Änderung der Verordnung über den Kindesund Erwachsenenschutz (KESV)

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1 1 Änderung der Verordnung über den Kindesund Erwachsenenschutz (KESV) Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion

2 2 Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion an den Regierungsrat zur Änderung der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) 1. Ausgangslage Im November 2008 hat das Stimmvolk der Revision des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR ) zugestimmt. Im neuen Gesetz wird unter anderem der Grundsatz der Früherkennung mit spezieller Berücksichtigung der Kinder und Jugendlichen verankert. Der entsprechende Art. 3c BetmG lautet folgendermassen: Art. 3c Meldebefugnis 1 Amtsstellen und Fachleute im Erziehungs-, Sozial-, Gesundheits-, Justiz- und Polizeiwesen können den zuständigen Behandlungs- oder Sozialhilfestellen Fälle von vorliegenden oder drohenden suchtbedingten Störungen, namentlich bei Kindern und Jugendlichen, melden, wenn: a. sie diese in ihrer amtlichen oder beruflichen Tätigkeit festgestellt haben; b. eine erhebliche Gefährdung der Betroffenen, ihrer Angehörigen oder der Allgemeinheit vorliegt; und c. sie eine Betreuungsmassnahme als angezeigt erachten. 2 Betrifft eine Meldung ein Kind oder einen Jugendlichen unter 18 Jahren, so muss auch der gesetzliche Vertreter informiert werden, sofern nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. 3 Die Kantone bezeichnen fachlich qualifizierte öffentliche oder private Behandlungsoder Sozialhilfestellen, die für die Betreuung gemeldeter Personen, namentlich gefährdeter Kinder oder Jugendlicher, zuständig sind. 4 Das Personal der zuständigen Behandlungs- oder Sozialhilfestellen untersteht dem Amts- und Berufsgeheimnis nach den Artikeln 320 und 321 des Strafgesetzbuches20. Es hat keine Zeugnis- oder Auskunftspflicht, soweit sich die Aussagen auf die persönlichen Verhältnisse der Betreuten oder eine strafbare Handlung nach Artikel 19a beziehen. 5 Amtsstellen und Fachleute nach Absatz 1, die erfahren, dass eine ihnen anvertraute Person gegen Artikel 19a verstossen hat, sind nicht zur Anzeige verpflichtet. Diese erweiterte Meldebefugnis gemäss Art. 3c BetmG ersetzt den alten Art. 15 BetmG, der nur Amtsstellen, Ärzten und Apothekern erlaubte, eine Meldung an die Beratungsstelle zu richten. Gestützt auf Art. 3c BetmG können neu auch Fachleute, die im Erziehungs- (z.b. Lehrpersonen, Schulsozialarbeitende), Sozial- (z.b. Sozialarbeitende), Justiz- (z.b. Jugendgerichte und Jugendanwaltschaften) und Polizeiwesen tätig sind, unter bestimmten Voraussetzungen Fälle melden, ohne damit in Konflikt mit ihrem Berufsgeheimnis oder mit der Datenschutzgesetzgebung zu geraten. Diese Erweiterung wurde dadurch begründet, dass eine Intervention oft zu spät passiere. Insbesondere bei Jugendlichen erfolge eine solche häufig erst dann, wenn sie bereits sozial auffällig geworden oder mit dem Gesetz in Konflikt geraten seien. Die Schwelle der Intervention soll bei Jugendlichen tiefer als bei Erwachsenen angesetzt werden. Damit ist die Meldeermächtigung ein Instrument der Früherkennung von suchtgefährdeten Personen. Art. 3c BetmG ist am 1. Juli 2011 in Kraft getreten Im Zusammenhang mit der erweiterten Meldebefugnis reichte Grossrätin Barbara Mühlheim im März 2010 die Motion "Verbindliche Zusammenarbeit in der Früherfassung durch die Mel-

