Änderungen in den wohnwirtschaftlichen Förderprogrammen

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1 An alle mit uns in Verbindung stehenden Berater, Kammern, Verbände, Ministerien und andere Organisationen Datum: Sehr geehrte Damen und Herren, Informationen und Hinweise erhalten Sie zu folgenden Themen: Änderungen in den wohnwirtschaftlichen Förderprogrammen 1. Überarbeitung der Programme für Energieeffizientes Bauen und Sanieren (Programm Nr. 144, 145, 130/430, 143) zum Einführung einer aus Bundesmitteln im Zins verbilligten Programmvariante Altersgerecht Umbauen im Rahmen des Programms Wohnraum Modernisieren zum (Programm Nr. 155) 3. Wettbewerb Energetische Sanierung von Großwohnsiedlungen Mit Rundschreiben vom hatten wir Sie darüber informiert, dass wir im Vorfeld der anstehenden Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) die KfW-Förderung im Bereich Energieeffizientes Bauen und Sanieren mit dem Ziel einer transparenteren Programmstruktur überarbeiten. Die Einzelheiten zu den Änderungen möchten wir Ihnen mit dem vorliegenden Schreiben mitteilen. Daneben erhalten Sie weitere Informationen zur angekündigten neuen Programmvariante Altersgerecht Umbauen im Rahmen des Förderprogramms Wohnraum Modernisieren, mit der wir zukünftig gemeinsam mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) die Barrierereduzierung sowie den senioren- und behindertengerechten Umbau von bestehenden Wohngebäuden weiter voranbringen möchten. MARKEN DER KFW BANKENGRUPPE KFW FÖRDERBANK KFW MITTELSTANDSBANK KFW IPEX BANK DEG KFW ENTWICKLUNGSBANK KfW Palmengartenstr Frankfurt Tel.: Fax: S.W.I.F.T.: KFWIDEFF Vorstand: Dr. Ulrich Schröder (Vorsitzender des Vorstands), Dr. Günther Bräunig, Dr. Norbert Kloppenburg, Wolfgang Kroh

2 Seite 2 zum Rundschreiben vom Überarbeitung der Programme für Energieeffizientes Bauen und Sanieren: Programmstruktur Die bisherige Förderung zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden mit den Förderprogrammen - Ökologisch Bauen (Programmnummer 144/145), - CO 2 -Gebäudesanierungsprogramm (130/430) und - Wohnraum Modernisieren Öko-Plus (143) läuft zum aus und wird zum durch eine neue Programmstruktur mit den Programmen - Energieeffizient Bauen (Wohnungsneubau) und - Energieeffizient Sanieren (Wohnungsbestand) ersetzt. Beide Kreditprogramme werden zukünftig in allen Varianten aus Bundesmitteln im Zinssatz verbilligt, so dass eine weitgehende Vereinheitlichung der Programmbedingungen möglich ist. So erfolgt zukünftig beispielsweise die Auszahlung in allen Kreditvarianten zu 100% des zugesagten Darlehensbetrages. Übergangsregelung: Die neuen Programmbedingungen gelten für alle Anträge, die ab dem bei der KfW eingehen. Anträge, die bis zum bei der KfW eingehen, werden in den bisherigen Programmen zu den jeweils gültigen Konditionen zugesagt. Eine Zinsanpassung alleine aufgrund der Änderung der Programmstruktur wird dabei nicht vorgenommen. Nach Verzicht auf in der alten Programmstruktur bereits zugesagte Darlehen gilt für einen Neuantrag für das gleiche Vorhaben in der neuen Programmstruktur die Sperrfrist von sechs Monaten. KfW-Effizienzhaus Im Rahmen der neuen Programmstruktur führen wir auch eine neue einheitliche Bezeichnung der Förderstandards in den Programmen Energieeffizient Bauen und Energieeffizient Sanieren ein. Die bisher im Neubau verwendeten Bezeichnungen KfW-Energiesparhaus 40 und 60 entfallen ebenso wie die Bezeichnungen EnEV-Neubau-Niveau und EnEV-Neubau-Niveau minus 30 im Rahmen des CO 2 -Gebäudesanierungsprogramms und werden durch die einheitliche Bezeichnung KfW-Effizienzhaus ersetzt. Die neuen KfW-Effizienzhäuser sind nach den aus den bisherigen Programmen bekannten Kriterien (Primärenergiebedarf Q p und Transmissionswärmeverlust H T ) auf Basis der geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV 2007 ) definiert. Damit entsprechen die energetischen Anforderungen an die KfW-Effizienzhäuser weitgehend den bisher geltenden Anforderungen. Eine erläuternde Zahl gibt den Primärenergiebedarf des Gebäudes im Verhältnis zu einem analogen Neubau an. So hat ein KfW-Effizienzhaus 55 einen Primärenergiebedarf von höchstens 55 % eines entsprechenden Neubaus gemäß Energieeinsparverordnung, ein KfW-Effizienzhaus 70 von höchstens 70 %. Ein Wohngebäude, das zum KfW- Effizienzhaus 100 modernisiert wird, entspricht in seiner energetischen Qualität exakt den Anforderungen an einen vergleichbaren Neubau gemäß Energieeinsparverordnung. Damit gilt: Je niedriger die dem KfW-Effizienzhaus angefügte Zahl, desto niedriger ist der Jahresprimärenergiebedarf des Gebäudes und desto besser ist das energetische Niveau. MARKEN DER KFW BANKENGRUPPE KFW FÖRDERBANK KFW MITTELSTANDSBANK KFW IPEX BANK DEG KFW ENTWICKLUNGSBANK KfW Palmengartenstr Frankfurt Tel.: Fax: S.W.I.F.T.: KFWIDEFF Vorstand: Dr. Ulrich Schröder (Vorsitzender des Vorstands), Dr. Günther Bräunig, Dr. Norbert Kloppenburg, Wolfgang Kroh

3 Seite 3 zum Rundschreiben vom Neben den Anforderungen an den Jahresprimärenergiebedarf gelten wie bisher analoge Anforderungen an den spezifischen Transmissionswärmeverlust des Gebäudes. Energieeffizient Bauen Im Programm Energieeffizient Bauen knüpfen wir an die bewährte Struktur des Vorgängerprogramms Ökologisch Bauen an. Mit dem Förderprogramm wird durch zinsverbilligte Darlehen die Errichtung, Herstellung oder der Ersterwerb von neuen Wohngebäuden gefördert, die den Förderstandard eines KfW-Effizienzhauses 55 oder 70 erreichen. Gleichzeitig darf der Jahresprimärenergiebedarf (Q p ) der Gebäude nicht mehr als 40 kwh pro m 2 Gebäudenutzfläche A N und Jahr (KfW-Effizienzhaus 55) bzw. 60 kwh pro m 2 und Jahr (KfW-Effizienzhaus 70) betragen. Passivhäuser nach dem Passivhaus Projektierungspaket (oder gleichwertigem Verfahren) werden als KfW-Effizienzhaus 55 gefördert. Als Programmnummer ist anzugeben für: KfW-Effizienzhaus 55: 153 KfW-Effizienzhaus 70: 154 Um Investoren eine höhere Planungssicherheit bei längeren Bauvorhaben zu gewährleisten, werden die Regelungen zur Abruffrist geändert. Demnach beträgt die reguläre Abruffrist weiterhin zwölf Monate. Sie ist bereitstellungsprovisionsfrei. Anschließend kann die Abruffrist um maximal 24 Monate verlängert werden. Mit Beginn des 13. Monats nach Darlehenszusage wird eine Bereitstellungsprovision von 0,25 % pro Monat berechnet. Für den fristgerechten Mitteleinsatz gilt nach wie vor eine Frist von 3 Monaten nach Abruf der Mittel. Vor dem Hintergrund der neuen gesetzlichen Regelungen zum Einsatz erneuerbarer Energien im Wohnungsneubau (Erneuerbare Energien Wärmegesetz) sowie der Förderung aus dem Marktanreizprogramm wird die im Programm Ökologisch Bauen bisher bestehende Förderung von Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien mit Einführung des Programms "Energieeffizient Bauen" auslaufen. Energieeffizient Sanieren Das neue Programm Energieeffizient Sanieren fasst unser Förderangebot zur energetischen Modernisierung bestehender Wohngebäude zusammen. Es gilt für Gebäude, für die vor dem der Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde. Wie im Programm Energieeffizient Bauen werden die Regelungen zur Abruffrist angepasst. Demnach beträgt die reguläre Abruffrist weiterhin zwölf Monate. Sie ist bereitstellungsprovisionsfrei. Anschließend kann die Abruffrist um maximal 24 Monate verlängert werden. Mit Beginn des 13. Monats nach Darlehenszusage wird eine Bereitstellungsprovision von 0,25 % pro Monat berechnet. Für den fristgerechten Mitteleinsatz gilt nach wie vor eine Frist von 3 Monaten nach Abruf der Mittel. Für die Förderung stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung (Programmnummer): Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 70 oder 100: 151 Einzelmaßnahmen bzw. freie Einzelmaßnahmenkombinationen: 152 MARKEN DER KFW BANKENGRUPPE KFW FÖRDERBANK KFW MITTELSTANDSBANK KFW IPEX BANK DEG KFW ENTWICKLUNGSBANK KfW Palmengartenstr Frankfurt Tel.: Fax: S.W.I.F.T.: KFWIDEFF Vorstand: Dr. Ulrich Schröder (Vorsitzender des Vorstands), Dr. Günther Bräunig, Dr. Norbert Kloppenburg, Wolfgang Kroh

