Antwort. Deutscher Bundestag Drucksache 16/5530. der Bundesregierung

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Volker Schneider (Saarbrücken), Dr. Lothar Bisky, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/5351 Rente ab 67 Ausnahmeregelung Vorbemerkung der Fragesteller AufDrängenderCDU/CSU-FraktionistindenGesetzentwurfzurAnhebung derregelaltersgrenzeauf67 (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)eineneue Rentenarteingeführtworden.DieseRentefürbesonderslangjährigVersicherte (45er-Regel)soll Versichertemitaußerordentlichlangjähriger nichtselten belastender Berufstätigkeit (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)privilegieren.DerimGesetzestextbenannteZusammenhangexistiertsonicht,wiezum BeispielderBDAinseinerStellungnahmefeststellt: Insbesonderekannder bloßeumstand,dievorgeschriebenewartezeitvon45jahrenerfülltzuhaben, kaumalsmaßstabfüreine besondersbelastendeberufstätigkeit gewertet werden (Ausschussdrucksache16(11)548).DieDeutscheRentenversicherungBundsprichtgarvoneiner UmverteilungzuLastenvonFrauen,Arbeitslosen,ErwerbsgemindertensowieVersichertenmitlückenhaftenVersicherungsverläufen (Ausschussdrucksache16(11)545).Undweiterstelltsiefest, dass regelmäßig zumeistmännliche Versicherte privilegiertwerden, wenndiese keinetätigkeitausgeübthaben,diezueinervorzeitigenerwerbsminderungführte,alsoebennichtübermäßigbelastendenberufennachgehen. DersichdarausergebendegleichstellungspolitischrelevanteUmstandeiner mittelbarendiskriminierungvonfrauenwidersprichteuropäischerunddeutscherrechtslage (vgl.ausschussdrucksache16(11)572,16(11)574und 16(11)577). Vorbemerkung der Bundesregierung NachdemGesetzzurAnpassungderRegelaltersgrenzeandiedemographische EntwicklungundzurStärkungderFinanzierungsgrundlagendergesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)vom20.April2007 wirdfürbesonderslangjährigversichertemit45pflichtbeitragsjahrenausbeschäftigung,selbständigertätigkeitundpflegesowiezeitenderkindererziehungbiszum10.lebensjahrdeskindesmitbeginnderstufenweisenanhebung DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürArbeitundSozialesvom30.Mai 2007 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode derregelaltersgrenzezum1.januar2012eineneuealtersrenteeingeführt.die BegründungfürdieseneueAltersrentewirdinderVorbemerkungderFragestellernurverkürztdargestellt.DenndieseAltersrenteprivilegiertausweislich deramtlichengesetzesbegründung Versichertemitaußerordentlichlangjähriger nichtseltenbelastender Berufstätigkeitundentsprechendlanger ZahlungvonBeiträgenzurgesetzlichenRentenversicherung (vgl.bundestagsdrucksache16/3794,s.28);siesollendiealtersrente wiederzeit abdem 65.LebensjahrohneAbschlagbeziehenkönnen.DerGesetzgeberhatdieRegelungalsodamitbegründet,dassdieseVersichertenübereinensehrlangenZeitraumBeiträgezurRentenversicherungentrichtetundsichdamitübereine außerordentlichlangezeitanderfinanzierungderaufwendungendergesetzlichenrentenversicherungbeteiligthaben.dassdiesinbestimmtemumfang auchaufarbeitnehmerzutrifft,dieinbelastendenberufentätigsind,dürfte kaum zu bestreiten sein. DerGesetzgeberknüpftimRentenrechtgenerellfürLeistungenandasVorliegeneinerbestimmtenAnzahlvonVersicherungsjahrenan.Hinzuweisenistin diesemzusammenhangzumbeispielaufdiebestehenderegelungderaltersrentefürlangjährigversicherte,wonachversicherteneinfrühererrentenzugangermöglichtwird,die35jahremitrentenrechtlichenzeitenvorweisenkönnen.auchdieregelungübermindestentgeltpunktebeigeringemarbeitsentgelt betrifft nur Versicherte mit mindestens 35 Jahren an rentenrechtlichen Zeiten. WartezeitregelungensindAusdruckdesdasRentenversicherungsrechtprägendenVersicherungsprinzips.DasBundesverfassungsgerichthathierzufestgestellt,dassesdemallgemeinenVersicherungsprinzipentspricht,einenmateriellrechtlichenLeistungsanspruchdavonabhängigzumachen,dassdieBeitragsleistungeinenbestimmtenUmfangerreichthat.VorschriftenüberdieWartezeit gehörendemgemäßseitjeherzudenanspruchsvoraussetzungenindergesetzlichen Rentenversicherung (BVerfGE 67, 231). HinsichtlichdesErfordernissesvon45PflichtbeitragsjahrenbeiderAltersrente fürbesonderslangjährigversichertewirddertatsache,dassfrauenstatistisch gesehenwenigerpflichtbeitragszeitenaufweisen,durchdieberücksichtigung vonzeitenderkindererziehungbiszum10.lebensjahrdeskindesrechnung getragen. 