Ratgeber Pflege. Alles, was Sie zur Pflege wissen müssen.

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1 Ratgeber Pflege Alles, was Sie zur Pflege wissen müssen.

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3 Ratgeber Pflege Alles, was Sie zur Pflege wissen müssen.

4 2 Vorwort Liebe Bürgerinnen und Bürger, dank des medizinisch-technischen Fortschrittes und der damit zusammenhängenden guten Versorgung leben wir heute länger als unsere vorangegangenen Generationen. Diese Tatsache ist sehr erfreulich und sie verschiebt unser Bild vom Älterwerden im positiven Sinne. Wir werden heute anders alt und sind oft bis in das hohe Alter aktiv. Alter gibt es eigentlich gar nicht oder erst viel später. Wir stehen dadurch vor neuen Herausforderungen. Aber für viele ist das Alter auch mit Hilfe- und Pflegebedürftigkeit verbunden. Zudem: auf Grund des demographischen Wandels in den kommenden Jahren werden immer mehr Menschen auf Pflege angewiesen sein. Eine Prognose geht von über drei Millionen pflegebedürftigen Menschen im Jahr 2030 aus. Darauf müssen wir uns vorbereiten. Denn diese pflegebedürftigen Menschen brauchen unsere Hilfe und Unterstützung. Sie brauchen pflegerische Leistung, sie brauchen persönliche Ansprache und Zuwendung. Wir werden mehr Menschen brauchen, die sich in der Pflege engagieren und Verantwortung übernehmen. Wir müssen diese Arbeit anerkennen und wertschätzen. Dies gilt auch für die Pflege zu Hause. Ich bin der Überzeugung, alle Pflegenden verdienen diese Anerkennung, denn Pflege erfordert nicht nur viel physische, sondern auch psychische Kraft. Meines Erachtens wird das Thema Pflege in der öffentlichen Diskussion noch oft unterschätzt. Eine Gesellschaft wird aber immer daran gemessen

5 Vorwort 3 werden, wie gut sie mit Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, umgeht. Deshalb möchte ich, dass die Menschen in der Pflege im Mittelpunkt stehen. Gute Pflege schließt auch immer die Gesunderhaltung und die Achtung vor dem Leben und vor der Würde des Menschen mit ein. Die Pflegeversicherung ist von großer Bedeutung für die Pflege im Alter. Sie kann nicht alles leisten, aber sie kann helfen in einer schweren Lebenssituation. Dabei geht es um die Pflegebedürftigen, die Pflegenden und auch um die Unterstützung der Angehörigen. Für die Pflegepolitik der Bundesregierung wird das auch in dieser Legislaturperiode eine große und wichtige Aufgabe bleiben. Ihr Dr. Philipp Rösler Bundesminister für Gesundheit

6 4 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort...2 I. Ich bin abgesichert bei Pflegebedürftigkeit Was ist die Pflegeversicherung? Wer ist versichert?...11 a. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung...11 b. Familienversicherte...11 c. Freiwillig Versicherte...11 d. Privat Versicherte...12 e. Versicherungspflicht auch für alle Übrigen...12 f. Weiterversicherung...13 g. Eigenvorsorge/Zusatzversicherung Wie wird die Pflegeversicherung finanziert? a. Beitragssatz...15 b. Beitragszuschlag für Kinderlose c. Beitragsbemessungsgrenze Finanzierung der privaten Pflege-Pflichtversicherung Wer ist pflegebedürftig? a. Pflegebedürftigkeit b. Antragstellung c. Voraussetzung für Leistungsansprüche d. Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung...28 e. Pflegestufen f. Hilfe bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegebedürftigkeit was nun? Ein Leitfaden... 38

7 Inhaltsverzeichnis 5 II. Ich benötige Betreuung und Leistungen der Pflegeversicherung Pflege zu Hause welche Möglichkeiten gibt es?...41 a. Ambulanter Pflegedienst...41 b. Pflegegeld...42 c. Einzelpflegekräfte d. Urlaubsvertretung (Verhinderungspflege) e. Betreuungsbetrag...46 f. Neue Wohnformen Senioren-WG...47 g. Zusammenlegen von Leistungen ( Poolen )...48 h. Pflegehilfsmittel...48 i. Wohnungsanpassung Pflege im Heim welche Möglichkeiten gibt es?...51 a. Vollstationäre Versorgung...51 b. Teilstationäre Versorgung...52 c. Kurzzeitpflege d. Heime Welche besonderen Leistungen und sonstige Maßnahmen gibt es für demenziell erkrankte Menschen?...56 a. Betreuungsbetrag...56 b. Pflegestufe c. Zusätzliches Personal in Heimen...57 d. Leuchtturmprojekt Demenz Welche Pflegeleistungen werden von der Krankenkasse bezahlt? Welche Förderung gibt es für Rehabilitation und Prävention?... 61

8 6 Inhaltsverzeichnis III. Ich möchte eine Angehörige oder einen Angehörigen zu Hause pflegen Wie wird die Pflege in der Familie gefördert?...65 a. Finanzielle Unterstützung (Pflegegeld)...65 b. Soziale Absicherung der Pflegeperson...65 c. Urlaubsvertretung (Verhinderungspflege)...67 d. Pflegekurse für Angehörige Wie kann ich Beruf und Pflege miteinander verbinden?...69 a. Pflegezeit...69 b. Soziale Absicherung während der Pflegezeit...70 c. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung...71 IV. Ich brauche eine umfassende und individuelle Beratung Wo kann ich mich über die Pflege informieren? Wo erhalte ich Beratung? Wer steht mir beratend zur Seite?...73 a. Pflegeberaterinnen und Pflegeberater...73 b. Individuelle Beratung (Fallmanagement)...76 c. Beratungseinsätze...77 V. Ich erwarte für die Pflege eine hohe Qualität Wie wird die Qualität in den Heimen sichergestellt?...79 a. Qualitätsprüfung...79

9 Inhaltsverzeichnis 7 b. Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK)...80 c. Verfahren bei Qualitätsmängeln...82 d. Bürokratieabbau e. Vertragsgestaltung zwischen Pflegeheimen und Pflegekassen...84 f. Bezahlung der Pflegekräfte Wie informiere ich mich über die Qualität einer Pflegeeinrichtung?...86 a. Wie wird Qualität geprüft?...86 b. Qualitätsberichte...86 VI. Ich möchte mich in der Pflege zurechtfinden...89 Glossar die wichtigsten Begriffe zur Pflege...89

