SICHERHEIT VON SPIELZEUG IN DER EU

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1 SICHERHEIT VON SPIELZEUG IN DER EU EIN PRAKTISCHER LEITFADEN ZU DEN RECHTLICHEN VERPFLICHTUNGEN VON HERSTELLERN, EINFÜHRERN UND HÄNDLERN Teil einer von der Europäischen Kommission finanzierten und von der Toy Industries of Europe (TIE) von 2012 bis 2014 durchgeführten Aufklärungskampagne, in der die Anforderungen der Spielzeugsicherheitsrichtlinie 2009/48/EG sowie deren Auswirkungen für Unternehmen in der Europäischen Union erläutert werden. ivanastar

2 Haftungsausschluss: Diese Veröffentlichung soll als Leitfaden zur Hilfe beim Verständnis und der Anwendung der Spielzeugsicherheitsrichtlinie 2009/48/EG in ihrer jeweils gültigen Fassung dienen und ihr Ziel ist es nicht, die Inhalte der vorgenannten Richtlinie zu ersetzen. Die vollständige Version der Richtlinie und deren Änderungen finden Sie im jeweiligen Amtsblatt der EU, das auf der Website der Europäischen Kommission erhältlich ist:

3 EINFÜHRUNG Die Anforderungen an die Spielzeugsicherheit in Europa zählen zu den strengsten der Welt. Die europäische Spielzeugsicherheitsrichtlinie 2009/48/EG verstärkt die in der Richtlinie von 1988 festgelegten Regelungen um neue Vorschriften zur Durchführung und neuen Sicherheitsanforderungen. Die Spielzeugsicherheitsrichtlinie wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. Juni 2009 veröffentlicht und findet Anwendung auf Spielzeug, das ab dem 20. Juli 2011 in Verkehr gebracht wurde, während die Rechtsvorschriften über Chemikalien seit dem 20. Juli 2013 in Kraft sind. Diese Veröffentlichung ist Teil einer von der Europäischen Kommission finanzierten und von der Toy Industries of Europe (TIE) zwischen 2012 und 2014 durchgeführten Aufklärungskampagne, in der die Anforderungen der Spielzeugsicherheitsrichtlinie sowie deren Bedeutung für Unternehmen in der Europäischen Union (EU) erläutert werden; sie richtet sich an Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler von Spielzeug. Sie dient als praktischer Leitfaden, in dem die Pflichten aller zentralen Akteure zusammengefasst sind. Zwar sind die Hersteller für die Sicherheit ihrer Produkte verantwortlich, aber auch die Einführer, Händler, notifizierten Stellen und nationalen Behörden spielen eine wichtige Rolle, wenn es darum geht zu gewährleisten, dass in europäischen Geschäften verkauftes Spielzeug die Sicherheitsanforderungen erfüllt. izusek

4 4 1. GELTEN SIE ALS HERSTELLER? Ein Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. PFLICHTEN DES HERSTELLERS BartCo

5 5 VON ALLEN BETEILIGTEN WIRTSCHAFTSAKTEUREN HAT DER HERSTELLER EINDEUTIG DIE MEISTEN VERPFLICHTUNGEN: 1 2 SPIELZEUGE GEMÄSS DEN WESENTLICHEN SICHERHEITS- ANFORDERUNGEN GESTALTEN UND HERSTELLEN. Die Hersteller müssen gewährleisten, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Spielzeuge in Übereinstimmung mit den sogenannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen gestaltet und hergestellt wurden. Das bedeutet, dass die Spielzeuge, einschließlich der enthaltenen Stoffe, die Sicherheit und die Gesundheit von Kindern und anderen Benutzern nicht gefährden dürfen. Die Hersteller müssen die Vorschriften in Bezug auf physikalische, mechanische, chemische und elektrische Eigenschaften sowie Entzündbarkeit, Hygiene und Radioaktivität einhalten. EINFUHR ODER HANDEL IN DER EU INFORMIEREN SIE SICH ÜBER IHRE PFLICHTEN! Wenn der Hersteller außerhalb der EU ansässig ist und Sie als Einführer oder Händler das Spielzeug unter Ihrem eigenen Namen in Verkehr bringen, übernehmen Sie automatisch die rechtlichen Verpflichtungen des Herstellers. Dies gilt auch, wenn Sie bereits in Verkehr gebrachtes Spielzeug so verändern, dass sich dies auf die Konformität auswirkt. TECHNISCHE UNTERLAGEN ERSTELLEN UND MINDES- TENS ZEHN JAHRE LANG AUFBEWAHREN. SICHER- HEITS- UND KONFOR- MITÄTSBEWERTUNGEN DURCHFÜHREN. Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen des Spielzeugs erstellen und die anwendbaren Sicherheits- und Konformitätsbewertungen durchführen. Die technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben darüber enthalten, wie der Hersteller sicherstellt, dass die Spielzeuge die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Sie sind ab dem Inverkehrbringen des Produkts über mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Spielzeugsicherheitsrichtlinie schreibt vor, dass die technischen Unterlagen in einer der Amtssprachen der EU abzufassen sind. Die jeweils einschlägigen Sprachen werden von jedem Mitgliedstaat selbst definiert und in einem Dokument aufgelistet, das auf der Website der Europäischen Kommission veröffentlicht wird (s. S. 8). Auf begründetes Verlangen kann die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaates eine Übersetzung der maßgeblichen Teile der technischen Unterlagen in der Sprache ihres Landes anfordern. Sicherheitsbewertung identifiziert der Hersteller die mit einem Spielzeug verbundenen potenziellen Gefahren und führt eine Bewertung der möglichen Exposition gegenüber diesen Gefahren durch. Diese hat zu erfolgen, bevor das Spielzeug in Verkehr gebracht wird und muss sämtliche chemischen, physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren abdecken (s. S. 22). Konformitätsbewertung weist der Hersteller nach, dass sein Spielzeug die anwendbaren Sicherheitsvorschriften der Richtlinie erfüllt. Die Vorgehensweise erfolgt entweder durch interne Fertigungskontrolle oder aufgrund einer Überprüfung durch Dritte (s. S. 23).

