Sehr geehrter Herr Umiker Das Gesundheitsgesetz vom (GesG, BSG ) und die Gesundheitsverordnung vom (GesV, BSG 811.
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- Christa Brit Kurzmann
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1 Sehr geehrter Herr Umiker Das Gesundheitsgesetz vom (GesG, BSG ) und die Gesundheitsverordnung vom (GesV, BSG ) regeln im Kanton Bern die bewilligungspflichtigen Medizinal- und Gesundheitsberufe. Wer im Kanton Bern eine Tätigkeit des Gesundheitswesens ausübt, für die aus Gründen der Qualitätssicherung für den Gesundheitsschutz erhöhte Anforderungen gestellt werden müssen, benötigt eine Berufsausübungsbewilligung des Kantonsarztamts der Gesundheits- und Fürsorgedirektion. In Artikel 2 der GesV werden die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten aufgezählt. Bei Ihrer Tätigkeit im Bereich der Bioenergie, so wie Sie diese in Ihrer erklären, handelt es sich nicht um eine bewilligungspflichtige Tätigkeit des Gesundheitswesens im Sinne von Artikel 2 der Gesundheitsverordnung vom 24. Oktober 2001 (GesV, BSG ). Diese Tätigkeit darf im Kanton Bern ohne Bewilligung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion ausgeübt werden. Nach Artikel 19 des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG, BSG können Tätigkeiten des Gesundheitswesens, die nicht bewilligungspflichtig sind, grundsätzlich frei ausgeübt werden, allerdings dürfen keine diagnostische oder behandelnde Tätigkeiten vorgenommen werden, welche die Kenntnisse einer Fachperson voraussetzen, d.h. es dürfen durch Sie keine Krankheiten, Verletzungen und andere Störungen der körperlichen und seelischen Gesundheit festgestellt, behandelt oder Therapien zur Heilung oder Linderung akuter oder chronischer Beschwerden vorgenommen werden keine ansteckenden Krankheiten nach Epidemiengesetzgebung behandelt werden; keine Heilanpreisungen gemacht werden; keine irreführende oder unwahre Werbung betrieben und keine Titel und 1
2 Berufsbezeichnungen verwendet werden, die zu Täuschung über Ihre Ausbildung Anlass geben könnte. Wir danken für Ihre Kenntnisnahme und verbleiben mit freundlichen Grüssen. GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTION (Mo. 15. März 2010/UB) DES KANTONS BERN Sehr geehrter Herr Umiker Zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen das Folgende mit: Esoterik- und Handauflegerbereich, wissenschaftlich getesteter Heiler, sind bei uns nicht geregelte Berufe im Gesundheitswesen Die Tätigkeiten fallen nicht unter die in Artikel 19 des kantonalen Gesundheitsgesetzes umschriebenen Tätigkeiten, da keine gesundheitsgefährdenden Gelenksmanipulationen ausgeführt werden. Somit ist die oben erwähnte, bewilligungsfreie Tätigkeit gemäss Artikel 26 (Bewilligungsfreie Tätigkeit)t, die lediglich die Meldepflicht vorsieht. Wir hoffen, Ihnen damit zu dienen und grüssen Sie freundlich. Amt für Gesundheit / Kanton Uri (Di ) 1 Sehr geehrter Umiker Wir verweisen auf die Verordnung über Berufe und Einrichtungen in der Beilage. Die im Anhang zur Verordnung aufgeführten Gesundheitsberufe unterstehen der Bewilligungspflicht. Alle nicht erwähnten gesundheitsberuflichen und anverwandten Tätigkeiten unterstehen nicht der Bewilligungspflicht. Tätigkeiten, die bewilligungspflichtigen Berufen vorbehalten sind, dürfen von Personen, die eine nicht bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben nicht ausgeführt werden. Bewilligungspflichtige Berufe sind: Arzt, Apotheker, Augenoptiker, Chiropraktor, Dentalhygieniker, Drogist, Ergotherapeut, Ernährungsberater, Fachperson für Hörhilfe, Hebamme, Heilpraktiker, Logopäde, Medizinischer Masseur, Orthopädist, Orthoptist, Osteopath, Pflegefachmann, 2
3 Physiotherapeut, Podologe, Psychotherapeut, Psychologe, Tierarzt, Zahnarzt (alle Berufe gelten auch in der weiblichen Form!) UB. Geistheilung ist nicht bewilligungpflichtig / UB. Wir bitten um Kenntnisnahme. (Mi. 17. März 2010) Freundliche Grüsse Kanton Glarus - Finanzen und Gesundheit Zürich, 17. März 2010 Ihre Anfrage betreffend einer selbstständigen Tätigkeit als Bioenergie- Therapeut im Kanton Zürich Sehr geehrter Herr Umiker Wir beziehen uns auf Ihre Anfrage vom 16. März 2010 in oben genannter Angelegenheit. Gerne erläutern wir Ihnen nachfolgend die Rechtslage im Kanton Zürich. Am 1. Juli 2008 ist das neue Gesundheitsgesetz des Kantons Zürich vom 2. April 2007 (GesG) in Kraft getreten (zu finden auf Eine wichtige damit eingeführte Neuerung betrifft die Liberalisierung der Zulassung zur selbstständigen Berufsausübung im Bereich der Alternativ- und Komplementärmedizin. Gemäss 3 Abs. 1 GesG benötigt (nur) noch eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion, wer fachlich eigenverantwortlich sowie berufsmässig oder im Einzelfall gegen Entgelt a. Krankheiten, Verletzungen, sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schwangerschaften nach den Erkenntnissen der anerkannten Wissenschaften oder im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung feststellt oder behandelt (Anmerkung: dies bezieht sich auf die Schulmedizin), 3