4 Seite 4 zum Rundschreiben vom Sanierung zum KfW-Effizienzhaus: Mit dem Förderprogramm werden Maßnahmen gefördert, die dazu beitragen, das energetische Niveau eines KfW-Effizienzhauses 70 oder 100 zu erreichen sowie der Ersterwerb entsprechend neu sanierter Wohneinheiten. Die energetischen Anforderungen für das neue KfW-Effizienzhaus 70 und das KfW- Effizienzhaus 100 entsprechen vollständig den bisherigen Anforderungen EnEV-Neubau- Niveau minus 30 und EnEV-Neubau-Niveau. Wie bisher werden diese Fördermöglichkeiten mit besonders attraktiven Zinssätzen und Tilgungszuschüssen angeboten. Für dieses Förderangebot erhöht sich der Förderhöchstbetrag auf Euro je Wohneinheit (maßgeblich ist die Anzahl der Wohneinheiten vor Sanierung). Einzelmaßnahmen und freie Einzelmaßnahmenkombinationen: Bisher erfolgte die Förderung von Einzelmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz im Programm Wohnraum Modernisieren ÖKO-PLUS (143) und im Rahmen der Maßnahmenpakete des CO 2 -Gebäudesanierungsprogramms (130). Zukünftig wird die Förderung von energieeffizienten Einzelmaßnahmen im Programm Energieeffizient Sanieren zusammengefasst. Die Förderung vordefinierter Maßnahmenpakete entfällt und wird durch die Möglichkeit der freien Kombination von Einzelmaßnahmen ersetzt. Die technischen Mindestanforderungen an die durchzuführenden Maßnahmen entsprechen weitgehend den heutigen Anforderungen in den Programmen Wohnraum Modernisieren ÖKO-PLUS bzw. CO 2 -Gebäudesanierungsprogramm. Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Rahmen des Marktanreizprogrammes mit Zuschüssen gefördert. Im Falle der Heizungserneuerung auf Basis Erneuerbarer Energien als Einzelmaßnahme ist die Inanspruchnahme eines KfW-Kredites daher nicht möglich. Um ein optimales Sanierungsergebnis für den Endkreditnehmer zu erzielen, empfehlen wir, vor Durchführung der Maßnahmen eine Energieberatung durch einen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen. Dies wird gegebenenfalls im Rahmen des Programms Vor-Ort Beratung des BAFA gefördert. Zudem sollten aufeinander abgestimmte Maßnahmen wie z. B. die Sanierung aneinander grenzender Bauteile im zeitlichen Zusammenhang als Maßnahmenkombination durchgeführt werden. Bei Durchführung von Maßnahmenkombinationen kann für die Baubegleitung durch einen Sachverständigen ein Zuschuss bei der KfW beantragt werden (s. u.: Absatz Sonderförderung ). Zuschussvariante Alternativ zur Kreditvariante des Programms Energieeffizient Sanieren steht Eigentümern von selbst genutzten oder vermieteten Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentümern von selbst genutzten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften wie bisher eine Zuschussvariante (Programmnummer 430) zur Verfügung. Die Anträge für die Zuschussvariante werden wie bisher direkt bei der KfW gestellt. Die neuen Merkblätter für die Zuschussvariante sowie die entsprechenden Formulare werden zeitnah unter oder über das Infocenter der KfW-Förderbank zur Verfügung gestellt. MARKEN DER KFW BANKENGRUPPE KFW FÖRDERBANK KFW MITTELSTANDSBANK KFW IPEX BANK DEG KFW ENTWICKLUNGSBANK KfW Palmengartenstr Frankfurt Tel.: Fax: S.W.I.F.T.: KFWIDEFF Vorstand: Dr. Ulrich Schröder (Vorsitzender des Vorstands), Dr. Günther Bräunig, Dr. Norbert Kloppenburg, Wolfgang Kroh

5 Seite 5 zum Rundschreiben vom Sonderförderung Zur Vervollständigung des Förderangebotes und um die Transparenz und Verständlichkeit der Programme sicherzustellen, werden wir neben den Programmen für Energieeffizientes Bauen und Sanieren einzelne ergänzende Förderthemen ab dem unter dem Titel Sonderförderung mit direkten Zuschüssen anbieten. Im Rahmen der Sonderförderung werden der Ende 2007 eingeführte Zuschuss zur Baubegleitung sowie die zusätzlich geplanten Zuschüsse für den Austausch von Nachtstromspeicherheizungen und zur Optimierung bestehender Heizungsanlagen angeboten. Über das neue Förderangebot werden wir zeitnah informieren und die neuen Formulare zur Verfügung stellen. 2. Einführung einer aus Bundesmitteln im Zins verbilligten Programmvariante Altersgerecht Umbauen im Rahmen des Programms Wohnraum Modernisieren zum (Programmnummer 155): Die Anforderungen an die Qualität von Wohngebäuden steigen, wenn das Wohnen in den eigenen vier Wänden auch mit zunehmendem Alter noch möglich sein soll. Modernisierte barrierefreie/-reduzierte Gebäude mit intelligenter Haustechnik helfen nicht nur Menschen mit altersbedingt eingeschränkter Mobilität oder mit Behinderungen, sondern auch Familien mit Kindern. Daher begleitet die KfW den alters- und behindertengerechten Umbau von Wohneinheiten im Rahmen des Programms Wohnraum Modernisieren und seiner Vorläuferprogramme. Da der heutige Wohnungsbestand den Anforderungen der Zukunft vielfach noch nicht entspricht, wollen wir zukünftig gemeinsam mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) ein besonderes Augenmerk auf die Möglichkeiten der Barrierrereduzierung von bestehenden Wohngebäuden richten und entsprechende Maßnahmen intensiver als bisher fördern. Dazu starten wir im Rahmen des Programms Wohnraum Modernisieren eine neue aus Haushaltsmitteln des Bundes im Zins verbilligte Programmvariante Altersgerecht Umbauen (Programmnummer 155). Anträge zu dieser Programmvariante können ab dem zu den dann geltenden Programmzinssätzen zugesagt werden. Dies gilt auch für Anträge, die vor dem bei der KfW eingehen. Gefördert werden investive Maßnahmen an bestehenden Wohngebäuden unabhängig vom Baujahr des Gebäudes. Das Förderangebot gliedert sich in so genannten Förderbausteine (z. B. Gebäudezugang, Aufzüge, Sanitärräume), von denen einzelne oder mehrere umgesetzt werden können. Die Förderbausteine sind hinsichtlich der zu erfüllenden Bedingungen flexibel. Sie beinhalten aber technische Mindestanforderungen zur Sicherstellung einer hinreichenden Gesamtqualität der geförderten Maßnahmen in Bezug auf die Barrierereduzierung. Im Rahmen des neuen Förderangebotes Altersgerecht Umbauen werden neben dem Umbau von Wohngebäuden, Anpassungen des Wohnumfeldes und der Schaffung von Gruppenräumen auch der Anbau von Aufzugstürmen und Wohnflächenerweiterungen innerhalb der bestehenden Gebäudehülle gefördert. Die Schaffung zusätzlicher abgeschlossener MARKEN DER KFW BANKENGRUPPE KFW FÖRDERBANK KFW MITTELSTANDSBANK KFW IPEX BANK DEG KFW ENTWICKLUNGSBANK KfW Palmengartenstr Frankfurt Tel.: Fax: S.W.I.F.T.: KFWIDEFF Vorstand: Dr. Ulrich Schröder (Vorsitzender des Vorstands), Dr. Günther Bräunig, Dr. Norbert Kloppenburg, Wolfgang Kroh