6 6 WAS MÜSSEN DIE TECHNISCHEN UNTERLAGEN BEINHALTEN? eine ausführliche Beschreibung der Gestaltung und Herstellung, einschließlich einer Liste der in dem Spielzeug verwendeten Bestandteile und Materialien sowie die Sicherheitsdatenblätter für verwendete chemische Stoffe (erhältlich beim Lieferanten); die durchgeführte(n) Sicherheitsbeurteilung(en); die angewendeten Konformitätsbewertungsverfahren; WAS BEDEUTET BEGRÜNDETES VERLANGEN? Es bedeutet, dass nur die Teile der technischen Unterlagen angefordert werden, die für die Untersuchung seitens einer nationalen Behörde erforderlich sind, um eine unverhältnismäßige Belastung des Herstellers zu vermeiden. In der Aufforderung kann eine Frist von 30 Tagen bis zum Empfang der angeforderten Dokumente gesetzt werden, sofern nicht aufgrund eines unmittelbaren, ernsten Risikos eine kürzere Frist festgesetzt wird. eine Kopie der EG-Konformitätserklärung; die Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte; eine Kopie der Unterlagen, die der Hersteller einer gegebenenfalls beteiligten notifizierten Stelle übermittelt hat; Prüfberichte und eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit den harmonisierten Normen sicherstellt, falls der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle durchlaufen hat; eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung, eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart gewährleistet, sowie eine Kopie der Unterlagen, die der Hersteller der notifizierten Stelle übermittelt hat, falls der Hersteller das Spielzeug dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung unterzogen hat. 3 EG-KONFORMITÄTSERKLÄ- RUNG AUSSTELLEN UND ZEHN JAHRE LANG AUFBE- WAHREN. Bevor ein Hersteller ein Spielzeug verkauft, muss er eine EG-Konformitätserklärung ausstellen; hierbei handelt es sich um ein Dokument, in dem der Hersteller bescheinigt, dass das Spielzeug alle Sicherheitsanforderungen erfüllt, und er als Hersteller die Haftung für die Konformität des Spielzeugs übernimmt (s. S. 26). Die Konformitätserklärung ist vom Hersteller, gegebenenfalls seinem Bevollmächtigten in der EU oder dem Einführer für mindestens zehn Jahre ab Inverkehrbringen des Spielzeugs aufzubewahren. Die Konformitätserklärung ist in sämtliche Sprachen der Mitgliedstaaten, in denen das Spielzeug verkauft wird, zu übersetzen. In ihr muss eindeutig angegeben sein, auf welches Spielzeug sie sich bezieht.

7 7 DIE WEBSITE DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ENTHÄLT EINE VORLAGE, DIE HERSTELLERN HILFT, EINE KONFORMITÄTS- ERKLÄRUNG AUSZUSTELLEN: Bei kleinen Spielzeugen und Spielzeugen, die aus kleinen Teilen bestehen, kann die CE-Kennzeichnung wahlweise auf einem Etikett oder einem Beipackzettel angebracht werden. Werden die Spielzeuge mit warentragenden Theken-Präsentationsverpackungen verkauft, die Teil der Spielzeug-Originalverpackung sind, kann die CE-Kennzeichnung auf der Theken-Präsentationsverpackung angebracht werden. Ist die CE-Kennzeichnung eines verpackten Spielzeugs von außen nicht erkennbar, so ist sie wenigstens auf der Verpackung anzubringen. Die Hersteller müssen auch gewährleisten, dass ihre Spielzeuge eine Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen. Sollten Größe oder Art des Spielzeugs dies nicht gestatten, kann die Kennzeichnung auf der Verpackung oder dem Spielzeug-Begleitdokument angebracht werden. toys/safety/guidance/index_en.htm 5 4 KONFORMITÄTSKENNZEICH- NUNG UND KENNNUMMER ANBRINGEN. KONFORMITÄT DER SERIEN- FERTIGUNG SICHERSTELLEN. Die Hersteller müssen durch geeignete Verfahren gewährleisten, dass stets Konformität bei Serienfertigung sichergestellt ist, auch bei Änderungen am Entwurf des Spielzeugs oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen. 6 NAMEN UND ANSCHRIFT ANBRINGEN. COM Bei der CE-Kennzeichnung handelt es sich um eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden, in den EU-Vorschriften festgelegten Anforderungen genügt. Die CE-Kennzeichnung ist auf dem Spielzeug, einem daran befestigten Etikett oder der Verpackung sichtbar, lesbar und dauerhaft anzubringen (und es wird empfohlen, sie bei online verkauftem Spielzeug auch auf der Website aufzuführen). Die Hersteller müssen ihren Namen und ihre Anschrift auf dem Spielzeug anbringen oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder einem Begleitdokument. Die angegebene Anschrift muss eine Postanschrift sein und es ist eine zentrale Stelle anzugeben, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Eine Website stellt eine zusätzliche Information dar, reicht aber als Anschrift nicht aus. Eine Adresse besteht normalerweise aus einer Straße mit Hausnummer oder Postfach, einer PLZ und einem Ort. Bei Verpackungen und Produkten, die mehrere Kontaktadressen angeben, muss die zentrale Kontaktstelle eindeutig bezeichnet sein.

8 8 7 8 SICHERSTELLEN, DASS GEBRAUCHSANLEITUNGEN UND SICHERHEITSINFORMA- TIONEN IN DEN RICHTIGEN SPRACHEN GEGEBEN WERDEN. Gebrauchsanleitungen ermöglichen und fördern den korrekten Gebrauch des Spielzeugs. Sie sind nicht nötig, wenn ein Spielzeug keine Anleitung oder Sicherheitsinformationen benötigt (z. B. ein Teddybär mit weicher Füllung). Sicherheitsinformationen können Texte und/ oder Bilder enthalten, die dem Spielzeug beigefügt oder zugeordnet werden. Der Zweck Der Einführer gewährleistet, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer Sprache oder Sprachen, die von den Verbrauchern leicht verstanden werden können, gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt werden. der Sicherheitsinformationen besteht darin, dem Verbraucher die sichere Verwendung des Spielzeugs zu ermöglichen und dazu beizutragen, Risiken für die Benutzer oder Schaden am Produkt zu vermeiden. Beispiele hierfür sind: Nur in einem Haushaltskühlschrank kühlen oder Nicht ins Gefrierfach legen. WARNHINWEISE ANBRINGEN, WENN ERFORDERLICH. Der Hersteller muss die Warnhinweise sichtbar, lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem daran befestigten Etikett oder auf der Verpackung und, falls erforderlich, auf der beigefügten Gebrauchsanleitung anbringen. Bei ohne Verpackung verkauften kleinen Spielzeugen ist der geeignete Warnhinweis direkt am Spielzeug anzubringen. Die Warnhinweise sind in einer Sprache oder Sprachen, die von den Verbrauchern leicht verstanden werden können, gemäß der Vorgabe des betreffenden Mitgliedstaats abzufassen. Jovan Nikolic DIE WEBSITE DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ENTHÄLT EINE LISTE DER IM JEWEILIGEN LAND ZU VERWENDENDEN LANDESSPRACHEN: safety/guidance/index_en.htm

