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1 Der Senat von Berlin ArbIntFrau - II B /99 - Tel.: 9028 (928) Alexander.Bergant@senaif.berlin.de An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, der Handwerksordnung und der Gewerbeordnung Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat: Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, der Handwerksordnung und der Gewerbeordnung (Schwarzarbeitsbekämpfungs-Zuständigkeitsverordnung SchwarzArb-ZustVO) Vom 14. Juni 2016 Aufgrund des 3 Absatz 3 Satz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2016 (GVBl. S. 122) geändert worden ist, verordnet der Senat im Einvernehmen mit den Bezirken Charlottenburg-Wilmersdorf, Friedrichshain- Kreuzberg, Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf, Mitte, Neukölln, Pankow, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg und Treptow-Köpenick: 1 (1) Für die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben ist der Bezirk Pankow auch für die Bezirke Charlottenburg-Wilmersdorf, Friedrichshain-Kreuzberg, Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf, Mitte, Neukölln, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-

2 2 Schöneberg und Treptow-Köpenick zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten: 1. Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e sowie 8 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe d und e des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, 2. Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 117 Absatz 1 Nummer 1 der Handwerksordnung sowie nach 145 Absatz 1 Nummer 1 und 146 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Gewerbeordnung, soweit entsprechende Ordnungswidrigkeiten von Betroffenen in mehr als einem Bezirk begangen wurden. (2) Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Bezirks Reinickendorf für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 bleibt unberührt. 2 Diese Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft und am 31. August 2017 außer Kraft. A. Begründung: a) Allgemeines: Nach den Erkenntnissen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung ist der von ihr im Zusammenhang mit Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung festgestellte Schaden im Zuständigkeitsbereich des Hauptzollamtes Berlin von rd. 16,5 Mio. Euro im Jahre 2009 auf rd. 74 Mio. Euro im Jahr 2014 angestiegen und hat sich damit mehr als vervierfacht. Auch wenn es im Wesen der Schwarzarbeit liegt, dass sie im Verborgenen stattfindet und sich einer exakten Erfassung entzieht, macht der vom Zoll registrierte Anstieg der Schadenssummen dennoch deutlich, dass Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung auch im hiesigen Wirtschaftsraum zunehmend Störfaktoren von nicht unerheblicher Bedeutung darstellen. Nach den vom Regierenden Bürgermeister mit Drucksache 17/77 vorgelegten und vom Abgeordnetenhaus am 12. Januar 2012 gebilligten Richtlinien der Regierungspolitik hat es sich der Senat u.a. auch zum Ziel gesetzt, seine Aktivitäten zur Eindämmung prekärer Beschäftigung sowie von Lohn- und Sozialdumping zu verstärken. Hierzu gehört insbesondere auch eine unvermindert konsequente Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Dies gilt u.a. auch für Dienst- oder Werkleistungen im Handwerk bzw. in nichthandwerklichen Gewerbezweigen, die unter Verstoß gegen die Vorschriften der Handwerksordnung (HwO) und der Gewerbeordnung (GewO) sowie des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) von unseriösen Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern erbracht werden.