6 Seite 6 zum Rundschreiben vom Wohneinheiten ist im Rahmen der dabei geltenden Förderbedingungen möglich. Der Förderhöchstbetrag beträgt Euro je Wohneinheit (vor Modernisierung). Nähere Einzelheiten zu den Förderbedingungen entnehmen Sie bitte dem neuen Programmmerkblatt Wohnraum Modernisieren und der Anlage Technische Mindestanforderungen für Altersgerecht Umbauen (vgl. Anlage 6). Eine FAQ-Liste werden wir zeitnah im Internet zur Verfügung stellen. Alle zur Feststellung der Förderfähigkeit des Vorhabens notwendigen Unterlagen (z. B. Kostenvoranschlag, formlose Bestätigung eines Architekten oder Handwerksunternehmens mit Angaben, welche Förderbausteine umgesetzt werden sollen und dass dabei die Mindestanforderungen des Merkblatts sowie der Anlage Technische Mindestanforderungen eingehalten werden) verbleiben bei der Hausbank. 3. Wettbewerb Energetische Sanierung von Großwohnsiedlungen Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat einen Wettbewerb zur energetischen Sanierung von Großwohnsiedlungen auf der Grundlage von integrierten Stadtteilentwicklungskonzepten ausgelobt. Ziel ist es, mit Mitteln aus dem CO 2 -Gebäudesanierungsprogramm die Entwicklung bzw. Weiterentwicklung integrierter Stadtteilentwicklungskonzepte unter Einbeziehung energetischer Aspekte zu fördern. Weitere detaillierte Informationen insbesondere zu Wettbewerbsinhalten und -beiträgen sowie zum Ablauf finden Sie in dem Internetangebot des Bundesministeriums ( Ihre Fragen zum Produkt- und Serviceangebot der KfW Bankengruppe beantworten Ihnen gerne die BeraterInnen unserer Infocenter: Das Infocenter der KfW Mittelstandsbank ist unter der Servicenummer / *) erreichbar. Wir beraten Sie hier zu den Programmen, die von der KfW Mittelstandsbank angeboten werden. Darüber hinaus wird der Bereich gewerblicher Umweltschutz abgedeckt. Die Beraterhotline der KfW-Mittelstandsbank lautet: 01801/ *). Die BeraterInnen des Infocenters der KfW Förderbank sind unter der Servicenummer / *) erreichbar und beraten Sie zu den Förderprodukten in den Bereichen Wohnwirtschaft, private Umweltschutzinvestitionen, Infrastruktur und Soziales sowie Bildungsförderung. Unsere Infocenter sind montags bis freitags, jeweils von 07:30 Uhr bis 18:30 Uhr, erreichbar. Die aktuelle Konditionenübersicht steht Ihnen im Internet und über Fax-Abruf unter der Nummer 069 / zur Verfügung. MARKEN DER KFW BANKENGRUPPE KFW FÖRDERBANK KFW MITTELSTANDSBANK KFW IPEX BANK DEG KFW ENTWICKLUNGSBANK KfW Palmengartenstr Frankfurt Tel.: Fax: S.W.I.F.T.: KFWIDEFF Vorstand: Dr. Ulrich Schröder (Vorsitzender des Vorstands), Dr. Günther Bräunig, Dr. Norbert Kloppenburg, Wolfgang Kroh

7 Seite 7 zum Rundschreiben vom Die aktuellen Merkblätter können Sie in Kürze im Internet von unserer Homepage oder aus dem Archiv des KfW Beraterforums ( herunterladen sowie über den zentralen Bestellservice der KfW beziehen. Bestellungen: Bestellnummer: Bestellnummer: Bestellnummer: Bestellnummer: Bestellnummer: Bestellnummer: Zentraler Bestellservice der KfW: Servicenummer: / *) bestellservice@kfw.de Programm-Merkblatt Energieeffizient Bauen in der Fassung 04/ Energieeffizient Bauen: Ergänzende Informationen zum Programm-Merkblatt in der Fassung 04/ Programm-Merkblatt Energieeffizient Sanieren Kredit in der Fassung 04/ Energieeffizient Sanieren: Technische Mindestanforderungen für Maßnahmen zur Sanierung zum KfW-Effizienzhaus, Einzelmaßnahmen und freie Einzelmaßnahmenkombinationen in der Fassung 04/ Programm-Merkblatt Wohnraum Modernisieren in der Fassung 04/ Wohnraum Modernisieren: Technische Mindestanforderungen für ALTERSGERECHT UMBAUEN in der Fassung 04/2009 Mit freundlichen Grüßen KfW Maike Götting Abteilungsdirektorin Multiplikatorenservice Carola Kretschmer Referentin Multiplikatorenservice MARKEN DER KFW BANKENGRUPPE KFW FÖRDERBANK KFW MITTELSTANDSBANK KFW IPEX BANK DEG KFW ENTWICKLUNGSBANK KfW Palmengartenstr Frankfurt Tel.: Fax: S.W.I.F.T.: KFWIDEFF Vorstand: Dr. Ulrich Schröder (Vorsitzender des Vorstands), Dr. Günther Bräunig, Dr. Norbert Kloppenburg, Wolfgang Kroh

8 Seite 8 zum Rundschreiben vom Anlagen: 1. Programm-Merkblatt Energieeffizient Bauen 2. Energieeffizient Bauen: Ergänzende Informationen zum Programm-Merkblatt 3. Programm-Merkblatt Energieeffizient Sanieren Kredit 4. Energieeffizient Sanieren: Technische Mindestanforderungen für Maßnahmen zur Sanierung zum KfW-Effizienzhaus, Einzelmaßnahmen und freie Einzelmaßnahmenkombinationen 5. Programm-Merkblatt Wohnraum Modernisieren STANDARD und ALTERSGERECHT UMAUEN 6. Wohnraum Modernisieren: Technische Mindestanforderungen für ALTERSGERECHT UMBAUEN MARKEN DER KFW BANKENGRUPPE KFW FÖRDERBANK KFW MITTELSTANDSBANK KFW IPEX BANK DEG KFW ENTWICKLUNGSBANK KfW Palmengartenstr Frankfurt Tel.: Fax: S.W.I.F.T.: KFWIDEFF Vorstand: Dr. Ulrich Schröder (Vorsitzender des Vorstands), Dr. Günther Bräunig, Dr. Norbert Kloppenburg, Wolfgang Kroh

9 Gültig ab Energieeffizient Bauen PROGRAMM-NR. 153/154 Finanzierung des energetisch hochwertigen Neubaus von Wohngebäuden im Rahmen des "CO 2 -Gebäudesanierungsprogramms des Bundes" Das Förderprogramm dient der zinsgünstigen langfristigen Finanzierung der Errichtung, Herstellung oder des Ersterwerbs von KfW-Effizienzhäusern. Der Zinssatz wird in den ersten 10 Jahren der Kreditlaufzeit aus Bundesmitteln verbilligt. Wer kann Anträge stellen? Bauherren oder Erwerber von neuen Wohngebäuden zur Selbstnutzung oder Vermietung, z. B. Privatpersonen, Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Was wird gefördert? Gefördert wird die Errichtung, Herstellung oder der Ersterwerb von Wohngebäuden einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen. Als Herstellung gilt auch die Erweiterung bestehender Gebäude durch abgeschlossene Wohneinheiten sowie die Umwidmung bisher nicht wohnwirtschaftlich genutzter Gebäude bei anschließender Nutzung als Wohngebäude. Nicht gefördert werden Ferien- und Wochenendhäuser. Geförderte KfW-Effizienzhäuser müssen eines der nachfolgend erläuterten energetischen Niveaus erreichen. Zum Nachweis des energetischen Niveaus sind der Jahres-Primärenergiebedarf Q P und der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene Transmissionswärmeverlust H T von einem Sachverständigen zu ermitteln. Das angestrebte KfW-Effizienzhaus-Niveau ist mit Antragstellung durch einen Sachverständigen zu bestätigen (Formular-Nr ). KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2007 ) KfW-Effizienzhäuser 55 dürfen einen Jahres-Primärenergiebedarf (Q p ) und einen spezifischen Transmissionswärmeverlust (H T ) von höchstens 55 % der gemäß EnEV 2007 zulässigen Höchstwerte (EnEV, Anlage 1, Tabelle 1) nicht überschreiten. Gleichzeitig darf der Jahres-Primärenergiebedarf (Q p ) des Gebäudes 40 kwh pro m 2 Gebäudenutzfläche A N und Jahr nicht überschreiten. Passivhaus: Gefördert werden in der Programmvariante auch Gebäude deren Jahres-Primärenergiebedarf Q p und Jahres-Heizwärmebedarf Q h nach dem Passivhaus Projektierungspaket (PHPP) oder einem gleichwertigen Verfahren auf der Grundlage der DIN EN 832 durch einen Sachverständigen nachgewiesen werden. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Jahres-Primärenergiebedarf Q p nicht mehr als 40 kwh pro m² Gebäudenutzfläche A N und Jahr sowie der Jahres- Heizwärmebedarf Q h nicht mehr als 15 kwh pro m 2 Wohnfläche betragen. KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2007 ) KfW-Effizienzhäuser 70 dürfen einen Jahresprimärenergiebedarf (Q p ) und einen spezifischen Transmissionswärmeverlust (H T ) von höchstens 70 % der gemäß EnEV 2007 zulässigen Höchstwerte (EnEV, Anlage 1, Tabelle 1) nicht überschreiten. Gleichzeitig darf der Jahresprimärenergiebedarf (Q p ) des Gebäudes 60 kwh pro m 2 Gebäudenutzfläche A N und Jahr nicht überschreiten. Wer ist als Sachverständiger zugelassen? Ein Sachverständiger im Sinne der Förderrichtlinien ist ein im Bundesprogramm "Vor-Ort-Beratung" oder vom Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. zugelassener Energieberater oder eine nach 21 der Energieeinsparverordnung (EnEV) ausstellungsberechtigte Person. Ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen möglich? Die Kombination der KfW-Darlehen mit anderen Fördermitteln (z. B. Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist zulässig, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Wie sind die Konditionen? Finanzierungsanteil/Kreditbetrag: Finanziert werden bis zu 100 % der Bauwerkskosten (Baukosten ohne Grundstück), maximal Euro pro Wohneinheit. Kreditlaufzeit Kreditlaufzeit: bis zu 10 Jahre/Tilgungsfreijahre: mind. 1, höchstens 2 Jahre (10/2) Kreditlaufzeit: bis zu 20 Jahre/Tilgungsfreijahre: mind. 1, höchstens 3 Jahre (20/3) Kreditlaufzeit: bis zu 30 Jahre/Tilgungsfreijahre: mind. 1, höchstens 5 Jahre (30/5) Datum: 04/2009 Bestellnummer: Beratungszentrum Berlin: Behrenstr. 31, Berlin, Tel.: Beratungszentrum Bonn: Ludwig-Erhard-Platz 1-3, Bonn, Tel Beratungszentrum Frankfurt: Bockenheimer Landstraße 104, Frankfurt, Tel