4 b. sich in einem Beruf betätigt, den die Krankenversicherungsgesetzgebung zur Gruppe der Leistungserbringer zählt (Anmerkung: bezieht sich nur auf die obligatorische Grundversicherung) c. übertragbare, die Allgemeinheit gefährdende Krankheiten feststellt oder behandelt, d. Verrichtungen zur Veränderung der Empfängnis- und Zeugungsfähigkeit vornimmt, e. instrumentale Eingriffe in den Körperöffnungen oder körperverletzend unter der Haut vornimmt: 1. an Kranken, Verletzten, gesundheitlich anderweitig Beeinträchtigten oder Schwangeren, 2. im Rahmen der Gesundheitsförderung oder Prävention, f. Arzneimittel und Medizinalprodukte in Verkehr bringt, deren Abgabe nach Bundesrecht bewilligungspflichtig ist, g. unter einem eidgenössisch anerkannten Diplom der Komplementärmedizin tätig wird. Gemäss diesen Ausführungen ist die selbstständige Tätigkeit im Bereich der Alternativ- und Komplementärmedizin unter dem neuen Gesundheitsgesetz im Kanton Zürich nunmehr bewilligungsfrei möglich, sofern sie nicht unter eine der oben angeführten Bestimmungen ( 3 Abs. 1 lit. a bis g GesG) fällt. Da Akupunktur (unter Einsatz von Nadeln) beispielsweise unter lit. e subsumiert wird, braucht es für Behandlungen der Akupunktur eine Berufsausübungsbewilligung. Behandlungen der (klassischen) Homöopathie 4
5 indessen sowie die Tätigkeit als Naturheilpraktiker fallen grundsätzlich in den bewilligungsfreien Tätigkeitsbereich. Gleiches gilt bezüglich Heilversuchen mit äusserlichen, ungefährlichen Methoden wie Handauflegen und somit nach unserem Kenntnistand auch für einen Bioenergie-Therapeuten. Wir machen Sie jedoch auf 16 des neuen Gesundheitsgesetzes aufmerksam. Gemäss diesem muss die Bekanntmachung der Berufstätigkeit und Werbung sachlich sein und darf zu keiner Täuschung Anlass geben. Diese Bestimmung gilt auch für die nach dem neuen Gesundheitsgesetz bewilligungsfreien Heiltätigkeiten. Als täuschend dürfte unseres Erachtens auch die Verwendung des Titels wissenschaftlich geprüfter Heiler qualifiziert werden, weil eine Verwechslung mit einer schulmedizinischen Ausbildung nahe liegt. Schliesslich ist auch 19 des neuen Gesundheitsgesetzes von Bedeutung. Dieser sieht ein Verbot der Heiltätigkeit durch die Gesundheitsdirektion vor, sofern im Bereich von bewilligungsfreien Heiltätigkeiten eine allgemeine Gesundheitsgefährdung entsteht. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen zu dienen. Freundliche Grüsse Kantonsärztlicher Dienst Sehr geehrter Herr Umiker Die Bioenergie-Therapie ist keine alternative Tätigkeit gemäss Art. 29a des Gesundheitsgesetz des Kt. Graubünden (GG, BR ). Infolge dessen ist die Bioenergie-Therapie nicht bewilligungspflichtig. Personen, die bewilligungsfreie Tätigkeiten ausüben, haben die Einschränkungen gemäss Art. 32 des GG zu beachten. 5
6 Es ist untersagt: a) Blutentnahmen und Injektionen vorzunehmen oder anderweitige Praktiken anzuwenden, die Körperverletzungen und Blutungen zur Folge haben; b) Substanzen und physikalische Mittel anzuwenden, die offenkundig die Gesundheit gefährden; c) schulmedizinische Behandlungen sowie chirurgische und geburtshilfliche Verrichtungen vorzunehmen; d) übertragbare Krankheiten, einschliesslich Geschlechtskrankheiten, zu behandeln oder die Ausbreitung dieser Krankheiten zu begünstigen; e) Manipulationen an der Wirbelsäule vorzunehmen; f) Heilmittel der Abgabekategorien A bis C bei Personen anzuwenden, die bei ihnen in Behandlung stehen; g) Heilmittel der Abgabekategorien A bis D abzugeben; h) Heilmittel der Abgabekategorien A bis C zu empfehlen; i) Rezepte auszustellen; k) amtliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen auszustellen. Sie sind verpflichtet, einen Arzt beizuziehen, wenn der Zustand der zu behandelnden Person ärztliche Abklärung oder Behandlung erfordert. Das Amt kann bei einem Verstoss gegen Absatz 1 oder 2 oder bei schwerwiegenden fachlichen Verfehlungen zum Schutze der öffentlichen Gesundheit gegenüber Personen, die eine nach diesem Gesetz bewilligungsfreie Tätigkeit ausüben, ein Berufsausübungsverbot aussprechen. Wir bitten Sie um Kenntnisnahme. Gesundheitsamt des Kantons Graubünden Freundliche Grüsse (Do. 18. März 2010) 6
Graubünden. Quellen. Unterlagen. Graubünden: Quellen / Unterlagen
Graubünden: Quellen / Unterlagen Graubünden Quellen GesG Gesetz über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden (Gesundheitsgesetz), vom 1. Januar 1985, Stand am 1. Januar 2011, abrufbar unter : http://www.lexfind.ch/dta/23615/de/.
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Zürich: Quellen / Unterlagen Zürich Quellen GesG Gesundheitsgesetz, vom 2. April 2007, Stand am 1. Januar 2011, http://www.lexfind.ch/dta/16918/2/810.1_2.4.07_71.pdf. numedbv Verordnung über die nichtuniversitären
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