Allgemeine Geschäftsbedingungen Grundlagen der Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und Bank

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen Grundlagen der Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und Bank Inhaltsverzeichnis Allgemeines Nr. 1 Grundlagen der Geschäftsbeziehung Nr. 2 Änderungen der Geschäftsbedingungen und von Zahlungsdiensterahmenverträgen Nr. 3 Bankauskünfte Nr. 4 Vertretungs- und Verfügungsbefugnisse Nr. 5 Legitimationsurkunden Nr. 6 Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Außergerichtliche Streitbeilegung Kontokorrentkonten und andere Geschäfte Nr. 7 Kontokorrent, Rechnungsabschluss Nr. 8 Korrektur fehlerhafter Gutschriften Nr. 9 Gutschriften und Einlösung von Einzugspapieren Nr. 10 Auftragsbestätigung vor Ausführung Nr. 11 Aufrechnung und Verrechnung Nr. 12 Konten in ausländischer Währung Nr. 13 Leistungsbefreiung bei Geschäften in ausländischer Währung Nr. 14 Geldeingang in ausländischer Währung Nr. 15 Wechselkurs Nr. 16 Einlagengeschäft Entgelte und Aufwendungen Nr. 17 Zinsen und Entgelte Nr. 18 Ersatz von Aufwendungen Pflichten und Haftung von Bank und Kunde Nr. 19 Haftung der Bank Nr. 20 Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden AGB-Pfandrecht, Nachsicherung, Sicherheitenfreigabe Nr. 21 Pfandrecht, Sicherungsabtretung Nr. 22 Nachsicherung und Freigabe Einzugspapiere Nr. 23 Inkasso im Einzugsgeschäft Nr. 24 Vorlegungsfrist, Eilmittel Nr. 25 Sicherungsrechte im Einzugsgeschäft Auflösung der Geschäftsbeziehung Nr. 26 Kündigungsrecht Nr. 27 Weitergeltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 28 Schutz der Einlagen Allgemeines Nr. 1 Grundlagen der Geschäftsbeziehung 1 Geschäftsbeziehung als Vertrauensverhältnis Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der Bank ist durch die Besonderheiten des Bankgeschäfts und ein besonderes Vertrauensverhältnis geprägt. Der Kunde kann sich darauf verlassen, dass die Bank seine Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführt und das Bankgeheimnis wahrt. 2 Allgemeine und besondere Geschäftsbedingungen Für die Geschäftsbeziehung gelten ergänzend zu den einzelvertraglichen Vereinbarungen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Für einzelne Geschäftszweige gelten ergänzend oder abweichend besondere Bedingungen, z. B. für die Bereiche des Zahlungsverkehrs und der Wertpapiergeschäfte; diese werden beim Vertragsschluss (etwa bei der Kontoeröffnung) oder bei Erteilung von Aufträgen mit dem Kunden vereinbart. Nr. 2 Änderungen der Geschäftsbedingungen und von Zahlungsdiensterahmenverträgen 1 Angebot der Bank Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der besonderen Bedingungen oder von Zahlungsdienste rahmenverträgen sowie die Einführung zusätzlicher Bedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Form angeboten. 2 Zustimmung zu Änderung Die Zustimmung des Kunden zum Angebot der Bank gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Die Bank wird dann die geänderte Fassung der Allgemeinen Geschäfts bedingungen, die geänderten besonderen Bedingungen, den geänderten Zahlungsdiensterahmenvertrag bzw. die zusätzlich eingeführten Bedingungen der weiteren Geschäftsbeziehung zugrunde legen. 3 Sonderkündigungsrecht bei Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten oder von Zahlungsdiensterahmen verträgen Werden dem Kunden Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten (z. B. Überweisungsbedingungen) oder von Zahlungsdiensterahmenverträgen angeboten, kann er den von den Änderungen betroffenen Zahlungsdienste rahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. 4 Abweichende Vereinbarungen Das Änderungsverfahren gemäß Absatz 1 und Absatz 2 findet keine Anwendung, soweit abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Satz 1 gilt nicht für Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten oder von Zahlungsdiensterahmenverträgen. Nr. 3 Bankauskünfte 1 Inhalt von Bankauskünften Bankauskünfte sind allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse von Kunden, deren Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit. Betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Bank anvertraute Vermögenswerte sowie Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht. 2 Voraussetzungen für die Auskunftserteilung Die Bank darf Bankauskünfte über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute erteilen, sofern sich die Anfrage auf deren geschäftliche Tätigkeit bezieht und der Bank keine anders lautende Weisung des Kunden vorliegt. In allen anderen Fällen darf die Bank Bankauskünfte nur erteilen, wenn der Kunde dem allgemein oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. Bankauskünfte erhalten nur eigene Kunden sowie andere Kreditinstitute für deren eigene Zwecke und die ihrer Kunden; sie werden nur erteilt, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft darlegt. 3 Schriftliche Bestätigung Bei mündlichen Auskünften über Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit behält sich die Bank eine unverzügliche schriftliche Bestätigung vor, deren Inhalt von diesem Zeitpunkt an maßgeblich ist. Nr. 4 Vertretungs- und Verfügungsbefugnisse 1 Bekanntgabe Der Bank bekannt gegebene Vertretungs- oder Verfügungsbefugnisse gelten, bis ihr eine Mitteilung über das Erlöschen oder eine Änderung in Textform oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationsweg vereinbart wurde (z. B. Onlinebanking), auf diesem Wege zugeht, es sei denn, diese Umstände sind der Bank bekannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt. Dies gilt auch, wenn die Befugnisse in einem öffentlichen Register eingetragen sind und eine Änderung veröffentlicht ist. 2 Mangel in der Geschäftsfähigkeit des Vertreters Der Kunde trägt den Schaden, der daraus entstehen sollte, dass die Bank von einem eintretenden Mangel in der Geschäftsfähigkeit seines Vertreters unverschuldet keine Kenntnis erlangt. Nr. 5 Legitimationsurkunden 1 Erbnachweise Nach dem Tode des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung nachzuweisen. 2 Leistungsbefugnis der Bank Werden der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank die Unrichtigkeit oder Unwirksamkeit dieser Urkunden bekannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist. 3 Sonstige ausländische Urkunden Werden der Bank ausländische Urkunden als Ausweis der Person oder zum Nachweis einer Berechtigung vorgelegt, so wird sie prüfen, ob die Urkunden zum Nachweis geeignet sind. Sie haftet jedoch für deren Eignung, Wirksamkeit und Vollständigkeit sowie für deren richtige Übersetzung und Auslegung nur bei Fahrlässigkeit oder wenn die Urkunde insgesamt gefälscht ist. Im vorstehenden Rahmen kann die Bank die in den Urkunden als Berechtigte bezeichneten Personen als berechtigt ansehen, insbesondere sie verfügen lassen und mit befreiender Wirkung an sie leisten. Nr. 6 Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Außergerichtliche Streitbeilegung 1 Deutsches Recht Auf die Geschäftsbeziehung findet deutsches Recht Anwendung, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. 