Jura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung

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1 Jura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung A. Anspruch R gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach 1147 BGB R könnte gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach 1147 BGB I. E als Eigentümer Hier ist E Eigentümer des Grundstücks. II. R als Inhaberin der Hypothek R müsste zudem Inhaberin der Hypothek sein. 1. Ersterwerb der Hypothek durch B Hierfür müsste zunächst B die Hypothek wirksam gemäß den 873 I, 1113, 1115 BGB erworben a) Einigung Hierfür müssten sich E und B zunächst wirksam über die Bestellung der Hypothek nach den 873 I, BGB geeinigt Eine solche Einigung liegt hier vor. b) Eintragung Weiterhin müsste die Hypothek unter Einhaltung der in 1115 BGB genannten Formalia in das Grundbuch eingetragen worden sein. Mangels gegenteiliger Hinweise im Sachverhalt ist von einer formgerechten Eintragung der Hypothek in das Grundbuch i.s.d BGB auszugehen. c) Einigsein Zudem waren sich B und R auch im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek in das Grundbuch noch über deren Bestellung einig. d) Berechtigung Auch war E als Eigentümer des Grundstücks zur Bestellung der Hypothek berechtigt. e) Briefübergabe Überdies wurde der Hypothekenbrief nach den 1116 I, I BGB von E an B übergeben. f) Zu sichernde Forderung Letztlich müsste eine zu sichernde Forderung bestehen, vgl BGB. Hier kommt als zu sichernde Forderung die Darlehensforderung der B gegen S aus 488 I 2 BGB in Betracht.

2 aa) Einigung Hier haben sich B und S laut Sachverhalt mit dem Inhalt eines Darlehensvertrags nach 488 BGB geeinigt. bb) Wirksamkeit Diese Einigung müsste zudem wirksam sein. Vorliegend könnte die Willenserklärung des S jedoch nach 105 II BGB nichtig sein. Nach 105 II BGB ist eine Willenserklärung nichtig, wenn sie im Zustand der Bewusstlosigkeit oder der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird. Hier hat sich S vor dem Abschluss des Darlehensvertrags mit einer Flasche Wodka Mut angetrunken und infolgedessen eine Blutalkoholkonzentration von 3,0 Promille gehabt. Zwar hat B dem S die Trunkenheit nicht angemerkt. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,0 Promille ist jedoch von einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit auszugehen. Die Einigung von B und E ist folglich nach 105 II BGB unwirksam. cc) Ergebnis Die der Hypothek zugrunde liegende Darlehensforderung ist mithin nicht entstanden. Ein gutgläubiger Erwerb von Forderungen ist zudem grundsätzlich ausgeschlossen. g) Ergebnis Somit hat B keine Hypothek an dem Grundstück des E nach den 873 I, 1113, 1115 BGB erworben. 2. Zweiterwerb der Hypothek durch R Allerdings könnte R dennoch die Hypothek von B nach den 398, 1154 I 1, 1153 I BGB erworben a) Abtretung der Forderung nach den 398, 1154 I 1 BGB Hierfür müsste B die Darlehensforderung wirksam an R nach den 398, 1154 I 1 BGB abgetreten aa) Einigung B und R müssten sich somit zunächst über den Übergang der Forderung geeinigt haben, vgl. 398 BGB. Hier haben sich B und R zwar ausdrücklich nur über den Übergang der Hypothek geeinigt, da Letztere das rechtsgeschäftlich relevante Sicherungsmittel darstellt. Allerdings ergibt eine Vertragsauslegung nach den 133, 157 BGB, dass mit der Übertragung der Hypothek die Abtretung der Forderung gemeint ist. Denn die Hypothek kann ohne Forderung nicht abgetreten werden, vgl II BGB. Mithin liegt eine Einigung bezüglich des Forderungsübergangs vor. bb) Wirksamkeit Diese Einigung jedoch auch wirksam sein. Hier wurde die Darlehensforderung schriftlich abgetreten und der Hypothekenbrief übergeben. Mithin ist die Form des 1154 I 1 BGB gewahrt, so dass die Einigung auch wirksam ist.