10 Zinssätze Das Darlehen wird zu dem am Tag der Zusage der KfW geltenden Programmzinssatz zugesagt. Sofern bei Antragseingang bei der KfW ein günstigerer Programmzinssatz galt, kommt dieser günstigere Zinssatz zur Anwendung. Der Zinssatz ist fest für die ersten 10 Jahre der Kreditlaufzeit; vor Ende der Zinsbindungsfrist unterbreitet die KfW der durchleitenden Bank ein Prolongationsangebot auf Basis der dann aktuellen Marktzinsen. Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Darlehenszusage. Sie ist bereitstellungsprovisionsfrei. Danach kann die Abruffrist um maximal 24 Monate verlängert werden. Mit Beginn des 13. Monats nach Darlehenszusage wird eine Bereitstellungsprovision von 0,25 % pro Monat fällig. Die jeweils geltenden Nominal- und Effektivzinssätze (gem. PAngV) sind der Konditionenübersicht für die KfW-Förderprogramme zu entnehmen, die unter der Fax-Nr. (069) oder im Internet unter (Suchwort: Konditionenübersicht) abgerufen werden kann. Auszahlung Es werden 100 % des Zusagebetrages ausgezahlt. Kredite können in einer Summe oder in Teilbeträgen abgerufen werden. Zu beachten ist, dass die jeweils abgerufenen Beträge innerhalb von 3 Monaten vollständig dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden müssen. Im Falle der Überschreitung dieser Frist ist vom Kreditnehmer ein Zinszuschlag zu zahlen. Tilgung Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten. Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre ist in vierteljährlichen Annuitäten zu tilgen. Eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten Darlehens oder in Teilbeträgen ist während der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit ohne Kosten für den Endkreditnehmer möglich. Wie erfolgt die Antragstellung? Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Planungs- und Energieberatungsleistungen gelten nicht als Investitionsbeginn. Als Programmnummer ist anzugeben: KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2007 ): 153 KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2007 ): 154 Umschuldungen und Nachfinanzierungen abgeschlossener Vorhaben sind ausgeschlossen. Eine nachweisliche Zwischenfinanzierung gilt nicht als Umschuldung. Die KfW gewährt Kredite nicht unmittelbar an den Investor sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite die Haftung übernehmen müssen. Es sind bankübliche Sicherheiten erforderlich. Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und seiner Hausbank vereinbart. Der Antrag ist daher bei einem Kreditinstitut mit dem dort vorrätigen Formular (Formular-Nr ) zu stellen. Die Wahl des Kreditinstitutes steht dem Kreditnehmer frei. Welche Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich? Für alle Maßnahmen ist das vom Antragsteller unterschriebene Antragsformular einzureichen. Dem Antragsformular ist die ausgefüllte und vom Antragsteller und einem Sachverständigen unterschriebene "Bestätigung zum Kreditantrag Energieeffizient Bauen" (Formular-Nr ) beizulegen. Ausnahmen bei Baudenkmälern oder bei aufgrund öffentlicher Vorgaben erhaltenswerter Bausubstanz: Sind im Rahmen der Herstellung eines KfW-Effizienzhauses Auflagen des Denkmalschutzes zu erfüllen (z.b. bei Ersatzneubau oder Umwidmung von nicht wohnwirtschaftlich genutzten Gebäuden), können unter folgenden Voraussetzungen Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden. Mit Antragstellung bei der KfW ist der Antrag auf Ausnahme bei einem regionalen Partner der Deutschen Energieagentur GmbH (dena) zur Prüfung einzureichen. Die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist in der "Bestätigung zum Kreditantrag Energieeffizient Bauen" (Formular-Nr ) zu nennen. Den KfW-Antragsunterlagen sind der Bescheid/die Stellungnahme des Denkmalamtes bzw. die Bauvoranfragen/Baugenehmigungsunterlagen, aus denen der Umfang der Auflagen hervorgeht, in Kopie beizulegen. Weitergehende Informationen zu diesem Thema sind unter oder unter (Suchworte: Leitfaden Denkmalschutz-Ausnahmen, Checklisten Denkmalschutz-Ausnahmen) erhältlich. Wie ist die Verwendung der Mittel nachzuweisen? Die Kreditnehmer haben innerhalb von 9 Monaten nach Vollauszahlung des Darlehens den programmgemäßen und zeitgerechten Einsatz der Mittel gegenüber der Hausbank nachzuweisen. Weiterhin ist vom Kreditnehmer die "Bestätigung über die antragsgemäße Durchführung der Maßnahmen Datum: 04/2009 Bestellnummer: Beratungszentrum Berlin: Behrenstr. 31, Berlin, Tel.: Beratungszentrum Bonn: Ludwig-Erhard-Platz 1-3, Bonn, Tel Beratungszentrum Frankfurt: Bockenheimer Landstraße 104, Frankfurt, Tel

11 Energieeffizient Bauen" (Formular-Nr ) vorzulegen. Dies entfällt bei Ersterwerb eines KfW-Effizienzhauses. Die Bestätigung ist vom Kreditnehmer und vom Sachverständigen zu unterschreiben und wird über die Hausbank bei der KfW eingereicht. Hinweise Die KfW behält sich eine jederzeitige "Vor-Ort-Kontrolle" der geförderten Gebäude/Maßnahmen einschließlich der Berechnungsunterlagen und Nachweise vor. Alle Angaben im Antrag, zum Verwendungszweck und zum Nachweis der Einhaltung der Fördervoraussetzungen sind subventionserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit 2 des Subventionsgesetzes. Datum: 04/2009 Bestellnummer: Beratungszentrum Berlin: Behrenstr. 31, Berlin, Tel.: Beratungszentrum Bonn: Ludwig-Erhard-Platz 1-3, Bonn, Tel Beratungszentrum Frankfurt: Bockenheimer Landstraße 104, Frankfurt, Tel

12 Gültig ab Energieeffizient Bauen PROGRAMM-NR. 153/154 Anlage Ergänzende Informationen Erläuterungen zum KfW-Effizienzhaus 55 und 70 (EnEV 2007 ) Berechnungsgrundlagen für den Sachverständigen Im Jahres-Primärenergiebedarf nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) sind der Jahresheizwärmebedarf, der Nutzwärmebedarf für die Warmwasserbereitung, die Energieverluste des Wärmeversorgungssystems, der Hilfsenergiebedarf für Heizung und Warmwasserbereitung sowie der Energieverbrauch für die Bereitstellung der Energieträger enthalten. Der Jahres-Primärenergiebedarf Q p und der spezifische Transmissionswärmeverlust H T sind nach der EnEV zu ermitteln. Für die Flächenberechnung gilt die Gebäudenutzfläche A N nach der EnEV: A N = 0,32 V e A N = Gebäudenutzfläche V e = beheiztes Gebäudevolumen Falls aufgrund von fehlenden Anlagenaufwandszahlen (nach der DIN ) kein Jahres-Primärenergiebedarf nach der EnEV ermittelt werden kann, ist eine Förderung möglich, wenn der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des KfW-Effizienzhauses bezogene spezifische Transmissionswärmeverlust (H T, in Abhängigkeit vom Verhältnis A/V e ) beim KfW- Förderstandard 55 um 45 % bzw. beim KfW-Förderstandard 70 um 30 % unter dem laut EnEV zulässigen Höchstwert liegt. KfW-Effizienzhäuser: Die geforderten Werte für den Jahres-Primärenergiebedarf und den auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogenen spezifischen Transmissionswärmeverlust sind zum Beispiel durch Kombinationen folgender Maßnahmen zu erreichen: Hoch wärmegedämmte Außenwände, Kellerdecke, Dach bzw. hoch gedämmte oberste Geschoßdecke gegen ein nicht ausgebautes Dachgeschoss; Zweischeiben- oder Dreischeiben-Wärmeschutzverglasung mit wärmedämmenden Fensterrahmen; Minimierung von Wärmebrücken; Lüftungsanlage, kontrollierte Lüftung mit mehr als 80 % Wärmerückgewinnung aus der Abluft; Luftdichte Gebäudehülle; Thermische Solaranlage zur Unterstützung der Warmwasserversorgung und Heizung. Die Solaranlage sollte mit einem geeignetem Funktionskontrollgerät bzw. Wärmemengenzähler ausgestattet sein und das europäische Prüfzeichen Solar Keymark in der Fassung Version 8.00 Januar 2003 tragen oder die Anforderungen des Umweltzeichens RAL-UZ 73 erfüllen; (Primär-)Energieeffiziente Heizung (Biomasse, effiziente Wärmepumpe nach DIN V , evtl. Zusatzheizung für die Zuluft, ). Im Falle des Einbaus einer Wärmepumpe sollten folgende Jahresarbeitszahlen beachtet werden: Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen eine Jahresarbeitszahl von mind. 3,7; Luft/Wasserwärmepumpen eine Jahresarbeitszahl von mind. 3,3; Gasmotorische angetriebene Wärmepumpen eine Jahreszahl von mind. 1,2. Auf die Anforderungen des Erneuerbare Energien-Wärmegesetzes wird hingewiesen. Energieeffiziente elektrische Antriebe der Haustechnik. Erläuterungen zum Passivhaus Der Jahres-Primärenergiebedarf Q p und der Jahres- Heizwärmebedarf Q h sind nach dem Passivhaus Projektierungspaket (PHPP) oder einem gleichwertigen Verfahren auf der Grundlage der DIN EN 832 durch einen Sachverständigen nachzuweisen. Bei der Ermittlung des Heizwärmebedarfs dient die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung -WoFIV- innerhalb der thermischen Hülle (entspricht der Energiebezugsfläche) als Grundlage für die Flächenberechnung. Der Jahres-Primärenergiebedarf Q p ist auf die Gebäudenutzfläche A N nach EnEV zu beziehen. Weitere Einzelheiten sind im Internet unter der Internet-Adresse verfügbar. Fragen zu anderen technischen Variations- und Kombinationsmöglichkeiten können Sachverständige beantworten. Datum: 04/2009 Bestellnummer: Beratungszentrum Berlin: Behrenstr. 31, Berlin, Tel.: Beratungszentrum Bonn: Ludwig-Erhard-Platz 1-3, Bonn, Tel Beratungszentrum Frankfurt: Bockenheimer Landstraße 104, Frankfurt, Tel * 3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen.