2 Erfüllungsort Erfüllungsort für die Bank und den Kunden ist der Sitz der Bank. 3 Gerichtsstand Ist der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann die Bank an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. 4 Außergerichtliche Streitbeilegung Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht für Kunden die Möglichkeit, den Ombudsmann der öffentlichen Banken anzurufen. Näheres regelt die Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe (beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V. erhältlich). Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V., Postfach , Berlin, oder an ombudsmann@voeb-kbs.de zu richten. Die Bank ist verpflichtet, an einem solchen außergerichtlichen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten teilzunehmen. Die Europäische Kommission hat unter eine Europäische Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) errichtet. Verbraucher können die Plattform zur außergerichtlichen Beilegung einer Streitigkeit aus Online-Verträgen (z. B. DKB-Cash) mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen. Kontokorrentkonten und andere Geschäfte Nr. 7 Kontokorrent, Rechnungsabschluss 1 Kontokorrent Die Bank führt ein Konto zur Abwicklung des laufenden Geschäfts- und Zahlungsverkehrs (Girokonto) als Kontokorrent im Sinne des 355 des Handelsgesetzbuches (Konto in laufender Rechnung). 2 Rechnungsabschluss Soweit nichts anderes vereinbart ist, erteilt die Bank jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses einer der Vertragsparteien wird der Rechnungsabschluss auch zu sonstigen Terminen erteilt. 3 Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse müssen der Bank in Textform oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationsweg vereinbart wurde (z. B. Onlinebanking), auf diesem Wege zugehen. Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse unverzüglich zu erheben (Nr. 20 Absatz 1 Buchst. g), gelten diese als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Die Bank wird den Kunden bei Erteilung des Rechnungsabschlusses auf diese Folgen hinweisen. Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit heraus, so können sowohl der Kunde als auch die Bank eine Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Ansprüche verlangen. 1 1 von DKB AG AGB von 3 Stand: 1. Februar 2017

2 Nr. 8 Korrektur fehlerhafter Gutschriften 1 Stornobuchung vor Rechnungsabschluss Gutschriften, die ohne einen verpflichtenden Auftrag gebucht werden (z. B. wegen Irrtums, Schreibfehlers), darf die Bank bis zum nächsten Rechnungsabschluss durch einfache Buchung rückgängig machen (Stornobuchung), soweit ihr ein Rückforderungsanspruch gegen den Kunden zusteht. 2 Korrekturbuchung nach Rechnungsabschluss Den Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 kann die Bank auch noch nach Rechnungsabschluss durch Korrekturbuchung geltend machen, wenn sie die fehlerhafte Gutschrift nicht mehr rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt festgestellt hat. Bei Widerspruch des Kunden wird die Bank die Korrekturbuchung rückgängig und ihren Anspruch anderweitig geltend machen. 3 Kennzeichnung Storno- und Korrekturbuchungen werden im Kontoauszug gekennzeichnet. Nr. 9 Gutschriften und Einlösung von Einzugs papieren 1 Gutschriften Eingang vorbehalten Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks, Lastschriften oder anderen Einzugspapieren schon vor ihrer Einlösung gut, so geschieht dies unter dem Vorbehalt der Einlösung und des Einganges des Gegenwertes (E.v.-Gutschrift). Das gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften oder ande ren Einzugspapiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder geht der Bank der Gegenwert aus einem anderen Einzugspapier nicht zu, so macht sie die Gutschrift gemäß Nr. 23 Absatz 2 dieser AGB rückgängig, und zwar auch nach einem zwischenzeitlich erfolgten Rechnungsabschluss. 2 Einlösung Schecks und andere Einzugspapiere sind erst eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht bis zum Ablauf des übernächsten Bankarbeitstages 1 rückgängig gemacht wird. Sie sind auch eingelöst, wenn die Bank ihren Einlösungswillen schon vorher Dritten gegenüber erkennbar bekundet hat (z. B. durch Bezahltmeldung). Für Lastschriften gelten die Einlösungsregeln in den hierfür vereinbarten besonderen Bedingungen. Über die Abrechnungsstelle der Bundesbank eingezogene Schecks sind eingelöst, wenn sie nach deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr zurückgegeben werden können. Barschecks sind mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst. Nr. 10 Auftragsbestätigung vor Ausführung Bei telefonischen oder auf anderen technischen Wegen erteilten sowie bei nicht unterschriebenen Aufträgen behält sich die Bank die unverzügliche Einholung einer Bestätigung vor Auftragsausführung vor. Nr. 11 Aufrechnung und Verrechnung 1 Aufrechnung durch den Kunden Der Kunde darf Forderungen gegen die Bank nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 2 Verrechnung durch die Bank Die Bank darf bestimmen, auf welche von mehreren fälligen Forderungen Zahlungseingänge, die zur Begleichung sämtlicher Forderungen nicht ausreichen, zu verrechnen sind. Dies gilt nicht, soweit der Kunde anderes bestimmt hat oder eine andere Verrechnung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Nr. 12 Konten in ausländischer Währung Konten in ausländischer Währung dienen ausschließlich zur bargeldlosen Abwicklung von Zahlungen an den Kunden und von Verfügungen des Kunden in ausländischer Währung. Nr. 13 Leistungsbefreiung bei Geschäften in aus ländischer Währung Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zulasten eines Guthabens in ausländischer Währung oder zur Erfüllung einer Verbindlichkeit in ausländischer Währung ist in dem Umfang und solange ausgesetzt, wie die Bank in der Währung, auf die das Guthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist die Bank auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zulasten eines Guthabens in ausländischer Währung ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn die Bank diese vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Bank, fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Nr. 14 Geldeingang in ausländischer Währung Geldbeträge in ausländischer Währung darf die Bank mangels ausdrücklicher gegenteiliger Weisung des Kunden in Euro gutschreiben, sofern sie nicht für den Kunden ein Konto in der betreffenden Währung führt. Nr. 15 Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Geschäften in ausländischer Währung ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag. Nr. 16 Einlagengeschäft Mangels abweichender Vereinbarungen sind Einlagen ohne Kündigung fällig (täglich fällige Gelder). Die jeweils gültigen Zinssätze für täglich fällige Gelder werden durch den Preisaushang oder im Preis- und Leistungsverzeichnis bekannt gemacht. Für die Zinsberechnung bei Einlagen wird jeder Monat zu 30 Tagen gerechnet. Entgelte und Aufwendungen Nr. 17 Zinsen und Entgelte 1 Zinsen und Entgelte im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem Preisaushang und ergänzend aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Wenn ein Verbraucher einen dort aufgeführten Kredit oder eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte. 2 Zinsen und Entgelte außerhalb des Geschäftsverkehrs mit Verbrauchern Außerhalb des Geschäftsverkehrs mit Verbrauchern bestimmen sich die Zinsen und Entgelte für in Anspruch genommene Kredite und Leistungen nach der getroffenen Vereinbarung, ergänzend nach dem Preisund Leistungsverzeichnis in der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme geltenden Fassung. 