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11 Ich bin abgesichert 9 I. Ich bin abgesichert bei Pflegebedürftigkeit 1.1. Was ist die Pflegeversicherung? Am 1. Januar 1995 wurde die letzte große Lücke in der sozialen Versorgung geschlossen: Seither gibt es die Pflegeversicherung als neuen eigenständigen Zweig der Sozialversicherung (5. Säule). Da prinzipiell jeder einmal auf diese Hilfe angewiesen sein kann, wurde schon bei der Einführung der Pflegeversicherung eine umfassende Versicherungspflicht für alle gesetzlich und privat Versicherten festgelegt. Das bedeutet: Jeder, der gesetzlich krankenversichert ist, ist automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert und jeder privat Krankenversicherte muss eine private Pflegeversicherung abschließen. Die Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung werden durch Beiträge finanziert, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte entrichten. Wann und wie viel Leistungen ein Pflegebedürftiger aus der Versicherung bekommt, hängt von Grad und Dauer der Hilfebedürftigkeit ab. Braucht jemand nur Hilfe beim täglichen Waschen und Einkaufen? Kann die Person allein essen oder nicht? Kann sie zu Hause wohnen oder braucht sie rund um die Uhr Betreuung? Je nach Umfang des Hilfebedarfs gibt es verschiedene Pflegestufen. Die Pflegeversicherung gibt dabei den Pflegebedürftigen die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden wollen. Sie haben die Wahl, Hilfe von professionellen Fachkräften in Anspruch zu nehmen, oder sie bekommen Geld, das sie den pflegenden Angehörigen als finanzielle Anerkennung geben können. Oberstes Ziel ist es, den pflegebedürftigen Menschen weitestgehend ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Allerdings deckt die soziale Pflegeversicherung häufig nicht alle Kosten der Pflege ab, den Rest trägt der Pflegebedürftige oder seine Familie selbst. Sie wird deshalb auch als Teilkasko-Versicherung oder Kernsicherungssystem bezeichnet. Im Elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) finden sich alle wichtigen Regelungen zur Pflegeversicherung.

12 10 Ich bin abgesichert Warum war die Einführung der Pflegeversicherung notwendig? Alle Industrienationen haben eines gemeinsam: ihre Gesellschaft wird immer älter. Nach den Vorausschätzungen zur Bevölkerungsentwicklung wird in Deutschland die Anzahl älterer Personen (60 Jahre und älter) von 2005 bis zum Jahr 2030 um 8,5 Mio. Menschen auf 28,5 Mio. ansteigen. Ein heute sieben Jahre altes Mädchen hat gute Chancen, das 22. Jahrhundert zu erleben. Diese positive Entwicklung hat jedoch auch eine Kehrseite. Ab dem 80. Lebensjahr steigt die statistische Wahrscheinlichkeit, auf fremde Hilfe angewiesen zu sein, rapide an auf 28,6 Prozent. Das heißt: je älter die Bevölkerung, desto höher die Zahl der Pflegebedürftigen. Pflegebedürftigkeit bedeutet für Betroffene und ihre Angehörigen große physische, psychische und finanzielle Belastungen. Zumal sich Familienstrukturen verändert haben: in den Familien gibt es weniger Kinder, oft sind diese berufstätig und können sich nicht so intensiv um ihre Eltern kümmern, wie es früher einmal der Fall war. Um Pflegebedürftige und ihre Familien zu entlasten, wurde die Pflegeversicherung eingeführt. Denn nach der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ist unser Land ein sozialer Rechtsstaat, der seinen Bürgerinnen und Bürgern für die wesentlichen Lebensrisiken einen angemessenen Schutz garantieren muss. Wie viele Menschen sind derzeit auf die Pflegeversicherung angewiesen? Rund 2,25 Mio. Menschen nehmen jeden Monat Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch. Dabei erhält der überwiegende Teil (rund 1,53 Mio.) ambulante Leistungen, stationär gepflegt werden rund 0,72 Mio. Menschen (Stand August 2009).

13 Ich bin abgesichert Wer ist versichert? Alle sind versichert. Dies wird durch die nachfolgend unter a bis e dargestellten Regelungen gewährleistet. Grundsätzlich ist jeder dort pflegeversichert, wo er krankenversichert ist. Die Systematik im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung behält die Unterscheidung zwischen Pflichtversicherten und freiwilligen Versicherten immer noch bei, obgleich inzwischen alle einer Versicherungspflicht unterliegen. a. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, gehört automatisch der sozialen Pflegeversicherung an. Einen gesonderten Antrag zur Aufnahme in die soziale Pflegeversicherung muss man also nicht stellen. Dies gilt zum Beispiel für Arbeiter, Angestellte, Studierende und Rentner. Wer aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist, zum Beispiel weil er seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat, kann sich auf Antrag in der sozialen Pflegeversicherung weiterversichern (siehe dazu unter e). b. Familienversicherte Unterhaltsberechtigte Kinder, Ehegatten und Lebenspartner, deren monatliches regelmäßiges Gesamteinkommen nicht höher ist als 360 Euro bzw. 400 Euro bei geringfügig Beschäftigten, sind im Rahmen der Familienversicherung mitversichert. Dies gilt auch für Lebenspartner eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften. Sie brauchen keine Beiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen. c. Freiwillig Versicherte Auch für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht eine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Als

14 12 Ich bin abgesichert freiwillig Versicherter können Sie sich von dieser Versicherungspflicht aber befreien lassen. Voraussetzung: Sie müssen sich innerhalb der ersten drei Monate, in denen Sie freiwillig versichert sind, entscheiden, ob Sie sich gesetzlich oder privat pflegeversichern möchten, und Sie müssen dann nachweisen, dass Sie eine entsprechende private Pflegeversicherung abgeschlossen haben. d. Privat Versicherte Sofern Sie nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, sondern einer privaten Krankenversicherung angehören, müssen Sie eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen. Die Leistungen sind denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig. An die Stelle der Sachleistungen tritt jedoch die Kostenerstattung wie bei der privaten Krankenversicherung. e. Versicherungspflicht auch für alle Übrigen Von der Pflegeversicherung sind seit ihrer Einführung 1995 bereits nahezu alle Personen erfasst, auch wenn sie keinen Krankenversicherungsschutz haben. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) bezieht zudem seit 1. April 2007 weitere Personen, die bisher nicht krankenversichert waren, in die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein. Seit 1. Januar 2009 gilt auch eine Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung, wenn nicht bereits eine Versicherungspflicht im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Im Ergebnis besteht danach praktisch für alle Bürgerinnen und Bürger eine lückenlose Krankenversicherungspflicht. Sie sind soweit dies nicht schon bereits der Fall war damit zugleich auch pflegeversichert.