13 Gültig ab Energieeffizient Sanieren - Kredit PROGRAMM-NR. 151/152 Finanzierung der energetischen Sanierung von Wohngebäuden im Rahmen des "CO 2 -Gebäudesanierungsprogrammes des Bundes" Das Förderprogramm dient der zinsgünstigen langfristigen Finanzierung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Minderung des CO 2 -Ausstoßes bei bestehenden Wohngebäuden. Dafür stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Sanierung zum KfW-Effizienzhaus oder Einzelmaßnahmen bzw. freie Einzelmaßnahmenkombinationen Der Zinssatz wird in den ersten 10 Jahren der Kreditlaufzeit aus Bundesmitteln verbilligt. Zusätzlich zu den zinsgünstigen Krediten wird bei der Sanierung eines Gebäudes zum KfW-Effizienzhaus ein Teil der Darlehenschuld (Tilgungszuschuss) erlassen. Die geplante energetische Sanierung zum KfW-Effizienzhaus ist von einem Sachverständigen zu bestätigen. Für die Baubegleitung, den Austausch von Nachtstromspeicherheizungen sowie die Heizungsoptimierung kann eine Sonderförderung in Form von Zuschüssen direkt bei der KfW beantragt werden. Weitere Informationen finden sich im Merkblatt "Energieeffizient Sanieren Sonderförderung" (Programm-Nr. 431). Wer kann Anträge stellen? Träger von Investitionsmaßnahmen an selbstgenutzten und vermieteten Wohngebäuden sowie Erwerber von neu sanierten Wohngebäuden, z. B. Privatpersonen, Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Eine Förderung von Contracting-Vorhaben ist möglich. Hinweis Zuschussvariante: Privatpersonen, die für die Finanzierung keinen Kredit aus dem Programm Energieeffizient Sanieren aufnehmen, steht alternativ die Zuschussvariante (Programm 430) zur Verfügung. Was wird gefördert? Gefördert werden Maßnahmen an Wohngebäuden einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen, für die vor dem der Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde. Nicht gefördert werden Ferien- und Wochenendhäuser. Förderfähige Investitionskosten sind die durch die energetischen Maßnahmen unmittelbar bedingten Kosten einschließlich der Planungs- und Baubegleitungsleistungen sowie die Kosten notwendiger Nebenarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Funktion des Gebäudes erforderlich sind (z. B. Erneuerung der Fensterbänke, Prüfung der Luftdichtheit). Die abschließende Aufzählung der förderfähigen Maßnahmen ist der "Liste förderfähiger Kosten" zu entnehmen, die unter (Suchwort: "Liste förderfähiger Kosten") eingestellt ist. Voraussetzung für die Fördermittelgewährung ist grundsätzlich die Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen für das Programm. Weitere Einzelheiten sind der FAQ- Liste für das Programm Energieeffizient Sanieren zu entnehmen. Sanierung zum KfW-Effizienzhaus Gefördert werden Maßnahmen, die dazu beitragen, das energetische Niveau eines KfW-Effizienzhauses zu erreichen. Es werden zwei unterschiedliche Standards gefördert: KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2007 ) KfW-Effizienzhäuser 70 dürfen einen Jahres-Primärenergiebedarf (Q p ) und einen spezifischen Transmissionswärmeverlust (H T ) von höchstens 70 % der gemäß EnEV 2007 zulässigen Höchstwerte eines analogen Neubaus (EnEV 2007, Anlage 1, Tabelle 1) nicht überschreiten. KfW-Effizienzhaus 100 (EnEV 2007 ) KfW-Effizienzhäuser 100 dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Q p ) und den spezifischen Transmissionswärmeverlust (H T ) von höchstens 100 % der gemäß EnEV 2007 zulässigen Höchstwerte eines analogen Neubaus (EnEV 2007, Anlage 1, Tabelle 1) nicht überschreiten. Weitere Erläuterungen und Anforderungen zu den KfW-Effizienzhäusern sind der Anlage dieses Merkblattes zu entnehmen. Die Maßnahmen sowie das angestrebte energetische Niveau sind mit Antragstellung durch einen Sachverständigen zu bestätigen. Datum: 04/2009 Bestellnummer: Beratungszentrum Berlin: Behrenstr. 31, Berlin, Tel.: Beratungszentrum Bonn: Ludwig-Erhard-Platz 1-3, Bonn, Tel Beratungszentrum Frankfurt: Bockenheimer Landstraße 104, Frankfurt, Tel

14 Ein Tilgungszuschuss wird gewährt, wenn das Erreichen des angestrebten KfW-Effizienzhaus Standards sowie die fachgerechte Durchführung der Maßnahmen durch den Sachverständigen nachgewiesen wird (vgl. Tilgungszuschuss). Sofern zusätzlich eine Baubegleitung durch einen Sachverständigen erfolgt, kann diese durch einen ergänzenden Zuschuss gefördert werden (s. Merkblatt Programm "Energieeffizient Sanieren Sonderförderung", Programm-Nr. 431). Einzelmaßnahmen bzw. freie Einzelmaßnahmenkombinationen Gefördert werden folgende Einzelmaßnahmen: Wärmedämmung der Außenwände Wärmedämmung des Daches und/oder der obersten Geschossdecke Wärmedämmung von erdberührten Wand- und Bodenflächen beheizter Räume, von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen sowie der Kellerdecke zum kalten Keller Erneuerung der Fenster Einbau einer Lüftungsanlage Austausch der Heizung einschließlich Einbau einer hocheffizienten Umwälzpumpe mindestens der Klasse B. Die Anforderungen an die Maßnahmen sind der Anlage dieses Merkblattes zu entnehmen. Im Rahmen des Kredithöchstbetrages können die oben genannten Einzelmaßnahmen frei kombiniert werden (Maßnahmenkombination). Es wird empfohlen, vor Durchführung der Maßnahmen eine Energieberatung durch einen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen. Dies wird gegebenenfalls im Rahmen des Programms "Vor-Ort Beratung" des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gefördert. Es wird empfohlen, aufeinander abgestimmte Maßnahmen wie z. B. die Sanierung aneinander grenzender Bauteile im zeitlichen Zusammenhang als Maßnahmenkombination durchzuführen. Bei Durchführung von Maßnahmenkombinationen wird für die Baubegleitung durch einen Sachverständigen ein Zuschuss gewährt (s. Merkblatt "Energieeffizient Sanieren Sonderförderung", Programm-Nr. 431). Datum: 04/2009 Bestellnummer: Wer ist als Sachverständiger zugelassen? Ein Sachverständiger im Sinne der Förderrichtlinien ist ein im Bundesprogramm "Vor-Ort-Beratung" oder vom Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. zugelassener Energieberater oder eine nach 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ausstellungsberechtigte Person. Ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen möglich? Die Kombination des KfW-Darlehens mit anderen Fördermitteln (z. B. Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist zulässig, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien werden im Rahmen des Marktanreizprogramms für erneuerbare Energien gefördert. Im Falle einer Förderung der Heizungserneuerung als Einzelmaßnahme bzw. freie Einzelmaßnahmenkombination ist die gleichzeitige Inanspruchnahme eines KfW-Kredites oder eines BAFA- Zuschusses für erneuerbare Energien nicht möglich. Die Kombination mit der Zuschussvariante des Programms Energieeffizient Sanieren (Programm 430) ist ebenfalls nicht möglich. Die Kombination mit "Energieeffizient Sanieren Sonderförderung" (Programm-Nr. 431) ist möglich. Für im vorliegenden Programm geförderte Maßnahmen ist eine steuerliche Förderung gemäß 35a Abs. 3 EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen) ausgeschlossen. Wie sind die Konditionen? Finanzierungsanteil/Kreditbetrag: Bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten einschließlich Nebenkosten (Architekt, Energieeinsparberatung, etc.), maximal Euro pro Wohneinheit bei einer Sanierung zum KfW-Effizienzhaus und maximal Euro pro Wohneinheit bei Einzelmaßnahmen bzw. freien Einzelmaßnahmenkombinationen. Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Wohneinheiten vor Sanierung. Kreditlaufzeit Kreditlaufzeit bis zu 10 Jahre/Tilgungsfreijahre: mind. 1, höchstens 2 Jahre (10/2) Kreditlaufzeit: bis zu 20 Jahre/Tilgungsfreijahre: mind. 1, höchstens 3 Jahre (20/3) Kreditlaufzeit: bis zu 30 Jahre/Tilgungsfreijahre: mind. 1, höchstens 5 Jahre (30/5) Zinssätze Das Darlehen wird zu dem am Tag der Zusage der KfW geltenden Programmzinssatz zugesagt. Sofern bei Antragseingang bei der KfW ein günstigerer Programmzinssatz galt, kommt dieser günstigere Zinssatz zur Anwendung. Beratungszentrum Berlin: Behrenstr. 31, Berlin, Tel.: Beratungszentrum Bonn: Ludwig-Erhard-Platz 1-3, Bonn, Tel Beratungszentrum Frankfurt: Bockenheimer Landstraße 104, Frankfurt, Tel

