Bauanträge und Bauvoranfragen

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1 Stadt Laichingen BU-Nr. 035/2012 Amt für Bauwesen, Umweltschutz und Stadtentwicklung Vorlage An den Bauausschuss zur Beratung in der Sitzung am (öffentlich). Bauanträge und Bauvoranfragen A. Kenntnisgabeverfahren 1. Abbruch des Wohnhauses mit Schuppen auf dem Grundstück Weite Straße 1.1 Sachdarstellung Das Wohnhaus mit dem angebauten Schuppen auf dem Baugrundstück sollen abgebrochen werden, da beide Gebäude stark baufällig sind. Nach dem Abbruch der Gebäude soll auf dem Grundstück ein Parkplatz mit 12 Stellplätzen entstehen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Baulinienplans vom Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach 30 i. V. m 34 BauGB. Das bedeutet, dass das Vorhaben dem Baulinienplan nicht widersprechen darf und sich in die Umgebungsbebauung einfügen muss. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks ist als Mischgebiet gemäß 6 BauNVO zu qualifizieren. 1.2 Beschlussvorschlag Der Bauausschuss stimmt dem vorliegenden Vorhaben zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. 2. Neubau eines Einfamilien-Wohnhauses in Laichingen, Eberhardstraße 2.1 Sachdarstellung Auf dem Baugrundstück soll ein Einfamilienhaus mit Außenmaßen von ca. 7,99 m x ca. 8,99 m entstehen.

2 Das Gebäude erhält ein Satteldach mit einer Dachneigung von 38 und Firstrichtung Ost-West. Im Süden wird ein Dachaufbau mit vorgelagertem Balkon errichtet. Der Dachaufbau wird mit einem Walmdach mit einer Dachneigung von 12 überdacht. Die Garage ist zum größten Teil in das UG integriert. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Bleichberg I mit 1. und 2. Änderung. Es ist WR festgesetzt. Gegen folgende Festsetzungen des Bebauungsplans wird verstoßen: Überschreitung der Baugrenzen geänderte Dachneigung (38 statt 28 ) Zulässigkeit von Dachaufbauten nur bei einer Dachneigung ab 45 (tatsächliche Dachneigung 38 ) Überschreitung des zulässigen max. Kniestocks (0,75 m statt max. 0,25 m) Da im Baugebiet diesbezüglich schon mehrfach befreit wurde und der Gemeinderat in der Sitzung am beschlossen hat, den Bebauungsplan Bleichberg I mit 1. und 2. Änderung aufzuheben, können die Befreiungen nach Ansicht der Verwaltung erteilt werden. Die Zufahrt und die Erschließung erfolgt über den Privatweg Flst. Nr. 2157/ Beschlussvorschlag Der Bauausschuss stimmt dem vorliegenden Vorhaben und den erforderlichen Befreiungen zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. B. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren 3. Außenwerbung für Büro auf dem Grundstück Marktplatz 3.1 Sachdarstellung Im Gebäude Marktplatz wird ein Büro für Finanzdienstleistungen untergebracht. Zu diesem Zweck sollen an der Ostfassade des Gebäudes folgende Werbetafeln angebracht werden: Türschild, beschriftet mit Nikolaus & Partner und Firmenlogo, Größe: 800,00 mm x 400,00 mm, angestrahlte Logowerbung Nikolaus & Partner, Größe: 1.898,70 mm x 800,00 mm, belichtet mit Punktstrahler, Kaltlicht,