9 KONFORMITÄT NICHT- KONFORMER SPIELZEUGE HERSTELLEN. BEHÖRDEN VERSTÄNDIGEN, WENN EIN SICHERHEITSRISIKO BESTEHT. RÜCKRUF ODER RÜCKNAHME DURCH- FÜHREN. Wenn ein Hersteller der Auffassung ist, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht den einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht, muss er umgehend die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen, um die Konformität dieses Spielzeugs herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. In solchen Fällen wird dringend empfohlen, dass die Unternehmen in Zusammenarbeit ein umfassendes Informationspaket zusammenstellen, das eine koordinierte Reaktion gewährleistet. Wenn mit dem Spielzeug Risiken verbunden sind, unterrichten Hersteller unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. NATIONALEN BEHÖRDEN AUF VERLANGEN AUSKÜNFTE ERTEILEN. Die Händler müssen der zuständigen nationalen Behörde (s. S. 6) auf deren begründetes Verlangen alle Unterlagen aushändigen, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Es kann erforderlich sein, bestimmte Teile der technischen Unterlagen in die Sprache der anfordernden Behörde zu übersetzen, falls Englisch (oder eine andere Sprache) nicht akzeptabel ist. Hersteller müssen die für den Nachweis der Konformität erforderlichen Unterlagen in einer Sprache vorlegen, die von den Behörden leicht zu verstehen ist Unterlagen auf Chinesisch zum Beispiel sind in europäischen Ländern nicht akzeptabel.

10 10 11 STICHPROBENPRÜFUNG VON IN VERKEHR BEFIND- LICHEM SPIELZEUG, DAS EIN RISIKO DARSTELLEN KÖNNTE. PRÜFEN. Die Hersteller müssen, falls dies angesichts der von dem Spielzeug ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, Stichproben von in Verkehr befindlichen Spielzeugen nehmen. Dies bedeutet nicht, dass jedes im Verkehr befindliche Produkt einer Stichprobenprüfung unterzogen werden muss. Da diese Verpflichtung auch für Einführer gilt, empfiehlt sich eine gewisse Zusammenarbeit zur Vermeidung doppelter Arbeit. 13 KONFORMITÄT WÄHREND LAGERUNG ODER TRANSPORT NICHT GEFÄHRDEN. Die Hersteller sollten die Konformität während Lagerung oder Transport nicht gefährden. Dies ist keine spezifische Anforderung, jedoch sollten die Hersteller darauf achten, die Konformität zu gewährleisten, während sich das Spielzeug in ihrem Einflussbereich befindet. Als Gefährdung der Konformität gelten u. a. nachlässige Handhabung oder unzweckmäßige Lagerungsbedingungen (z. B. die Lagerung von Holz- oder Plüschspielzeug unter feuchten Bedingungen). 12 VERZEICHNIS DER BESCHWERDEN, DER NICHT- KONFORMEN SPIELZEUGE UND DER PRODUKTRÜCK- RUFE FÜHREN. HÄNDLER ÜBER DIESE ÜBERWACHUNG AUF DEM LAUFENDEN HALTEN. Erforderlichenfalls führen die Hersteller ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe und halten die Händler über jegliche Überwachung auf dem Laufenden. Es wird als ausreichend betrachtet, die Händler darüber zu verständigen, welche Systeme ein Hersteller im Einsatz hat, um eine solche Überwachung durchzuführen. Es ist nicht erforderlich, die Händler von jeder einzelnen Beschwerde zu verständigen. Wenn ein Spielzeug ein so großes Risiko darstellt, dass ein Rückruf erforderlich ist, sind selbstverständlich die anderen Parteien in der Lieferkette zu verständigen. 14 Baloncici DIE ANDEREN WIRSCHAFTS- AKTEURE IN DER LIEFERKETTE JEDES SPIELZEUGS BENENNEN. Die Lieferkette sollte rückverfolgbar sein; das heißt, die Wirtschaftsakteure sollten in der Lage sein, jede Partei zu identifizieren, die ihnen ein Spielzeug geliefert hat, sowie jede Partei, die sie mit einem Spielzeug beliefert haben. Die Aufzeichnungen sind aufzubewahren, da diese Informationen während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren ab Inverkehrbringen des Spielzeugs verfügbar sein müssen.

11 11 2. PFLICHTEN DES EINFÜHRERS GELTEN SIE ALS HERSTELLER? Jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug aus einem Nicht-EU-Land auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt, ist ein Einführer. Koi88

12 12 DER EINFÜHRER HAT FOLGENDE VERPFLICHTUNGEN: NUR KONFORMES SPIELZEUG IN DER EU IN VERKEHR BRINGEN. EINFUHR ODER HANDEL IN DER EU INFORMIEREN SIE SICH ÜBER IHRE PFLICHTEN! Der Einführer sollte wissen, dass er als Hersteller gilt und somit dessen gesamte Verantwortung und alle seine Verpflichtungen übernimmt, wenn der Hersteller nicht in der EU ansässig ist und der Einführer das Spielzeug unter seinem eigenen Namen oder seiner Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Spielzeug verändert (und sich dies auf dessen Konformität auswirken könnte). SICHERSTELLEN, DASS DAS BETREFFENDE KONFOR- MITÄTSBEWERTUNGSVER- FAHREN VOM HERSTELLER DURCHGEFÜHRT WURDE. Der Einführer muss prüfen, ob das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde und dass die technischen Unterlagen auf Verlangen vorgelegt werden können. Eine einfache Überprüfung, ob der Hersteller über die geeigneten Systeme und Verfahren verfügt, ist ausreichend. EG-KONFORMITÄTSER- KLÄRUNG ZEHN JAHRE LANG AUFBEWAHREN UND SICHERSTELLEN, DASS DER HERSTELLER DIE TECH- NISCHEN UNTERLAGEN ERSTELLT HAT. MIT DEN BEHÖRDEN KOOPERIEREN. Ein Einführer muss eine Kopie der EG-Konformitätserklärung innerhalb der EU aufbewahren und sie über einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inverkehrbringen des Produkts für die entsprechenden Behörden bereithalten. Der Einführer muss gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat (s. vollständige Liste der Anforderung an die technischen Unterlagen auf S. 6). Der Einführer muss gewährleisten, dass sie über einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inverkehrbringen des Produkts den Behörden zur Verfügung gestellt werden können. Die Anforderung für Einführer besteht nicht darin, diese Unterlagen selbst aufzubewahren (mit Ausnahme der EG-Konformitätserklärung), sondern nur dafür zu sorgen, dass sie zur Verfügung stehen. Wenn der Einführer jedoch Zweifel daran hat, ob er diese Unterlagen innerhalb der Frist vom Hersteller erhalten kann oder ob dieser sie zehn Jahre lang aufbewahren wird, sollte er sie sich selbst beschaffen und aufbewahren. Einführer müssen der nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen (s. S. 6) alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann, aushändigen, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind.