15 Der Zinssatz ist fest für die Zeit der ersten 10 Jahre der Kreditlaufzeit; vor Ende der Zinsbindungsfrist unterbreitet die KfW der durchleitenden Bank ein Prolongationsangebot auf Basis der dann aktuellen Marktzinsen. Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Darlehenszusage. Sie ist bereitstellungsprovisionsfrei. Danach kann die Abruffrist um maximal 24 Monate verlängert werden. Mit Beginn des 13. Monats nach Darlehenszusage wird eine Bereitstellungsprovision von 0,25 % pro Monat fällig. Die jeweils geltenden Nominal- und Effektivzinssätze (gem. PAngV) sind der Konditionenübersicht für die KfW-Förderprogramme zu entnehmen, die unter der Fax-Nr. (069) oder im Internet unter (Suchwort: Konditionenübersicht) abgerufen werden kann. Tilgungszuschuss Bei Sanierung zum KfW-Effizienzhaus werden Tilgungszuschüsse wie folgt gewährt. KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2007 ): Mit Nachweis der Einhaltung der Anforderungen KfW- Effizienzhaus 70 wird ein Tilgungszuschuss von 12,5% des Zusagebetrages gewährt. KfW-Effizienzhaus 100 (EnEV 2007 ): Mit Nachweis der Einhaltung der Anforderungen KfW- Effizienzhaus 100 wird ein Tilgungszuschuss von 5 % des Zusagebetrages gewährt. Auszahlung Es werden 100 % des Zusagebetrages ausgezahlt. Kredite können in einer Summe oder in Teilbeträgen abgerufen werden. Zu beachten ist, dass die jeweils abgerufenen Beträge innerhalb von 3 Monaten vollständig dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden müssen. Im Falle der Überschreitung dieser Frist ist vom Kreditnehmer ein Zinszuschlag zu zahlen. Tilgung Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten. Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre ist in vierteljährlichen Annuitäten zu tilgen. Eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten Darlehens oder in Teilbeträgen ist während der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit ohne Kosten für den Kreditnehmer möglich. Wie erfolgt die Antragstellung? Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Planungs- und Energieberatungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn. Als Programmnummer ist anzugeben: KfW-Effizienzhaus (EnEV 2007 ): 151 bzw. Einzelmaßnahmen und freie Einzelmaßnahmenkombinationen: 152 Umschuldungen und Nachfinanzierungen abgeschlossener Vorhaben sind ausgeschlossen. Eine nachweisliche Zwischenfinanzierung gilt nicht als Umschuldung. Die KfW gewährt Kredite nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite die Haftung übernehmen müssen. Es sind bankübliche Sicherheiten erforderlich. Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und seiner Hausbank vereinbart. Der Antrag ist daher bei einem Kreditinstitut mit dem dort vorrätigen Formular (Formular-Nr ) zu stellen. Die Wahl des Kreditinstitutes steht dem Kreditnehmer frei. Datum: 04/2009 Bestellnummer: Welche Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich? Für alle Maßnahmen ist das vom Antragsteller unterschriebene Antragsformular einzureichen. Dem Antragsformular ist die ausgefüllte und vom Kreditnehmer unterschriebene Bestätigung zum Kreditantrag Energieeffizient Sanieren (Formular-Nr ) beizulegen. Im Fall der Sanierung zum KfW- Effizienzhaus (EnEV 2007 ) ist die Bestätigung zusätzlich vom Sachverständigen zu unterschreiben. Ausnahmen bei Baudenkmälern oder bei aufgrund öffentlicher Vorgaben erhaltenswerter Bausubstanz: Sind bei Sanierung zum KfW-Effizienzhaus, Auflagen des Denkmalschutzes zu erfüllen, können unter folgenden Voraussetzungen Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden. Mit Antragstellung bei der KfW ist der Antrag auf Ausnahme bei einem regionalen Partner der Deutschen Energieagentur GmbH (dena) zur Prüfung einzureichen. Die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist in der "Bestätigung zum Antrag Energieeffizient Sanieren" (Formular-Nr ) zu nennen. Den KfW-Antragsunterlagen sind der Bescheid/die Stellungnahme des Denkmalamtes bzw. die Bauvoranfragen/Baugenehmigungsunterlagen, aus denen der Umfang der Auflagen hervorgeht, in Kopie beizulegen. Weitergehende Informationen zu diesem Thema sind unter oder unter (Suchworte: Leitfaden Denkmalschutz-Ausnahmen, Checklisten Denkmalschutz-Ausnahmen) erhältlich. Beratungszentrum Berlin: Behrenstr. 31, Berlin, Tel.: Beratungszentrum Bonn: Ludwig-Erhard-Platz 1-3, Bonn, Tel Beratungszentrum Frankfurt: Bockenheimer Landstraße 104, Frankfurt, Tel

16 Wie ist die Verwendung der Mittel nachzuweisen? Die Kreditnehmer haben innerhalb von 9 Monaten nach Vollauszahlung des Darlehens den programmgemäßen und zeitgerechten Einsatz der Mittel gegenüber der Hausbank nachzuweisen. Entsprechende Rechnungen sind vom Endkreditnehmer aufzubewahren und der KfW auf Verlangen vorzulegen. Weiterhin ist vom Kreditnehmer die "Bestätigung über die antragsgemäße Durchführung der Maßnahmen Energieeffizient Sanieren" (Formular-Nr ) vorzulegen. Dies entfällt beim Ersterwerb eines sanierten Gebäudes. Bestätigt wird: Die Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Falle der Heizungserneuerung im Fall der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus die Einhaltung des beantragten energetischen Niveaus im Fall der Durchführung von Einzelmaßnahmen die Einhaltung der definierten Mindestanforderungen für das jeweilige Bauteil. Diese Bestätigung ist vom Kreditnehmer zu unterschreiben. Bei Sanierung zum KfW-Effizienzhaus ist die Bestätigung zusätzlich vom Sachverständigen zu unterschreiben. Die Bestätigung wird von der Hausbank bei der KfW eingereicht. Die Hausbank bestätigt durch Unterschrift den programmgemäßen und fristgerechten Einsatz der Mittel durch den Kreditnehmer. 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit 2 des Subventionsgesetzes. Wann und wie wird der Tilgungszuschuss gewährt? Die Gutschrift erfolgt 3 Monate nach dem Termin der Zins- und/oder Tilgungszahlungen, welcher der Prüfung und Anerkennung der Bestätigung des Sachverständigen über die plangemäße Maßnahmendurchführung folgt. Der Tilgungszuschuss wird auf den zum Zeitpunkt der Gutschrift gültigen Zusagebetrag berechnet. Sofern zum Zeitpunkt der Gutschrift die Darlehensvaluta geringer ist als die Höhe des Gutschriftbetrages, erfolgt der Tilgungszuschuss nur in Höhe der aktuellen Darlehensvaluta. Eine Barauszahlung oder Überweisung des Tilgungszuschusses ist nicht möglich. Hinweise Die KfW behält sich eine jederzeitige Vor-Ort-Kontrolle der geförderten Gebäude/Maßnahmen einschließlich der Berechnungsunterlagen und Nachweise vor. Alle Angaben im Antrag, zum Verwendungszweck und zum Nachweis der Einhaltung der Fördervoraussetzungen sind subventionserheblich im Sinne des Datum: 04/2009 Bestellnummer: Beratungszentrum Berlin: Behrenstr. 31, Berlin, Tel.: Beratungszentrum Bonn: Ludwig-Erhard-Platz 1-3, Bonn, Tel Beratungszentrum Frankfurt: Bockenheimer Landstraße 104, Frankfurt, Tel