3 Milchglasfolie & Beschriftung mit Dienstleistungen, Größe: 1.000,00 mm x 1.930,00 mm, Beschriftung auf dunklem Hintergrund Ihr unabhängiger Partner in Sachen Finanzdienstleistung, Größe: 3124,48 mm x 666,29 mm. Die Gesamtfläche der Werbeanlagen beträgt ca. 5,85 m². Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Somit beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach 34 BauGB, d. h. das Bauvorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung einfügen. Die Umgebungsbebauung ist als Mischgebiet gemäß 6 BauNVO zu qualifizieren. Gemäß 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind im Mischgebiet Geschäfts- und Bürogebäude zulässig. Laut 14 Abs. 1 BauNVO sind in den Baugebieten untergeordnete Nebenanlagen unter anderem zulässig, wenn sie dem Nutzungszweck des Baugrundstücks dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen. Bei den Werbeanlagen handelt es sich um Eigenwerbung des auf dem Baugrundstück untergebrachten Finanzdienstleisters, die gemäß 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im Mischgebiet zulässig ist. In der näheren Umgebung des Baugrundstücks sind einige ähnliche Werbeanlagen an den Gebäuden vorhanden. 3.2 Beschlussvorschlag Der Bauausschuss stimmt dem vorliegenden Bauvorhaben zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. C. Baugenehmigungsverfahren 4. Erstellung von Werkstätten mit Büroräumen und 2-Zimmer Betriebsleiterwohnung auf dem Grundstück Gottlieb-Daimler-Straße 4.1. Sachdarstellung Auf dem Baugrundstück soll ein zweigeschossiges Gebäude mit Außenmaßen von 18,00 m x 11,00 m und einem Pultdach mit 15 Dachneigung errichtet werden. Auf dem Dach wird eine Photovoltaikanlage angebracht. Die Traufhöhe des Gebäudes beträgt ca. 4,60 m. Die Firsthöhe ist mit 10,71 m vermasst. Im Erdgeschoss des Gebäudes sollen u. a. eine Holzwerkstatt und diverse Lagerräume untergebracht werden.

4 Im Obergeschoss sind u. a. Büros und eine kleine Wohnung vorgesehen. Das Dachgeschoss wird hauptsächlich als Registratur genutzt. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Pichlerstraße und des nicht rechtskräftigen Bebauungsplan-Entwurfs 5. Änderung Südost und Krähenlau. Es ist eingeschränktes Gewerbegebiet (GE2) und Industriegebiet (GI) festgesetzt bzw. als Festsetzung vorgesehen. Der Teil des Baugrundstücks, der bebaut werden soll, liegt komplett im Geltungsbereich des nicht rechtskräftigen Bebauungsplan-Entwurfs 5. Änderung Südost und Krähenlau. Der Bebauungsplan-Entwurf hat Planreife nach 33 Abs. 1 BauGB. Das bedeutet, dass in Gebieten, in denen ein Beschluss für die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst wurde, ein Vorhaben zulässig ist, wenn die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt wurde, anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, der Antragsteller die Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und die Erschließung gesichert ist. Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wurde im Jahr 1992 durchgeführt. Im Entwurf ist für den zur Bebauung vorgesehene Bereich des Baugrundstücks GI als Festsetzung vorgesehen. Gemäß 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind im Industriegebiet unter anderem Gewerbebetriebe aller Art und Lagerhäuser zugelassen. Da der Neubau laut den vorliegenden Plänen überwiegend als Lager- und Werkstattgebäude genutzt werden soll und das Büro nur eine untergeordnete Rolle spielt, ist das Bauvorhaben nach Ansicht der Verwaltung, was diese Nutzungen anbetrifft, im Industriegebiet zulässig. Nach 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO können im Industriegebiet unter anderem Wohnungen für Betriebsleiter ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Wohnungen dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Nach Angaben des Architekten wurde die Wohnung bewusst beschränkt auf eine bis höchstens zwei Personen. Weil die Wohnung nach Aussage des Architekten höchstwahrscheinlich nur durch den Leiter der Zeltmission genutzt werden soll und die Wohnung gegenüber dem Neubau und der bestehenden Fahrzeughalle in Bezug auf die Grundfläche und die Baumasse untergeordnet ist, kann nach Ansicht der Verwaltung von einer ausnahmsweise zulässigen Betriebsleiterwohnung