3 3 debefugnis nach Art. 3c rev. BetmG" ein. Der Grosse Rat nahm die Motion im Januar 2011 an. Der Regierungsrat hält in seiner Antwort fest, dass er ein Konzept, welches die Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure definiert und Interventionsmöglichkeiten aufzeigt, im Sinne der Prävention als wichtigen Schritt zur erfolgreichen Umsetzung von Art. 3c BetmG erachtet. 2. Meldebefugnis im Sinne der Früherkennung Der Gesetzgeber will im Sinne der Früherkennung mit Art. 3c BetmG eine Lücke schliessen: Zwischen "Wegschauen und nichts Tun" und einer "Gefährdungsmeldung an die Behörde" soll eine neue Möglichkeit zur Frühintervention geschaffen werden. Diese soll erlauben, drohende Suchtprobleme, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, frühzeitig zu erkennen, und falls nötig, eine professionelle Unterstützung einzuleiten. Die im Gesetz formulierten Bestimmungen unterliegen jedoch strengen Voraussetzungen, womit der Gesetzgeber der Gefahr des Denunziantentums vorbeugen will. Folgende drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein: Der Fall muss von Fachleuten im Rahmen ihrer beruflichen oder amtlichen Tätigkeit festgestellt worden sein; Es muss sich um eine erhebliche Gefährdung handeln; Eine Betreuungsmassnahme muss angezeigt erscheinen Die Definition der Meldung gemäss Art. 3c BetmG liegt inhaltlich nahe bei der Gefährdungsmeldung im Rahmen des zivilrechtlichen Kindesschutzes und macht eine entsprechende Abgrenzung schwierig. Im zivilrechtlichen Sinne liegt eine Kindeswohlgefährdung dann vor, wenn nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Nicht erforderlich ist, dass sich diese Möglichkeit schon verwirklicht hat. Unerheblich sind die Ursachen der Gefährdung: Diese können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder von Personen aus dem weiteren Umfeld liegen. Eine Gefahr soll frühzeitig erkannt werden, um sie abwenden zu können. 3. Meldung bei Fällen von suchtbedingten Störungen zuhanden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gemäss Art. 3c Absatz 3 bezeichnen die Kantone "fachlich qualifizierte öffentliche oder private Behandlungs- oder Sozialhilfestellen, die für die Betreuung gemeldeter Personen, namentlich gefährdeter Kinder oder Jugendlicher, zuständig sind". Grundsätzlich stehen zwei Modelle zur Umsetzung der Meldebefugnis zur Verfügung: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder kantonale Suchtfachstelle. Im Kanton Bern werden die Aufgaben gemäss Art. 3c BetmG aus folgenden Gründen künftig von den KESB wahrgenommen: Die Zusammenarbeit verschiedener Stellen und Behörden mit dem Ziel der Früherkennung von vorliegenden oder drohenden Suchtproblemen ist dann wirkungsvoll, wenn verschiedene Informationen aus dem sozialen Umfeld gezielt gesammelt und verknüpft werden können. Da die KESB über Kenntnisse allfälliger zivilrechtlicher Massnahmen, früherer Vorfälle oder familiärer Belastungen verfügt und gestützt auf Art. 25 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 1. Februar 2012 (KESG; BSG ) mit weiteren Behörden und Fachstellen Informationen austauschen kann, bietet sich die KESB als Meldestelle an. Weiter können mit dieser Lösung parallele beziehungsweise überschneidende Zuständigkeiten vermieden werden, da die Abgrenzung zwischen einer Gefährdungsmeldung und einer Meldung nach Art. 3c BetmG, wie erwähnt, schwierig ist. Zudem kann die KESB im Gegensatz zu den Suchtfachstellen rasch und verbindlich intervenieren, wenn eine Meldung gemäss 3c infolge konkreter Gefährdung ein schnelles und koordiniertes Handeln erfordert. Die KESB erhält mit dem fallspezifischen Wissensmanagement eine wichtige Triage- und Fallführungsfunktion und leistet damit einen wesentlichen Beitrag zu einem effizienten, wirksamen und professionellen Handeln in Zusammenarbeit mit weiteren Behörden und Leistungserbringern.