3 3 In den vergangenen Jahren sind lediglich vereinzelt Fälle registriert worden, in denen die Bezirke wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem SchwarzArbG ein Bußgeldverfahren durchgeführt haben. Auch das Fallaufkommen bei dem für die Verfolgung entsprechender Ordnungswidrigkeiten zuständigen Landeskriminalamt war bislang sehr gering. Diese niedrigen Verfahrenszahlen stehen nicht im Einklang mit den Erkenntnissen der für die Verfolgung und Ahndung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung in der Hauptsache zuständigen FKS hinsichtlich der übrigen Deliktsbereiche. Zudem unterscheiden sich die Dauer der Prozesse und die Höhe der Bußgelder von Bezirk zu Bezirk zum Teil deutlich. Dadurch unterliegen die am Wirtschaftsleben Beteiligten nicht in allen Bezirken denselben Wettbewerbsbedingungen. Zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs aller Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer ist es deshalb auch aus Sicht der Berliner Handwerkskammer (HwK) und der Industrie- und Handelskammer zu Berlin (IHK) geboten, eine in allen Bezirken einheitliche Ahndung gleichgelagerter Fälle zu gewährleisten (vgl. hierzu das von HwK und IHK vorgelegte gemeinsame Positionspapier Schwarzarbeit und Schattenwirtschaft Acht Vorschläge zur Stärkung regulärer Beschäftigung in Berlin bzw. das Berliner Aktionsprogramm Handwerk 2011 ). Nicht zuletzt deshalb führt die Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen im Rahmen des Verwaltungsmodernisierungsprogramms ServiceStadt Berlin 2016 das Projekt Optimierung der Verfolgung und Ahndung von Schwarzarbeit im Land Berlin durch. Nach ergebnisoffener Prüfung mehrerer Modelle zur Optimierung der Verfolgung und Ahndung von Schwarzarbeit im Land Berlin ist die Anfang 2013 eingerichtete Projektgruppe, in der auch die Bezirke Pankow, Charlottenburg-Wilmersdorf und Neukölln vertreten sind, im Ergebnis zu der Auffassung gelangt, dass die Ahndung der mit Schwarzarbeit im Zusammenhang stehenden handwerks- und gewerberechtlichen Ordnungswidrigkeiten nach Möglichkeit künftig bei einem Bezirksamt konzentriert werden sollte. In einem ersten Schritt soll die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem SchwarzArbG, die mit handwerks- und gewerberechtlichen Pflichtverletzungen einhergehen, sowie die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der HwO und der GewO, bei denen Betroffene rechtswidrig Dienst- oder Werkleistungen in mehreren Bezirken erbracht haben, für die Dauer eines Jahres beim Ordnungsamt Pankow regionalisiert werden. Die Durchführung eines solchen Pilotversuchs wird sowohl von den für die Belange der Ordnungsämter zuständigen Bezirksstadträten (Gemeinsame Gesprächsrunde zur koordinierten Weiterentwicklung der Ordnungsämter, Beschluss vom 28. März 2014) als auch vom Rat der Bürgermeister (Beschluss - Nr. R-566/2015 vom 26. Februar 2015) befürwortet. Im Rahmen der Durchführung des Pilotversuchs werden belastbare Daten zum tatsächlichen Fallaufkommen erhoben sowie die erzielten Bußgeldeinnahmen transparent nachgewiesen. Über eine Verstetigung der in Rede stehenden Aufgabenregionalisierung wird nach Durchführung einer Evaluation rechtzeitig vor Pilotprozessende im Einvernehmen mit den Bezirken und auf der Grundlage der im Rahmen des Pilotversuchs gewonnenen Erkenntnisse rechtzeitig vor Ende des Erprobungszeitraums zu entscheiden sein. b) Einzelbegründung:

4 4 Zu 1 Absatz 1 Die Ahndung ordnungswidriger Schwarzarbeit im Zusammenhang mit handwerks- und gewerberechtlichen Pflichtverletzungen obliegt gemäß 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I. S. 706) geändert worden ist, sowie 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO-OWiG) vom 29. Februar 2000 (GVBl. S. 249), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Mai 2015 (GVBl. S. 107) geändert worden ist, in Verbindung mit Nummer 21 des Zuständigkeitskataloges Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord), Anlage zu 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) in der Fassung vom 11. Oktober 2006, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. S. 222) geändert worden ist, bislang allen Bezirken im Rahmen ihrer jeweiligen örtlichen Zuständigkeit. Im Einvernehmen mit den betroffenen Bezirken wird durch Absatz 1 Nummer 1 bestimmt, dass der Bezirk Pankow diese Aufgaben auch für die Bezirke Charlottenburg-Wilmersdorf, Friedrichshain-Kreuzberg, Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf, Mitte, Neukölln, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg und Treptow-Köpenick wahrnimmt. Dies gilt für die Ahndung der sogenannten Grundtatbestände nach der Handwerksordnung und der Gewerbeordnung entsprechend, soweit die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Ordnungswidrigkeiten von Betroffenen in mehreren Bezirken begangen wurden. Zu 1 Absatz 2 Der Bezirk Reinickendorf hat sein Einverständnis zu der in Absatz 1 beschriebenen Aufgabenregionalisierung nicht erklärt. In Anbetracht dessen wird in Absatz 2 klargestellt, dass der Regelungsgehalt dieser Verordnung den Bezirk Reinickendorf nicht betrifft. Zu 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Durch die Befristung der Regionalisierung auf insgesamt 12 Monate wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die in einem Bezirk gebündelte Aufgabenwahrnehmung zunächst erprobt werden soll. B. Rechtsgrundlage: Artikel 67 Absatz 5 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2016 (GVBl. S. 114) geändert worden ist; 3 Absatz 3 Satz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2016 (GVBl. S. 122) geändert worden ist.