17 Gültig ab Energieeffizient Sanieren PROGRAMM-NR. 151/152/430 Anlage Technische Mindestanforderungen für Maßnahmen zur Sanierung zum KfW-Effizienzhaus und Einzelmaßnahmen Sanierung zum KfW-Effizienzhaus: Gefördert werden Sanierungsmaßnahmen, die dazu beitragen, das energetische Niveau eines KfW-Effizienzhauses zu erreichen sowie der Ersterwerb von entsprechenden KfW-Effizienzhäusern nach erfolgter energetischer Sanierung. Zum Nachweis des energetischen Niveaus sind der Jahres-Primärenergiebedarf Q p und der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene Transmissionswärmeverlust H T zu ermitteln. KfW- Effizienzhaus 70 (EnEV 2007 ): KfW-Effizienzhäuser 70 dürfen einen Jahres-Primärenergiebedarf (Q p ) und einen spezifischen Transmissionswärmeverlust (H T ) von höchstens 70 % der gemäß EnEV 2007 zulässigen Höchstwerte eines analogen Neubaus (EnEV, Anlage 1, Tabelle 1) nicht überschreiten. KfW-Effizienzhaus 100 (EnEV 2007 ): KfW-Effizienzhäuser 100 dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Q p ) und den spezifischen Transmissionswärmeverlust (H T ) der gemäß EnEV 2007 zulässigen Höchstwerte eines analogen Neubaus (EnEV, Anlage 1, Tabelle 1) nicht überschreiten. Aus der Tabelle 1, Anlage 1 der EnEV ergibt sich der maximal zulässige Jahres-Primärenergiebedarf und der maximal zulässige auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene Transmissionswärmeverlust für diese Gebäude auf der Basis des A/V e -Verhältnisses und der Gebäudenutzfläche A N. Es sind die Rechenvorschriften des 3 EnEV anzuwenden. Dabei sind folgende Einzelheiten zu beachten: Es ist der Energieausweis auf Grundlage des Energiebedarfs nach Abschnitt 5 EnEV zu erstellen. Der Aufschlag von 40 % auf die Anforderung für Bestandsgebäude nach 9 (1) EnEV darf nicht angewendet werden. Wie auch bei Neubauten ist bei Beheizung des Gebäudes durch Einzelfeuerstätten für einzelne Räume oder Raumgruppen oder bei Beheizung durch Wärmeerzeuger, die nach DIN V : 2003, geändert durch A1: nicht berechenbar sind, die Einhaltung von 0,76 H T nachzuweisen. Eine Heizungsanlage kann wie eine neue Anlage behandelt werden, wenn ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird, die raumweise Regelung dem Stand der Technik entspricht (z. B. 2K-Thermostatventile), sämtliche zugänglichen Rohrleitungen nach Anlage 5 EnEV gedämmt sind und ein hydraulischer Abgleich der Anlage durchgeführt wird, jedoch die bestehenden Heizkörper und die Rohrleitungen verbleiben. Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und von H T gelten ausschließlich die Randbedingungen der DIN V , Anhang D, Tabelle D3. Für den Wärmebrückenzuschlag sind die Maßgaben des 7 (2) in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 2.5 EnEV einzuhalten, d. h. der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf ist nach den Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich zu halten. Der verbleibende Einfluss ist zu berücksichtigen. Der Wärmebrückenzuschlag U WB = 0,10 W/(m² K) darf ohne weiteren Nachweis pauschal angesetzt werden. Wird ein Wärmebrückenzuschlag U WB < 0,10 W/ (m² K) angesetzt, ist dieser gesondert gemäß DIN 4108 Beiblatt 2 bzw. DIN V 4108 Teil 6 zu berechnen bzw. nachzuweisen. Für den Luftwechsel ist standardmäßig n = 0,7 h -1 anzusetzen. Nur bei geplanter Durchführung des Nachweises der Dichtheit des gesamten Gebäudes darf mit n = 0,6 h -1 gerechnet werden. In diesem Fall muss die Luftdichtheit von der Planung an bis zur Bauausführung besonders beachtet werden. Bei Beheizung durch Wärmeerzeuger, die nach DIN V nicht berechenbar sind, ist bei KfW-Effizienzhäusern 100 (EnEV 2007 ) die Einhaltung von 0,76 H T und bei KfW-Effizienzhäusern 70 (EnEV 2007 ) 0,53 H T nachzuweisen. Weitere Planungshilfsmittel, Informationen und Unterlagen sind bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) ( Rubrik: Verbraucher) erhältlich. Werden bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder gemäß 9 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 3 EnEV bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, sind die Werte aus den vom BMVBS/BBR veröffentlichten "Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand" anzuwenden ( Rubrik: Forschen und Beraten/Bauwesen/Energie und Datum: 04/2009 Bestellnummer: Beratungszentrum Berlin: Behrenstr. 31, Berlin, Tel.: Beratungszentrum Bonn: Ludwig-Erhard-Platz 1-3, Bonn, Tel Beratungszentrum Frankfurt: Bockenheimer Landstraße 104, Frankfurt, Tel * 3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen.

18 Klimaschutz/Gesetzliche Regelungen/Klimafaktoren und amtliche Bekanntmachung für die Erstellung von Energieausweisen). Einzelmaßnahmen bzw. freie Einzelmaßnahmenkombinationen Gefördert werden bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, die die folgenden Mindestanforderungen erfüllen. 1. Wärmedämmung Die Anforderungen zur Dämmung beziehen sich nur auf die wärmetauschenden Umfassungsflächen. Die angegebenen Dämmstoffdicken sind jeweils Mindestwerte. Die Anforderungen zur Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau, Ersatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude gemäß der EnEV sind zu beachten. Wärmedämmung der Außenwände Die zusätzliche Dämmung der Außenwand muss einen Wärmedurchlasswiderstand von mind. 4,0 (m²k)/w aufweisen. Folgende beispielhaft aufgeführte Kombinationen des Bemessungswertes der Wärmeleitfähigkeit (λ bzw. WL) und der Dämmstoffdicke erfüllen diese Anforderung: λ bzw. WL 0,022 0,030 0,035 0,040 0,045 0,050 W/(mK) Dämmstoffdicke (cm) Dachgauben, die Unterseite von Vorsprüngen, Decken über Durchfahrten etc. sind wie Außenwände zu dämmen. Die Förderung von Dämmmaßnahmen an zweischaligem Außenmauerwerk kann abweichend von den v. g. technischen Anforderungen erfolgen, wenn eine Kerndämmung nach EnEV vorgenommen wird und der Wärmedurchlasswiderstand der neu aufbzw. eingebrachten Dämmschichten insgesamt 2,3 (m²k)/w nicht unterschreitet. Die Einhaltung der Anforderung an den Wärmedurchlasswiderstand ist dann durch einen Sachverständigen zu bestätigen. Art und Aufbau der Dämmung sind zu beschreiben. Ist aus Gründen des Denkmalschutzes eine Außendämmung nicht möglich, kann ersatzweise eine Innendämmung gefördert werden. Nähere Angaben dazu unter (Suchworte: Leitfaden Denkmalschutz-Ausnahmen, Checklisten Denkmalschutz-Ausnahmen). Wärmedämmung der obersten Geschossdecke und von Flachdächern Die zusätzliche Dämmung von obersten Geschossdecken zu nicht ausgebauten Dachräumen und von Flachdächern mit einer Dachneigung von unter 10 müssen einen Wärmedurchlasswiderstand von mind. 6,8 (m²k)/w aufweisen. Folgende beispielhaft aufgeführte Kombinationen des Bemessungswertes der Wärmeleitfähigkeit (λ bzw. WL) und der Dämmstoffdicke erfüllen diese Anforderung: λ bzw. WL 0,024 0,030 0,035 0,040 0,045 0,050 W/(mK) Dämmstoffdicke (cm) Wärmedämmung des Daches Die zusätzliche Dämmung von Dachschrägen einschließlich eventueller Kehlbalkendecken muss einen Wärmedurchlasswiderstand von mind. 4,5 (m²k)/w aufweisen. Kann diese Dämmung im Zwischensparrenbereich nicht untergebracht werden, so sind Dämmungen unter bzw. auf dem Sparren vorzusehen. Folgende beispielhaft aufgeführte Kombinationen des Bemessungswertes der Wärmeleitfähigkeit (λ bzw. WL ) und der Dämmstoffdicke erfüllen diese Anforderung: λ bzw. WL 0,024 0,030 0,035 0,040 0,045 0,050 W/(mK) Dämmstoffdicke (cm) Wärmedämmung von erdberührten Wand- und Bodenflächen beheizter Räume, von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen sowie der Kellerdecke zum kalten Keller von der Warmseite aus Die zusätzliche Dämmung der Kellerdecke oder der Wand- und Bodenflächen muss einen Wärmedurchlasswiderstand von mind. 2,2 (m²k)/w aufweisen. Folgende beispielhaft aufgeführte Kombinationen des Bemessungswertes der Wärmeleitfähigkeit (λ bzw. WL) und der Dämmstoffdicke erfüllen diese Anforderung: λ bzw. WL 0,025 0,030 0,035 0,040 0,045 0,050 W/(mK) Dämmstoffdicke (cm) Datum: 04/2009 Bestellnummer: Beratungszentrum Berlin: Behrenstr. 31, Berlin, Tel.: Beratungszentrum Bonn: Ludwig-Erhard-Platz 1-3, Bonn, Tel Beratungszentrum Frankfurt: Bockenheimer Landstraße 104, Frankfurt, Tel * 3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen.