5 ausgegangen werden. Die schriftliche Anerkennung der Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans wird durch das Landratsamt Alb-Donau-Kreis im weiteren Verfahren eingeholt. Die Erschließung erfolgt über die Gottlieb-Daimler-Straße. Laut Stellplatznachweis sind für die bestehende Fahrzeughalle sieben Stellplätze notwendig. Für den Neubau werden ebenfalls sieben Stellplätze benötigt. Somit sind insgesamt 14 Stellplätze auf dem Baugrundstück notwendig. 4.2 Beschlussvorschlag: Der Bauausschuss stimmt dem vorliegenden Bauvorhaben und den erforderlichen Befreiungen zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. 5. Energetische Sanierung und Umbau bestehendes Wohnhaus auf dem Grundstück Radstraße 5.1. Sachdarstellung Es ist geplant, das bestehende teil-unterkellerte Wohngebäude mit Außenmaßen von ca. 14,85 m x ca. 9,29 m umzubauen und energetisch zu sanieren. Nach Angaben des Architekten wurde das Gebäude schon mehrmals umgebaut. Es hat u. a. verschiedenen Dachflächen, Trauf- und Firsthöhen und auch verschiedene Deckensprünge in den Geschossdecken OG und EG. Die Deckenflächen sollen begradigt werden, damit die geplanten Wohnungen richtig und ohne Stolperfallen nutzbar sind. Die derzeit vorhandenen, innen liegenden Treppen, die nicht den heutigen Vorschriften entsprechen, werden durch ein neues, im Osten des Gebäudes angebautes Treppenhaus ersetzt. Das Gebäude erhält ein extensiv begrüntes Flachdach, das teilweise mit Solarmodulen für Wasser und Strom bestückt wird. Die Gebäudehöhe mit Flachdach wird mit ca. 9,69 m angegeben. Laut den vorliegenden Plänen liegt die Gebäudehöhe unter der Firsthöhe des bisherigen Satteldachs. Die benachbarten Gebäude Mardergässle und Radstraße haben eine höhere Firsthöhe als das Gebäude Radstraße nach dem Umbau. Im EG und OG ist je eine Wohnung vorgesehen.

6 Im DG entsteht ein kleines Penthouse mit umlaufender Terrasse. Die Wände des Penthouse werden so weit zurückgesetzt, dass das neue Bauteil den notwendigen Mindest-Grenzabstand von 2,50 m einhält. Es ist ein Garagenstellplatz und ein offener Stellplatz auf dem Baugrundstück vorhanden. Ein zusätzlicher, offener Stellplatz wird auf dem Baugrundstück errichtet. Für das Baugrundstück gibt es keinen Bebauungsplan. Deshalb beurteilt sich die Zulässigkeit der Bebauung nach 34 BauGB, d. h. das Bauvorhaben muss sich unter anderem nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Umgebungsbebauung einfügen und darf das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Das Baugrundstück ist als Mischgebiet zu qualifizieren. Laut 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind Wohngebäude im Mischgebiet zulässig. Das Wohngebäude wird nur umgebaut und mit einem Treppenhaus-Anbau versehen. Die Gebäudehöhe wird niedriger als beim Bestandsgebäude. Des Weiteren orientiert sich die künftige Gebäudehöhe an den Gebäudehöhen in der näheren Umgebung. Deshalb kann nach Ansicht der Verwaltung von einem Einfügen in die Umgebungsbebauung ausgegangen werden. Das Gebäude steht in der zweiten Reihe. Durch Flachdach wird das Ortsbild nicht beeinträchtigt. Die Zufahrt und die Erschließung des Baugrundstücks erfolgt über einen Privatweg in die Radstraße. 5.2 Beschlussvorschlag: Der Bauausschuss stimmt dem vorliegenden Bauvorhaben zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. 6. Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Ob der Steinau 6.1. Sachdarstellung Der Bauausschuss hat in der Sitzung am mit der Bauvoranfrage zum Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Baugrundstück mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Ob der Steinau zugestimmt.