3 cc) Berechtigung B müsste zudem zur Abtretung der Forderung berechtigt gewesen sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie Inhaberin der Darlehensforderung geworden ist. Hier besteht die Darlehensforderung aus 488 I 2 BGB jedoch aufgrund der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit des S nicht (s.o.). B war mithin nicht zur Übertragung der Forderung berechtigt. dd) Erwerb der fingierten Forderung nach den 1138, 892 I 1 BGB R könnte jedoch die Darlehensforderung gutgläubig nach den 1138, 892 I 1 BGB zum Erwerb der Hypothek erworben Nach 1138 BGB wird eine nicht bestehende Forderung allein zum Zwecke des Hypothekenerwerbs fingiert. Hierfür müssen allerdings die Voraussetzungen des 892 I 1 BGB vorliegen. (1) Rechtsgeschäft i.s.e. Verkehrsgeschäfts Dies erfordert zunächst ein Rechtsgeschäft i.s.e. Verkehrsgeschäfts. Hier stellt die Einigung von B und R bezüglich der Abtretung der Darlehensforderung ein Rechtsgeschäft i.s.e. Verkehrsgeschäfts dar. (2) Unrichtigkeit des Grundbuchs Weiterhin müsste das Grundbuch unrichtig sein. Hier ist gemäß 1115 BGB auch die Darlehensforderung im Grundbuch eingetragen, obwohl diese nicht besteht. Mithin ist das Grundbuch unrichtig, so dass die Vermutung des 891 BGB gilt. (3) B als Legitimierte Zudem ist B als Inhaberin der Forderung und somit als Legitimierte im Grundbuch eingetragen. (4) Kein Widerspruch Auch ein Widerspruch ist nicht im Grundbuch eingetragen. (5) Gutgläubigkeit der R Überdies müsste R auch hinsichtlich der Berechtigung der B gutgläubig i.s.d. 892 I 1 BGB gewesen sein. Hier hatte R zum Zeitpunkt der Abtretung der Forderung keine Kenntnis von dem Nichtbestehen der Forderung und der damit einhergehenden mangelnden Berechtigung der B. Mithin war R auch gutgläubig i.s.d. 892 I 1 BGB. (6) Ergebnis Die Forderung wird folglich für den Erwerb einer dann forderungsentkleideten Hypothek nach den 1138, 892 I 1 BGB fingiert. b) Übergang der Hypothek kraft Gesetzes gemäß 1153 I BGB Mit der Abtretung der Forderung geht die Hypothek grundsätzlich gemäß 1153 I BGB kraft Gesetzes über. Hier ist B mangels bestehender Forderung jedoch nicht Inhaber einer Hypothek geworden (s.o.). R könnte die Hypothek jedoch gutgläubig nach 892 I 1 BGB analog von B erworben 892 I 1

4 BGB ist hier analog anzuwenden, weil der Übergang der Hypothek nicht rechtsgeschäftlich, sondern kraft Gesetzes erfolgt. Allerdings ist die zugrundeliegende Abtretung ein Rechtsgeschäft. Wegen des engen Zusammenhangs zwischen rechtgeschäftlicher Abtretung und gesetzlichem Übergang der akzessorischen Hypothek ist eine analoge Anwendung des 892 I 1 BGB gerechtfertigt. Hier liegen die Voraussetzungen des 892 I 1 BGB analog wie im Falle der Darlehensforderung vor. c) Ergebnis R ist mithin nach den 398, 1154 I 1, 1153 I BGB Inhaber der Hypothek geworden. III. Fälligkeit der Hypothek Auch ist davon auszugehen, dass die Hypothek bereits fällig ist. IV. Ergebnis Folglich hat R gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß 1147 BGB. Abwandlung A. Anspruch R gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß 1147 BGB R könnte gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß 1147 BGB I. E als Eigentümer Hier ist E Eigentümer des mit der Hypothek belasteten Grundstücks. II. R als Inhaber der Hypothek Weiterhin müsste R Inhaber der Hypothek sein. Hier könnte R die Hypothek von C durch Abtretung der Darlehensforderung nach den 398, 1154 I 1, 1153 I BGB erworben 1. Abtretung der Forderung nach den 398, 1154 I 1 BGB Hierfür müsste C dem R die Forderung nach den 398, 1154 I 1 BGB abgetreten a) Einigung Eine Einigung über den Übergang der Forderung nach 398 BGB liegt hier vor. b) Wirksamkeit Diese Einigung müsste auch wirksam sein. Hier wurde die Abtretung der Forderung notariell beurkundet und der Hypothekenbrief übergeben. Die Formerfordernisse des 1154 I 1 BGB wurden folglich eingehalten. Die Einigung von C und R über den Forderungsübergang ist mithin auch wirksam. c) Berechtigung Zudem müsste C auch zur Forderungsübertragung berechtigt gewesen sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie zum Zeitpunkt der Abtretung Inhaberin der Forderung war. Hier hat im Unterschied zum