15 Ich bin abgesichert 13 f. Weiterversicherung Unter bestimmten Bedingungen besteht auch die Möglichkeit, sich auf Antrag als freiwillig Versicherter in der sozialen Pflegeversicherung abzusichern, um den Versicherungsschutz bei Ausscheiden aus der Versicherungspflicht dennoch aufrechtzuerhalten. Sie müssen aber in den vorherigen fünf Jahren mindestens 24 Monate oder in den vorherigen zwölf Monaten ununterbrochen Mitglied der sozialen Pflegeversicherung gewesen sein. Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden, können sich ebenfalls auf Antrag weiterversichern. Versicherungspflicht: Alle Bürgerinnen und Bürger müssen sich für den Pflegefall versichern.

16 14 Ich bin abgesichert g. Eigenvorsorge/Zusatzversicherung Warum ist Eigenvorsorge für mich sinnvoll? Jeder kann, auch überraschend, pflegebedürftig werden. Bereits heute gibt es in Deutschland rund 2,25 Mio. pflegebedürftige Menschen. Aufgrund des zunehmenden Anteils älterer Menschen an der Gesamtbevölkerung ist die Tendenz steigend. Da die gesetzliche Pflege-Pflichtversicherung nur die Grundversorgung absichert, ist eine zusätzliche private Vorsorge sinnvoll. Denn auch in Zukunft werden die tatsächlichen Pflegekosten in der Regel den Pflegekassenanteil übersteigen. Zur Stärkung der Eigenvorsorge wird den Pflegekassen die Möglichkeit eingeräumt, private Pflege-Zusatzversicherungen zu vermitteln. Welche Arten freiwilliger privater Pflege-Zusatzversicherungen gibt es? Von vielen Krankenkassen und Versicherungsgesellschaften werden private Pflegezusatzversicherungen angeboten, die Ihr Risiko von privaten Zuzahlungen abfangen oder abmildern sollen. Solche Zusatzversicherungen können Sie insbesondere auf drei Arten abschließen: n Als Pflegerentenversicherung, die als Lebensversicherung angeboten wird. Wenn der Versicherte pflegebedürftig wird, zahlt die Versicherung je nach Hilfebedarf eine monatliche Rente aus. Bei dieser Versicherungsart gibt es viele Vertragsvarianten. n Als Pflegekostenversicherung, die nach Vorleistung der gesetzlichen oder privaten Pflichtversicherung die verbleibenden Kosten erstattet. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tarifen, die Restkosten ganz oder teilweise übernehmen. In jedem Fall ist ein Nachweis der Ausgaben erforderlich. n Als Pflegetagegeldversicherung, von der gegen Nachweis der Pflegebedürftigkeit ein vereinbarter fester Geldbetrag für jeden Pflegetag gezahlt wird. Das Tagegeld wird unabhängig von den tatsächlichen Kosten durch die Pflege überwiesen.

17 Ich bin abgesichert Wie wird die Pflegeversicherung finanziert? Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung Die soziale Pflegeversicherung wird paritätisch finanziert von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, genau wie die Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung. Dabei deckt die soziale Pflegeversicherung nicht alle Kosten der Pflege ab. Sie ist als Teilkasko-Versicherung konzipiert. Eine komplette Finanzierung der Pflegeleistungen über die Pflegeversicherung würde deutlich höhere Beitragssätze erfordern a. Beitragssatz Wie hoch ist der Beitragssatz? Der Beitragssatz lag bis zum 1. Juli 2008 bei 1,7 Prozent des Bruttoeinkommens, bei kinderlosen Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern bei Der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung ist abhängig vom Einkommen.

18 16 Ich bin abgesichert 1,95 Prozent. Seit 1. Juli 2008 liegt der Beitragssatz bei 1,95 Prozent (bei Kinderlosen 2,2 Prozent). Warum wurden die Beiträge ab 1. Juli 2008 angehoben? Mit der Beitragserhöhung wurde die bestehende leichte Unterdeckung der laufenden Ausgaben in der Pflegeversicherung ausgeglichen und werden die Leistungsverbesserungen durch die Pflegereform finanziert. Die Anhebung des Beitragssatzes um 0,25 Prozentpunkte führt in der sozialen Pflegeversicherung zu jährlichen Mehreinnahmen von rund 2,5 Mrd. Euro. Da der Beitragssatz zum 1. Juli 2008 angehoben wurde, betrugen die Mehreinnahmen im Jahr 2008 rund 1,3 Mrd. Euro. Dem gegenüber standen in 2008 Mehrausgaben der sozialen Pflegeversicherung von rund 0,48 Mrd. Euro ergeben sich Mehrausgaben in Höhe von 1,04 Mrd. Euro, in den folgenden drei Jahren steigen die jährlichen Mehrausgaben auf bis zu 2,2 Mrd. Euro an. Die Pflegereform erhöht schrittweise die Leistungen. Dazu wird der Beitragssatz angehoben.

19 Ich bin abgesichert 17 Welche besondere Regelung gilt bei der Beitragstragung in Sachsen? In Sachsen ist aufgrund der Feiertagsregelung dort wurde der Buß- und Bettag zur Finanzierung der Pflegeversicherung nicht abgeschafft der Arbeitnehmeranteil bei der Pflegeversicherung höher als im übrigen Bundesgebiet. Dies wurde auch nach der Beitragserhöhung beibehalten: Von den 1,95 Prozent Pflegebeitrag entfallen in Sachsen 1,475 Prozent auf den Arbeitnehmer (plus 0,25 Prozentpunkte bei kinderlosen Beitragszahlern) und 0,475 auf den Arbeitgeber, während es im übrigen Bundesgebiet jeweils 0,975 Prozent für Arbeitgeber und -nehmer sind. Arbeitnehmer Kinderloser Arbeitgeber Arbeitnehmer Beitragstragung Sachsen 1,475 v. H. 1,725 v. H. 0,475 v. H. Übrige Bundesländer 0,975 v. H. 1,225 v. H. 0,975 v. H. b. Beitragszuschlag für Kinderlose Wer muss einen Beitragszuschlag bezahlen? Grundsätzlich müssen alle kinderlosen Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung seit dem 1. Januar 2005 zusätzlich zu dem normalen Beitragssatz einen Beitragszuschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten entrichten. Der Beitragssatz für Kinderlose liegt seit dem 1. Juli 2008 bei 2,2 Prozent, der normale Beitragssatz bei 1,95 Prozent. (Bis zum 30. Juni 2008 lag der Beitragssatz für Kinderlose bei 1,95 Prozent, der normale Beitragssatz bei 1,7 Prozent.) Ausgenommen sind nur kinderlose Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Mitglieder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sowie Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) und Wehr- und Zivildienstleistende. Die Gründe für die Kinderlosigkeit spielen keine Rolle, sondern es wird allein auf das Vorliegen der objektiven Tatsache abgestellt.

