Kurzfristige Beschäftigung, Prüfung der Berufsmäßigkeit

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1 TK Lexikon Arbeitsrecht Kurzfristige Beschäftigung, Prüfung der Berufsmäßigkeit Kurzfristige Beschäftigung, Prüfung der Berufsmäßigkeit HI Kurzbeschreibung HI Eine Voraussetzung für eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung ist, dass diese nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Ob Berufsmäßigkeit vorliegt oder nicht, hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab. Hier werden die häufigsten Fallkonstellationen aus der Praxis dargestellt und bewertet, ob sich Berufsmäßigkeit aufgrund des Status der Person ergeben kann. Berufsmäßigkeit aufgrund von anrechenbaren Vorbeschäftigungszeiten im laufenden Kalenderjahr kann sich grundsätzlich immer ergeben. Berufsmäßigkeit, Fallkonstellationen LI59808 Dokument in Textverarbeitung übernehmen Wichtig Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist nur bei Beschäftigungen erforderlich, bei denen das erzielte Arbeitsentgelt die (anteilige) Verdienstgrenze von 450 EUR im Monat überschreitet. Eine kurzfristige Beschäftigung wird ausgeübt während parallel dazu eine sozialversicherungspflichtige (Haupt- )Beschäftigung ausgeübt wird. während parallel dazu eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 450 EUR (Minijob) ausgeübt wird. im unmittelbaren oder auch zeitlich versetzten Anschluss an bereits ausgeübte Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 450 EUR. Die Addition aller solchen Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres beträgt insgesamt mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage (Achtung: Zeiträume vor dem Ausscheiden aus dem Berufsleben werden Berufsmäßig aufgrund des Status der Person /

2 nicht berücksichtigt). Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit stehen Zeiten der Meldung als Ausbildung- oder Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit (mit oder ohne Leistungsbezug) den Beschäftigungszeiten gleich. während der Elternzeit, unabhängig davon, bei welchem Arbeitgeber die Beschäftigung ausgeübt wird. während eines unbezahlten Urlaubs, unabhängig davon, bei welchem Arbeitgeber die Beschäftigung ausgeübt wird. während eines bezahlten Erholungsurlaubs bei einem anderen Arbeitgeber. von Personen, die für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Ausbildung- oder Arbeitsuchende gemeldet sind und/oder Leistungen der Agentur für Arbeit beziehen. von Personen, die Hilfen zum Lebensunterhalt (Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfegeld) beziehen. während des Bezugs von Vorruhestandsgeld (i. S. d. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI). während der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes. zwischen Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes und dem Beginn des Studiums. während des vollzeitlichen Besuchs einer allgemeinbildenden Schule (z. B. Haupt- oder Realschule oder Gymnasium). zwischen Schulentlassung und freiwilligem Wehrdienst. freiwilligen sozialen oder ökologischen hres. Dies gilt auch dann, wenn nach der Ableistung des freiwilligen hres voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird. Bundesfreiwilligendienstes. Dies gilt auch dann, wenn

3 nach der Ableistung des freiwilligen hres voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird. während eines freiwilligen sozialen oder ökologischen hres. während der Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst. zwischen Schulabschluss und der ersten Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses oder anderweitigen Dauerarbeitsverhältnisses. Dienstverhältnisses als Beamter. zwischen einer (nach dem Abitur ausgeübten) Berufsausbildung und dem Beginn des Studiums. Bei welchem Arbeitgeber der befristete Job ausgeübt wird, ist für die Beurteilung unbeachtlich. zwischen Schulentlassung und der Aufnahme eines praxisintegrierten dualen Studiums. zwischen Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbildung bzw. beabsichtigtem Studium. zwischen Schulabschluss und freiwilligem Wehrdienst, auch wenn danach nicht die Aufnahme einer Beschäftigung, sondern die Aufnahme eines Studiums beabsichtigt ist. zwischen Schulentlassung und Beginn des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit, auch wenn danach die Aufnahme eines Studiums beabsichtigt ist. während der Praktikumszeit von Schülern einer Fachoberschule. Während des Studiums. Zwischen dem Abschluss eines Studiums und Aufnahme einer Beschäftigung. von Personen, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind (Rentner, Pensionäre, Hausfrauen). von Erntehelfern aus dem Ausland - außerhalb der EU, welche im Bereich der Landwirtschaft (z. B. im Obst-, wenn der Erntehelfer

4 , Gemüse- und Weinbau) saisonal und zeitlich begrenzt beschäftigt werden. beim Arbeitgeber in seinem Herkunftsland (außerhalb der EU) bezahlten Erholungsurlaub genommen hat, oder wenn er dort Schüler, Hausfrau oder selbstständig Tätiger ist., wenn der ausländische Erntehelfer beim Arbeitgeber in seinem Heimatland (außerhalb der EU) für die Zeit seiner Erntehelfertätigkeit in Deutschland unbezahlten Urlaub genommen hat. von Erntehelfern aus dem Ausland - innerhalb der EU, welche im Bereich der Landwirtschaft (z. B. im Obst-, Gemüse- und Weinbau) saisonal und zeitlich begrenzt beschäftigt werden., wenn der Erntehelfer in seinem EU-Heimatland weder als Arbeitnehmer beschäftigt noch selbstständig tätig ist (Hausfrauen, Studenten). Deutsches ist nur unter dieser Voraussetzung für diese ausländischen Erntehelfer aus EU-Herkunftsländern relevant. Eine geringfügige kurzfristige Beschäftigung nach deutschem Recht kommt nur unter den o. g. Umständen in Betracht. Ist der Erntehelfer im EU- Heimatland als Hausfrau bzw. Student tätig, so kann Berufsmäßigkeit nicht unterstellt werden. Sofern der Erntehelfer jedoch im EU-Heimatland

5 als Arbeitnehmer bzw. als Selbstständiger tätig ist, ist bei zeitlich befristeten Beschäftigungen in Deutschland nicht das deutsche relevant. Es ist allein das des EU-Heimatlands des Erntehelfers relevant(vorlage der Bescheinigung "A 1" bzw. "E 101" des Sozialversicherungsträgers des EU-Heimatlands). Eine geringfügige, d. h. auch kurzfristige Beschäftigung kommt hier nicht in Betracht, denn ausländische Staaten haben keine vergleichbaren Regelungen. In diesen Fällen sind vom deutschen Arbeitgeber Beiträge nach dem Recht des EU- Heimatlands des Erntehelfers zu berechnen und an den ausländischen Sozialversicherungsträger abzuführen. Ausführung der häufigsten Sachverhalte. Weitere sind denkbar.

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