3 Entgelte für sonstige Leistungen Für Leistungen, die nicht Gegenstand einer Vereinbarung oder im Preisaushang bzw. im Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführt sind und die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann die Bank ein nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen angemessenes Entgelt verlangen. 4 Nicht entgeltpflichtige Tätigkeiten Für Tätigkeiten, zu deren Erbringung die Bank bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse erbringt, wird die Bank kein Entgelt berechnen, es sei denn, es ist gesetzlich zulässig und wird nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen erhoben. 5 Änderung von Zinsen, Kündigungsrecht des Kunden bei Erhöhung Die Änderung der Zinsen bei Krediten mit einem veränderlichen Zinssatz erfolgt aufgrund der jeweiligen Kreditvereinbarungen mit dem Kunden. Die Bank wird dem Kunden Änderungen von Zinsen mitteilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, die davon betroffene Geschäftsbeziehung innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der Kunde, so werden die erhöhten Zinsen für den gekündigten Kreditvertrag nicht zugrunde gelegt. Eine Kündigung des Kunden gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zweier Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt. 6 Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen Änderungen von Entgelten für Hauptleistungen, die vom Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z. B. Depotführung), oder Änderungen von Entgelten im Rahmen von Zahlungsdiensterahmenverträgen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. das Onlinebanking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden die Änderungen angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt. 7 Besonderheiten bei Verbraucherdarlehensverträgen Bei Verbraucherdarlehensverträgen richten sich die Zinsen und Entgelte nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen sowie ergänzend nach den gesetzlichen Vorschriften. 8 Besonderheiten bei Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern Bei Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern richten sich die Entgelte nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und besonderen Bedingungen. Soweit dort keine Regelung getroffen ist, gelten die Absätze 1 und 4 sowie für die Änderung jeglicher Entgelte bei Zahlungsdiensteverträgen (z. B. Girovertrag) Absatz 6. Nr. 18 Ersatz von Aufwendungen Der Ersatz von Aufwendungen der Bank richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Pflichten und Haftung von Bank und Kunde Nr. 19 Haftung der Bank 1 Haftung für Verschulden Die Bank haftet für eigenes Verschulden sowie das Verschulden von Personen, derer sie sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gegenüber dem Kunden bedient, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen, den besonderen Bedingungen oder aus einzelvertraglichen Regelungen etwas Abweichendes ergibt. Haftet die Bank und ist ein Schaden nicht ausschließlich von der Bank verursacht oder verschuldet, so richtet sich die Verpflichtung zum Schadensersatz nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, 254 Bürgerliches Gesetzbuch. 2 Haftung für Dritte Die Bank darf Aufträge bei Fehlen einer gegenteiligen Weisung ganz oder teilweise auf Dritte zur selbstständigen Erledigung übertragen, soweit dies unter Berücksichtigung der Art des Auftrages und der Interessen von Bank und Kunde erforderlich erscheint. In diesen Fällen beschränken sich die Verpflichtung und Haftung der Bank auf die Weiterleitung des Auftrags einschließlich sorgfältiger Auswahl und Unterweisung des Dritten. 3 Haftung bei höherer Gewalt Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch Störung ihres Betriebs (z. B. Bombendrohung, Banküberfall), insbesondere infolge von höherer Gewalt (z. B. von Kriegs- und Na turereignissen) sowie infolge von sonstigen, von ihr nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z. B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) verursacht sind oder die durch Verfügungen von hoher Hand des In- und Auslands eintreten. Nr. 20 Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden 1 Grundsatz Die Bank führt die Aufträge des Kunden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aus. Für den Kunden bestehen seinerseits besondere Mitwirkungs- und sonstige Sorgfaltspflichten, insbesondere folgende Pflichten: a) Mitteilung wesentlicher Angaben und Änderungen Der Bank sind unverzüglich in Textform oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationsweg vereinbart wurde (z. B. Onlinebanking), auf diesem Wege alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen Tatsachen anzuzeigen, insbesondere Änderungen des Namens, der Anschrift, des Personenstandes, der Verfügungsoder Verpflichtungsfähigkeit des Kunden (z. B. Eheschließung, Eingehung einer Lebenspartnerschaft, Änderung des Güterstandes) oder der für ihn zeichnungsberechtigten Personen (z. B. nachträglich eingetretene Geschäftsunfähigkeit eines Vertreters oder Bevollmächtigten) sowie Änderungen des wirtschaftlich Berechtigten oder der der Bank bekannt gegebenen Vertretungs- oder Verfügungsbefugnisse (z. B. Vollmachten, Prokura). Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die Tatsachen in öffentlichen Registern eingetragen und veröffentlicht werden. Die Namen der für den Kunden vertretungs- oder verfügungsbefugten Personen sind der Bank mit eigenhändigen Unterschriftsproben auf den Vordrucken der Bank bekannt zu geben. Darüber hinaus können sich weitergehende gesetzliche Mitteilungspflichten, insbesondere aus dem Geldwäschegesetz ergeben. b) Eindeutige Angaben bei Aufträgen und Weisungen Aufträge und Weisungen jeder Art müssen den Inhalt des Geschäfts zweifelsfrei erkennen lassen. Abänderungen und Bestätigungen müssen als solche gekennzeichnet sein. Bei Zahlungsaufträgen hat der Kunde insbesondere auf richtige, vollständige, unmissverständliche und leserliche Angaben, vor allem der Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN 2 und BIC 3 zu achten. c) Sorgfalt bei besonderer Auftrags-Übermittlung Bei telefonischen oder auf anderen technischen Wegen erteilten Aufträgen oder Weisungen hat der Kunde dafür zu sorgen, dass sich keine Übermittlungsfehler, Missverständnisse, Missbräuche und Irrtümer ergeben. d) e) Ausdrücklicher Hinweis bei besonderer Weisung Besondere Weisungen für die Ausführung von Aufträgen hat der Kunde der Bank gesondert mitzuteilen, bei formularmäßig erteilten Aufträgen außerhalb des Formulars. Dies gilt insbesondere, wenn Zahlungen auf bestimmte Forderungen der Bank verrechnet werden sollen. f) Hinweis auf Fristen und Termine Der Kunde hat entsprechend Buchst. e) besonders darauf hinzuweisen, wenn Aufträge innerhalb bestimmter Fristen oder zu bestimmten Terminen ausgeführt sein sollen oder wenn bei nicht ordnungsgemäßer, insbesondere nicht fristgemäßer Ausführung von Aufträgen außergewöhnliche Schäden drohen. Auf die besondere Hinweispflicht bei knappen Scheckvorlegungsfristen nach Nr. 24 wird verwiesen. g) Unverzügliche Reklamation Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse, Lastschriften, Kontoauszüge, Wertpapieraufstellungen oder sonstige Mitteilungen der Bank sowie Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit von der Bank gelieferter Wertpapiere oder sonstiger Werte müssen unverzüglich erhoben werden. Falls Rechnungsabschlüsse oder Depotaufstellungen dem Kunden nicht zugehen, muss er die Bank unverzüglich benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Anzeigen, Mitteilungen oder Sendungen, deren Eingang der Kunde erwarten oder mit deren Eingang er rechnen muss. 2 2 von DKB AG AGB von 3 Stand: 1. Februar 2017

3 h) Kontrolle von Bestätigungen der Bank Soweit Bestätigungen der Bank von Aufträgen oder Weisungen des Kunden abweichen, hat er dies unverzüglich zu beanstanden. 2 Haftung bei Pflichtverletzungen Schäden und Nachteile aus einer schuldhaften Verletzung von Mitwirkungs- und sonstigen Sorgfaltspflichten gehen zu Lasten des Kunden. Bei schuldhafter Mitverursachung des Schadens durch die Bank richtet sich die Haftung nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, 254 Bürgerliches Gesetzbuch. AGB-Pfandrecht, Nachsicherung, Sicherheitenfreigabe Nr. 21 Pfandrecht, Sicherungsabtretung 1 Umfang Der Kunde räumt hiermit der Bank ein Pfandrecht ein an Werten jeder Art, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder durch Dritte für seine Rechnung in ihren Besitz oder ihre sonstige Verfügungsmacht gelangen. Zu den erfassten Werten zählen sämtliche Sachen und Rechte jeder Art (Beispiele: Waren, Devisen, Wertpapiere einschließlich der Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, Sammeldepotanteile, Bezugsrechte, Schecks, Wechsel, Konnossemente, Lagerund Ladescheine). Erfasst werden auch Ansprüche des Kunden gegen die Bank (z. B. aus Guthaben). Forderungen des Kunden gegen Dritte sind an die Bank abgetreten, wenn über die Forderungen ausgestellte Urkunden im bankmäßigen Geschäftsverkehr in die Verfügungsmacht der Bank gelangen. 2 Ausnahmen Gelangen Gelder oder andere Werte mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung für eine bestimmte Verwendung in die Verfügungsmacht der Bank (z. B. Bareinzahlung zur Einlösung eines Schecks, Wechsels oder Ausführung einer bestimmten Überweisung), so erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Im Ausland verwahrte Wertpapiere unterliegen vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung nicht dem Pfandrecht. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Genussrechte/Genussscheine und für Ansprüche des Kunden aus nachrangigem Haftkapital (z. B. nachrangig haftende Inhaberschuldverschreibung). 3 Gesicherte Ansprüche Das Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche der Bank gegen den Kunden, die sie im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erwirbt. Ansprüche gegen Kunden aus von diesen für Dritte übernommenen Bürgschaften werden erst ab deren Fälligkeit gesichert. 4 Geltendmachung des Pfandrechts Die Bank darf die dem AGB-Pfandrecht unterliegenden Werte nur bei einem berechtigten Sicherungsinteresse zurückhalten. Ein solches besteht insbesondere unter den Voraussetzungen des Nachsicherungsrechts gemäß Nr Verwertung Die Bank ist zur Verwertung dieser Werte berechtigt, wenn der Kunde seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit und trotz Mahnung mit angemessener Nachfrist und einer Androhung der Verwertung entsprechend 1234 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch nicht nachkommt. Unter mehreren Sicherheiten hat die Bank die Wahl. Bei der Auswahl und Verwertung wird die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Die Bank hat das Recht, Verwertungserlöse, die nicht zur Befriedigung sämtlicher Forderungen ausreichen, nach ihrem billigen Ermessen zu verrechnen. Die Bank wird dem Kunden erteilte Gutschriften über Verwertungserlöse so gestalten, dass sie als Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen sind. Nr. 22 Nachsicherung und Freigabe 1 Nachsicherungsrecht Die Bank kann vom Kunden die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten für seine Verbindlichkeiten verlangen, wenn sich aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände, z. B. aufgrund einer Verschlechterung oder drohenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, eines Mithaftenden oder Bürgen oder des Werts bestehender Sicherheiten, eine Veränderung der Risikolage ergibt. Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind. Übersteigt der Nettodarlehensbetrag Euro, besteht der Anspruch auf Bestellung und Verstärkung auch dann, wenn in einem vor dem abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag oder in einem ab dem abgeschlossenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von 491 Absatz 2 BGB keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten erhalten sind. 2 Freigabe-Verpflichtung Die Bank ist auf Verlangen zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet, soweit der realisierbare Wert aller Sicherheiten den Gesamtbetrag aller Forderungen der Bank nicht nur vorübergehend um mehr als 10 v. H. übersteigt. Diese Deckungsgrenze erhöht sich um den jeweils aktuellen Umsatzsteuersatz, soweit die Bank im Verwertungsfall mit der Abführung der Umsatzsteuer aus Verwertungserlösen belastet ist. Die Bank wird bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Einzugspapiere Nr. 23 Inkasso im Einzugsgeschäft 1 Inkasso-Vereinbarung Schecks, Wechsel, Lastschriften oder sonstige Einzugspapiere werden von der Bank nur zum Einzug (Inkasso) hereingenommen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2 Rückbelastung Hat die Bank den Gegenwert von Einzugspapieren schon vor Eingang gutgeschrieben, so kann sie den Gegenwert bei Nichteinlösung der Papiere rückbelasten, und zwar auch nach einem zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss. Das