20 18 Ich bin abgesichert Wie wird der Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung gezahlt? Die Zahlung des Beitragszuschlags erfolgt im Rahmen des für den Pflegeversicherungsbeitrag üblichen Beitragseinzugsverfahrens. Die beitragsabführende Stelle (also zum Beispiel der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt oder die Versorgungswerke von den Versorgungsbezügen) behält den zusätzlichen Beitragsanteil in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten ein und führt diesen zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle ab. Wer Kinder hat, zahlt geringere Beiträge als Kinderlose.

21 Ich bin abgesichert 19 Welche Regelungen gelten für Rentnerinnen und Rentner ohne Kinder? Alle kinderlosen Altersrentnerinnen und -rentner, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, müssen keinen Beitragszuschlag zahlen. Auch Bezieher von Versorgungsbezügen (zum Beispiel Betriebsrenten), die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, müssen aus den Versorgungsbezügen keinen erhöhten Beitrag zahlen. Bei kinderlosen Rentnerinnen und Rentnern, die nach dem 1. Januar 1940 geboren sind, wird der Beitragszuschlag ebenso wie die bisherigen Pflegeversicherungsbeiträge von der Rente durch den Rentenversicherungsträger einbehalten und an die Pflegeversicherung abgeführt. Bei kinderlosen Versorgungsempfängern, die ab dem 1. Januar 1940 geboren sind, gilt das bisher für die Pflegeversicherungsbeiträge von Versorgungsempfängern übliche Beitragsverfahren. Für Versorgungsempfänger, die zugleich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, behalten die Zahlstellen die Beiträge aus den Versorgungsbezügen ein und zahlen sie an die zuständige Kasse. Kinderlose Versorgungsempfänger, die ab 1940 geboren sind und keine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, müssen den erhöhten Beitrag selbst an die Kasse zahlen. Pauschalzahlung durch die Bundesagentur für Arbeit Für bestimmte zuschlagspflichtige Leistungsbezieher der Bundesagentur für Arbeit werden die Beitragszuschläge pauschal in Höhe von 20 Mio. Euro pro Jahr von der Bundesagentur für Arbeit an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung gezahlt. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung. Das einzelne Mitglied muss keinen Beitragszuschlag zahlen. Diese Regelung gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Ausbildungsgeld, Übergangsgeld und soweit die Bundesagentur beitragszahlungspflichtig ist für Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe.

22 20 Ich bin abgesichert Müssen kinderlose Menschen mit Behinderung den Beitragszuschlag zahlen? Der Beitragszuschlag kommt nur für kinderlose Menschen mit Behinderung in Betracht, die eigenständiges beitragspflichtiges Mitglied der sozialen Pflegeversicherung sind. Menschen mit Behinderung sind nach geltendem Recht sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der Pflegeversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus beitragsfrei über ihre Eltern versichert, wenn sie wegen körperlicher, geistiger und seelischer Behinderung außer Stande sind, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Sie sind bei Kinderlosigkeit somit auch zuschlagsfrei. Auch Menschen mit Behinderung sind über die Pflegeversicherung abgesichert.

23 Ich bin abgesichert 21 Menschen mit Behinderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung, die sich im Berufsbildungsbereich befinden und Ausbildungsgeld oder Übergangsgeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten, brauchen keinen Beitragszuschlag bei Kinderlosigkeit zu zahlen. Denn die Bezieher dieser Leistungen sind einbezogen in die Pauschalzahlung der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 20 Mio. Euro pro Jahr in den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung. Wird bei der Erhebung des Beitragszuschlags das Existenzminimum besonders berücksichtigt? Trotz des Beitragszuschlags bleibt das Existenzminimum des Einzelnen gesichert, weil der Kinderlosenzuschlag bei der Festlegung der Sozialhilfe berücksichtigt wird. Alle Menschen, also auch behinderte Menschen, die mit ihrem Einkommen nicht auskommen und ergänzend auf Sozialhilfe oder Grundsicherung zurückgreifen müssen, erhalten dann höhere Sozialhilfeleistungen, weil auf den Sozialhilfeanspruch nur das Einkommen nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, also einschließlich des Kinderlosenzuschlags, angerechnet wird. Damit ist sichergestellt, dass durch den Kinderlosenzuschlag das sozialhilferechtliche Existenzminimum nicht angetastet wird. c. Beitragsbemessungsgrenze Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze in der sozialen Pflegeversicherung? Für die soziale Pflegeversicherung gilt dieselbe Beitragsbemessungsgrenze wie für die gesetzliche Krankenversicherung. Im Jahr 2009 liegt diese Einkommensgrenze, bis zu der Einnahmen für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge herangezogen werden, bei Euro im Jahr (3.675 Euro monatlich). Für 2010 liegt die Grenze bei Euro im Jahr (3.750 monatlich).

