Urheberrecht und Nutzung von Fotos. Jan B. Heidicker Vortrag Feb Distrikt 1900 Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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1 Urheberrecht und Nutzung von Fotos Jan B. Heidicker Vortrag Feb Distrikt 1900 Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

2 Agenda Kurzer Überblick der einschlägigen Vorschriften Wann ist ein Foto urheberrechtlich geschützt Verletzung von Urheberrecht des Fotografen Das Recht am eigenen Bild Urheberrechtlich geschützte Werke auf Foto Rechtsfolgen bei Verletzung Abmahnung Unterlassung Lizenzschaden Anwaltskosten Worauf ist zu achten Verhaltenstipps für die Praxis D Rechtsanwaltskanzlei Jan B. Heidicker Urheberrecht und Nutzung von Fotos für Homepage, Facebook & Co.- Jan

3 Ziel des Vortages Sensibilisierung für den Umgang mit (fremden) Fotos auf Homepage und Facebook Worauf muss ich achten? Wie kann ich sicher gehen, dass ich keine Abmahnung erhalte, also keine Fremden Rechte verletze? Rechtssicherheit? D Rechtsanwaltskanzlei Jan B. Heidicker Urheberrecht und Nutzung von Fotos für Homepage, Facebook & Co.- Jan

4 Kurzer Überblick über die einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes 2 ff. und 72 ff. UrhG 2 Geschützte Werke (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; 2. Werke der Musik; 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. D Rechtsanwaltskanzlei Jan B. Heidicker Urheberrecht und Nutzung von Fotos für Homepage, Facebook & Co.- Jan

5 Lichtbildwerk liegt nach Abs. 2 dann vor, wenn es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt Voraussetzungen: 1. Persönliche Schöpfung: menschlich gestalterische Leistung 2. Wahrnehmbare Formgestaltung: für die menschlichen Sinne wahrnehmbar 3. Geistiger Gehalt: Gedanken und Gefühlsäußerung 4. Individueller Charakter: Es muss Individualität aufweisen, indem sich die Schöpfung von dem Durchschnittlichen, dem Alltäglichen, der Routine unterscheidet. Bei der Voraussetzung des individuellen Charakters erfolgt die Unterscheidung zwischen hochwertigen Bildern, bspw. gefertigt durch Berufsfotografen oder anderen professionellen Fotografen sowie einfachen Knippsbildern ohne sonderlich hohe Qualität Frage: Bedeutet dies im Umkehrschluss, dass einfache Knippsbilder nicht dem Schutz des Urheberrechtes unterliegen und daher frei verwendet werden dürfen? D Rechtsanwaltskanzlei Jan B. Heidicker Urheberrecht und Nutzung von Fotos für Homepage, Facebook & Co.- Jan

6 72 Lichtbilder (1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt. (2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu. (3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach 69 zu berechnen. Auch das einfache Knippsbild ist geschützt! Es handelt sich hierbei um ein sog. Leistungsschutzrecht, welches für das Erfordernis eines urheberrechtlichen Schutzes keine Werkqualität benötigt. D Rechtsanwaltskanzlei Jan B. Heidicker Urheberrecht und Nutzung von Fotos für Homepage, Facebook & Co.- Jan

7 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung 1. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. 2. Das Gesetz spricht von: Öffentlicher Zugänglichmachung: Dieses Recht steht alleine dem Lichtbildner (Fotografen) zu! Soweit keine Einwilligung oder ein Lizenzvertrag vorliegt, darf kein Bild im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden! D Rechtsanwaltskanzlei Jan B. Heidicker Urheberrecht und Nutzung von Fotos für Homepage, Facebook & Co.- Jan

8 Zwischenergebnis Alle ausschließlich alle Lichtbildwerke und Lichtbilder, die im Internet gefunden werden können, sind urheberrechtlich geschützt! Eine Veröffentlichung und Nutzung auf Homepage und Facebook darf nur mit Einwilligung des Fotografen erfolgen! D Rechtsanwaltskanzlei Jan B. Heidicker Urheberrecht und Nutzung von Fotos für Homepage, Facebook & Co.- Jan

9 Das Recht am eigenen Bild Perspektivenwechsel - Kurzer Überblick über das Kunsturhebergesetz, 22 Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten. D Rechtsanwaltskanzlei Jan B. Heidicker Urheberrecht und Nutzung von Fotos für Homepage, Facebook & Co.- Jan

10 Das Recht am eigenen Bild Perspektivenwechsel - Kurzer Überblick über das Kunsturhebergesetz, 23 (1) Ohne die nach 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. D Rechtsanwaltskanzlei Jan B. Heidicker Urheberrecht und Nutzung von Fotos für Homepage, Facebook & Co.- Jan