13 13 4 Diese Unterlagen müssen in einer von den nationalen Behörden leicht zu verstehenden Sprache vorgelegt werden. Das heißt, dass in Chinesisch verfasste Dokumente in den europäischen Ländern nicht ausreichen. Es kann erforderlich sein, bestimmte Teile der technischen Unterlagen in die Sprache der anfordernden Behörde zu übersetzen, falls Englisch (oder eine andere Sprache) nicht akzeptabel ist. scyther5 SICHERSTELLEN, DASS DER HERSTELLER DIE CE-KENNZEICHNUNG UND EINE KENNNUMMER ANGE- BRACHT HAT. SICHERSTEL- LEN, DASS DEM SPIELZEUG DIE ERFORDERLICHEN DOKUMENTE BEIGEFÜGT SIND. Die Einführer müssen gewährleisten, dass die CE-Kennzeichnung und eine Kennnummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation vorhanden sind. Die Einführer müssen außerdem sicherstellen, dass dem Spielzeug die erforderlichen Dokumente beigefügt sind (Sicherheitsinformationen, Gebrauchsanleitung und Warnhinweise wie auf S. 8 erläutert). Es ist nicht erforderlich, dass die Einführer jedes Produkt einzeln prüfen; sie müssen sich lediglich vergewissern, dass die Hersteller Verfahren und Systeme eingerichtet haben, um sicherzustellen, dass diese Elemente vorhanden sind. 5 NAMEN UND ANSCHRIFT DES EINFÜHRERS AUF DEM SPIELZEUG ODER DER VER- PACKUNG ANBRINGEN UND SICHERSTELLEN, DASS DER HERSTELLER DASSELBE GETAN HAT. Einführer haben ihren Namen und ihre Anschrift auf dem Spielzeug oder, wenn dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder einem Begleitdokument anzugeben. Es ist zulässig, diese Angaben nur auf der Einzelhandelsverpackung anzubringen, wenn die Einführer die Verpackung öffnen müssten, um ihren Namen und ihre Anschrift auf dem Produkt anzubringen. Die Einführer sollten sich vergewissern, dass auch die Herstelleranschrift auf dem Spielzeug oder seiner Verpackung oder einem Begleitdokument angegeben ist. Wenn sich der Hersteller außerhalb der EU befindet und der Einführer das Spielzeug unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder das bereits in Verkehr gebrachte Spielzeug verändert, gilt der Einführer als Hersteller. In diesem Fall sind nur der Name und die Anschrift des Einführers, der als Hersteller angesehen wird, erforderlich. Wenn sich der Hersteller innerhalb der EU befindet, die Produkte aber außerhalb der EU hergestellt werden, gilt er als die juristische Person, die die Spielzeuge in der EU in Verkehr bringt. In diesem Fall Stellen Sie sicher, genügt es, nur die dass sich auf dem Spielzeug Anschrift des in sowohl die Anschrift des der EU ansässigen Herstellers Herstellers befindet. Eine Einführers als auch des anzugeben. Website reicht nicht aus. In der Regel besteht eine Anschrift aus einer Straße und Hausnummer oder einem Postfach mit Nummer und der Postleitzahl und dem Ort.

14 SICHERSTELLEN, DASS DIE GEBRAUCHSANLEITUNGEN UND SICHERHEITSINFORMA- TIONEN IN DEN RICHTIGEN SPRACHEN GEGEBEN WERDEN. Die Einführer müssen gewährleisten, dass gemäß der Vorgabe des betreffenden Mitgliedstaats die Anleitung und die Sicherheitsinformationen (s. S. 8) in der oder den Sprachen, die von den Verbrauchern leicht verstanden werden können, abgefasst sind. Die Website der Europäischen Kommission enthält eine Liste der Landessprachen, die in jedem Mitgliedstaat zu verwenden sind (s. S. 8). KONFORMITÄT NICHT- KONFORMER SPIELZEUGE HERSTELLEN. RÜCKRUF ODER RÜCKNAHME DURCHFÜHREN. BEHÖRDEN VERSTÄNDIGEN, WENN EIN SICHERHEITSRISIKO BESTEHT. Einführer, die der Auffassung sind, dass ein Spielzeug nicht mit der Richtlinie übereinstimmt, müssen umgehend Korrekturmaßnahmen ergreifen, z. B. um die Konformität dieses Spielzeugs herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, und die Behörden zu unterrichten. Wenn mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden. Es wird dringend empfohlen, dass die Wirtschaftsakteure in Zusammenarbeit ein umfassendes Informationspaket zusammenstellen, das eine koordinierte Reaktion gewährleistet STICHPROBENPRÜFUNG VON IN VERKEHR BEFIND- LICHEM SPIELZEUG, DAS EIN RISIKO DARSTELLEN KÖNNTE. PRÜFEN. EIN VERZEICHNIS DER BESCHWERDEN FÜHREN. Je nach Einschätzung des Risikos eines Spielzeugs müssen Einführer Stichproben von Spielzeugen und Prüfungen vornehmen und ggf. ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe führen. Da es sich hierbei um Stichprobenprüfungen handelt, ist es nicht erforderlich, dass jedes einzelne in Verkehr gebrachte Produkt getestet wird. Da diese Verpflichtung auch für Hersteller gilt, empfiehlt sich eine gewisse Zusammenarbeit zur Vermeidung doppelter Arbeit. KONFORMITÄT WÄHREND LAGERUNG ODER TRANSPORT NICHT GEFÄHRDEN. Als Gefährdung der Konformität gelten u. a. nachlässige Handhabung oder unzweckmäßige Lagerungsbedingungen (z. B. die Lagerung von Holzoder Plüschspielzeug unter feuchten Bedingungen). DIE ANDEREN WIRTSCHAFTS- AKTEURE IN DER LIEFER- KETTE JEDES SPIELZEUGS BENENNEN. Die Lieferkette sollte rückverfolgbar sein; das heißt, die Einführer müssen in der Lage sein, jeden Wirtschaftsakteur zu identifizieren, der ihnen ein Spielzeug geliefert hat, sowie jeden Wirtschaftsakteur, den sie mit einem Spielzeug beliefert haben. Die Aufzeichnungen sind aufzubewahren, da diese Informationen während eines Zeitraums von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Spielzeugs verfügbar sein müssen.