24 22 Ich bin abgesichert Rechengrößen der Sozialversicherung sowie Beitragshöhen der Pflegeversicherung ab 1. Januar 2010 in Euro Jahr Monat Renten- und Arbeitslosenversicherung West , ,00 Renten- und Arbeitslosenversicherung Ost , ,00 Kranken- und Pflegeversicherung , ,00 Bezugsgröße in der Rentenversicherung West , ,00 Bezugsgröße in der Rentenversicherung Ost , ,00 Bezugsgröße in der Kranken- und Pflegeversicherung , ,00 Geringfügigkeitsgrenze 1) 400,00 Grenze für Familienversicherung ohne geringf. Beschäftigung 365,00 Grenze für Familienversicherung mit geringf. Beschäftigung 400,00 PV-Mindestbeitrag für freiwillige Mitglieder 2) 16,61 PV-Mindestbeitrag für freiwillige Selbstständige 3) 37,37 Höchstbeitrag Pflegeversicherung 73,12 PV-Beitrag bei Weiterversicherung im Ausland 4) 8,30 PV-Beitrag für Studenten 9,99 Beitrag für Studenten PPV (bis 34 J.) 16,80 Höchstbetrag Beamte PPV 29,25 Ehegatten PPV 109,68 1) Bis zu diesem Einkommen trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung allein. 2) Bemessungsgrundlage: 90. Teil der mtl. BZG. 3) Bemessungsgrundlage: 40. Teil der mtl. BZG. 4) Bemessungsgrundlage: 180. Teil der mtl. BZG. Beitragssätze: Rentenversicherung 19,9 v. H. Arbeitslosenversicherung 2,8 v. H. Pflegeversicherung 1,95 v. H.

25 Ich bin abgesichert Finanzierung der privaten Pflege-Pflichtversicherung Der privaten Pflege-Pflichtversicherung gehören diejenigen an, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind; über die Pflege-Pflichtversicherung wird ein privater Versicherungsvertrag abgeschlossen. Private Pflegeversicherungen arbeiten auf Basis des so genannten Anwartschaftsdeckungsverfahrens. Das bedeutet, es müssen Altersrückstellungen gebildet werden. In der privaten Pflegeversicherung bemisst sich die Prämienhöhe nicht wie in der sozialen Pflegeversicherung nach dem Einkommen bzw. der Leistungsfähigkeit der Versicherten. Arbeitnehmer, die Mitglied einer privaten Pflegeversicherung sind, erhalten einen Beitragszuschuss ihres Arbeitgebers, und zwar in der Höhe, in der ein Arbeitgeberanteil in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre. Wie hoch sind die Prämien in der privaten Pflege-Pflichtversicherung? Die Prämienkalkulation in der privaten Pflegeversicherung richtet sich nach dem individuellen Versicherungsrisiko, das regelmäßig mit dem Alter steigt. Im Unterschied zur privaten Krankenversicherung hat jedoch der Gesetzgeber in der privaten Pflegeversicherung zugunsten der Versicherten allen privaten Versicherungsunternehmen in erheblichem Umfang Rahmenbedingungen für eine sozialverträgliche Prämiengestaltung vorgegeben. So dürfen die Prämien nicht nach dem Gesundheitszustand gestaffelt, Vorerkrankungen nicht ausgeschlossen und bereits pflegebedürftige Personen nicht zurückgewiesen werden und Kinder werden beitragsfrei mitversichert. Bei der Prämienhöhe war bisher eine Unterscheidung zwischen Versicherten (nach 110 Abs. 1 SGB XI) gemacht worden, die bereits von Anfang an, also seit Einführung der privaten Pflegeversicherung zum 1. Januar 1995, ohne Unterbrechung privat pflegeversichert waren, und Versicherten (nach 110 Abs. 3 SGB XI), die erst später privat pflegeversichert wurden. Bei den von Anfang an Versicherten ist der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung auf

26 24 Ich bin abgesichert den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung begrenzt worden und für den Ehepartner ohne eigenes Einkommen oder mit nur geringfügigem Einkommen (360 Euro bzw. 400 Euro bei geringfügig Beschäftigten) ist eine Prämienvergünstigung vorgesehen worden, nach der für beide Ehegatten zusammen die Höchstprämie nicht mehr als 150 Prozent des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung betragen darf. Bei den späteren Neuzugängen gilt für die Dauer von fünf Jahren keine Beitragsbegrenzung auf den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung und somit müssen sie je nach Alter und Gesundheitszustand erhöhte Beiträge tragen. Außerdem gibt es auch keine Ehegattenermäßigung. Nach Ablauf der fünf Jahre darf die Prämie den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung nicht überschreiten. Seit Inkrafttreten der Pflegereform gilt, dass Personen, die im Bereich der privaten Krankenversicherung im Standardtarif nach 315 SGB V oder im Basistarif (seit 1. Januar 2009) einen besonderen sozialen Schutz erhalten, im Bereich der privaten Pflege-Pflichtversicherung in die umfangreicheren Schutzbestimmungen des 110 Abs. 1 SGB XI und nicht in die ungünstigeren Bedingungen des 110 Abs. 3 SGB XI einbezogen werden. Die günstigeren Bedingungen gelten unabhängig davon, ob ihre private Pflege-Pflichtversicherung schon seit dem 1. Januar 1995 besteht oder erst später abgeschlossen wurde. Gibt es einen Basistarif in der privaten Pflege-Pflichtversicherung? Nein, da die private Pflege-Pflichtversicherung bereits gleichwertige Versicherungsleistungen wie die soziale Pflegeversicherung zu erbringen hat. Aber: Auch in der privaten Pflegeversicherung wurden ergänzend zu den Vorgaben der sozialverträglichen Durchführung der Pflegeversicherung weitere soziale Regelungen zur Begrenzung der Beiträge bei niedrigen Einkommen analog zum Basistarif in der privaten Krankenversicherung (PKV) geschaffen.

27 Ich bin abgesichert 25 Kann ich meine Altersrückstellungen mitnehmen, wenn ich die Pflegekasse wechsele? Seit dem 1. Januar 2009 ist innerhalb der privaten Krankenversicherung die Portabilität (Mitnahmemöglichkeit) von Alterungsrückstellungen möglich. Die Portabilität der Alterungsrückstellungen wird auch für die private Pflege-Pflichtversicherung (PPV) eingeführt. Dies gilt nicht nur für Versicherte, die ab diesem Zeitpunkt eine private Pflegeversicherung abschließen (Neufälle), sondern auch für Versicherte, die zu diesem Zeitpunkt bereits pflegeversichert waren (Altfälle).

