Workshop Energiekostenreduzierung

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1 Workshop Energiekostenreduzierung 1

2 Inhalt BetrSichV Betreiberverpflichtung Karenzzeiten Prüffristen Anlagenkataster Übersicht über die Technischen Regeln Betrieb von Dampfkesseln, Kesselwärter Konservierung von Dampfkesseln Prüfpflicht von Rohrleitungen Gefahrenpotential Dampfkessel Seite 2

3 Gesetzliche Grundlagen GPSG BImSchG 14. GPSGV BImSchV TA Luft BetrSichV TRBS Aufstellung und Betrieb DGRL EN Normen mindest Beschaffenheitsanforderungen Konkretisierung der Beschaffenheitsanforderungen Seite 3

4 Überwachungsbed berwachungsbedürftige rftige Anlagen Novellierung am 23. Dez Anwendungsbereich Druckgeräte, die in eine Kategorie nach DruckgeräteRL fallen Seite 4

5 Diagramm 5 Seite 5

6 Betreiberpflichten (auch Altanlagen) Sicherheitstechnische Bewertung Ermittlung der Prüffristen Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen Anlagen(-teilen) Explosionsschutzdokument Seite 6

7 Gefährdungsbeurteilung Ziel Sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel. Umsetzung und Dokumentation der Verantwortung durch den Arbeitgeber. Seite 7

8 Anlagenprüfung Die ZÜSen sind verpflichtet, neben dem Druckgerät auch die Anlage zu prüfen. Festlegung des Umfanges Umfang der Anlage durch den Betreiber; Hinweise finden sich in der TRBS Seite 8

9 Karenzzeiten Z. Zt. BetrSichV Stichtaggenaue Prüfung Einigung der ZÜSen auf ein Verfahren, das mit hoher Wahrscheinlichkeit in die nächste Novellierung der BetrSichV Einzug finden wird. Seite 9

10 Karenzzeiten Die Prüftermine ergeben sich aus den Prüfintervallen, gerechnet ab Monat und Jahr der Prüfung vor Inbetriebnahme. Die Frist für jede weitere Prüfung beginnt mit dem Fälligkeitsmonat und jahr der letzten Prüfung. Eine Prüfung gilt als fristgerecht durchgeführt, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitsmonat und jahr durchgeführt wird. Seite 10

11 Karenzzeiten Zwei Fälle bei Prüfung vor dem Fälligkeitsmonat und jahr Bei Druckgeräten mit einer Prüffrist von zwei Jahren oder weniger errechnet sich der nächste Prüftermin aus dem Monat und jahr, in dem die Prüfung tatsächlich erfolgte, zzgl. des Prüfintervalls. Seite 11

12 Karenzzeiten Bei Druckgeräten mit einer Prüffrist von mehr als zwei Jahren errechnet sich der nächste Prüftermin aus dem Fälligkeitsmonat und jahr der Prüfung zzgl. des Prüfintervalls, wenn die Prüfung nicht mehr als zwei Monate vor dem Monat der Fälligkeit erfolgt. Erfolgt die Prüfung noch früher, gilt das unter zuvor aufgezeigte Verfahren. Seite 12

13 Karenzzeiten Beispiele letzte Prüfung Intervall (Mon.) Fälligkeit geprüft in nächste Prüfung Seite 13

14 BetrSichV maximale Prüffristen Druckgeräte (RL 97/23/EG) Druckbehälter Dampfkessel Innere Prüfung alle 5 Jahre Festigkeitsprüfung alle 10 Jahre Äußere Prüfung alle 2 Jahre Innere Prüfung alle 3 Jahre Festigkeitsprüfung alle 9 Jahre Äußere Prüfung jedes Jahr Rohrleitungen Äußere Prüfung alle 5 Jahre Festigkeitsprüfung alle 5 Jahre Seite 14

15 Prüffristen Neuanlagen Die Prüffristen sind zu ermitteln. Einflussfaktoren sind z. B. Konstruktion, dokumentierte Qualität, betriebliche und lebensdauerbeeinflussende Merkmale sowie Vorgaben des Herstellers. Seite 15

16 Ermittlung der Prüffristen erstmalig Hinweise des Herstellers Eignung für Einsatzzweck Betriebs-/Umgebungsbedingungen Herstellerdokumentation Prüffrist Nach welchem Regelwerk gebaut? maximale Prüffrist? ( 15 BetrSichV) Seite 16

17 Prüffristen Altanlagen (Hochdruck) Sofern keine fristverkürzenden Einflüsse vorliegen, bleibt es bei den langen Prüffristen (1 3 9 Jahre) Alt- und Neuanlagen (Niederdruck) Verbändevereinbarung 2003 / 2 Seite 17