7 Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis hat den Befreiungen mit Ausnahme der Überschreitung der nördlichen Baugrenze mit dem Wohnhaus zugestimmt. Nach Angaben des LRA kann diese Befreiung aus städtebaulichen und nachbarschützenden Belangen nicht erteilt werden. Im vorliegenden Baugesuch wird die Errichtung eines Bungalows mit mittigem Staffelgeschoss mit Außenmaßen von ca. 17,94 m x ca. 9,18 m beantragt. Im Osten des Hauptgebäudes wird eine Doppelgarage mit zwei Abstellräumen mit Außenmaßen von ca. 7,49 m x ca. 9,61 m angebaut. Das Staffelgeschoss, das kein Vollgeschoss ist, soll mit einem Walmdach mit 12 und 13,36 Dachneigung überdacht werden. Das restliche erdgeschossige Wohngebäude und die Garage sollen ein Walmdach mit 12 Dachneigung erhalten. Die Baugrundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Ob der Steinau. Es ist allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind erforderlich: Dachneigung von 12 und 13,74 (statt ), Dachform Walmdach (statt Satteldach), Dacheindeckung helles rot (statt dunkle Farbe), Traufhöhe Staffelgeschoss 5,90 m (statt 3,50 m), teilweise Überschreitung der südlichen Baugrenze mit dem Wohnhaus (um ca. 1,00 m auf eine Länge von ca. 11,00 m) Überschreitung der nördlichen Baugrenze mit der Garage um ca. 1,00 m. Nach Ansicht der Verwaltung können die Befreiungen erteilt werden, da diesbezüglich im Baugebiet bereits befreit wurde, die Befreiungen im Zuge des Bauvorbescheids erteilt wurden und das Landratsamt im Bauvorbescheid die Befreiungen in Aussicht gestellt hat. 6.2 Beschlussvorschlag: Der Bauausschuss stimmt dem vorliegenden Bauvorhaben und den erforderlichen Befreiungen zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. 7. Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage auf dem Grundstück Lerchenweg 7.1 Sachdarstellung Auf dem Baugrundstück soll ein unterkellertes Wohngebäude mit Einliegerwohnung und Außenmaßen von ca. 11,49 m x ca. 9,61 m entstehen.

8 Das Gebäude erhält ein Satteldach mit 25 Dachneigung. Die Traufhöhe ist mit ca. 8,18 m vermasst. Die Firsthöhe wird mit ca. 10,11 m angegeben. Westlich des Wohngebäudes wird eine Flachdach-Doppelgarage mit Außenmaßen von ca. 6,99 m x ca. 5,99 m errichtet. Die Garage hat eine Wandhöhe von ca. 2,60 m. Für das Baugrundstück gibt es keinen Bebauungsplan. Die Zulässigkeit der Bebauung beurteilt sich deshalb nach 34 BauGB, d. h. das Bauvorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung einfügen. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks ist als Dorfgebiet zu qualifizieren. Gemäß 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sind im Dorfgebiet unter anderem Wohngebäude zugelassen. 7.2 Beschlussvorschlag Der Bauausschuss stimmt dem vorliegenden Bauvorhaben zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. 8. Erweiterung der Dachgaube/Querbau auf dem Grundstück Schubertweg 8.1 Sachdarstellung Das Baugrundstück ist mit einem Einfamilienhaus mit Garage bebaut. Das Satteldach des Wohnhauses hat eine Neigung von ca. 30. Auf der Westseite des Wohngebäudes befindet sich ein Querbau mit einem Schleppdach. Dieser Querbau mit einer Länge von ca. 6,40 m soll um ca. 2,00 m verlängert werden. Durch die Verlängerung des Querbaus entsteht im Dachgeschoss kein zweites Vollgeschoss. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Lindensteig Abschnitt II. Es ist WA festgesetzt. Es sind folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans notwendig: Überschreitung der Traufhöhe durch den Querbau um ca. 2,00 m (5,50 m statt 2,50 m)