1.WiebewertetdieBundesregierungdieTatsache,dassnahezualleSachverständigeninderAnhörungzumRV-Altersgrenzenanpassungsgesetzdes AusschussesfürArbeitundSozialesam26.Februar2007zudemErgebnis kommen,dassdierentefürbesonderslangjährigversichertegeradenicht denbesondersbelastetenarbeitnehmerinnenundarbeitnehmernzugute kommt,wiediekoalitionsparteienwiederholtalsbegründungangeführt haben? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2.SiehtdieBundesregierunginderRentefürbesonderslangjährigVersicherte eineumverteilungvondengeringverdienendenzudenbesserverdienendengegeben,wennsiediezugangsstatistikenderdeutschenrentenversicherungzurkenntnisnimmt,dieausweisen,dassimwesentlichennurpersonenmitüberdurchschnittlichemverdienstauf45beitragsjahrekommen und damit in den Genuss dieser Begünstigung kommen? EineSonderauswertungderStichprobe VollendeteVersichertenleben (VVL 2004)derDeutschenRentenversicherungBundzeigt,dassVersicherte,diebeim Rentenzugang45odermehrBeitragsjahre (PflichtbeitragszeitenundBerücksichtigungszeiten,ohneZeiteneinesBezugsvonEinkommensersatzleistungen

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/5530 wegenarbeitslosigkeit)zurückgelegthaben,mitdurchschnittlichgut54entgeltpunktenimvergleichzuallenrentenzugängenüberdurchschnittlichhohe Rentenansprüchehaben.UrsächlichhierfürsindinersterLiniedielangen undgeschlossenenerwerbsbiographiendieserversicherten,insbesonderederen sämtlichenversichertengegenüber überdurchschnittlichezeiteneiner beitragspflichtigenerwerbstätigkeit,diesichübermehrzuberücksichtigende BeitragsjahreunddamiteinhergehendlängerzurRentenversicherunggeleistete BeiträgekonsequenterweiseingegenüberdemDurchschnittallerVersicherten höherenanwartschaftenbeimrentenzugangniederschlagen. EineabschlagsfreieRentefürbesonderslangjährigVersicherteimSinnedes 38desSechstenBuchesSozialgesetzbuch (SGBVI)stehtallenVersicherten offen,diewährendihrererwerbsphase45odermehrbeitragsjahrezurückgelegt haben.diesistunabhängigvonderhöhedeseinkommensderversicherten. TendenziellwerdenBezieherhoherEinkommenvondieserRegelungweniger profitierenkönnen,sofernihreinkommensniveauauflängerenausbildungszeiten (z.b.beiakademikern)beruht,dasie45beitragsjahreseltenererreichen können.demgegenüberistdiewahrscheinlichkeitfürpersonenmitkürzeren Ausbildungszeiten (unddamiteinemfrüherenberufseinstiegsalter)größer,die Wartezeitvon45Jahrenzuerreichen.AllerdingserzielenPersonenmitkürzeren Ausbildungszeiten in der Regel auch geringere Einkommen. VordiesemHintergrundistdieMöglichkeiteinesabschlagsfreienRentenzugangsabeinemAltervon65Jahrenbei45odermehrerbrachtenBeitragsjahren alleinealsangemesseneanerkennungfürdieüberdurchschnittlichlangebeteiligungdieserpersonenanderfinanzierungdergesetzlichenrentenversicherung zu interpretieren. 3.WieschätztdieBundesregierungdiezukünftigeEntwicklungdarüberein, wievielepersonenundwelcheberufsgruppenauf45beitragsjahre (nach MaßgabedesvorliegendenEntwurfsüberdieRentenartfürbesonderslangjährigVersicherte)kommenwerden,wenndieseimJahr2020,2025und 2030 in Rente gehen werden (getrennt nach Ost- und Westdeutschland)? NacheinerSonderauswertungderDeutschenRentenversicherungBunddes RentenzugangsdesJahres2004erfüllen (unterberücksichtigungderneuen Altersgrenzen)rd.21ProzentallerZugängedieWartezeitvon45Jahren; rd. 20 Prozent in den alten Ländern und rd. 25 Prozent in den neuen Ländern. AngesichtsderVielzahlrelevanterEinflussgrößenisteinequantitativeVorausberechnungdieserAnteilenichtmöglich.Eskannjedochdavonausgegangen werden,dasssichderunterschiedzwischendenaltenundneuenländernim Zeitablauf mitdervoranschreitendenangleichungderlebensverhältnissein Ost und West verringert. 4.WiebeurteiltdieBundesregierungdieSituationeinerPerson,dieimJahr 2030imAltervon64Jahrenund6Monatenerwerbsloswird,aberbereits 45Beitragsjahreaufzuweisenhat,unterBerücksichtigungderAusnahmeregelungfür besonderslangjährigversicherte (die45beitragsjahresind imsinnedieserregelunggültig)mitbesonderemaugenmerkaufdieabschläge,diesichzudiesemzeitpunktundeinhalbesjahrspäterergeben würden?

