs. 3 LMIV unzulässig (DG AGRI; wohl auch DG SANCO) 21

22 Art. 26 Abs. 3 LMIV Verpflichtende Herkunftskennzeichnung bei primären Zutaten (Verordnungsentwurf) Anwendungsbereich Jeder Hinweis (Begriff, Symbol, Bild), der klar beabsichtigt, den normal informierten und umsichtigen Verbraucher über die Herkunft zu informieren und diese Wirkung erzeugt. (Erwägungsgrund 2, Art. 1 Abs. 2) 22

23 Art. 26 Abs. 3 LMIV Verpflichtende Herkunftskennzeichnung bei primären Zutaten (Verordnungsentwurf) Anwendungsbereich Geografische Hinweise oder Begriffe, die in einer Verkehrsbezeichnung enthalten sind oder diese ergänzen und deren Verwendung die klare Absicht enthält, sich auf eine Rezeptur oder bestimmte Herstellungspraxis zu beziehen, die der Verbraucher kennt, sind keine Herkunftsangaben i.s.d. Art. 26 Abs. 3. (Erwägungsgrund 3, Art. 1 Abs. 3) 23

24 Art. 26 Abs. 3 LMIV Verpflichtende Herkunftskennzeichnung bei primären Zutaten (Verordnungsentwurf) Unterscheidung von 3 Ebenen der Herkunftsangabe Art. 2 lit. b) EU / Nicht-EU Mitgliedstaat / Drittland Region 24

25 Art. 26 Abs. 3 LMIV Verpflichtende Herkunftskennzeichnung bei primären Zutaten (Verordnungsentwurf) Herkunftsangabe für die primäre Zutat soll auf der gleichen Ebene wie die Herkunftsangabe des Lebensmittels erfolgen. (Erwägungsgrund 5, Art. 3 Nr. 1). Deutscher Schnittkäse mit Milch aus NL 25

26 Art. 26 Abs. 3 LMIV Verpflichtende Herkunftskennzeichnung bei primären Zutaten (Verordnungsentwurf) Ausnahmen Primäre Zutat kommt aus 2 Ländern / Orten (Erwägungsgrund 6, Art. 3 Nr. 2) beide Herkünfte angeben Deutscher Käse mit Milch aus NL und IT 26

27 Art. 26 Abs. 3 LMIV Verpflichtende Herkunftskennzeichnung bei primären Zutaten (Verordnungsentwurf) Ausnahmen Primäre Zutat kommt aus mehr als 2 Ländern / Orten (Erwägungsgrund 6, Art. 3 Nr. 3) Angabe der nächsthöheren Ebene, also Mitgliedstaat / Drittland oder EU/ Nicht-EU Deutscher Käse mit Milch aus der EU 27

28 Art. 26 Abs. 3 LMIV Verpflichtende Herkunftskennzeichnung bei primären Zutaten (Verordnungsentwurf) Alternativen (Erwägungsgrund 8, Art. 5) Angabe mit aus einem anderen Mitgliedstaat oder mit aus einer anderen Region 28

29 Art. 26 Abs. 3 LMIV Verpflichtende Herkunftskennzeichnung bei primären Zutaten (Verordnungsentwurf) Ort der Angabe (Erwägungsgrund 8, 9; Art. 6) unmittelbar nach der Angabe des UL / HO des Lebensmittels in derselben Schrift und Größe LMIV schreibt keinen Ort der Angabe vor flexibel handhaben; im selben Sichtfeld 29

30 Art. 26 Abs. 3 LMIV Verpflichtende Herkunftskennzeichnung bei primären Zutaten (Verordnungsentwurf) Inkrafttreten (Art. 7) Geltungsbeginn [1. April 2015] (neuer) Verordnungsentwurf soll bis Jahresende 2014 vorgelegt werden (DG SANCO) 30

31 Art. 26 Abs. 5 LMIV Bericht der KOM an EP / Rat bis zum betreffend verpflichtende Herkunftskennzeichnung bei andere Arten von Fleisch als Rindfleisch und den in Abs. 2 lit. b.) genannten Milch Milch, die als Zutat in Milchprodukten verwendet wird unverarbeiteten Lebensmitteln Erzeugnissen aus einer Zutat Zutaten, die über 50% eines Lebensmittels ausmachen Fallstudien durch Agentur Online-Befragung + Fallstudien 31

32 Art. 26 Abs. 5 LMIV 7. Februar 2014: 10. Februar 2014: März 2014: Juli 2014: September 2014: Dezember 2014: Workshop mit Stakeholder (Milch) Workshop mit Stakeholder (andere Lebensmittel) produktbezogene Fallstudien, Online-Recherchen, Einstellung der Verbraucher, Machbarkeit, Kosten- Nutzen-Aspekte, Folgen für Binnenmarkt und internationalen Handel Vorlage Ergebnisse durch beauftragte Agentur Entwurf KOM-Bericht Annahme des KOM-Berichts 32