15 15 3. GELTEN SIE ALS HÄNDLER? Ein Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers. PFLICHTEN DES HÄNDLERS Ken Wiedemann

16 16 DER HÄNDLER HAT DIE VERPFLICHTUNG: 1 GEMÄSS GELTENDEN ANFORDERUNGEN MIT DER GEBÜHRENDEN SORGFALT HANDELN. 3 2 EINFUHR ODER HANDEL IN DER EU INFORMIEREN SIE SICH ÜBER IHRE PFLICHTEN! Der Händler sollte wissen, dass er als Hersteller gilt und somit dessen gesamte Verantwortung und alle seine Verpflichtungen übernimmt, wenn der Hersteller nicht in der EU ansässig ist und er das Spielzeug unter seinem eigenen Namen oder seiner Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Spielzeug verändert (und sich dies auf dessen Konformität auswirken könnte). SICHERSTELLEN, DASS KON- FORMITÄTSKENNZEICHNUN- GEN VORHANDEN SIND. Händler müssen sicherstellen, dass die erforderlichen Konformitätskennzeichnungen (gemäß Spielzeugsicherheitsrichtlinie ist das die CE-Kennzeichnung) vorhanden sind. Sie brauchen nicht jedes Produkt einzeln zu prüfen; sie müssen sich lediglich vergewissern, dass die Hersteller Verfahren und Systeme eingerichtet haben, um sicherzustellen, dass diese Elemente vorhanden sind. 4 ÜBERPRÜFEN, OB NAME, ANSCHRIFT UND KENNNUM- MER VORHANDEN SIND. Die Händler müssen sich vergewissern, dass die Anschrift des Einführers und/oder des Herstellers vorhanden ist. Die Händler müssen sicherstellen, dass der Hersteller eine Kennnummer oder einen Code auf dem Spielzeug, der Verpackung oder einem Begleitdokument angebracht hat. SICHERSTELLEN, DASS DIE SICHERHEITSINFORMA- TIONEN, GEBRAUCHS- ANLEITUNGEN UND WARNHINWEISE IN DEN RICHTIGEN SPRACHEN GEGEBEN WERDEN. Bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen, müssen die Händler überprüfen, ob das Spielzeug mit den erforderlichen Unterlagen ausgestattet ist (Sicherheitsinformationen, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise). Die Händler sollten prüfen, ob die erforderlichen Warnhinweise angebracht sind, aber ihnen müssen die technischen Unterlagen nicht vorliegen. Beispielsweise sollte ein Händler lediglich prüfen, ob ein Satz wie Achtung. Für Kinder unter 36 Monaten nicht geeignet. Kleinteile sich auf einem für Kinder über 36 Monaten gedachtes Spielzeug befindet, das Kleinteile enthält und deshalb für jüngere Kinder eine Erstickungsgefahr birgt.

17 17 Im Zweifelsfall, beispielsweise bei Produkten, die in der Grauzone liegen, kann der Händler immer den Einführer oder Hersteller um eine Erklärung für das Fehlen einer Konformitätskennzeichnung bitten. Anhang I der Richtlinie enthält eine Liste der Produkte, die nicht als Spielzeuge gelten, aber Abgrenzungsschwierigkeiten bieten könnten. Die Europäische Kommission hat Leitliniendokumente veröffentlicht, um Unternehmen dabei zu helfen, Spielzeuge von nicht als Spielzeugen geltenden Produkten zu unterscheiden (s. die auf S. 8 angegebene Website). Die Anleitungen und Sicherheitsinformationen müssen in einer Sprache oder Sprachen, die von den Verbrauchern leicht verstanden werden können, gemäß der Vorgabe des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt werden. Die Website der Europäischen Kommission enthält eine Liste der Landessprachen, die in jedem Mitgliedstaat zu verwenden sind (s. S. 8). 5 KONFORMITÄT NICHT- KONFORMER SPIELZEUGE HERSTELLEN. BEHÖRDEN VERSTÄNDIGEN, WENN EIN SICHERHEITSRISIKO BESTEHT. RÜCKRUF ODER RÜCKNAHME DURCHFÜHREN. Händler, die der Auffassung sind, dass ein Spielzeug nicht mit der Richtlinie übereinstimmt, müssen umgehend Korrekturmaßnahmen ergreifen, z. B. um die Konformität dieses Spielzeugs herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, und die Behörden zu unterrichten. Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Händler den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber. Es wird dringend empfohlen, dass die Unternehmen in Zusammenarbeit ein umfassendes Informationspaket zusammenstellen, das eine koordinierte Reaktion gewährleistet. 6 DER HÄNDLER IST NICHT VERPFLICHTET, DIE TECHNISCHEN UNTERLAGEN BEREITZUHALTEN. Die Verpflichtung, gebührende Sorgfalt walten zu lassen und das Vorliegen der erforderlichen Unterlagen zu überprüfen, ist im Lichte dieser Vorgabe auszulegen. Der Händler muss die Übereinstimmung zwischen dem Spielzeug und den damit erhaltenen Unterlagen überprüfen, indem er z. B. die Sicherheitsinformationen, die Warnhinweise, die CE-Kennzeichnung und die Namen und Anschriften des Herstellers/Einführers kontrolliert. BEHÖRDEN AUF BEGRÜN- DETES VERLANGEN AUSKÜNFTE ERTEILEN. Die Händler müssen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen (s. S. 6) alle Informationen und Unterlagen aushändigen, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind.

18 ANDERE WIRTSCHAFTS- AKTEURE ÜBER ETWAIGE SICHERHEITSBEZOGENE BESCHWERDEN UNTERRICHTEN. Die Händler sind nicht verpflichtet, ein Register der Beschwerden zu führen; es wird jedoch empfohlen, dass die Händler andere Wirtschaftsakteure in der Lieferkette über etwaige sicherheitsbezogene Beschwerden unterrichten. KONFORMITÄT WÄHREND LAGERUNG ODER TRANSPORT NICHT GEFÄHRDEN. DIE ANDEREN WIRTSCHAFTS- AKTEURE IN DER LIEFERKETTE JEDES SPIELZEUGS BENENNEN. Die Lieferkette sollte rückverfolgbar sein; das heißt, die Wirtschaftsakteure sollten in der Lage sein, jede Partei zu identifizieren, die ihnen ein Spielzeug geliefert hat, sowie jede Partei, die sie mit einem Spielzeug beliefert haben. Die Aufzeichnungen sind aufzubewahren, da diese Informationen während eines Zeitraums von zehn Jahren ab Inverkehrbringen des Spielzeugs verfügbar sein müssen, wobei zweckmäßig sein wird, diesen Zeitraum ab der letzten Lieferung des Spielzeugs anzusetzen. Als Gefährdung der Konformität gelten u. a. nachlässige Handhabung oder unzweckmäßige Lagerungsbedingungen (z. B. die Lagerung von Holzoder Plüschspielzeug unter feuchten Bedingungen).

19 19 4. Ein PFLICHTEN DES BEVOLLMÄCHTIGTEN GELTEN SIE ALS BEVOLLMÄCHTIGTER? Bevollmächtigter ist jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen. Glandwr

20 20 PFLICHTEN DES BEVOLLMÄCHTIGTEN: Während der Hersteller verpflichtet ist, zu gewährleisten, dass das Spielzeug gemäß den Sicherheitsanforderungen der Richtlinie gestaltet und hergestellt wird, sowie die technischen Unterlagen zu erstellen, ist dies nicht die Aufgabe des Bevollmächtigten. Ein Bevollmächtigter nimmt jene Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers bestimmt sind. Der Auftrag hat dem Bevollmächtigten mindestens das Recht einzuräumen, folgende Aufgaben wahrzunehmen: Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inverkehrbringen des Produkts; Auf begründetes Verlangen der nationalen Behörden diesen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Spielzeugs zu erteilen. Auf Verlangen der nationalen Behörden mit diesen bei allen Maßnahmen zur Ausräumung der Risiken, die mit Spielzeugen verbunden sind und die zu ihrem Aufgabenbereich gehören, zu kooperieren.