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode WiewürdesichdieSituationdarstellen,wenneinesolchePersonimJahr 2030vorVollendungdes63.Lebensjahresmit45Beitragsjahrenerwerbslos würde? Personenmit45Beitragsjahren,diemitdemgenanntenLebensaltererwerbslos werden,habeninallerregelfürdiedauervon18monatenanspruchauf ArbeitslosengeldI.Diesbedeutet,dassimerstenFallabdem65.Lebensjahrdie abschlagsfreiealtersrentefürbesonderslangjährigversicherteinanspruchgenommen werden kann. ImzweitenFallkommt,soferndiePersonnichtinArbeitvermitteltwerden kann,nachauslaufendesarbeitslosengeldanspruchsdiealtersrentefürlangjährigversicherteinbetracht,dieunterberücksichtigungdesreferenzalters67 mit entsprechenden Abschlägen versehen ist. 5.KanndieBundesregierungbestätigen,dasszwischenderRentenartfür langjährigversichertesowiederrentenartfürbesonderslangjährigeversichertederzentraleunterschiedbesteht,dassbeierstererversicherungsmathematischeabschlägebeivorzeitigerinanspruchnahmefälligwerden,die einenausgleichfürdielängerebezugsdauerdarstellen,währendessolche Abschläge bei der Rente für besonders langjährig Versicherte nicht gibt? Wennja,warumnutztdieBundesregierungdieseBegründungzurRechtfertigung der Rente für besonders langjährige Versicherte? Wennnein,wiekommtdieBundesregierungzudieserEinschätzung,die denstellungnahmenpraktischallersachverständigen,dieaufderanhörungdesausschussesfürarbeitundsozialesam26.februar2007zum RV-AltersgrenzenanpassungsgesetzzudiesemPunktStellungbezogenhaben, entgegensteht? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 6.WiebegründetdieBundesregierungdieRegelung,dassdieRentefürbesonderslangjährigVersichertenichtvorzeitiginAnspruchgenommenwerden kann? StehtdiesnichtimWiderspruchdazu,langjährigVersichertezuprivilegieren,wenndiesedannungleichbehandeltwerden,wenneinePersonzum Beispielmit20Jahren,eineandereaberbereitsmit16Jahrenzuarbeiten begonnen hat, und beide 45 Jahre durchgängig beschäftigt sind? MaßgebendfürdieseEntscheidungist,dasseinevorzeitigeInanspruchnahme deraltersrentefürbesonderslangjährigversichertemitdermitdemgesetzverfolgtenzielsetzungeineshöherenrenteneintrittsaltersnichtvereinbarwäre. MiteinersolchenRegelungwürdenFehlanreizefürFrühverrentungsmaßnahmen mit entsprechenden Belastungen für die Rentenversicherung fortgeführt. 7.StimmtdieBundesregierungzu,dassdieEinschränkungbeiderRentefür besonderslangjährigversicherteaufdiejenigen,diedas65.lebensjahr vollendethaben,dergesetzesbegründungentgegenstehen,diefordertversichertemit entsprechendlangerzahlungvonbeiträgenzurgesetzlichen Rentenversicherung zu privilegieren? DieEinschränkungwarausdeninderAntwortzuFrage6genanntenGründen erforderlich.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ WieschätztdieBundesregierungdieVerfassungsmäßigkeitderRentefür besonderslangjährigversicherteein,insbesonderewennsiediestellungnahmedesdeutschenjuristinnenbundesausschussdrucksache16(11)577 berücksichtigt? Und wie begründet sie ihre Einschätzung? VerfassungsrechtlicheBedenkenhinsichtlichderEinführungderAltersrentefür besonderslangjährigversichertewerdenvonderbundesregierungnichtgeteilt. HierzuwirdaufdieGegenäußerungderBundesregierungzuderStellungnahme desbundesratesvom16.februar2007 (Bundestagsdrucksache16/4420)verwiesen.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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