Das elektronische Abfall- Nachweis-Verfahren (eanv)

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1 Das elektronische Abfall- Nachweis-Verfahren (eanv) Dipl.-Ing. Stephan Pawlytsch Ass. jur. Sylvia Zimack Informationsveranstaltung IHK Krefeld proveho / Pawlytsch und Zimack / Workshop eanv / Januar 2010 / Folie Nr. 1 Novelle der Nachweisverordnung Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom (BGBl. I S. 1619) Einführung des Begriffs der gefährlichen Abfälle Einführung der elektronischen Nachweisführung Einführung der Registerpflicht (elektronisch) Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom (BGBl. I S. 2298) Novellierung der Nachweisverordnung (NachwV) proveho / Pawlytsch und Zimack / Workshop eanv / Januar 2010 / Folie Nr. 2 1

2 Elektronische Nachweisführung Allgemeines zur Nachweisführung (1) Rechtsgrundlage: 43, 44 KrW-/AbfG in Verbindung mit der Nachweisverordnung Beibehalten des dreipoligen Verwaltungsverfahren: Vorabkontrolle (EN, Bestätigung durch Behörde, Erzeuger und Entsorger; soweit nicht Freistellung durch Behörde) Verbleibskontrolle (Begleitschein, Übernahmeschein) proveho / Pawlytsch und Zimack / Workshop eanv / Januar 2010 / Folie Nr. 3 Das Begleitscheinverfahren bis in Papierform Szenario: Ein Abfallstrom geht von Bayern nach Nordrhein-Westfalen Voraussetzung ist ein gültiger Entsorgungsnachweis Zu Beginn des Transports füllen Erzeuger und Beförderer den Begleitschein aus (6 Durchschläge) und unterschreiben jeweils der weiße Beleg verbleibt beim Erzeuger die anderen fünf Belege werden vom Beförderer während des Abfalltransports mitgeführt Entsorger Erzeuger proveho / Pawlytsch und Zimack / Workshop eanv / Januar 2010 / Folie Nr. 4 2

3 Das Begleitscheinverfahren bis in Papierform Bei Ankunft beim Entsorger füllt der seine Daten in den Begleitschein und unterschreibt ebenfalls Die fünf Begleitscheinexemplare werden anschließend aufgeteilt die Belege in Rosa und Blau gehen an die Behörde des Entsorgers der Beleg in Gelb geht an den Beförderer der altgoldene geht an den Erzeuger der grüne verbleibt beim Entsorger der rosafarbene wird an die Erzeugerbehörde weitergeleitet Entsorgerbehörde Erzeugerbehörde proveho / Pawlytsch und Zimack / Workshop eanv / Januar 2010 / Folie Nr. 5 Das Begleitscheinverfahren Das Register - bis in Papierform Jeder der Beteiligten muss ein Register führen Die Belege müssen mindestens drei Jahre nach Ablauf des Entsorgungsnachweises aufbewahrt werden umfangreiche Zettelwirtschaft langwierige Recherchen Kein Datenaustausch über eine einheitliche Schnittstelle mehrfacher Erfassungsaufwand Gefahr von Eingabefehlern proveho / Pawlytsch und Zimack / Workshop eanv / Januar 2010 / Folie Nr. 6 3

4 Elektronische Nachweisführung Inkrafttreten 01. Februar April 2010 Pflicht zur elektronischen Nachweisführung Entsorger: Pflicht zur qualifizierten elektronischen Signatur 01. Februar 2011 Erzeuger und Beförderer: Pflicht zur elektronischen Signatur proveho / Pawlytsch und Zimack / Workshop eanv / Januar 2010 / Folie Nr. 7 Elektronische Nachweisführung Quittungsbeleg Übergangszeit: bis Erzeuger und Beförderer müssen erst ab qualifiziert elektronisch signieren Quittungsbeleg als Ersatz des elektronischen Begleitscheins UmweltMagazin, 2009, Heft 12 / Seite 45ff Der Quittungsbeleg das Papierrelikt im elektronischen Abfallnachweisverfahren, proveho / Pawlytsch und Zimack / Workshop eanv / Januar 2010 / Folie Nr. 8 4