5 Ausgangsfall B die Darlehensforderung wirksam erworben. Auch wurde die Forderung formgerecht von B an A und von A an C gemäß den 398, 1154 I 1 BGB abgetreten. Jedoch hat C laut Sachverhalt ihre auf die Abtretung der Forderung gerichtete Willenserklärung nach 123 I 1. Fall BGB wirksam angefochten, so dass das Rechtsgeschäft nach 142 I BGB ex tunc nichtig ist. Mithin war zum Zeitpunkt der Abtretung der Forderung an R nicht C, sondern noch A Inhaberin der Darlehensforderung. C war zur Übertragung der Forderung somit nicht berechtigt. d) Erwerb der fingierten Forderung nach den 1138, 892 I 1 BGB R könnte jedoch die Darlehensforderung gutgläubig nach den 1138, 892 I 1 BGB zum Erwerb der Hypothek erworben Nach 1138 BGB wird eine nicht bestehende Forderung allein zum Zwecke des Hypothekenerwerbs fingiert. Hierfür müssen allerdings die Voraussetzungen des 892 I 1 BGB vorliegen. (1) Rechtsgeschäft i.s.e. Verkehrsgeschäfts Dies erfordert zunächst ein Rechtsgeschäft i.s.e. Verkehrsgeschäfts. Hier stellt die Einigung von C und R bezüglich der Abtretung der Darlehensforderung ein Rechtsgeschäft i.s.e. Verkehrsgeschäfts dar. (2) Unrichtigkeit des Grundbuchs Weiterhin müsste das Grundbuch unrichtig sein. Hier ist B als Inhaberin der Darlehensforderung eingetragen, obwohl mittlerweile A infolge der Abtretung Inhaberin der Darlehensforderung geworden ist. Das Grundbuch ist somit unrichtig. (3) C als Legitimierte Zwar ist C nicht als Inhaberin der Darlehensforderung im Grundbuch eingetragen. Sie könnte jedoch nach 1155 S. 1 BGB legitimiert sein. Nach 1155 S. 1 BGB ist derjenige legitimiert, welcher im Eigenbesitz des Hypothekenbriefs ist und dessen Recht sich aus einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführende Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen ergibt. Hier ist C im Besitz des Hypothekenbriefs gewesen. Hier wurden die Abtretungserklärungen von B, A und C zudem jeweils notariell beurkundet. Diese notariellen Beurkundungen ersetzen nach 129 II BGB die öffentlichen Beglaubigungen. Mithin weist diese ununterbrochene Kette notarieller Beurkundungen auf den als Inhaber der Forderung im Grundbuch eingetragenen B hin. Somit ist C i.s.d S. 1 BGB legitimiert. (4) Kein Widerspruch Auch ein Widerspruch ist nicht im Grundbuch eingetragen. (5) Gutgläubigkeit der R Überdies müsste R auch hinsichtlich der Berechtigung der C gutgläubig i.s.d. 892 I 1 BGB gewesen sein. Hier hatte R zum Zeitpunkt der Abtretung der Forderung keine Kenntnis von der Anfechtung der Abtretungserklärung und der damit einhergehenden Nichtberechtigung der C. Mithin war R auch gutgläubig i.s.d. 892 I 1 BGB.