28 26 Ich bin abgesichert 1.4. Wer ist pflegebedürftig? a. Pflegebedürftigkeit Wann ist Pflegebedürftigkeit gegeben? Grundsätzlich kann Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes in allen Lebensabschnitten auftreten. Nach der Definition des Pflegegesetzes sind damit Personen erfasst, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. b. Antragstellung Wo muss ich Pflegeleistungen beantragen? Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen. Die Pflegekasse befindet sich bei Ihrer Krankenkasse. Die Antragstellung kann auch ein Familienangehöriger, Nachbar oder guter Bekannter für Sie übernehmen, wenn Sie ihn dazu bevollmächtigen. Sobald Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse gestellt haben, beauftragt diese den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Begutachtung zur Feststellung Ihrer Pflegebedürftigkeit. Wie schnell wird über meinen Antrag entschieden? Die Bearbeitungsfrist für Anträge auf Pflegeleistungen beträgt fünf Wochen. Dieser Zeitraum wurde mit der Pflegereform 2008 ins Gesetz geschrieben, weil die Betroffenen vorher oft zu lange warten mussten. Bei einem Krankenhausaufenthalt, in einem Hospiz oder während einer ambulant-palliativen Versorgung muss die Begutachtung durch den MDK innerhalb einer Woche erfolgen, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Versorgung erforderlich

29 Ich bin abgesichert 27 Wer zwei Jahre versichert ist, hat den vollen Anspruch auf Pflegeleistungen. ist oder die Inanspruchnahme von Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt wurde. Befindet sich der Antragsteller in häuslicher Umgebung und wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt, gilt eine Bearbeitungsfrist von zwei Wochen. c. Voraussetzung für Leistungsansprüche Welche Voraussetzungen muss ich für die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen erfüllen? Um Pflegeleistungen voll in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung zwei Jahre in die Pflegekasse als Mitglied eingezahlt haben oder familienversichert gewesen sein. Diese so genannte Vorversicherungszeit wurde mit der Pflegereform verkürzt. Zuvor waren es fünf Jahre.

30 28 Ich bin abgesichert d. Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Wie wird Pflegebedürftigkeit festgestellt? Die Pflegekasse lässt vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK, siehe auch Kapitel 5.1.b) oder bei knappschaftlich Versicherten vom Sozialmedizinischen Dienst (SMD) ein Gutachten erstellen, um die Pflegebedürftigkeit und den Pflegeaufwand im Einzelnen zu ermitteln. Das geschieht in der Regel bei einem zuvor angemeldeten Hausbesuch eines Gutachters (Pflegefachkraft oder Arzt). Der Gutachter ermittelt den Hilfebedarf für die persönliche Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) sowie für die hauswirtschaftliche Versorgung. Seit dem 1. Juni 1997 gelten bundesweit einheitliche Begutachtungsrichtlinien. Dabei gibt es für jede einzelne Tätigkeit Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung. Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einer Pflegestufe ist allein der im Einzelfall bestehende individuelle Hilfebedarf maßgeblich. Die Orientierungswerte sind nur Anhaltsgrößen im Sinne eines Zeitkorridors. Sie sind für den Gutachter lediglich ein Instrument zur Feststellung des individuellen Hilfebedarfs. Privatversicherte stellen einen Antrag bei ihrem privaten Versicherungsunternehmen, die Begutachtung erfolgt dort durch MEDICPROOF. Wie groß ist der Hilfebedarf? Danach wird die Pflegestufe festgelegt.

31 Ich bin abgesichert 29 e. Pflegestufen Welche unterschiedlichen Pflegestufen gibt es? Entsprechend dem Umfang des Hilfebedarfs werden die Pflegebedürftigen einer von drei Pflegestufen (I,II oder III) zugeordnet. Je nach Pflegestufe unterscheidet sich auch die Höhe der Leistungen. Bei einem außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand kann in der Pflegestufe III auch ein Härtefall vorliegen. Der Versicherte hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung seiner Pflegekasse Widerspruch einzulegen. Pflegestufe I erhebliche Pflegebedürftigkeit Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens einmal täglich erforderlichen Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität). Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen. Pflegestufe II Schwerpflegebedürftigkeit Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten erforderlichen Hilfebedarf bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität). Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen müssen. Pflegestufe III Schwerstpflegebedürftigkeit Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf so groß ist, dass er jederzeit gegeben ist und Tag und Nacht anfällt (rund um die Uhr). Zusätzlich muss die pflegebedürftige Person mehrfach in der Woche Hilfe

32 30 Ich bin abgesichert bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mindestens vier Stunden entfallen müssen. Wann gilt die Härtefallregelung in der Pflegestufe III? Sind die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllt und liegt ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vor, kann die Härtefallregelung in Anspruch genommen werden. In diesem Fall gibt es höhere Leistungen. Für die Feststellung eines außergewöhnlich hohen Pflegebedarfs im Sinne der Härtefallregelungen ist Voraussetzung, n dass die Hilfe bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mindestens sechs Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der Nacht, erforderlich ist, wobei bei Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen auch die auf Dauer bestehende medizinische Behandlungspflege zu berücksichtigen ist; oder n dass die Grundpflege für den Pflegebedürftigen auch nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam (zeitgleich) erbracht werden kann. Wenigstens bei einer Verrichtung tagsüber und des Nachts muss dabei neben einer professionellen mindestens eine weitere Pflegeperson tätig werden, die nicht bei einem Pflegedienst beschäftigt sein muss (zum Beispiel Angehörige). Durch diese Festlegung soll erreicht werden, dass nicht mehrere Pflegekräfte eines Pflegedienstes hier tätig werden müssen. Zusätzlich muss in jedem Fall ständige Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich sein.

33 Ich bin abgesichert 31 f. Hilfen bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen sind in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt. Sie können besondere Unterstützung für den damit verbundenen Betreuungsbedarf erhalten. Bis zum 1. Juli 2008 erhielt diese Personengruppe einen Betreuungsbetrag von bis zu 460 Euro jährlich. Mit dem Inkrafttreten der Pflegereform erhalten die Betroffenen deutlich mehr Geld, abhängig vom Betreuungsbedarf (zur Höhe der Leistungen siehe Kapitel 2.1.e). Auch Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die keine Pflegestufe haben, können dieses Betreuungsgeld seit der Pflegereform erhalten. Man spricht hier von der so genannten Pflegestufe 0.

34 Ich Informationen bin abgesichert 11. Die Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick Leistungsart Zeitraum Häusliche Pflege Pflegesachleistung bis zu... monatl. bis vom bis ab ab Pflegegeld monatl. bis vom bis ab ab Pflegevertretung 1) Pflegeaufwend ungen für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr bis zu... n durch nahe Angehörige bis n durch sonstige Personen n durch nahe Angehörige vom bis n durch sonstige Personen n durch nahe Angehörige ab n durch sonstige Personen n durch nahe Angehörige ab n durch sonstige Personen Kurzzeitpflege Pflegeaufwendungen bis zu... im Jahr bis vom bis ab ab Teilstationäre Tages- und Pflegeaufwendungen bis zu... monatlich Nachtpflege 2 bis vom bis ab ab ) Auf Nachweis werden den nahen Angehörigen notwendige Aufwendungen (Verdienstausfall, Fahrtkosten usw.) bis zum Höchstbetrag für sonstige Personen erstattet.