5 Einführung der Registerpflicht Was ist das Register? Begriff ist neu vergleichbar mit dem alten Nachweisbuch hinsichtlich gefährlicher und nachweispflichtiger Abfälle proveho / Pawlytsch und Zimack / Workshop eanv / Januar 2010 / Folie Nr. 9 Einführung der Registerpflicht Registerinhalt Sammlung der Dokumente zu den jeweiligen Entsorgungsvorgängen, Entsorgungsnachweise, Nachweiserklärung, Begleit- und Übernahmeschein; Nutzung der Praxisbelege ist ausdrücklich erlaubt, wie z.b. Wiegescheine; jedoch kein Sammeln von Daten oder Betriebstagebuch Menge, Art und Ursprung der Abfälle, Bestimmung der Abfälle, Häufigkeit des Einsammelns, Beförderungsmittel, Art der Abfallbehandlung, Angaben zu weiteren Entsorgungsschritten bei Lagerung oder Behandlung von Abfällen sachlich und zeitlich geordnet; Fristen beachten! proveho / Pawlytsch und Zimack / Workshop eanv / Januar 2010 / Folie Nr. 10 5

6 Einführung der Registerpflicht Registerpflicht in besonderen Fällen Kleinmengen; vereinfachte Registerpflicht für Abfallerzeuger verordnete oder freiwilligen Rücknahme nach 43 Abs. 3 KrW-/AbfG Entsorgung in betriebseignen Abfallentsorgungsanlagen ( 43 Abs. 2 KrW-/AbfG) im Rahmen einer freiwilligen Rücknahme durch die zuständige Behörde von der Nachweispflicht freigestellt ( 25 Abs. 3 5 KrW-/AbfG) Elektroaltgeräte bis zur Verbringung zur Erstbehandlungsanlage ( 2 Abs. 3 Satz 4 ElektoG) Altfahrzeuge bis zu Annahmestellen und Demontagebetrieben ( 4 Abs. 5 Altfahrzeugverordnung) proveho / Pawlytsch und Zimack / Workshop eanv / Januar 2010 / Folie Nr. 11 Einführung der Registerpflicht Keine Registerpflicht besteht für: private Haushaltungen beachte: Freistellung von der Registerpflicht bezieht sich nicht generell auf Abfälle aus privaten Haushalten proveho / Pawlytsch und Zimack / Workshop eanv / Januar 2010 / Folie Nr. 12 6

7 Einführung der Registerpflicht Inkrafttreten 1. Februar April 2010 elektronische Registerführung proveho / Pawlytsch und Zimack / Workshop eanv / Januar 2010 / Folie Nr. 13 Einführung der Registerpflicht Dauer der Registrierung 3 Jahre (Beförderer 12 Monate) (strittig, ob Aufbewahrungszeit 8 Jahre bei längerer Gültigkeit des Entsorgungsnachweises) Ausnahme: behördlich festgelegte längere Aufbewahrungsfristen Fristbeginn: Begleit- und Übernahmescheine: ab Einstellung ins Register Nachweiserklärungen: ab Ablauf der Gültigkeit proveho / Pawlytsch und Zimack / Workshop eanv / Januar 2010 / Folie Nr. 14 7