9 Unterschreitung der zulässigen Dachneigung für Dachaufbauten (30 statt 35 ) Unterschreitung des Abstands des Dachaufbaus zur Stirnseite (Giebelseite) um ca. 0,40 m (1,10 m anstatt 1,50 m) Überschreitung der max. Länge des Dachaufbaus um ca. 5,10 m (ca. 8,40 m anstatt 3,00 m) Überschreitung der Gesamtlänge des Dachaufbaus um ca. 3,10 m (Gebäudelänge Westseite ca. 11,00 m, somit ½ Gebäudelänge = ca. 5,50 m zulässig, Gesamtlänge Dachaufbau ca. 8,40 m) Städtebaulich bestehen keine Bedenken, da diesbezüglich im Baugebiet schon mehrfach befreit wurde. 8.2 Beschlussvorschlag: Der Bauausschuss stimmt dem vorliegenden Bauvorhaben und den erforderlichen Befreiungen zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. 9. Neubau von 12 Parkplätzen auf dem Grundstück Weite Straße 9.1 Sachdarstellung Auf dem Baugrundstück sollen 12 Parkplätze in bituminöser Bauweise errichtet werden. Die Zufahrt zu den Parkplätze erfolgt direkt von der Weite Straße aus. Eine Verbindung mit dem Parkplatz westlich des Rathauses ist aus topografischen Gründen nicht möglich. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Baulinienplans vom Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach 30 i. V. m 34 BauGB. Das bedeutet, dass das Vorhaben dem Baulinienplan nicht widersprechen darf und sich in die Umgebungsbebauung einfügen muss. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks ist als Mischgebiet gemäß 6 BauNVO zu qualifizieren. Gemäß 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze in allen Baugebieten zulässig. Da die Parkplätze bezüglich des Fahrbahnaufbaus analog den bestehenden Parkplätzen in der Weite Straße errichtet werden, bestehen aus städtebaulichen Gründen keine Bedenken. 9.2 Beschlussvorschlag Der Bauausschuss stimmt dem Bauvorhaben zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

10 10. Errichtung einer Doppelgarage beim bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Mozartweg 10.1 Sachdarstellung Der Bauausschuss hat sich in seiner Sitzung am mit der Bauvoranfrage befasst und das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben und den erforderlichen Befreiungen erteilt. Auf BU-Nr. 074/2011 wird verwiesen. Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis hat die für das Bauvorhaben erforderlichen Befreiungen im Bauvorbescheid in Aussicht gestellt. Auf dem Baugrundstück soll eine Doppelgarage mit Außenmaßen von 6,00 m x 6,00 m in massiver Bauweise entstehen. Das Gebäude erhält ein Satteldach mit 20 Dachneigung. Die Wandhöhe ist mit 2,78 m angegeben. Die Firsthöhe ist mit 3,80 m vermasst. Die Garage auf der Südseite des Grundstücks ist 1,00 m von der Hinterkante des Gehwegs des Mozartwegs entfernt. Die Zufahrt zur Garage erfolgt nicht direkt vom Mozartweg, sondern von der bestehenden Hofeinfahrt auf der Westseite des Baugrundstücks aus. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Lindensteig Abschnitt I. Es ist allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind erforderlich: Überschreitung der Baugrenze bzw. des festgelegten Garagenstandortes, keine Verbindung zwischen Garage und Wohnhaus, Dachform Satteldach (bei Garagen im Garagenbauraum mit Flachdach, bei an das Wohngebäude angebauten oder in das Dach des Wohnhauses integrierten Garagen ein Satteldach), Dachneigung 20 (statt ). Durch die beantragten Befreiungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Bisher wurden keine Befreiungen bezüglich Satteldächern auf freistehenden Garagen im Baugebiet erteilt.