19 Wärmedämmung der Kellerdecke zum kalten Keller, von erdberührten Wand- und Bodenflächen beheizter Räume sowie von Wänden und Decken zwischen beheizten und unbeheizten Räumen von der Kaltseite aus Die zusätzliche Dämmung der Kellerdecke oder der Wand- und Bodenflächen muss einen Wärmedurchlasswiderstand von mind. 3,0 (m²k)/w aufweisen. Folgende beispielhaft aufgeführte Kombinationen des Bemessungswertes der Wärmeleitfähigkeit (λ bzw. WL) und der Dämmstoffdicke erfüllen diese Anforderung: λ bzw. WL 0,025 0,030 0,035 0,040 0,045 0,050 W/(mK) Dämmstoffdicke (cm) Hinweis Nach Verbesserung der Wärmedämmung werden wegen der damit einhergehenden Reduzierung des Heizwärmebedarfs auch dann eine Überprüfung der Einstellung der Heizungsanlage und ein hydraulischer Abgleich durch ein Fachunternehmen empfohlen, wenn an der Heizung selbst keine Maßnahmen durchgeführt wurden. 2. Erneuerung der Fenster Einbau von neuen Fenstern oder Austausch vorhandener Verglasung. Der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten für das gesamte Fenster, d.h. Glas, Rahmen, Randverbund U W darf höchstens 1,3 W/(m 2. K) betragen. Der Bemessungswert für neue Verglasung U g darf höchstens 1,1 W/(m 2. K) betragen. Bei Sonderverglasungen nach EnEV erhöht sich der Wert um 0,2. In diesem Rahmen kann auch der Austausch von Haustüren gefördert werden. Die einzubauenden Türen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen: U D höchstens 2,0 W/(m 2. K). Niedertemperaturkesseln mit nachgeschaltetem Brennwertwärmetauscher Anlagen zur Versorgung mit Wärme aus Kraft- Wärme-Kopplung (Nah- und Fernwärme, Einzelanlagen, Blockheizkraftwerk, Brennstoffzellen) Wärmeübergabestationen und Rohrnetz bei Nahund Fernwärme Nachfolgend genannte Anlagen können nur mitgefördert werden, sofern dies in Ergänzung zum Einbau oder der Erneuerung einer der o. g. Heizungsanlagen erfolgt: Biomasseanlagen: automatisch beschickte Zentralheizungsanlagen, die ausschließlich mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Hierzu zählen Holzpellets, Holzhackschnitzel, Biokraftstoffe, Biogas Holzvergaser-Zentralheizungen mit Leistungsund Feuerungsregelung (Kesselwirkungsgrad unter Volllast mindestens 90 %) Wärmepumpen (nach DIN V ) Bei der Finanzierung von Wärmepumpen gilt für die Sole/Wassser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen eine Jahresarbeitszahl von mind. 3,7, Luft/Wasserwärmepumpen eine Jahresarbeitszahl von mind. 3,3 gasmotorische angetriebene Wärmepumpen eine Jahreszahl von Mind. 1,2 solarthermische Anlagen Die Anlagen müssen, mit Ausnahme von Speicher und Luftkollektoren, mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärmemengenzähler ausgestattet sein. Solarkollektoren sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Prüfzeichen Solar Keymark in der Fassung Version 8.00 Januar 2003 tragen oder die Anforderungen des Umweltzeichens RAL-UZ 73 erfüllen. 3. Austausch der Heizung Als Austausch der Heizung gilt der Einbau von Heizungstechnik auf Basis der Brennwerttechnologie, Kraft-Wärme-Kopplung und Nah-/Fernwärme (einschließlich der unmittelbar dadurch veranlassten Maßnahmen). In diesem Zusammenhang ist durch den Fachunternehmer zu prüfen, ob die Heizungsflächen für einen dauerhaften Brennwertbetrieb geeignet sind. Gefördert werden der Einbau von: Brennwertkesseln nach EnEV mit Öl oder Gas als Brennstoff Förderfähig sind auch die zur vollen Funktion der im Programm geförderten Anlage erforderlichen sonstigen Maßnahmen, wie die Schornsteinanpassung oder die Erneuerung von Heiz-körpern und Rohrleitungen, die Dämmung von Rohrleitungen, die Entsorgung alter Heizkessel, der Einbau von Steuerungs- und Regelungstechnik sowie der hydraulische Abgleich der Anlage laut EnEV. Hydraulischer Abgleich: Für den hydraulischen Abgleich gelten folgende Bedingungen: Datum: 04/2009 Bestellnummer: Beratungszentrum Berlin: Behrenstr. 31, Berlin, Tel.: Beratungszentrum Bonn: Ludwig-Erhard-Platz 1-3, Bonn, Tel Beratungszentrum Frankfurt: Bockenheimer Landstraße 104, Frankfurt, Tel * 3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen.

20 Die Auslegungsleistung des Wärmeerzeugers und der Heizflächen ist vom Fachunternehmer auf der Grundlage der DIN EN zu ermitteln. Der hydraulische Abgleich ist auf dieser Basis vorzunehmen und in der Fachunternehmer-Rechnung zu bestätigen. Das im Rohrnetz umzuwälzende Heizwasser wird unter Einbeziehung der vorliegenden oder neu berechneten Wärmebedarfswerte (Heizlast) bzw. im Sanierungsfall ersatzweise mit Überschlagswerten ermittelt. Die Volumenströme am Heizkörper sind über die Voreinstellung am Thermostatventil bzw. über eine voreinstellbare Rücklaufverschraubung an die erforderliche Leistung der Heizkörper unter Berücksichtigung der sich tatsächlich einstellenden Rücklauftemperaturen anzupassen. Die Heizwasserumwälzpumpe ist so zu wählen oder einzustellen, dass die Förderhöhe bezogen auf den Gesamtdruckverlust der Anlage ausreicht, um alle Wärmeverbraucher entsprechend ihrem Wärmebedarf mit Heizwasser bestimmungsgemäß und bedarfsgerecht zu versorgen. Das gilt auch nach einer Raumtemperaturabsenkung oder Betriebspause (Abschaltung) der Heizungsanlage. Die Auslegung der Pumpe hat anhand des berechneten Betriebspunktes aus Sollvolumenstrom und zugehöriger Pumpenförderhöhe zu erfolgen. Eine Überdimensionierung ist zu vermeiden. Eine optimale Teillastfunktion kann nur mit einer geregelten Pumpe erfolgen. Volumenströme und Differenzdrücke, welche über den zulässigen Auslegungsbereichen (größer 200 mbar Differenzdruck) liegen, sind in den Rohrleitungen z. B. mit Strangregulierventilen bzw. Strangdifferenzdruckreglern abzudrosseln. Überströmventile oder die Rücklauftemperaturanhebung sind nicht zulässig. Der Betreiber ist in den Umgang mit der abgeglichenen Anlage einzuweisen. Die endgültige Einstellung von regelungsspezifischen Werten (Vorlauftemperatur, Heizkurve) ist gemäß DIN VOB Teil C zum Ende der ersten Heizperiode nach Fertigstellung des Gebäudes durchzuführen. 4. Lüftungsanlagen Förderfähig sind Abluftanlagen mit geregelten Außenwandluftdurchlässen sowie Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung mit einem Wärmerückgewinnungsgrad von mind. 80 % sowie Erdwärmeübertrager. Für eine Förderfähigkeit mechanisch betriebener Lüftungsanlagen sind die Kriterien gemäß Anlage 1 Nr EnEV ausschlaggebend. Weitere Einzelheiten vermittelt die Fachinformation "Heizungsoptimierung mit System Energieeinsparung und Komfort" der Vereinigung der deutschen Zentralheizungswirtschaft e.v. ( Datum: 04/2009 Bestellnummer: Beratungszentrum Berlin: Behrenstr. 31, Berlin, Tel.: Beratungszentrum Bonn: Ludwig-Erhard-Platz 1-3, Bonn, Tel Beratungszentrum Frankfurt: Bockenheimer Landstraße 104, Frankfurt, Tel * 3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen.

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