11 Drei Fragen, die sich ein Verwerter stellen muss 1. Liegt eine Einwilligung des Abgebildeten vor? Wenn ja, Veröffentlichung (+) >>> auch stillschweigende, sog. konkludente Einwilligung möglich >>> Umstände des Einzelfalls! >>> Besser Anwalt fragen! 2. Wenn keine Einwilligung vorliegt, liegt eine Ausnahme des 23 KunstUrhG vor Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte >>> Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Recht der Öffentlichkeit an Information >>> Grundrechteabwägung >>>> Keine Zeitgeschichte: Allerweltsfotos >>> Auch Unterscheidung zwischen absolute Personen der Zeitgeschichte oder relative Personen Personen als Beiwerk >>> Kontrollfrage>>> Austauschbarkeit der Person bzw. Weglassen der Person 3. Bilder von öffentlichen Veranstaltungen Definitiv besser Anwalt fragen >>> Berechtigte Interessen des Abgebildeten an Nichtveröffentlichung Bspw. bei peinlichen Situationen, Verunglimpfungen, Bilder aus der Intimswelt. D Rechtsanwaltskanzlei Jan B. Heidicker Urheberrecht und Nutzung von Fotos für Homepage, Facebook & Co.- Jan

12 Zwischenergebnis Die Veröffentlichung von Fotos ohne Einwilligung des Abgebildeten sollte nicht erfolgen! Das zusätzliche Recht am eigenen Bild kann faktisch zu einer weiteren Inanspruchnahme des Abgebildeten neben der des Fotografen führen! D Rechtsanwaltskanzlei Jan B. Heidicker Urheberrecht und Nutzung von Fotos für Homepage, Facebook & Co.- Jan

13 Das Recht am eigenen Bild Perspektivenwechsel - Kurzer Überblick über das Kunsturhebergesetz, 23 (1) Ohne die nach 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. D Rechtsanwaltskanzlei Jan B. Heidicker Urheberrecht und Nutzung von Fotos für Homepage, Facebook & Co.- Jan

14 Abgelichtete urheberrechtlich geschützte Werke auf dem Foto 1. Grundsätzlich Zustimmung des Künstlers bzw. der Rechteinhaber am Kunstwerk erforderlich Denn: Kunstwerk ist nach 21 als Werk der Kunst urheberrechtlich geschützt! Hier auch mögliche Ansprüche des Urhebers (Fotografen bei Veröffentlichung) beachten Ansprüche des Künstlers gegen denjenigen, der Bild veröffentlicht Aber: Private Nutzung, solange nicht ins Netz geladen wird, ist erlaubt! 2. Stichwort: Panoramafreiheit Kunstwerke im öffentlichen Raum dürfen fotografiert werden, soweit die Straßenperspektive eingehalten wird D Rechtsanwaltskanzlei Jan B. Heidicker Urheberrecht und Nutzung von Fotos für Homepage, Facebook & Co.- Jan

15 Zwischenergebnis Auch bei dem Fotografieren von Kunstwerken sollte man sich Ausnahme Panoramafreiheit die Einwilligung des Künstlers einholen Wird ein Kunstwerk neben einer Person abgebildet, können hierbei sowohl Rechte des Fotografen, der abgebildeten Person sowie des Künstlers nach dem Urheberrecht verletzt werden D Rechtsanwaltskanzlei Jan B. Heidicker Urheberrecht und Nutzung von Fotos für Homepage, Facebook & Co.- Jan

16 Beispiele D Rechtsanwaltskanzlei Jan B. Heidicker Urheberrecht und Nutzung von Fotos für Homepage, Facebook & Co.- Jan

17 Worauf ist zu achten? Verhaltenstipps für die Praxis 1. Fotos sollten immer mit Einwilligung des Fotografen, der abgebildeten Person oder des Künstlers bei Abbildung eines Kunstwerkes ins Netz gestellt werden 2. Lassen Sie sich bei fremden Fotos die Einwilligung zur Veröffentlichung (von allen Urhebern) immer schriftlich geben, ggf. ziehen Sie einen Zeugen heran 3. Copyrightvermerke spielen im deutschen Recht keine Rolle, denn jedes Bild ist urheberrechtlich, teilweise mehrfach geschützt 4. Teilen Sie daher auf Facebook nicht unüberlegt Bilder; Verlinkungen auf andere Seiten sind im Übrigen ok 5. Im Zweifel fragen Sie einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz oder Urheber- und Medienrecht! Urheberrecht ist Spezialmaterie!!! D Rechtsanwaltskanzlei Jan B. Heidicker Urheberrecht und Nutzung von Fotos für Homepage, Facebook & Co.- Jan

18 Worauf ist zu achten? Verhaltenstipps für die Praxis. 6. Im Falle einer Abmahnung gelten folgende strenge Regeln: 7. Fristen notieren und einhalten 8. Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner 9. Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung 10.Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten 11. Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge 12.Ruhig bleiben D Rechtsanwaltskanzlei Jan B. Heidicker Urheberrecht und Nutzung von Fotos für Homepage, Facebook & Co.- Jan

19 Fragen & Kontaktdaten Ich erkläre hiermit ausdrücklich mein Einverständnis, dass die Folien auf den Seiten von Rotary im Intranet und Internet eingestellt werden dürfen, soweit in diesem Zusammenhang eine Verlinkung zu unserer Kanzleihomepage erfolgt. Kontaktdaten: Jan. B. Heidicker Rechtsanwalt und zugleich Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Tel. +49 (2307) D Rechtsanwaltskanzlei Jan B. Heidicker Urheberrecht und Nutzung von Fotos für Homepage, Facebook & Co.- Jan

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