8 Einführung der Registerpflicht Vorlagepflicht von Registerdokumenten keine generelle Vorlagepflicht nach Aufforderung durch die zuständige Behörde Behörde hat jederzeitiges Forderungsrecht ohne Angabe von Gründen Vorzulegen ist auf Verlagen der Behörde das vollständige Register oder einzelne Angaben daraus gesetzliche Anforderungen sind erfüllt, wenn das Register jederzeit vollständig ist; es darf nicht erst aus verschiedenen Dateien erstellt werden proveho / Pawlytsch und Zimack / Workshop eanv / Januar 2010 / Folie Nr. 15 Wer ist betroffen? 1. von der Nachweispflicht: Beförderer, Sammler und Entsorger von gefährlichen Abfällen Erzeuger über 2 t Gesamtmenge gefährlicher Abfälle pro Jahr auf Anordnung der Behörde (nicht gefährliche Abfälle) nicht betroffen sind: private Haushalte Abfallverbringung ins Ausland Rücknahmesysteme proveho / Pawlytsch und Zimack / Workshop eanv / Januar 2010 / Folie Nr. 16 8

9 Wer ist betroffen? 2. von der elektronischen Nachweispflicht: Beförderer, Sammler und Entsorger von gefährlichen Abfällen Erzeuger über 2 t Gesamtmenge gefährlicher Abfälle pro Jahr nicht betroffen sind: private Haushalte Abfallverbringung ins Ausland Rücknahmesysteme Abfallerzeuger im Rahmen der Sammelentsorgung proveho / Pawlytsch und Zimack / Workshop eanv / Januar 2010 / Folie Nr. 17 Wer ist betroffen? 3. von der Registerpflicht: Erzeuger, Einsammler, Beförderer, Entsorger gefährlicher Abfälle Entsorger auch für nichtgefährliche Abfälle auf Anordnung der Behörde (nicht gefährliche Abfälle auch bei Erzeugern und Beförderer) beachte: keine Ausnahme für: Kleinmengenerzeuger, Abfallverbringung ins Ausland, Rücknahmesysteme oder Abfallerzeuger im Rahmen der Sammelentsorgung freiwillige Registerführung möglich nicht betroffen sind: private Haushalte proveho / Pawlytsch und Zimack / Workshop eanv / Januar 2010 / Folie Nr. 18 9

10 Wer ist betroffen? 4. von der elektronischen Registerpflicht: Erzeuger, Einsammler, Beförderer, Entsorger gefährlicher Abfälle soweit die Nachweisführung zwingend elektronisch bestimmt ist Beachte: keine elektronische Registerführung, wenn Behörde elektronische Nachweisführung anordnet, aber freiwillige elektronische Registerführung möglich nicht betroffen sind: private Haushalte proveho / Pawlytsch und Zimack / Workshop eanv / Januar 2010 / Folie Nr. 19 Die drei Grundfragen 1. Ist unser Unternehmen von der allgemeinen Nachweispflicht betroffen? 2. Wenn ja, ist das Unternehmen dann von der elektronischen Nachweisführung betroffen? 3. Wenn ja, wer hat bisher die Begleitscheine und Entsorgungsnachweise wo unterschrieben, und wer soll in Zukunft diese Dokumente wann und wo elektronisch signieren? proveho / Pawlytsch und Zimack / Workshop eanv / Januar 2010 / Folie Nr

11 Die elektronische Nachweisverordnung - Unterschriftenregelung- proveho / Pawlytsch und Zimack / Workshop eanv / Januar 2010 / Folie Nr. 21 Was sagt das Abfallrecht zur Unterschrift beim BE Die abfallrechtliche Unterschrift 1. Säule 43 KrW-/Abfg Einführung des BE 2. Säule 11 NachwV ausfüllen des BE 3. Säule 19 Nachw Elektronische Signatur Mitteilung der LAGA Nr.27 Vollzugshilfe für die EANV Alle Fragen der Umsetzung dargestellt Regelung der Unterschrift klar gestellt, aber auch strittig Unklare Formulierungen Interpretation für die Vollzughilfe ist notwendig proveho / Pawlytsch und Zimack / Workshop eanv / Januar 2010 / Folie Nr

