Gestaltende Steuerberatung

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1 Gestaltende Steuerplanung Steueroptimierung Gestaltungsmodelle Ausgabe 2 Februar 2014 S Inhalt Kurz informiert Zukunftssicherungsleistungen: 44 EUR-Freigrenze nicht anwendbar 37 Vorsteueraufteilung: Vorrang des Flächenschlüssels ist rechtens 37 Umsatzsteuer Speisenlieferung versus Restaurationsumsatz: BMF hat Anwendungsregelung modifiziert 38 Drittes Quartal 2013 FG-Rechtsprechung kompakt: Die Top 10 für die Gestaltungsberatung 42 Praxiserweiterung/Praxisübertragung Gestaltungsvarianten bei der Aufnahme eines Partners in eine Freiberuflerpraxis 47 Belegnachweis bei der Umsatzsteuer Ausfuhrlieferungen, Lohnveredelungen etc.: Nachweis der Steuerbefreiung durch E-Belege 53 Umwandlungssteuerrecht Die Verschmelzung einer GmbH auf eine natürliche Person 57 Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer Übertragung von Pensionszusagen: Einschränkungen durch das neue AIFM-Steueranpassungsgesetz 64 Praxiswissen auf den Punkt gebracht Ihr Plus im Netz: gstb.iww.de Online Mobile Social Media

2 Belegnachweis bei der Umsatzsteuer Ausfuhrlieferungen, Lohnveredelungen etc.: Nachweis der Steuerbefreiung durch E-Belege von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dozent und Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Partner der kmk sgesellschaft mbh, Dortmund Das elektronische Büro hält überall Einzug. Aus diesem Grunde wurde bereits zum die elektronische Rechnungsstellung erheblich vereinfacht. Auch die seit dem zum Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung erforderliche Gelangensbestätigung kann elektronisch geführt werden (vgl. zuletzt GStB 12, 172). Dagegen war zum Nachweis der Steuerbefreiung von Umsätzen mit Drittlandsbezug und insbesondere von Ausfuhrlieferungen bislang ein papierintensiver Belegaustausch die Regel. Letzterer gehört nunmehr endlich der Vergangenheit an (BMF , IV D 3 - S 7156/13/10001, 2014/ , Abruf-Nr ). 1. Sachlicher Geltungsbereich der Nachweiserleichterung Die Neuregelung betrifft den Belegnachweis für Ausfuhrlieferungen ( 4 Nr. 1 Buchstabe a, 6 UStG ) Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr ( 4 Nr. 1 Buchst a, 7 UStG ) Güterbeförderungen im Zusammenhang mit einer Ausfuhr ( 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG) Güterbeförderungen im Zusammenhang mit einer Einfuhr ( 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG) ihr plus im netz gstb.iww.de Abruf-Nr Diese 4 Fallgruppen profitieren von der Erleichterung 2. Amtliche Belege als Regelnachweis Regelnachweis sind auch weiterhin über ATLAS-Ausfuhr ebenfalls elektronisch generierte Ausgangsvermerke (vgl. A. 6.6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, A. 6.7 Abs. 1 UStAE) oder andere zollamtliche Belege (vgl. A Abs. 4 Nr. 1, A Abs. 4 S. 3 u. 4, A. 7.2 Abs. 1 UStAE). 3. Alternativnachweise Für den Belegnachweis reichen oft auch nichtamtliche Alternativen und zwar solche, die aus anderen Gründen schon in der Welt sind und lediglich für die Umsatzsteuer mitgenutzt werden (z.b. Frachtbriefe, Spediteursbescheinigungen) bzw. Zugelassene nichtamtliche Alternativen die speziell und ausschließlich zum Nachweis der Steuerbefreiung gefertigt werden (Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke). Im Einzelnen sind dies: 53

3 Checkliste / Nachweise zur Steuerbefreiung einer Beförderung zur Einfuhr Speditionsauftrag, Rechnungsdoppel und ähnliche andere Belege Umsatzsteuerzwecke bei Eisenbahnfracht Fundstellen UStDV u. UStAE 20 Abs. 2, Abs. 3 UStDV Abschn Abs. 4 Nr. 2 UStAE 20 Abs. 2, Abs. 3 UStDV Abschn Abs. 6 UStAE Fallgruppe 1: Beförderung zur Einfuhr Nachweise zur Steuerbefreiung einer Beförderung zur Ausfuhr Speditionsauftrag, Rechnungsdoppel und ähnliche andere Belege Umsatzsteuerzwecke bei Eisenbahnfracht Umsatzsteuerzwecke bei Vor- und Nachläufen Sonderfall EU-Durchfuhr Fundstelle UStDV / UStAE Abschn Abs. 4 UStAE Abschn Abs. 6 UStAE Abschn Abs. 7 UStAE Abschn Abs. 8 UStAE Fallgruppe 2: Beförderung zur Ausfuhr Nachweise zur Steuerbefreiung einer Ausfuhr Beförderung in Freizonen des Kontrolltyps I Versendung mit anderer Ausfuhranmeldung Versendung mit Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter vorherige Be- oder Verarbeitung Auslieferung von Druckerzeugnissen durch Vertreter Lohnveredelungen Fundstelle UStDV/UStAE 9 Abs. 1 UStDV Abschn. 6.6 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStAE 10 Abs. 1 UStDV Abschn. 6.7 Abs. 1a UStAE 10 UStDV Abschn. 6.7 Abs. 2 UStAE 11 Abs. 1 UStDV Abschn. 6.8 Abs. 3 neu UStAE Abschn. 6.9 Abs. 9 UStAE 12 UStDV Abschn. 7.2 Abs. 1 UStAE Fallgruppe 3: Ausfuhr 4. Bisherige Formvorgaben an die Alternativnachweise Die Alternativnachweise erforderten bislang zwingend die Schriftform und damit auch die Unterschrift des Ausstellers und den Austausch von Papierbelegen. Bislang zwingend Schriftform erforderlich 54