35 Ich Informationen bin abgesichert Angaben in Euro Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Erheblich Schwerpflege- Schwerstpflege- (in Härtefällen) Pflegebedürftige bedürftige bedürftige 384, 921, 1.432, (1.918, ) 420, 980, 1.470, (1.918, ) 440, 1.040, 1.510, (1.918, ) 450, 1.100, 1.550, (1.918, ) 205, 410, 665, 215, 420, 675, 225, 430, 685, 235, 440, 700, 205, 1) 410, 1) 665, 1) 1.432, 1.432, 1.432, 215, 1) 420, 1) 675, 1) 1.470, 1.470, 1.470, 225, 1) 430, 1) 685, 1) 1.510, 1.510, 1.510, 235, 1) 440, 1) 700, 1) 1.550, 1.550, 1.550, 1.432, 1.432, 1.432, 1.470, 1.470, 1.470, 1.510, 1.510, 1.510, 1.550, 1.550, 1.550, 384, 921, 1.432, 420, 2) 980, 2) 1.470, 2) 440, 2) 1.040, 2) 1.510, 2) 450, 2) 1.100, 2) 1.550, 2)

36 Ich Informationen bin abgesichert 11. Die Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick Leistungsart Zeitraum Ergänzende Leistungen für Pflege- Leistungsbetrag bis zu... jährlich bedürftige mit erheblichem bis allgemeinem Betreuungsbedarf 3 seit Vollstationäre Pflege Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind Technische Pflegehilfsmittel und sonstige Pflegehilfsmittel Pflegeaufwendungen pauschal monatlich bis vom bis ab ab Pflegeaufwendungen in Höhe von Aufwendungen bis zu... monatlich Aufwendungen in Höhe von Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen 4 Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen bei Pflegezeit Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung für Pflegepersonen bei Pflegezeit Aufwendungen in Höhe von bis zu je nach Umfang der Pflegetätigkeit bis zu... monatlich (Beitrittsgebiet) monatlich (Beitrittsgebiet) bis zu monatlich Krankenversicherung Pflegeversicherung 2) Neben dem Anspruch auf Tagespflege bleibt ein hälftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld erhalten. 3) Abhängig von der persönlichen Pflegesituation auf der Grundlage der dauerhaften und regel - mäßigen Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen nach 45a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 SGB XI werden künftig bis zu (Grundbetrag) bzw. bis zu (erhöhter Betrag) gewährt.

37 Ich Informationen bin abgesichert Angaben in Euro Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Erheblich Schwerpflege- Schwerstpflege- (in Härtefällen) Pflegebedürftige bedürftige bedürftige 460, 460, 460, 2.400, 3) 2.400, 3) 2.400, 3) 1.023, 1.279, 1.432, (1.688, ) 1.023, 1.279, 1.470, (1.750, ) 1.023, 1.279, 1.510, (1.825, ) 1.023, 1.279, 1.550, (1.918, ) 10 % des Heim entgelts, höchstens 256, monatlich 31, 100 % der Kosten, unter best. Voraussetzungen ist jedoch eine Zuzahlung von 10 %, höchstens 25 je Pflegehilfsmittel zu leisten. Techn. Pflegehilfsmittel werden vorrangig leihweise, also unentgeltlich und somit zuzahlungsfrei zur Verfügung gestellt 2.557, je Maßnahme, unter Berücksichtigung einer angemessenen Eigenbeteiligung 135,59 271,17 406,76 (115,15) (230,31) (345,46) 7,15 (6,08) 126,90 16,61 4) Bei wenigstens 14 Stunden Pflegetätigkeit pro Woche, wenn die Pflegeperson keine Beschäftigung von über 30 Stunden nachgeht und sie noch keine Vollrente wegen Alters bezieht.

38 36 36 Ich bin abgesichert 92 xxx... und wo bleibe ich? Weitere Maßnahmen der Pflegeversicherung zugunsten der Versicherten Zur Stärkung der Pflege bei häuslicher stationärer Versorgung Versorgung Hilfestellung durch wohnortnahe Pflegestützpunkte Individuelle Pflegeberatung (Case Management) Übermittlung von - Leistungs- und Preisvergleichslisten über zugelassene Pflegeeinrichtungen - Leistungs- und Preisvergleichslisten über niedrigschwellige Betreuungsangebote - Informationen zu Selbsthilfekontaktstellen und Selbsthilfegruppen - Informationen über Integrierte Versorgungsverträge/Teilnahme an der Integrierten Versorgung im Einzugsbereich des Antragstellers Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung bei Versorgung von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf Förderung von aktivierenden und rehabilitativen Maßnahmen durch Bonuszahlungen an Pflegeeinrichtungen für deutliche Reduzierung des Hilfebedarfs Förderung der Versorgungsstrukturen für Personen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf Förderung des Auf- und Ausbaus ehrenamtlicher Strukturen sowie der Selbsthilfe X X X X X X X X X X X X X X X X X

39 Ich bin abgesichert 37

40 38 Ich bin abgesichert 1.5. Pflegebedürftigkeit was nun? Ein Leitfaden Leitfaden 1. Setzen Sie sich mit Ihrer Kranken-/Pflegekasse in Verbindung. Selbstverständlich kann das auch ein Familienangehöriger, Nachbar oder guter Bekannter für Sie übernehmen, wenn Sie ihn dazu bevollmächtigen. 2. Wenn Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse gestellt haben, beauftragt diese den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Begutachtung zur Feststellung Ihrer Pflegebedürftigkeit. 3. Führen Sie ein Pflegetagebuch darüber, bei welchen Verrichtungen geholfen werden muss (zum Beispiel Waschen, Anziehen, Essen) und wie viel Zeit die Hilfe in Anspruch nimmt. Diese Angaben sind wichtig für die Begutachtung durch den MDK. 4. Bitten Sie Ihre Pflegeperson, bei der Begutachtung durch den MDK anwesend zu sein. 5. Sofern Sie es bereits einschätzen können, teilen Sie Ihrer Pflegekasse bei der Antragstellung mit, ob Sie zu Hause oder in einem Pflegeheim gepflegt werden möchten. 6. Versuchen Sie einzuschätzen, ob die Pflege längerfristig durch Ihre Angehörigen durchgeführt werden kann und ob Sie ergänzend oder ausschließlich auf die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes zurückgreifen müssen.