21 21 5. WICHTIGE ASPEKTE IM FOKUS Thomas Vogel

22 22 SICHERHEITSBEWERTUNG. Die Sicherheitsbewertung verlangt vom Hersteller, vor dem Inverkehrbringen die mit einem Spielzeug verbundenen potenziellen Gefahren zu identifizieren und eine Bewertung der möglichen Exposition gegenüber diesen Gefahren durchzuführen. Gemäß der Richtlinie ist diese Sicherheitsbewertung obligatorisch. IM FOKUS: DIE SICHER- HEITSBEURTEILUNG Für die Sicherheitsbeurteilung, die vor dem Inverkehrbringen des Spielzeugs auf dem EU-Markt durchzuführen ist, ist der Hersteller verantwortlich. Sie muss verschiedene chemische, physikalische, mechanische, elektrische, Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren abdecken, die von dem Spielzeug ausgehen können. Viele der mit diesen Gefahren verbundenen Sicherheitsanforderungen sind in den harmonisierten Spielzeugsicherheitsnormen berücksichtigt; der Hersteller bleibt jedoch verpflichtet, alle Eigenschaften des Spielzeugs zu beurteilen, die eine mögliche Gefahr darstellen könnten, die nicht ausreichend von diesen Normen gedeckt ist. Das Ergebnis einer Sicherheitsbewertung hilft festzustellen, welches Konformitätsbewertungsverfahren erforderlich ist, und alle angemessenen Risikominimierungsschritte und/oder Tests zu bestimmen. HARMONISIERTE SPIELZEUGSICHER- HEITSNORMEN Eine harmonisierte Norm ist eine europäische Norm, die Lösungen für die Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen der EU-Vorschriften bietet. So gibt es beispielsweise eine harmonisierte Norm, die die Prüfmethoden zur Messung der Migration bestimmter chemischer Elemente von Spielzeugen festlegt. Die Europäische Kommission beauftragt die europäischen Normungsorganisationen mit der Entwicklung dieser Normen. Ist eine Konformität mit den harmonisierten Normen gegeben, ist die Konformität mit den entsprechenden Vorschriften zu vermuten. Um diese Konformitätsvermutung zu belegen, sind die Fundstellen der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Die Sicherheitsbewertung ist vom Hersteller zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Spielzeugs als Teil der technischen Unterlagen aufzubewahren.

23 23 KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN. Bei der Konformitätsbewertung handelt es sich um ein Verfahren, mit dem ein Hersteller nachweist, dass sein Spielzeug die anwendbaren Sicherheitsvorschriften der Richtlinie erfüllt. Einzelheiten dazu, wer das Verfahren durchführen muss und wie es durchzuführen ist, finden sich in der Spielzeugsicherheitsrichtlinie. Je nach Art des Spielzeugs kann die Sicherheitsbewertung nach einer der folgenden Methoden erfolgen: 1 Eigenprüfung Eine Eigenprüfung wird in den Fällen angewandt, in denen harmonisierte Normen alle wesentlichen Sicherheitsaspekte eines Spielzeugs abdecken. In dem Fall muss der Hersteller die vorhandenen harmonisierten Normen anwenden und sicherstellen, dass das Spielzeug ihnen entspricht. Darüber hinaus muss der Hersteller ein internes Produktionsverfahren einrichten, für das keine notifizierte Stelle eingeschaltet werden muss. In diesen Fällen übermittelt der Hersteller einer notifizierten Stelle eine Stichprobe des Spielzeugs zur Prüfung. Die notifizierte Stelle untersucht den technischen Entwurf des Spielzeugs und prüft, ob der technische Entwurf den Anforderungen der Spielzeugsicherheitsrichtlinie entspricht und bescheinigt dies durch Ausstellen einer EG-Baumusterprüfbescheinigung. 2 Überprüfung durch Dritte Eine Überprüfung durch Dritte, häufig auch EG-Baumusterprüfung genannt, ist in Fällen erforderlich, in denen: keine harmonisierten Normen vorliegen; harmonisierte Normen von einem Hersteller nicht oder nur teilweise angewendet wurden; eine oder mehrere harmonisierte Normen mit einer Einschränkung veröffentlicht wurden oder der Hersteller der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung, Konstruktion oder Zweckbestimmung des Spielzeugs eine Überprüfung durch Dritte erfordern. Imageegami UNTERSCHIEDE ZWISCHEN SICHER- HEITSBEURTEILUNG UND KONFORMI- TÄTSWERTUNG Ziel der Sicherheitsbeurteilung ist es, die möglichen Gefahren eines Spielzeugs auszumachen sowie die mögliche Exposition gegenüber diesen Gefahren zu beurteilen. Ziel des Konformitätsbewertungsverfahrens ist es hingegen, nachzuweisen, dass das Spielzeug den wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Spielzeugsicherheitsrichtlinie genügt. Die Sicherheitsbeurteilung erfolgt in der Regel, bevor das Spielzeug dem entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren unterworfen wird (auch wenn es zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden kann), und muss vor dem Inverkehrbringen abgeschlossen sein.