33 Art. 26 Abs. 5 LMIV zu prüfende Szenarien EU / Nicht-EU oder EU / Drittland Mitgliedstaat oder Drittland andere geografische Einheiten als Herkunftsort (Region) Für jede dieser Optionen kann die Information bestehen aus: dem Ort der letzten wesentlichen Verarbeitung des Produkts oder dem Ort, aus dem die primäre Zutat stammt oder beides 33

34 Art. 26 Abs. 5 LMIV Studie durch LEI-Institut, Wageningen (NL) Milch: in 9 Mitgliedstaaten: DE, UK, FR, NL, IT, PL, CZ, ES, RO Fleisch: in 3 Mitgliedstaaten: IT, FR, ES Grundlage für den Bericht der EU-Kommission an EP und Rat ( ) 34

35 Art. 26 Abs. 5 LMIV Ziele der Studie in Deutschland durchgeführt vom Thünen-Institut Literatur- und Datenrecherche ab 2005 Quelle: Thünen-Institut 35

36 Art. 26 Abs. 5 LMIV Methodik in den verschiedenen Arbeitspaketen Quelle: Thünen-Institut 36

37 Art. 26 Abs. 5 LMIV (Milch) Fallstudie Deutschland Produkte Wertschöpfungskette für folgende Produkte Trinkmilch Käse Joghurt Joghurt mit Früchten Butter Schmelzkäse Quelle: Thünen-Institut 37

38 Art. 26 Abs. 5 LMIV Leitlinien für Fallstudien Herkunftsangabe auf dem Label Kennzeichnungsoptionen: Herkunftsebenen: Ort der Rohmilchverarbeitung Ort des Melkens EU Nicht-EU Szenario 1. Szenario 4. Mitgliedstaat (mehrere EU-Länder) z.b. [NL] z.b. [DE] oder [BE] oder [NL] Mitgliedstaat (mehrere EU-Länder) z.b. [NL] z.b. [DE] und [BE] und [NL] Szenario 2. Szenario 5. Szenario 3. Szenario 6. Quelle: Thünen-Institut 38

39 Art. 26 Abs. 5 LMIV (unverarbeitete LM; Erzeugnisse aus einer Zutat; Zutaten, die über 50 % eines LM ausmachen) 39

40 Art. 26 Abs. 5 LMIV Kommissionsbericht bis zeitgleiche Veröffentlichung der Studie und des Berichts (neutraler) Bericht wird Pro s/con s enthalten (Machbarkeit, Kosten etc.) alle Optionen bleiben weiterhin möglich Bericht wird keinen Gesetzänderungsvorschlag enthalten dann Reaktion EP / Rat abwarten (wenn diese mehr als den derzeitigen Status quo wollen, wartet KOM auf Mandatserteilung durch EP / Rat) 40

41 Art. 26 Abs. 6 LMIV Verpflichtende Herkunftskennzeichnung von Fleisch als Zutat KOM hat EP / Rat am Bericht vorgelegt COM(2013)755 endgültig 3 Szenarien: freiwillige Herkunftskennzeichnung (status quo) Angabe EU / Nicht-EU Angabe Mitgliedstaat / Drittland 41

42 Art. 26 Abs. 6 LMIV Verpflichtende Herkunftskennzeichnung von Fleisch als Zutat Schlussfolgerungen der KOM Verbraucher haben ein sehr starkes Interesse daran, die Herkunft von Fleisch als Zutat zu kennen. Verbraucher ist aber nicht bereit, für diese Informationen auch mehr zu bezahlen. Bei einer Preissteigerung von 10 % geht das Verbraucherinteresse an einer solchen Information um über 80 % zurück! Alle Szenarien weisen Vor- und Nachteile auf. 42

43 Art. 26 Abs. 6 LMIV Verpflichtende Herkunftskennzeichnung von Fleisch als Zutat Rat hat Folgenabschätzung der KOM zur Kenntnis genommen; unterschiedliche Auffassungen / Bewertungen der Mitgliedstaaten Weitere Erörterungen im EP und Rat auf Grundlage dieser Erörterungen prüft KOM die nächsten Schritte (Rechtsakt?); Ausgang auf politischer Ebene offen; ob eine entsprechende Kennzeichnungsverpflichtung und ggf. wann kommen wird, ist weiterhin offen. 43

44 Leitgedanke für die weitere Diskussion Mit Art. 3 Richtlinie 79/112/EWG über die Etikettierung von Lebensmitteln wurde ein Gleichgewicht zwischen dem Informationsbedarf der Verbraucher und dem Grundsatz des freien Verkehrs mit Lebensmitteln hergestellt. Im Rahmen des Binnenmarktes könnte eine zwingend vorgeschriebene systematische Angabe des Warenursprungs neue Handelshemnisse verursachen (z.b. Diskreditierung von Erzeugnissen aus bestimmten Mitgliedsstaaten), ohne bei vielen Erzeugnissen einen nennenswerten Informationsgewinn für den Verbraucher zu bringen. Kommissar Fischler ( ) 44

45 Kontakt Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Milchindustrie-Verband e.v. Dr. Jörg W. Rieke Jägerstr. 51, Berlin Telefon: Internet: 45

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