11 10.2 Beschlussvorschlag Der Bauausschuss stimmt dem vorliegenden Bauvorhaben und den erforderlichen Befreiungen zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. 11. Antrag auf Auffüllung von Bodenmaterial zur Bewirtschaftungserleichterung auf den Grundstücken Bloße Eichhalde 11.1 Sachdarstellung Zwischen der Biogasanlage auf dem Grundstück Flst. Nr und der Straße Im Sonnenwinkel bzw. der Feldstetter Straße gegenüber des Schwimmbads soll im bestehenden Schotterweg eine Wasser- bzw. eine Fernwärmeleitung verlegt werden. Der Aushub, der bei dieser Baumaßnahme anfällt, soll als Auffüllmaterial auf die Grundstücke Flst. Nr und 4824 aufgebracht werden, damit diese Grundstücke besser bewirtschaftet werden können. Der bestehende Damm mit einer Höhe von ca. 2,50 m bis 3,00 m wird verlängert. Das Auffüllmaterial hat einem Volumen von 2.930,00 m³ und soll auf einer Fläche von 3.920,00 m² aufgebracht werden. Der vorhandene Oberboden wird vor der Auffüllung abgetragen und anschließend auf die verfüllte Fläche aufgetragen. Die Genehmigungsfähigkeit der Auffüllung richtet sich nach 24 Naturschutzgesetz in Verbindung mit den 49 und 50 LBO. Gemäß 24 Abs. 1 Nr. 2 Naturschutzgesetz sind Auffüllungen von Bodenvertiefungen naturschutzrechtlich genehmigungspflichtig mit Ausnahme der in 50 LBO genannten Vorhaben. Laut Nr. 11 e des Anhangs zu 50 LBO sind Aufschüttungen im Außenbereich ab einer Größe von 500,00 m² baugenehmigungspflichtig. Da es sich bei der Auffüllung um ein Volumen von 2.930,00 m³ handelt, ist die Auffüllung genehmigungspflichtig. Die zur Auffüllung vorgesehenen Grundstücke liegen im Landschaftsschutzgebiet Laichingen. Eine mögliche Beeinträchtigung wird im weiteren Verfahren vom Landratsamt Alb-Donau-Kreis Naturschutz- geprüft. Nach Ansicht der Verwaltung bestehen keine städtebaulichen Bedenken gegen die geplante Gelände-Auffüllung, da das Auffüllmaterial aus der unmittelbaren Umgebung stammt und sich die Modellierung sowie die Bewirtschaftung der betroffenen Grundstücke verbessert.

12 11.2 Beschlussvorschlag Der Bauausschuss stimmt dem vorliegenden Vorhaben zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. D. Bauvoranfragen 12. Energetische Sanierung und Aufbau von 2 Dachgauben auf dem Grundstück Henzenbuch 12.1 Sachdarstellung Das Baugrundstück ist mit Einfamilienhaus mit einem versetzten, flach geneigten Satteldach bebaut. Auf der Ost und Westseite des Gebäudes soll je eine Dachgaube errichtet werden. Die Dachgauben sollen als Flachdach-Gauben ausgeführt werden, da das Bestandsgebäude eine geringe Dachneigung aufweist. Das Dachgeschoss ist auch nach dem Aufbau der Flachdachgauben kein Vollgeschoss. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Bleichberg I mit 1. und 2. Änderung. Es ist WR festgesetzt. Folgende Fragestellungen sollen mit dem Bauvorbescheid geklärt werden: 1. Ist der Aufbau von zwei Dachgauben gemäß den beiliegenden Planunterlagen möglich? 2. Können die Gauben mit Flachdach ausgeführt werden (Aufgrund der geringen Dachneigung des Bestandsdachs sind Schleppgauben nicht möglich.) zu 1.) Laut Ziffer 2.5 des Bebauungsplans sind Dachaufbauten nur bei Satteldächern ab einer Neigung von 45 zugelassen. Die Ostseite des Satteldachs hat eine Neigung von ca. 17. Die Westseite des Satteldachs hat eine Neigung von ca. 30. Somit ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans notwendig. zu 2.) Der Bebauungsplan enthält keine Regelung, wie die Dachaufbauten gestaltet sein müssen. Nach Ansicht der Verwaltung kann die Befreiung bezüglich der Zulassung der Dachgauben erteilt werden, da der Gemeinderat in seiner Sitzung am beschlossen hat, den Bebauungsplan Bleichberg I mit 1. und 2. Änderung aufzuheben.

13 12.2 Beschlussvorschlag Der Bauausschuss stimmt der vorliegenden Bauvoranfrage und den erforderlichen Befreiungen zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. Laichingen, den gefertigt: gefertigt: Gesehen Kast Sachbearbeiterin Hascher Amtsleiter Werner Bürgermeister

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