24 24 WARNHINWEISE. Allgemeine Regeln Wo es für den sicheren Gebrauch angemessen ist, sind Spielzeugen Warnhinweise mit Benutzereinschränkungen beizufügen. Zusätzlich zu den zwingenden Anforderungen nach der Spielzeugsicherheitsrichtlinie sind in den harmonisierten Normen ebenfalls Warnhinweise spezifiziert, die bestimmten Spielzeugkategorien beizufügen sind. Für sein Hoheitsgebiet kann ein Mitgliedstaat bestimmen, in welcher von den Verbrauchern leicht zu verstehenden Sprache diese Warnhinweise abzufassen sind. Der Hersteller muss Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug anbringen. Anbringungsstelle von Warnhinweisen Warnhinweise sind gemäß Spielzeugsicherheitsrichtlinie und den harmonisierten Normen auf dem Spielzeug, einem daran befestigten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen. Es ist wichtig anzumerken, dass in den Fällen, in denen das Spielzeug ohne Verpackung verkauft wird, der Warnhinweis direkt am Spielzeug anzubringen ist. Zur Erfüllung der Anforderungen der Spielzeugsicherheitsrichtlinie ist die Anbringung von Warnhinweisen an einer Präsentationsverpackung an einer Verkaufstheke nicht ausreichend. Für die Kaufentscheidung maßgebliche Warnhinweise, wie etwa zur Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie sonstige einschlägige Warnhinweise gemäß der Richtlinie sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein und zwar auch bei einem Online-Kauf. Spezifische Warnhinweise Benutzereinschränkungen beinhalten wenigstens das Mindest- oder Höchstalter der Benutzer. Außerdem müssen, wo angemessen, die für eine sichere Nutzung des Spielzeugs erforderlichen Fähigkeiten oder Charakteristika der Benutzer angegeben sein (z. B. die Fähigkeit, selbständig zu sitzen, das Höchst- oder Mindestgewicht des Benutzers, Hinweis, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf). Um anzugeben, dass ein Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten aus Sicherheitsgründen ungeeignet ist, können die Hersteller zwischen einem Warnhinweis in Text- oder Piktogrammform wählen (oder beides verwenden): Nicht geeignet für Kinder unter 36 Monaten. In beiden Fällen muss dem Text bzw. dem Piktogramm das Wort Achtung vorangestellt sein. Der altersbezogene Warnhinweis allein genügt nicht. Er muss durch einen kurzen Hinweis der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen kann auf die besonderen Gefahren ergänzt werden, die diese Vorsichtsmaßregel erforderlich machen. Gefahr bezeichnet die mögliche Ursache eines Schadens. Schaden bedeutet eine körperliche Verletzung oder jede sonstige Gesundheitsbeeinträchtigung, auch langfristiger Natur. Beispiele für zulässige Warnhinweise zusammen mit einer kurzen Angabe der spezifischen Gefahr und, im zweiten Beispiel einer eindeutigen Beschreibung des Schadens: Achtung. Nicht geeignet für Kinder unter 36 Monaten. Kleinteile Achtung. Nicht geeignet für Kinder unter 36 Monaten. Langes Seil. Strangulationsgefahr

25 25 RÜCKVERFOLGBARKEIT. Jeder Hersteller muss gewährleisten, dass sein Spielzeug identifiziert werden kann. Dies kann über eine Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation erfolgen. Das Spielzeug muss den Namen des Herstellers, seinen eingetragenen Handelsnamen bzw. seine eingetragene Handelsmarke und seine Anschrift tragen. Zudem muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Wenn die Größe oder die Art des Spielzeugs diese Angaben zur Identifizierung und die Herstellerangaben nicht erlauben, muss der Hersteller die geforderten Informationen auf der Verpackung oder in einem Spielzeug-Begleitdokument angeben. Achtung: Die in der Anschrift angegebene zentrale Stelle, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann, muss eine Straße oder ein Postfach enthalten (eine Website gilt nicht als Kontaktstellenadresse). Wenn ein Einführer ein Spielzeug in Verkehr bringt, müssen auch sein Hersteller können Name, sein eingetragener das Kennzeichen Handelsname zur Identifikation bzw. seine eingetragene eines Spielzeugs frei Handelsmarke wählen, solange seine und seine Anschrift auf dem Spielzeug, oder falls Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist. dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung oder einem Spielzeug-Begleitdokument angegeben sein.

26 26 KONFORMITÄTSERKLÄRUNG. Bevor ein Hersteller ein Spielzeug verkauft, muss er eine EG-Konformitätserklärung ausstellen. Dadurch bescheinigt der Hersteller, dass das Spielzeug die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt, und er als Hersteller die Haftung für die Konformität des Spielzeugs gemäß den wesentlichen Anforderungen der Spielzeugsicherheitsrichtlinie übernimmt (s. S. 5). Der Hersteller oder der in der EU ansässige Bevollmächtigte muss die Konformitätserklärung während eines Zeitraums von zehn Jahren ab Inverkehrbringen des Spielzeugs aufbewahren. Die Konformitätserklärung muss in jeweils die Sprachen übersetzt werden, die von denjenigen Mitgliedstaaten vorgeschrieben sind, in denen das Spielzeug jeweils in Verkehr gebracht wird bzw. auf deren Markt es bereitgestellt wird. Die Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen der Spielzeugsicherheitsrichtlinie nachgewiesen wurde. Es wird darauf hingewiesen, dass auch ein Einführer eine Kopie der Konformitätserklärung des Herstellers über einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inverkehrbringen des Spielzeugs aufbewahren muss. In ihr muss eindeutig angegeben sein, auf welches Spielzeug sie sich bezieht. In einer Konformitätserklärung können mehrere Spielzeuge angegeben werden, vorausgesetzt, die oben genannten Anforderungen werden erfüllt und die Spielzeuge erfüllen dieselbe EU-weit harmonisierten Gesetzesvorschriften und Normen; es besteht jedoch die Anforderung, die Konformitätserklärung auf den neuesten Stand zu bringen, falls Änderungen erforderlich werden sollten. WAS MUSS EINE KONFORMITÄTS- ERKLÄRUNG ENTHALTEN? die (einmalige) Kennnummer des Spielzeugs; den Namen und die Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten; die Erklärung, Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller ; Gegenstand der Erklärung (einschließlich Farbabbildung des Spielzeugs); Konformität des vorstehend genannten Gegenstands mit den einschlägigen EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften; Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird; (gegebenenfalls) die Erklärung Die notifizierte Stelle (Name, Nummer) hat (Beschreibung ihrer Maßnahmen) und folgende Bescheinigung ausgestellt ; zusätzliche Angaben; Datum, Ort, Name, Funktion und Unterschrift.

