Vorlesung. Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht Prof. Dr. Andreas Donatsch. Wirtschaftsstrafrecht 1

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1 Vorlesung Wirtschaftsstrafrecht Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht Prof. Dr. Andreas Donatsch Wirtschaftsstrafrecht 1

2 Lektion 1 Wirtschaftsstrafrecht Vertretungsverhältnisse im Unternehmen, Geschäftsherrenhaftung Wirtschaftsstrafrecht 2

3 Vertretung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma (Art. 29 StGB) Zuordnung im Falle des Handelns als Organ Gesellschafter Mitarbeiter mit selbstständigen Entscheidbefugnissen faktisches Organ Voraussetzung: Handeln in Ausübung der übertragenen bzw. wahrgenommenen Stellung/Aufgabe Wirtschaftsstrafrecht 3

4 Delegation von Aufgaben Zulässigkeit der Delegation (Art. 716a OR) Vertrauensgrundsatz cura in eligendo cura in instruendo cura in custodiendo Wirtschaftsstrafrecht 4

5 Geschäftsherrenhaftung Geschäftsherrenhaftung / Abgrenzungen Definition: Mitverantwortung des Geschäftsherrn für strafbare Handlungen, in welchen sich betriebstypische Gefahren realisieren. Vertreterhaftung Haftung des Vertreters des Unternehmens, wenn dieses Täter wäre Unternehmenshaftung Strafbarkeit des Unternehmens Geschäftsherrenhaftung Strafbarkeit von Führungskräften für im Unternehmen begangene Delikte Wirtschaftsstrafrecht 5

6 Inverkehrbringen und Anpreisen von Abhör-, Tonund Bildaufnahmegeräten Art. 179 sexies StGB 1. Wer technische Geräte, die insbesondere dem widerrechtlichen Abhören oder der widerrechtlichen Ton- oder Bildaufnahme dienen, herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, lagert, besitzt, weiterschafft, einem andern übergibt, verkauft, vermietet, verleiht oder sonst wie in Verkehr bringt oder anpreist oder zur Herstellung solcher Geräte Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Handelt der Täter im Interesse eines Dritten, so untersteht der Dritte, der die Widerhandlung kannte und sie nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, derselben Strafandrohung wie der Täter. Ist der Dritte eine juristische Person, eine Kollektiv- oder eine Kommanditgesellschaft oder eine Einzelfirma, so findet Absatz 1 auf diejenigen Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen Wirtschaftsstrafrecht 6

7 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte und dgl. Art. 6 Abs. 2 VStrR ( ). 2 Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten. ( ) Wirtschaftsstrafrecht 7

8 Strafbarkeit Art. 100 Ziff. 2 SVG ( ). 2. Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer. Ist für die Tat nur Busse angedroht, so kann der Richter den Führer milder bestrafen oder von seiner Bestrafung Umgang nehmen, wenn die Umstände es rechtfertigen. ( ) Wirtschaftsstrafrecht 8

9 Deliktsverhinderungspflicht Deliktverhinderungspflicht des Geschäftsherrn Mögliche Delikte mit Blick auf betriebstypische Gefahren Organisation des Betriebs Aufgabenbereiche, Sicherheitskonzept, Überwachung des Sicherheitskonzepts Wirtschaftsstrafrecht 9

10 Fall 1 Im Bereich der Piste einer Bergbahn löste sich eine Lawine, welche mehrere Skifahrer verschüttete und D tötete. Am Vortag waren weder der Pistenchef noch der Direktor der Bahn anwesend. Es bestand keine Regelung für einen solchen Fall Wirtschaftsstrafrecht 10

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