18 Anlagenkataster Die zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) sind verpflichtet, bestimmte Stammdaten der geprüften Anlagen sowie das Ergebnis der Prüfung in ein Anlagenkataster einzuspeisen. Seite 18

19 Anlagenkataster Stammdaten Anlagenart Hersteller, Herstell-Nr., Baujahr Angabe der Fluide mit Merkmalen Druck, Temperatur, Volumen besondere Beanspruchung (z.b. Zeitstand) Seite 19

20 Anlagenkataster Aufstellung (im Gebäude, Freien usw.) Dampf-/Wärmeleistung Heizfläche Angabe der Brennstoffe Druck, Temperatur, Volumen Aufstellung (im Gebäude, Freien usw.) Seite 20

21 Technische Regeln Hinsichtlich Aufstellung, Betrieb und Prüfung bleiben die Technischen Regeln Dampfkessel (TRD) bindend, bis es neue Regeln vom Ausschuss für Betriebssicherheit gibt. TRBS Seite 21

22 Technische Regeln zur Betriebssicherheit TRBS Anwendung der TRBS Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Aufzugsanlagen Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen 1201 T1 Explosionsgefährdete Bereiche Seite 22

23 Technische Regeln Dachregel und T1-3: befähigte Person Mechanische Gefährdungen 2111 T1 Kontrolliert bewegte ungeschützte Teile 2111 T2 unkontrolliert bewegte Teile 2111 T3 Gefährliche Oberflächen Gefährdung von Personen durch Absturz Gefährdungen durch Dampf und Druck Seite 23

24 Technische Regeln 2152 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre 2152 T1 Beurteilung der Explosionsgefährdung 2152 T2 Vermeidung gefählicher explosionsfähiger Atmosphäre 2181 Schutz vor Gefähdungen bei Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln 2210 Gefährdungen durch Wechselwirkungen Seite 24

25 Kesselwärter Der Kesselwärter hat bisher keinen Einzug in die TRBS gefunden. 8 BetrSichV: bei besonderer Gefährdung durch das Arbeitsmittel Benutzung durch hierzu beauftragte Beschäftigte Betriebsanleitung des Herstellers Seite 25

26 Kesselwärter (TRD 601 Blatt 1) Für Beaufsichtigung, Bedienung und Wartung von Hochdruckkesselanlagen hat der Betreiber einen Kesselwärter zu stellen. Hochdruckkessel sind diejenigen Kessel, die früher unter die Prüfgruppe IV gefallen sind. Seite 26

27 Konservierung Nasskonservierung Überschuss Sauerstoffbindemittel > 10 mg/l (Natriumsulfit) Regelmäßige Prüfung auf Einhaltung des Wertes Seite 27

28 Konservierung Trockenkonservierung Kessel warm öffnen, Wanne mit Silikagel einstellen und regelmäßig prüfen (verfärbt sich bei Feuchtigkeit) oder Querlüftung durch den Kessel, wenn trockene Luft im Kesselhaus vorhanden. Seite 28

29 Kontakt Ansprechpartner für Sie beim TÜV: Hr. Dr. Döpke Büro mobil Seite 29

30 Einstufung von Druckgeräten nach DGRL Art des Druckgerätes beinhaltendes Medium Aggregatzustand physikalisch-chemische und giftige Eigenschaften: (Gruppe 1 und Gruppe2) gespeicherte Energie Seite 30

31 Aggregatzustände Gase Flüssigkeiten Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck liegt. Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens 0,5 bar überhalb dem normalen Atmosphärendruck liegt. Seite 31

32 Diagramm 6: Rohrleitungen f. Gase, Fluidgr. 1 Seite 32

33 Diagramm 7: Rohrleitungen f. Gase, Fluidgr. 2 Seite 33

34 Diagramm 9: Rohrleitungen f. Flüssigk ssigk, Fluidgr. 2 Seite 34

35 Prüfpflicht von Rohrleitungen Nach DruckgeräteRL durch Ersteller oder die benannte Stelle, abhängig von der Einstufung und dem gewählten Modul Nach BetrSichV nur Rohrleitungen zur Fortleitung von ätzenden, giftigen oder brennbaren Fluiden Dampf- oder Wasserleitungen fallen auch als Teil z.b. einer Dampfkesselanlage nicht unter Abschn. 3 der BetrSichV Seite 35

36 Unfälle und Schäden Ursprung Seite 36

37 Unfälle und Schäden nach Umbau Seite 37

38 Unfälle und Schäden Seite 38

39 Unfälle und Schäden Seite 39

40 Unfälle und Schäden Verpuffung bei Inbetriebsetzungsarbeiten Seite 40

41 Unfälle und Schäden Verpuffung bei Inbetriebsetzungsarbeiten Seite 41

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