Gleiche gilt, wenn --ihr der Gegenwert nicht zugeht oder --die freie Verfügung über den Gegenwert durch Gesetz oder behördliche Maßnahmen beschränkt ist oder --die Papiere infolge unüberwindlicher Hindernisse nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden können oder --der Einzug mit im Zeitpunkt der Hereinnahme nicht bekannten unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist oder --in dem Land, in dem die Papiere einzulösen sind, ein Moratorium ergangen ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Bank Einzugspapiere auch schon vor Fälligkeit zurückgeben. Die Rückbelastung ist auch zulässig, wenn die Papiere nicht zurückgegeben werden können. Ist dies von der Bank zu vertreten, so trägt sie einen sich hieraus ergebenden Schaden des Kunden. Nr. 24 Vorlegungsfrist, Eilmittel Wenn Schecks, die am Bankplatz der Bank zahlbar sind, nicht spätestens am dritten Geschäftstag, Schecks auf auswärtige Bankplätze nicht spätestens am vierten Geschäftstag vor Ablauf der Vorlegungsfrist (Artikel 29 Scheckgesetz) eingereicht werden bzw. bei Übersendung nicht innerhalb dieser Fristen vor Geschäftsschluss bei der Bank eingehen, so hat der Kunde auf den Ablauf der Vorlegungsfrist und die eventuelle Anwendung von Eilmitteln gesondert hinzuweisen. Nr. 25 Sicherungsrechte im Einzugsgeschäft 1 Sicherungseigentum Mit der Einreichung von Schecks und Wechseln zum Einzug überträgt der Kunde der Bank das Sicherungseigentum an den Papieren für den Fall, dass das Einzugspapier nicht eingelöst wird und der Bank aufgrund von Vorausverfügungen des Kunden im Hinblick auf das Einzugsgeschäft Ansprüche gegen den Kunden zustehen, und zwar bis zum Ausgleich dieser Ansprüche. Mit dem Erwerb des Sicherungseigentums gehen auch die zugrunde liegenden Forderungen auf die Bank über. 2 Sicherungsabtretung Werden andere Papiere zum Einzug eingereicht (z. B. Lastschriften, kaufmännische Handelspapiere), so gehen die zugrunde liegenden Forderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auf die Bank über. Auflösung der Geschäftsbeziehung Nr. 26 Kündigungsrecht 1 Ordentliche Kündigung Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Bank die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Bank, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Bank beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate. 2 Kündigung aus wichtigem Grund Ungeachtet anderweitiger Vereinbarungen können sowohl der Kunde als auch die Bank die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann. Dabei sind die berechtigten Belange des anderen Vertragspartners zu berücksichtigen. Für die Bank ist ein solcher Kündigungsgrund insbesondere gegeben, wenn aufgrund der nachfolgend beispielhaft aufgeführten Umstände die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden oder die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Bank auch unter Verwertung etwaiger Sicherheiten gefährdet wird: a) wenn eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder in der Werthaltigkeit der für ein Darlehen gestellten Sicherheiten eintritt, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungen einstellt oder erklärt, sie einstellen zu wollen, oder wenn von dem Kunden angenommene Wechsel zu Protest gehen; b) wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder zur Verstärkung von Sicherheiten (Nr. 22 Absatz 1) nach Aufforderung durch die Bank nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt; c) wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat; d) wenn gegen den Kunden eine Zwangsvollstreckung eingeleitet wird; e) wenn sich die Vermögensverhältnisse eines Mitverpflichteten oder des persönlich haftenden Gesellschafters wesentlich verschlechtert haben oder erheblich gefährdet sind, sowie bei Tod oder Wechsel des persönlich haftenden Gesellschafters. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn der Kunde die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, er die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die Bank den Fortbestand ihres Leistungsinteresses vertraglich an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat, oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Kündigung rechtfertigen. 3 Kündigung bei Verbraucherdarlehensverträgen Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch zwingende Sonderregelungen für die Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen vorsieht, kann die Bank nur nach Maßgabe dieser Regelungen kündigen. 4 Kündigung von Basiskontoverträgen Soweit das Zahlungskontengesetz für die Kündigung eines Basiskontos Regelungen vorsieht, kann die Bank nur nach der Maßgabe dieser Regelungen kündigen. 5 Rechtsfolgen bei Kündigung Mit der Auflösung der gesamten Geschäftsbeziehung oder einzelner Geschäftszweige werden die auf den betroffenen Konten geschuldeten Beträge sofort fällig. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, die Bank insoweit von allen für ihn oder in seinem Auftrag übernommenen Verpflichtungen zu befreien. Die Bank ist berechtigt, die für den Kunden oder in seinem Auftrag übernommenen Verpflichtungen zu kündigen und sonstige Verpflichtungen, insbesondere solche in fremder Währung, mit Wirkung gegen den Kunden auszugleichen sowie hereingenommene Wechsel und Schecks sofort zurückzubelasten; die wechsel- oder scheckrechtlichen Ansprüche gegen den Kunden und jeden aus dem Papier Verpflichteten auf Zahlung des vollen Betrages der Wechsel oder Schecks mit Nebenforderungen verbleiben der Bank jedoch bis zur Abdeckung eines etwaigen Schuldsaldos. Nr. 27 Weitergeltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Auch nach Auflösung der gesamten Geschäftsbeziehung oder einzelner Geschäftszweige gelten für die Abwicklung und in dem Abwicklungsverhältnis entsprechenden Umfange die Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiter. Nr. 28 Schutz der Einlagen Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e. V. (im Folgenden Einlagensicherungsfonds genannt) und der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (im Folgenden Entschädigungseinrichtung genannt) angeschlossen. Gesichert werden die Einlagen von Nicht-Kre ditinstituten. Hierzu zählen insbesondere Sicht- und Termineinlagen. Nicht geschützt sind Forderungen, über die die Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie z. B. Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate. Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter oder die Entschädigungseinrichtung an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds oder die Entschädigungseinrichtung über. Entsprechendes gilt, wenn der Einlagensicherungsfonds die Zahlungen mangels Weisung eines Kunden auf ein Konto leistet, das zu seinen Gunsten bei einer anderen Bank eröffnet wird. Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einen von ihm Beauftragten oder der Entschädigungseinrichtung alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 1 Bankarbeitstage sind alle Werktage, außer Sonnabende und 24. und 31.Dezember. 3 3 von DKB AG AGB von 3 Stand: 1. Februar 2017