4 5. Jetzt auch E-Belege zulässig! Das BMF-Schreiben vom ergänzt alle in der Checkliste angeführten Vorschriften des UStAE wie folgt: Der Beleg kann auch auf elektronischem Weg übermittelt werden; bei einer elektronischen Übermittlung des Belegs ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Ausstellers begonnen hat. Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Hat Übermittlung im Verfügungsbereich des Ausstellers begonnen? Beachten Sie Das BMF führt damit keine neuen Nachweise ein! Es lässt lediglich die elektronische Übermittlung der bisherigen Nachweise zu. 5.1 ein Betrugsfall ist ursächlich für die nebulöse Formulierung zum Verfügungsbereich des Ausstellers Das BMF entschied sich für die ungewöhnliche Formulierung als Gegenmaßnahme zu einem aktuell in Rheinland-Pfalz aufgefallenen Betrugsversuch: Sachverhalt Unternehmer U machte Steuervergünstigungen unter Hinweis auf s geltend. U hatte sich die s unter Verwendung eines fingierten -Accounts selbst geschickt. Dem Betriebsprüfer fiel das bei einem eher zufälligen Abgleich des sog. Headers (vgl. A. 6a.4 Abs. 3 S. 2 UStAE) einiger s auf. Betrug mittels fingiertem -Account M.E. läuft die Formulierung leer: Einerseits hätte es keiner besonderen Absicherung gegen derartige Betrügereien bedurft, da die allgemeinen Vorschriften (insbes. 369 ff. AO) bereits genügend Schutz bieten. Andererseits genießt der Empfänger auch eines elektronischen Belegs den üblichen Gutglaubensschutz. Sicher wird man von ihm nicht verlangen können, Eingangs- s komplizierten technischen Prüfungen zu unterziehen, zu denen die weitaus meisten User gar nicht in der Lage sind und Letzteres erst recht nicht ohne konkreten Anlass. Praxishinweis Die meisten User interessieren sich nicht für den Header. Deshalb zeigen die Mail-Clients in der Regel nur einen Bruchteil der Header-Zeilen an (from, to, cc, subjekt, date). Sollten Sie den Header doch einmal überprüfen wollen, verfahren Sie wenn Sie mit Outlook arbeiten bitte wie folgt: So können Sie den Header überprüfen! 1. Öffnen Sie die Eingangs Klicken Sie Datei > Informationen > Eigenschaften. 3. Den Header finden Sie unter Internetkopfzeilen am Ende des Menüs. 55

5 5.2 Archivierung der E-Nachweise Zur Archivierung wird auf A. 6a.4 Abs. 6 UStAE und damit auf die Vorschriften zur Gelangensbestätigung verwiesen. Damit gilt grundsätzlich das Übliche ; die Finanzverwaltung verweist zu den Anforderungen an die Lesbarkeit und die Archivierung auf Archivierung wie bei Gelangensbestätigung die GoBS (= Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme, BMF , IV A 8 - S /95, BStBl I 95, 738, weiter gültig gemäß BMF , IV A 2 - O 2000/12/10001, 2012/ , Positivliste Nr. 62, BStBl I 13, 522) und die GDPdU (= Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen, BMF , IV D 2 - S /01, BStBl I 01, 415, weiter gültig gemäß BMF , IV A 2 - O 2000/12/10001, 2012/ , Positivliste Nr. 63, BStBl I 13, 522). Praxishinweis 1. Auszudrucken ist die (ganze) und nicht lediglich der ggf. als PDF anhängende Beleg! 2. Der Ausdruck genügt (nur) umsatzsteuerlichen Zwecken! Sind Sie buchführungspflichtig, verstoßen Sie damit gegen die GoBS und GDPdU. Ganze ist auszudrucken! 5.3 Zeitlicher Geltungsbereich der Nachweiserleichterung Die Nachweiserleichterungen gelten für nach dem ausgeführte Umsätze. Praxishinweis Wahlweise können die Nachweiserleichterungen auch schon vorher angewandt werden und zwar für Umsätze nach dem Fazit Das BMF-Schreiben bringt eine echte Erleichterung für die Praxis: Die schon bekannten Belegnachweise werden beibehalten und dürfen nunmehr auch elektronisch übermittelt werden. Die Hinweise zur Überprüfung von Eingangs- s sollten nicht überwertet werden. Anders als die Vorgaben zur Archivierung; diese sollten strikt eingehalten werden. Weiterführende Hinweise Zur bereits zum vereinfachten elektronischen Rechnungsstellung vgl. Weimann in GStB 12, 15 u. 263 Zur Gelangensbestätigung siehe im Einzelnen Weimann in GStB 12, 67 u. 172 Vorgaben zur Archivierung strikt einhalten archiv Weiterführende Beiträge 56

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