41 Ich bin abgesichert Ist Ihre Pflege zu Hause nicht möglich, so können Sie sich von Ihrer Pflegekasse über geeignete stationäre Pflegeeinrichtungen informieren und beraten lassen. 8. Bitten Sie Ihre Pflegekasse, Ihnen zum Kostenvergleich eine Liste der zugelassenen ambulanten Pflegedienste bzw. stationären Pflegeeinrichtungen zu geben und Sie über niedrigschwellige Angebote zur Entlastung bei der Versorgung zu informieren und zu beraten. 9. Sollten Sie weitere Informationen benötigen, so können Sie sich an den Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe oder an die Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse wenden. Informationen erhalten Sie auch über das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit unter (Für diesen Anruf gilt ein Festpreis von 14 Cent pro Minute aus den Festnetzen und maximal 42 Cent pro Minute aus den Mobilfunknetzen). Privat Versicherte können sich an das Versicherungsunternehmen wenden, bei dem sie versichert sind, oder an den Verband der privaten Krankenversicherung e. V., Bayenthalgürtel 26, Köln. Die private Pflege-Pflichtversicherung bietet die Pflegeberatung durch das Unternehmen COMPASS Private Pflegeberatung an, und zwar zum einen durch eine zentrale telefonische Pflegeberatung (die Nummer lautet: ) und zum anderen durch eine aufsuchende Beratung eines Pflegeberaters, d. h. durch eine Beratung im Haushalt des Pflegebedürftigen, in einer stationären Pflegeeinrichtung, im Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung.

42

43 Ich benötige Betreuung und Leistungen 41 II. Ich benötige Betreuung und Leistungen der Pflegeversicherung Grundsätzlich stehen den Bürgerinnen und Bürgern unterschiedliche Betreuungsformen und -einrichtungen zur Verfügung. Für welche Möglichkeit sich die Betroffenen und deren Angehörigen entscheiden, hängt zum einen natürlich von der Schwere der Pflegebedürftigkeit, zum anderen aber auch von den persönlichen Lebensumständen der Personen ab, die die Pflege übernehmen möchten. Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen und -dienste werden nach der Art der Leistung unterschieden und reichen von ambulanten Pflegediensten, die Pflegebedürftige und deren Angehörige bei der Pflege zu Hause unterstützen, über neue Wohnformen wie Senioren- Wohngemeinschaften und Einzelpflegekräfte mit einer Zulassung durch die Pflegekassen bis zu einer umfassenden Versorgung und Betreuung in Pflegeheimen. Mit der Pflegereform 2008 werden die meisten Leistungsbeiträge bis 2012 in drei Schritten angehoben. Danach prüft die Bundesregierung regelmäßig alle drei Jahre eine Erhöhung. Durch diese Leistungsdynamisierung soll gewährleistet werden, dass die Pflegeleistungen an die Preisentwicklung angepasst werden Pflege zu Hause welche Möglichkeiten gibt es? a. Ambulanter Pflegedienst Was macht ein ambulanter Pflegedienst? Der ambulante Pflegedienst unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause. Er bietet Familien Unterstützung und Hilfe im Alltag, damit pflegende Angehörige Beruf und Betreuung besser organisieren können. Das Personal des Pflegedienstes kommt zu Ihnen nach Hause und hilft fach- und sachkundig bei der täglichen Pflege. Das Leistungsange-

44 42 Ich benötige Betreuung und Leistungen bot der häuslichen Pflege erstreckt sich über verschiedene Bereiche: Dies sind vor allem grundpflegerische Tätigkeiten (zum Beispiel Körperpflege, Ernährung, Mobilisation und Lagerung), häusliche Krankenpflege nach 37 SGB V als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (zum Beispiel Medikamentengabe, Verbandswechsel, Injektionen), Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen bei pflegerischen Fragestellungen, Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten (zum Beispiel Essensbelieferung oder Organisation von Fahrdiensten und Krankentransporten) sowie hauswirtschaftliche Versorgung (zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung). Die ambulante Pflege ermöglicht Betroffenen, trotz Pflegebedürftigkeit in der vertrauten Umgebung zu bleiben. Die ambulanten Sachleistungen der Pflegeversicherung für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) erhöhen sich in den nächsten Jahren wie folgt: Ambulante Sachleistungen (Pflegehilfe) Bisher 2008* Pflegestufe (Angaben in EUR) Stufe I 384,00 420,00 440,00 450,00 Stufe II 921,00 980, , ,00 Stufe III** 1.432, , , ,00 * Die Werte für 2008 gelten ab ** Die Stufe III für Härtefälle im ambulanten Bereich in Höhe von Euro monatlich bleibt unverändert. b. Pflegegeld Was ist Pflegegeld? Pflegebedürftige sollen selbst darüber entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden wollen. Sie haben deshalb die Möglichkeit, Sachleistungen (Hilfe von Pflegediensten siehe dazu unter a) oder Pflegegeld in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häus-

45 Ich benötige Betreuung und Leistungen 43 liche Pflege selbst sichergestellt ist, z. B. durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen. Das Pflegegeld wird dem Betroffenen von der Pflegekasse überwiesen. Dieser kann über die Verwendung des Pflegegeldes grundsätzlich frei verfügen und gibt das Pflegegeld regelmäßig an die ihn versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter. Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von Sachleistungen zu kombinieren. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen. Rechenbeispiel: Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe I nimmt Sachleistungen durch einen Pflegedienst im Wert von 210 Euro in Anspruch. Der ihm zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 420 Euro. Er hat somit die Sachleistungen zu 50 Prozent ausgeschöpft. Vom Pflegegeld in Höhe von 215 Euro stehen ihm noch 50 Prozent zu, also 107,50 Euro. Wie bemisst sich die Höhe des Pflegegelds? Das Pflegegeld ist wie die Sachleistung nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt. Bis zum 30. Juni 2008 betrug das Pflegegeld bei Pflegestufe I 205 Euro monatlich, bei Pflegestufe II 410 Euro und bei Pflegestufe III 665 Euro im Monat.

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