4 Bedingungen für den Überweisungsverkehr DSV So. EHP-Nr Deutscher Sparkassenverlag. Urheberrechtlich geschützt Für die Ausführung von Überweisungsaufträgen von Kunden gelten die folgenden Bedingungen: I Allgemein I.1 Wesentliche Merkmale der Überweisung einschließlich des Dauerauftrags Der Kunde kann die beauftragen, durch eine Überweisung Geldbeträge bargeldlos zugunsten eines Zahlungsempfängers an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu übermitteln. Der Kunde kann die Deutsche Kreditbank AG (nachfolgend DKB AG ) auch beauftragen, jeweils zu einem bestimmten wiederkehrenden Termin einen gleichbleibenden Geldbetrag an das gleiche Konto des Zahlungsempfängers zu überweisen (Dauerauftrag). I.2 Kundenkennungen Für das Verfahren hat der Kunde folgende Kundenkennung des Zahlungsempfängers zu verwenden: Zielgebiet Währung Kundenkennung des Zahlungsempfängers Inland Euro IBAN 1 Grenzüberschreitend innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums 2 Inland oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Euro Andere Währung als Euro Euro oder andere Währung IBAN und bis 31. Januar 2016 BIC 3 IBAN und BIC oder Kontonummer und BIC IBAN und BIC oder Kontonummer und BIC Die für die Ausführung der Überweisung erforderlichen Angaben bestimmen sich nach den Nummern II.1 bzw. III.1. Ist der Kunde Verbraucher und beauftragt er eine Inlandsüberweisung in Euro, kann er bis zum 31. Januar 2016 statt der IBAN des Zahlungsempfängers dessen Kontonummer und die Bankleitzahl des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers angeben, die die DKB AG zum Zweck der Ausführung des Überweisungsauftrags in die entsprechende IBAN des Zahlungsempfängers konvertiert. Ist die Konvertierung nicht möglich, wird der Überweisungsauftrag von der DKB AG nicht ausgeführt. Hierüber unterrichtet sie den Kunden gemäß Nummer I.7. I.3 Erteilung des Überweisungsauftrags und Autorisierung 1) Der Kunde erteilt der DKB AG einen Überweisungsauftrag mittels eines von der DKB AG zugelassenen Vordrucks oder in der mit der DKB AG anderweitig vereinbarten Art und Weise (z. B. per Onlinebanking) mit den erforderlichen Angaben gemäß Nummer II.1 bzw. Nummer III.1. 2) Der Kunde hat auf Leserlichkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu achten. Unleserliche, unvollständige oder fehlerhafte Angaben können zu Verzögerungen und zu Fehlleitungen von Überweisungen führen; daraus können Schäden für den Kunden entstehen. Bei unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaften Angaben kann die DKB AG die Ausführung ablehnen (siehe Nummer I.7). Hält der Kunde bei der Ausführung der Überweisung besondere Eile für nötig, hat er dies der DKB AG gesondert mitzuteilen. Bei formularmäßig erteilten Überweisungen muss dies außerhalb des Formulars erfolgen, falls das Formular selbst keine entsprechende Angabe vorsieht. 3) Der Kunde autorisiert den Überweisungsauftrag durch Unterschrift oder in der anderweitig mit der DKB AG vereinbarten Art und Weise (z. B. PIN/TAN). 4) Auf Verlangen des Kunden teilt die DKB AG vor Ausführung eines einzelnen Überweisungsauftrags die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang sowie die in Rechnung zu stellenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mit. I.4 Zugang des Überweisungsauftrags bei der DKB AG 1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der DKB AG zugeht. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der DKB AG (z. B. mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf Onlinebanking-Server). 2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 2 nicht auf einen Geschäftstag der DKB AG gemäß Preisund Leistungsverzeichnis, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauf folgenden Geschäftstag als zugegangen. 3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der DKB AG oder im Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer II.2.2) erst als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen. I.5 Widerruf des Überweisungsauftrags 1) Nach Zugang des Überweisungsauftrags bei der DKB AG (siehe Nummer I.4 Absätze 1 und 2) kann der Kunde diesen nicht mehr widerrufen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Widerruf durch Erklärung gegenüber der DKB AG möglich. Der Widerruf muss der DKB AG in Textform oder in der mit der DKB AG anderweitig vereinbarten Art und Weise (zum Beispiel per Onlinebanking) zugehen. 2) Haben DKB AG und Kunde einen bestimmten Termin für die Ausführung der Überweisung vereinbart (siehe Nummer II.2.2 Absatz 2), kann der Kunde die Überweisung bzw. den Dauerauftrag (siehe Nummer I.1) bis zum Ende des vor dem vereinbarten Tag liegenden Geschäftstags der DKB AG widerrufen. Der Widerruf muss der DKB AG in Textform oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elek tronische Kommunikationsweg vereinbart wurde (z. B. Onlinebanking), auf diesem Wege zugehen. Die Geschäftstage der DKB AG ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Nach dem recht zeitigen Zugang des Widerrufs eines Dauerauftrags bei der DKB AG werden keine weiteren Überweisungen mehr aufgrund des bisherigen Dauerauftrags ausgeführt. 3) Nach den in Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten kann der Überweisungsauftrag nur widerrufen werden, wenn Kunde und DKB AG dies vereinbart haben. Die Vereinbarung wird wirksam, wenn es der DKB AG gelingt, die Ausführung zu verhindern oder den Überweisungsbetrag zurück zu erlangen. Für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs durch den Kunden berechnet die DKB AG das im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene Entgelt. I.6 Ausführung des Überweisungsauftrags 1) Die DKB AG führt den Überweisungsauftrag des Kunden aus, wenn die zur Ausführung erforderlichen Angaben (siehe Nummer II.1 und III.1) in der vereinbarten Art und Weise (siehe Nummer I.3 Absatz 1) vorliegen, dieser vom Kunden autorisiert ist (siehe Nummer I.3 Absatz 2) und ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben in der Auftragswährung vorhanden oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist (Ausführungsbedingungen). 2) Die DKB AG und die weiteren an der Ausführung der Überweisung beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, die Überweisung ausschließlich anhand der vom Kunden angegebenen Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer I.2) auszuführen. 