5 5 C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine D. Gesamtkosten: Keine zusätzlichen Kosten E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Die in Zukunft verstärkte (Wieder-)Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands (ohne dass es zwingend auch zur Verhängung eines Bußgeldes kommen muss) dürfte mit dazu beitragen, dass das hiesige Steueraufkommen durch die gestiegene Steuerehrlichkeit der sich in zunehmendem Maße rechtstreu verhaltenden Handwerkerinnen und Handwerker sowie Gewerbetreibenden gesichert wird. Dies dürfte sich auch positiv auf die Beschäftigungssituation in diesem Bereich auswirken. Sowohl eine zunehmende Steuerehrlichkeit als auch positive Beschäftigungseffekte dürften mit zusätzlichen Einnahmen an Unternehmenssteuern und aus dem Lohnsteueraufkommen einhergehen. Entsprechende Prognosen lassen sich jedoch nicht exakt beziffern. Werden entsprechende Ordnungswidrigkeitenverfahren künftig nicht mehr allein auf der Grundlage der Grundtatbestände ( 117 Absatz 1 Nummer 1 HwO, 145 Absatz 1 Nummer 1 und 146 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b GewO) geführt, sondern erfolgt die Bearbeitung entsprechender Fälle auch auf der Grundlage des SchwarzArbG, kommen wesentlich höhere Bußgeldrahmen in Betracht ( Euro gemäß SchwarzArbG anstatt Euro gemäß GewO bzw. HwO). Unter Zugrundelegung eines Fallaufkommens wie in anderen deutschen Großstädten sollten sich allein aufgrund der Anwendung eines höheren Bußgeldrahmens auch höhere Bußgeldeinnahmen erzielen lassen. Es wird davon ausgegangen, dass der Einsatz zusätzlicher Sach- und Personalmittel durch zu erwartende Bußgeldeinnahmen zumindest kompensiert werden kann. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Zur Durchführung des Pilotversuchs erfolgt die Einrichtung von zwei befristeten Beschäftigungspositionen außerhalb der Zielzahl für die Dauer eines Jahres unter Berücksichtigung einer entsprechenden Basiskorrektur beim Bezirksamt Pankow von Berlin. Für die übrigen Bezirke sind damit keine personalwirtschaftlichen Auswirkungen verbunden.

6 6 Berlin, den 14. Juni 2016 Der Senat von Berlin Michael Müller Regierender Bürgermeister Dilek Kolat Senatorin für Arbeit, Integration und Frauen

7 7 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2016 (GVBl. S. 114) geändert worden ist. Artikel 64 (3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind dem Abgeordnetenhaus unverzüglich zur Kenntnisnahme vorzulegen. Verwaltungsvorschriften sind dem Abgeordnetenhaus auf Verlangen vorzulegen. Artikel 67 (5) Einzelne Aufgaben der Bezirke können durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke wahrgenommen werden. Im Einvernehmen mit den Bezirken legt der Senat die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung fest. Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2016 (GVBl. S. 122) geändert worden ist. 3 Aufgaben der Hauptverwaltung und der Bezirksverwaltungen (3) Einzelne Aufgaben der Bezirke können durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke wahrgenommen werden. Im Einvernehmen mit den Bezirken legt der Senat die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung fest. Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist. 8 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. d) der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes ( 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte ( 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder

8 8 e) ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein ( 1 der Handwerksordnung) und Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt oder 2. Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter vorsätzlichem Verstoß gegen eine in Nummer 1 genannte Vorschrift erbringen. Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), das zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist. 117 (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen 1 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Gewerbe als stehendes Gewerbe selbständig betreibt oder Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist. 145 Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Erlaubnis nach 55 Abs. 2 a) eine Tätigkeit nach 34f Absatz 1 Satz 1 oder 34h Absatz 1 Satz 1 oder b) eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt, 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 2. entgegen b) 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung nach 14 Absatz 14 Satz 2 Nummer 1, oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

9 9 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I. S. 706) geändert worden ist. 36 Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde (1) Sachlich zuständig ist 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird, 2. mangels einer solchen Bestimmung a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder (2) Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen.

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