27 27 6. ALLE PFLICHTEN AUF EINEM BLICK Waken Photography

28 28 ÜERSICHT ÜBER ALLE VERPFLICHTUNGEN. HERSTELLER EINFÜHRER HÄNDLER BEVOLLMÄCHTIGTER Spielzeuge gemäß den wesentlichen Sicherheitsanforderungen gestalten und herstellen. Technische Unterlagen erstellen Konformitäts- und Sicherheitsbewertungen durchführen Technische Unterlagen über einen Zeitraum von 10 Jahren ab Inverkehrbringen aufbewahren Technische Unterlagen auf begründetes Verlangen einer Behörde aushändigen EG-Konformitätserklärung ausstellen Nur konformes Spielzeug in Verkehr bringen Sicherstellen, dass die technischen Unterlagen erstellt wurden und die Konformitäts- und Sicherheitsbewertungen durchgeführt wurden EU-Konformitätserklärung aufbewahren und über einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inverkehrbringen für die entsprechenden Behörden bereithalten CE-Kennzeichnung und Kennnummer anbringen: Typen-, Chargen-, Serienoder Modellnummer Die Konformität der Serienfertigung sicherstellen Keine Verpflichtung Gebührende Sorgfalt anwenden Keine Verpflichtung Keine Verpflichtung Technische Unterlagen über einen Zeitraum von 10 Jahren ab Inverkehrbringen aufbewahren Technische Unterlagen auf begründetes Verlangen einer Behörde aushändigen Sicherstellen, dass CE-Kennzeichnung, Typen-, Chargen-, Serien- oder Modellnummer angebracht sind Namen und Anschrift hinzufügen Keine Verpflichtung Sie auf begründetes Verlangen einer Behörde aushändigen Überprüfen, ob CE-Kennzeichnung, Typen-, Chargen-, Serien- oder Modellnummer angebracht sind Keine Verpflichtung Prüfen, ob Name und Anschrift vorhanden sind Sicherstellen, dass die benötigten Unterlagen dem Spielzeug in den richtigen Sprachen beigefügt werden Konformität nicht-konformer Spielzeuge herstellen. Behörden verständigen, wenn ein Sicherheitsrisiko besteht. Rückruf oder Rücknahme durchführen. Den Behörden auf Anfrage Auskünfte erteilen Stichprobenprüfung von in Verkehr befindlichem Spielzeug (unter Berücksichtigung des Risikos) Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Spielzeuge und der Produktrückrufe führen, Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden halten Gewährleisten, dass die Konformität nicht-konformer Spielzeuge hergestellt wird Keine Verpflichtung Konformität des Spielzeugs mit den Vorschriften während Lagerung oder Transport nicht gefährden (für Hersteller keine Rechtspflicht, aber sie sollten darauf achten) Die anderen Wirtschaftsakteure in der Lieferkette jedes Spielzeugs ermitteln EG-Konformitätserklärung ausstellen Konformitätserklärung aufbewahren und über einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inverkehrbringen für die entsprechenden Behörden bereithalten CE-Kennzeichnung und Kennnummer anbringen: Typen-, Chargen-, Serienoder Modellnummer Namen und Anschrift nur dann hinzufügen, wenn Hersteller sich außerhalb der EU befindet Abhängig von dem schriftlichen Auftrag

29 29 HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (FAQS) Wie können Sie feststellen, ob ein Produkt ein Spielzeug ist oder nicht? Wie können Sie ein Werbeprodukt von einem Spielzeug unterscheiden? Ob ein Produkt ein Spielzeug ist oder nicht, muss immer auf der Grundlage der in der Spielzeugsicherheitsrichtlinie gegebenen Definition von Spielzeug entschieden werden. Anhang I enthält Beispiele für Produkte, die nicht als Spielzeug gelten, aber mit Spielzeug verwechselt werden könnten, wobei die Liste nicht abschließend ist. Sollte jedoch ein bestimmtes Produkt in der Liste nicht aufgeführt sein, bedeutet dies nicht automatisch, dass es sich deshalb unbedingt um ein Spielzeug handelt. Um als Spielzeug im Sinne der Richtlinie zu gelten, muss der Spielwert vom Hersteller beabsichtigt sein. Die Erklärung des Herstellers bezüglich der vorgesehenen Verwendung ist ein Kriterium, da die vorgesehene Verwendung damit explizit zum Ausdruck gebracht wird. Die vernünftigerweise zu erwartende Verwendung hat jedoch Vorrang vor der Erklärung des Herstellers über die beabsichtigte Verwendung. Wenn der Hersteller erklärt, dass seine Erzeugnisse keine Spielzeuge sind, muss er diese Behauptung begründen können. Das Leitliniendokument Nr. 4 enthält weitere Kriterien, die bei der Entscheidung, ob ein Produkt als Spielzeug einzustufen ist, zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus wurden weitere Leitliniendokumente für die Einstufung spezifischer Produkte verfasst. Was geschieht, wenn ein Wirtschaftsakteur den Behörden nicht die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt? Stehen die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung und/oder werden sie nicht bereitgestellt, so kann die Marktüberwachungsbehörde verlangen, dass das Spielzeug auf Kosten des Herstellers innerhalb einer bestimmten Frist durch eine notifizierte Stelle geprüft wird, um die Einhaltung der harmonisierten Normen und die Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu überprüfen. Besteht die Nichtkonformität weiter, trifft die betreffende Behörde geeignete Maßnahmen, um die Bereitstellung des Spielzeugs auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird. Sollten zudem Hersteller, Einführer und Händler von Spielzeug die Sicherheitsanforderungen der Richtlinie nicht erfüllen, können die Mitgliedstaaten zudem Sanktionen verhängen. Was sollte ein Wirtschaftsakteur tun, wenn er der Auffassung ist, dass bei einem Spielzeug keine Konformität besteht? In diesem Fall schreibt die Spielzeugsicherheitsrichtlinie vor, dass Wirtschaftsakteure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, [...] unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen [ergreifen], um die Konformität dieses Spielzeugs herzustellen oder es, wenn dies angemessen ist, zurückzunehmen oder zurückzurufen. Zudem schreibt sie vor: Sofern sie dies angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden Risiken für angemessen halten, führen die [Wirtschaftsakteure] zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher Stichproben bei den in Verkehr gebrachten Spielzeugen durch, prüfen die Beschwerden und führen gegebenenfalls ein Register der Beschwerden, der nicht konformen Spielzeuge und der Spielzeugrückrufe. Wie kann ein Hersteller feststellen, für welche Altersstufe seine Spielzeuge gedacht sind? Wer kontrolliert die Entscheidung des Herstellers? Im Bericht CR Classification of toys des Europäischen Komitees für Normung (CEN) sind Leitlinien dafür enthalten, welche Merkmale von Spielzeug welchen Altersgruppen von Kindern entsprechen. Obwohl in diesem Bericht Funktionen, Eigenschaften und Beispiele aufgeführt sind, kann bei manchem Spielzeug durchaus noch Anlass zu Diskussionen bestehen und Leitlinie Nr. 11 (Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist) erläutert die Einstufung für Kinder über und unter 36 Monaten. Darüber hinaus gibt es die 2002 veröffentlichten Leitlinien zur Alterseinstufung (CPSC) s Age Determination Guidelines) der US-amerikanischen Regierungsstelle für Produktsicherheit (Consumer Product Safety Commission), die internationale ISO/TR : 2014 Age determination guidelines sowie andere Leitlinien der Europäischen Kommission. Die Marktüberwachungsbehörden verwenden für die Gewährleistung der Konformität die gleichen Leitlinien. Wenn ein Wirtschaftsakteur ein Spielzeug ändert, gilt er dann ggf. als Hersteller? Ein Einführer oder Händler, der ein Produkt so verändert, dass sich dies auf dessen Konformität auswirkt, nimmt die Verpflichtungen und Aufgaben des Herstellers wahr und ist verantwortlich für die Konformität des Produkts. Er muss, sofern nicht angefordert, den Behörden keine detaillierten Informationen bereitstellen, ist jedoch verpflichtet sicherzustellen, dass er über aktuelle technische Unterlagen verfügt, in denen die am Spielzeug vorgenommenen Änderungen und die Konformität der neuen Version des Spielzeugs vermerkt sind.

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