3) Die DKB AG unterrichtet den Kunden mindestens einmal monatlich über die Ausführung von Überweisungen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg. Mit Kunden, die keine Verbraucher sind, kann die Art und Weise sowie die zeitliche Folge der Unterrichtung gesondert vereinbart werden. I.7 Ablehnung der Ausführung 1) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nummer I.6 Absatz 1) nicht erfüllt, kann die DKB AG die Ausführung des Überweisungsauftrags ablehnen. Hierüber wird die DKB AG den Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in Nummer II.2.1 bzw. III.2 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die DKB AG, soweit möglich, die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung berechnet die DKB AG das im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene Entgelt. 2) Ist eine vom Kunden angegebene Kundenkennung für die DKB AG erkennbar keinem Zahlungsempfänger, keinem Zahlungskonto oder keinem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zuzuordnen, wird die DKB AG dem Kunden hierüber unverzüglich eine Information zur Verfügung stellen und ihm gegebenenfalls den Überweisungsbetrag wieder herausgeben. I.8 Übermittlung der Überweisungsdaten Im Rahmen der Ausführung der Überweisung übermittelt die DKB AG die in der Überweisung enthaltenen Daten (Überweisungsdaten) unmittelbar oder unter Beteiligung zwischengeschalteter Stellen an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers kann dem Zahlungsempfänger die Überweisungsdaten, zu denen auch die IBAN des Zahlers gehört, ganz oder teilweise zur Verfügung stellen. Bei grenzüberschreitenden Überweisungen und bei Eilüberweisungen im Inland können die Überweisungsdaten über das Nachrichtenübermittlungssystem Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers weitergeleitet werden. Aus Gründen der System sicherheit speichert SWIFT die Überweisungsdaten vorübergehend in seinen Rechen zentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA. I.9 Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Überweisungen Der Kunde hat die DKB AG unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisungsauftrags zu unterrichten. I.10 Entgelte I.10.1 Entgelte für Verbraucher als Kunden für Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR 4 ) in Euro oder in einer anderen EWR-Währung 5 Die Entgelte im Überweisungsverkehr ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Änderungen der Entgelte werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der DKB AG im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die DKB AG in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen der Entgelte angeboten, kann er die Geschäfts beziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die DKB AG in ihrem Angebot besonders hinweisen. 1 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer) 2 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Zypern. 3 Bank Identifier Code (Bank-Identifizierungs-Code) 4 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Zypern. 5 Zu den EWR-Währungen gehören derzeit: Euro, Britisches Pfund Sterling, Bulgarischer Lew, Dänische Krone, Isländische Krone, Kroatischer Kuna, Lettischer Lats, Litauischer Litas, Norwegische Krone, Polnischer Zloty, Rumänischer Leu, Schwedische Krone, Schweizer Franken, Tschechische Krone, Ungarischer Forint. 4 4 von DKB AG Bedingungen für den Überweisungsverkehr von 3 Stand: 1. September 2016

5 I.10.2 Entgelte für sonstige Sachverhalte Bei Entgelten und deren Änderung --für Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten 6 ) oder --für Überweisungen innerhalb Deutschlands oder in andere EWR- Staaten in Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährungen 7 ) und --für Überweisungen von Kunden, die keine Verbraucher sind, verbleibt es bei den Regelungen in Nr. 17 Absätze 1 bis 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DKB AG. I.11 Wechselkurs Erteilt der Kunde einen Überweisungsauftrag in einer anderen Währung als der Kontowährung, wird das Konto gleichwohl in der Kontowährung belastet. Die Bestimmung des Wechselkurses bei solchen Überweisungen ergibt sich aus der Umrechnungsregelung im Preis- und Leistungsverzeichnis. 3) Bei Überweisungsaufträgen in einer vom Konto des Kunden abweichenden Währung beginnt die Ausführungsfrist erst an dem Tag, an dem der Überweisungsbetrag in der Auftragswährung vorliegt. II.3 Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden II.3.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer I.3 Absatz 2) hat die DKB AG gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. II.3.2 Erstattung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Überweisung höchstens Euro je Überweisung begrenzt. Diese Beschränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der DKB AG und für Gefahren, die die DKB AG besonders übernommen hat. II.3.5 Haftungs- und Einwendungsausschluss 1) Eine Haftung der DKB AG nach den Nummern II.3.2 bis II.3.4 ist ausgeschlossen, --wenn die DKB AG gegenüber dem Kunden nachweist, dass der Überweisungsbetrag rechtzeitig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist, oder --soweit die Überweisung in Übereinstimmung mit der vom Kunden angegebenen fehlerhaften Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer I.2) ausgeführt wurde. In diesem Fall kann der Kunde von der DKB AG jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Für diese Wiederbeschaffung berechnet die DKB AG das im Preisund Leistungsverzeichnis ausgewiesene Entgelt. Eine Änderung des in der Umrechnungsregelung genannten Referenzwechselkurses wird unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. Der Referenzwechselkurs wird von der DKB AG zugänglich gemacht oder stammt aus einer öffentlich zugänglichen Quelle. I.12 Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten. I.13 Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der DKB AG besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann der öffentlichen Banken anzurufen. Näheres regelt die Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im Bereich des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter abrufbar ist. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, Postfach , Berlin, zu richten. Ferner besteht für den Kunden die Möglichkeit, sich jederzeit schriftlich oder zur dortigen Niederschrift bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, Bonn, über Verstöße der DKB AG gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), die 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder gegen Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zu beschweren. II Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Euro oder in anderen EWR-Währungen II.1 Erforderliche Angaben Der Kunde muss im Überweisungsauftrag folgende Angaben machen: --Name des Zahlungsempfängers, --Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer I.2.), ist bei Überweisungen in anderen EWR-Währungen als Euro der BIC unbekannt, ist statt dessen der vollständige Name und die Adresse des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers anzugeben, --Währung (gegebenenfalls in Kurzform gemäß Anlage), --Betrag, --Name des Kunden, --IBAN des Kunden; ist der Kunde Verbraucher und beauftragt er eine Inlandsüberweiung in Euro, kann er bis zum 31. Januar 2016 statt seiner IBAN seine Kontonummer angeben. 