4 4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Subsidiarität und Komplementarität auch mit der KESB als Meldestelle ausgeschöpft werden: Zum einen können Fachleute ohne Meldung an die KESB Gespräche auf einer Suchtberatungsstelle empfehlen, zum anderen hat die KESB die Möglichkeit, eine Beratung auf einer Suchtberatungsstelle zu empfehlen, ohne dafür ein zivilrechtliches Verfahren einzuleiten. Die KESB orientiert sich am Prinzip der Subsidiarität und ordnet eine behördliche Massnahme nur dann an, wenn eine Unterstützung auf freiwilliger Basis nicht genügt haben. Die KESB erreicht damit eine höhere Verbindlichkeit als Suchtberatungsstellen und steht nicht in einem Rollenkonflikt im Zusammenhang mit der freiwilligen Beratung. 4. Ablauf bei einer Meldung gemäss Art. 3c BetmG an die KESB Die Meldebefugnis wird verschiedenen Berufsleuten erteilt, die mit unterschiedlichen Situationen konfrontiert sind und unterschiedliche Informationen für eine Einschätzung zur Verfügung haben. Orientiert man sich am Willen des Gesetzgebers, problembelastete Situationen insbesondere bei Kindern und Jugendlichen im Sinne der Prävention frühzeitig zu erkennen, müssen einfache Kriterien und ein sachgerechter Ermessensspielraum der jeweiligen Fachperson vorgesehen werden. Besteht begründete Sorge bezüglich einer Suchtgefährdung und sind allenfalls verbindliche Schritte und Massnahmen notwendig, soll eine Meldung gemäss Art. 3c BtmG an die KESB erfolgen. Erfolgt eine Meldung an die KESB, prüft diese die örtliche Zuständigkeit, weil weitere Informationen in zivilrechtlichen Belangen in den jeweilig zuständigen KESB vorhanden sind. Aus diesem Grund soll sich die Zuständigkeit betreffend die Meldung Art. 3c BetmG an den jeweiligen KESB-Kreisen orientieren. Weiter prüft die KESB, ob bereits eine Meldung Art. 3c BetmG, eine zivilrechtliche Massnahme oder ein zivilrechtliches Verfahren innerhalb des persönlichen Umfeldes vorliegt und ob den Prinzipien Verhältnismässigkeit und Subsidiarität entsprochen wird. Dabei übernimmt die KESB eine wichtige Triagefunktion. Betrifft die Meldung ein Kind unter 18 Jahren, muss gemäss Art. 3c Abs. 2 BetmG der gesetzliche Vertreter informiert werden, sofern nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. In der Folge hat die KESB drei Möglichkeiten: Ablegen der Meldung Art. 3c BetmG Liegen keine früheren Meldungen 3c oder weiteren Informationen bezüglich der persönlichen Verhältnisse vor und stellt die KESB fest, dass kein Handlungsbedarf besteht, wird die Meldung 3c zur Kenntnis genommen und abgelegt. Eine entsprechende Information an die meldende Person und allenfalls an den gesetzlichen Vertreter erfolgt durch die KESB. Empfehlung zur Beratung auf einer Suchtberatungsstelle Liegen keine weiteren Informationen bezüglich der persönlichen Verhältnisse vor, bestehen aber begründete Sorgen bezüglich einer allfälligen Suchtgefährdung, empfiehlt die KESB eine Beratung auf der zuständigen Suchtberatungsstelle, welche mit einer Kopie des entsprechenden Schreibens bedient wird. Nimmt die gemeldete Person die Beratungen in Anspruch und zeigt sich kooperativ, arbeitet die Suchtberatungsstelle im Rahmen der freiwilligen Beratungstätigkeit und entscheidet über das weitere Vorgehen. Findet innerhalb von drei Monaten infolge Abwesenheit keine Beratung statt oder besteht bei der gemeldeten Person keine Kooperationsbereitschaft, erfolgt eine entsprechende Information der Suchberatungsstelle an die KESB. Die KESB entscheidet im Weiteren über die allfällige Einleitung eines zivilrechtlichen Verfahrens. Zivilrechtliches Verfahren und Abklärungsauftrag Sind der KESB bereits frühere Meldungen nach Art. 3c BetmG bekannt, liegen Informationen bezüglich belastender Verhältnisse vor, oder besteht begründeter Verdacht auf eine Gefährdungssituation, behandelt die KESB die Meldung nach Art. 3c BetmG im Weiteren wie eine Gefährdungsmeldung im Rahmen des zivilrechtlichen Kindesund Erwachsenenschutzes. Die KESB plant auf der Grundlage der gesammelten In-

5 5 formationen die Beweisaufnahme, entscheidet über allfällige parallele Beweisaufnahmen und erteilt geeigneten Stellen schriftlich einen formellen Abklärungsauftrag mit klaren Zielsetzungen. 5. Erläuterung zu Art. 8a (neu) Da Art. 3c BetmG für die KESB eine neue Aufgabe formuliert, ist diese Verpflichtung unter dem neuen Kapitel 5a (Meldung von suchtbedingten Störungen) in Art. 8a (neu) der KESV zu verankern. Die KESB nehmen Meldungen bei Fällen von vorliegenden oder drohenden suchtbedingten Störungen im Sinne von Art. 3c des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR ) entgegen und sorgen für die fachlich angezeigte Weiterbearbeitung. Die Nummerierung der nachfolgenden Bestimmungen verschiebt sich entsprechend. 6. Finanzielle Auswirkungen Die Verordnung hat keine finanziellen Auswirkungen. 7. Personelle und organisatorische Auswirkungen Die Verordnung hat keine personellen oder organisatorischen Auswirkungen. 8. Auswirkungen auf die Gemeinden Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Gemeinden. Bern, 20. Mai 2013 Der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor: Christoph Neuhaus

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