6 (6) Ergebnis Die Forderung wird folglich für den Erwerb einer dann forderungsentkleideten Hypothek nach den 1138, 892 I 1 BGB fingiert. 2. Übergang der Hypothek kraft Gesetzes gemäß 1153 I BGB Gemäß 1153 I BGB geht die Hypothek mit Abtretung der zugrunde liegenden Forderung kraft Gesetzes über. Hierfür müsste C jedoch Inhaberin der Hypothek sein. Hier hat C die Hypothek aufgrund der Anfechtung ihrer Abtretungserklärung jedoch nicht erworben, so dass A noch Inhaberin der Hypothek ist (s.o.). Allerdings könnte R die Hypothek von C gutgläubig nach 892 I 1 BGB analog erworben Hier stellt die Einigung bezüglich der Abtretung der Forderung ein Rechtsgeschäft i.s.e. Verkehrsgeschäfts dar. Weiterhin ist auch das Grundbuch unrichtig (s.o.). Zudem ist C nach 1155 S. 1 BGB Legitimierte i.s.d. 892 I 1 BGB analog. Auch ist kein Widerspruch im Grundbuch eingetragen. Überdies war R bezüglich der Berechtigung der C gutgläubig i.s.d. 892 I 1 BGB analog. Mithin hat R die Hypothek gutgläubig von C gemäß 892 I 1 BGB erworben. 3. Ergebnis Somit ist R Inhaber der Hypothek geworden. III. Fälligkeit Mangels anderer Angaben im Sachverhalt ist die Hypothek auch fällig. IV. Ergebnis R hat folglich gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß 1147 BGB. B. Anspruch R gegen S auf Rückzahlung des Darlehens aus den 398, 488 I 2 BGB R könnte zudem gegen S einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens aus den 398, 488 I 2 BGB I. R als Inhaber der Forderung Hierfür müsste R Inhaber der Forderung geworden sein. Hier hat R infolge einer Forderungsfiktion nach den 1138, 892 I 1 BGB nur die Hypothek von C erworben, so dass grundsätzlich A noch Inhaberin der Darlehensforderung sein müsste. Ob eine solche Trennung von Hypothek und zugrunde liegender Forderung zulässig ist, ist umstritten. 1. Trennungstheorie Nach einer Ansicht ist eine Trennung von Hypothek und Forderung zulässig. Zwar sehe 1153 II BGB eine solche Trennung nicht vor, diese werde jedoch durch 1138 BGB legitimiert, welcher eine solche Trennung explizit vorsehe. Auch sei ein gutgläubiger Erwerb von Forderungen grundsätzlich abzulehnen. Gerade ein solch gutgläubiger Forderungserwerb ergebe sich jedoch, wenn die Forderung der Hypothek nachfolgen müsse. Zudem werde der Eigentümer vor einer Inanspruchnahme durch 1144 BGB geschützt. Zahle er dennoch, so stehe ihm der bereicherungsrechtliche Ausgleichsanspruch

7 des 813 BGB zu. Hiernach wäre R somit nicht Inhaber der Darlehensforderung geworden. 2. Einheitstheorie Nach der sogenannten Einheitstheorie muss bei einer Trennung von Forderung und Hypothek die Forderung der Hypothek zwingend nachfolgen. Dies ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut des 1153 II BGB, der eine Durchbrechung des Akzessorietätsprinzips nicht zulasse. Zum anderen müsse eine doppelte Inanspruchnahme des Schuldners aus Forderung und Hypothek vermieden werden. Mithin wäre R hiernach auch Inhaber der Darlehensforderung geworden. 3. Stellungnahme Die zweitgenannte Ansicht ist vorzugswürdig. Dies ist zum einen mit dem Wortlaut des 1153 II BGB zu begründen, der eine strenge Akzessorietät von Hypothek und Forderung vorsieht. Zum anderen wird der Schuldner vor einer doppelten Inanspruchnahme aus Forderung und Hypothek über 1144 BGB nicht ausreichend geschützt, wenn er von der Trennung von Forderung und Hypothek keine Kenntnis hat. Zudem ist ihm das Insolvenzrisiko des Hypothekars nach 813 BGB nicht aufzubürden. Somit hat R durch die Abtretung nicht nur die Hypothek, sondern auch die Darlehensforderung aus 488 I 2 BGB erworben. II. Ergebnis Folglich hat R gegen S einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens aus den 398, 488 I 2 BGB.

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