1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Überweisung kann der Kunde von der DKB AG die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Überweisungsbetrages insoweit verlangen, als die Zahlung nicht erfolgt oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem Konto des Kunden belastet, bringt die DKB AG dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Soweit vom Über weisungs betrag von der DKB AG oder zwischengeschalteten Stellen Entgelte abgezogen worden sein sollten, übermittelt die DKB AG zugunsten des Zahlungsempfängers unverzüglich den abgezogenen Betrag. 2) Der Kunde kann über den Absatz 1 hinaus von der DKB AG die Erstattung derjenigen Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der Überweisung in Rechnung gestellt oder auf seinem Konto belastet wurden. 3) Liegt die fehlerhafte Ausführung darin, dass die Überweisung beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers erst nach Ablauf der Ausführungsfrist gemäß Nummer II.2.1 eingegangen ist (Verspätung), sind die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen. Ist dem Kunden durch die Verspätung ein Schaden entstanden, haftet die DKB AG nach Nummer II.3.3; bei Kunden, die keine Verbraucher sind, nach Nummer II ) Wurde eine Überweisung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die DKB AG auf Verlangen des Kunden den Zahlungsvorgang nachvollziehen und den Kunden über das Ergebnis unterrichten. II.3.3 Schadensersatz 1) Bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der DKB AG einen Schaden, der nicht bereits von Nummer II.3.1 und II.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die DKB AG die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die DKB AG hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang DKB AG und Kunde den Schaden zu tragen haben. 2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht: --für nicht autorisierte Überweisungen, --bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der DKB AG, --für Gefahren, die die DKB AG besonders übernommen hat, und --für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist. 2) Ansprüche des Kunden nach den Nummern II.3.1 bis II.3.4 und Einwendungen des Kunden gegen die DKB AG aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Überweisungen oder aufgrund nicht autorisierter Überweisungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die DKB AG nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisung hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die DKB AG den Kunden über die Belastungsbuchung der Überweisung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche nach Nummer II.3.3 kann der Kunde auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. 3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände --auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die DKB AG keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können oder --von der DKB AG aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. III Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung) sowie Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten) III.1 Erforderliche Angaben Der Kunde muss für die Ausführung der Überweisung folgende Angaben machen: --Name des Zahlungsempfängers, --Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer I.2.); ist bei grenzüberschreitenden Überweisungen der BIC unbekannt, ist stattdessen der vollständige Name und die Adresse des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers anzugeben, --Zielland (gegebenenfalls in Kurzform gemäß Anlage), --Währung (gegebenenfalls in Kurzform gemäß Anlage), --Betrag, --Name des Kunden, --Kontonummer oder IBAN des Kunden. III.2 Ausführungsfrist Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt. III.3 Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden DSV So. EHP-Nr Deutscher Sparkassenverlag. Urheberrechtlich geschützt II.2 Maximale Ausführungsfrist II.2.1 Fristlänge Die DKB AG ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der Überweisungsbetrag spätestens innerhalb der im Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Ausführungsfristen beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. II.2.2 Beginn der Ausführungsfrist 1) Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauftrags des Kunden bei der DKB AG (siehe Nummer I.4). 2) Vereinbaren die DKB AG und der Kunde, dass die Ausführung der Überweisung an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Kunde der DKB AG den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag in der Auftragswährung zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so ist der im Auftrag angegebene oder anderweitig vereinbarte Termin für den Beginn der Ausführungsfrist maßgeblich. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der DKB AG, so beginnt am darauf folgenden Geschäftstag die Ausführungsfrist. Die Geschäftstage der DKB AG ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. 6 Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes. 7 z. B. US-Dollar. II.3.4 Schadensersatzansprüche von Kunden, die keine Verbraucher sind, bei nicht erfolgten autorisierten Überweisungen, fehlerhaft ausgeführten autorisierten Überweisungen oder bei nicht autorisierten Überweisungen Abweichend von den Erstattungsansprüchen in Nummer II.3.2 und Schadensersatzansprüchen in Nummer II.3.3 haben Kunden, die keine Verbraucher sind, bei nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Überweisungen oder bei nicht autorisierten Überweisungen neben etwaigen Ansprüchen aus Auftragsrecht nach 667 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und ungerechtfertigter Bereicherung nach 812 ff. BGB lediglich Schadensersatzansprüche nach Maßgabe folgender Regelungen: --Die DKB AG haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang DKB AG und Kunde den Schaden zu tragen haben. --Für das Verschulden der von der DKB AG zwischengeschalteten Stellen haftet die DKB AG nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der DKB AG auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag). --Schadensersatzansprüche des Kunden sind der Höhe nach auf den Überweisungsbetrag zuzüglich der von der DKB AG in Rechnung gestellten Entgelte und Zinsen begrenzt. Soweit es sich hierbei um die Geltendmachung von Folgeschäden handelt, ist der Anspruch auf III.3.1 Haftung der DKB AG für nicht autorisierte Überweisungen 1) Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer I.3 Absatz 2) hat die DKB AG gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. 2) Bei sonstigen Schäden, die aus einer nicht autorisierten Überweisung resultieren, haftet die DKB AG für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang DKB AG und Kunde den Schaden zu tragen haben. 5 5 von DKB AG Bedingungen für den Überweisungsverkehr von 3 Stand: 1. September 2016

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