12 Die Unterschrift (Erzeuger) UNTERSCHRIFT (zur Versicherung der richtigen Deklaration) proveho / Pawlytsch und Zimack / Workshop eanv / Januar 2010 / Folie Nr. 23 Die Unterschrift (Beförderer) UNTERSCHRIFT (zur Versicherung der ordnungsgemäßen Beförderung) proveho / Pawlytsch und Zimack / Workshop eanv / Januar 2010 / Folie Nr

13 Die Unterschrift (Entsorger) UNTERSCHRIFT (zur Versicherung der Annahme zur ordnungsgemäßen Entsorgung) proveho / Pawlytsch und Zimack / Workshop eanv / Januar 2010 / Folie Nr. 25 Die Unterschriftenregelung Erzeuger signiert immer als Erster, vor oder bei der Übergabe an den Beförderer Beförderer signiert beim Erzeuger, direkt bei der Übernahme Beförderer signiert im eigenen Büro, später nach der Übernahme Schriftliche Zustimmung des Erzeugers ist notwendig Beförderer signiert beim Entsorger, vor der Annahme durch den Entsorger Entsorger signiert sofort bei der Annahme an der Pforte Entsorger signiert später bei der Annahme im Labor Schriftliche Zustimmung des Erzeugers ist notwendig proveho / Pawlytsch und Zimack / Workshop eanv / Januar 2010 / Folie Nr

14 Elektronische Nachweisführung ( 19 NachwV) Der Erzeuger muss spätestens bei der Übergabe an den Beförderer den BGS signieren, der Beförderer muss spätestens bei der Übergabe an der Entsorgungsanlage den Begleitschein (BGS) signieren. (mit Zustimmung des Erzeugers) Das Signieren muss somit nicht bei der Übernahme / Übergabe beim Erzeuger durch den Fahrer erfolgen. Entsorgungsnachweis (EN) und SammelEN sind ebenfalls elektronisch zu führen und zu übermitteln und wie die BGS zu signieren. (gleiche Übergangsvorschrift) Die behördlichen Formularteile des EN wie EB und oder BB werden von der Behörde signiert. proveho / Pawlytsch und Zimack / Workshop eanv / Januar 2010 / Folie Nr. 27 Elektronische Nachweisführung ( 19 NachwV) Übernahmescheine (ÜNS) müssen nicht elektronisch geführt und signiert werden, die Papierform ist ausreichend. Alle elektronisch zu führenden Dokumente müssen in einem elektronischen Register geführt werden. Andere Dokumente können im elektronischen Register geführt werden, dabei sind die Formvorgaben zu beachten. (Signatur und Formzwang der Datenablage) Der Beförderer muss während des Transportes den Begleitschein entsprechende Informationen mitführen. proveho / Pawlytsch und Zimack / Workshop eanv / Januar 2010 / Folie Nr

15 Die Nachweisführung - elektronisch was ist das? Was ist unter elektronisches Abfall NachweisVerfahren zu verstehen? = eanv das heißt Wegfall der Papierform es gibt nur noch, die elektronischen Begleitscheine, die elektronischen Entsorgungsnachweise und das elektronische Register. Alle diese elektronischen Dokumente werden unterschrieben mittels der qualifizierten elektronischen Signatur proveho / Pawlytsch und Zimack / Workshop eanv / Januar 2010 / Folie Nr. 29 Gesetzliche Vorgaben Elektronische Nachweisverfahren 1. Säule 18 NachwV XML -basierte Schnittstelle 2. Säule 19 NachwV Qualifizierte elektronische Signatur 3. Säule 20 NachwV Koordinierung der Kommunikation Technische Umsetzung durch die Länder Länderverbund GADSYS Bundeseinheitliche Datenschnittstelle und Nachrichtenstruktur Bereitstellung einer Zentralen Koordinierungsstelle ZKS Elektronische Zustellung ins virtuelle Postfach (VPS) Online-Eingaben im Länder- eanv proveho / Pawlytsch und Zimack / Workshop eanv / Januar 2010 / Folie Nr

16 Dipl.-Ing. Stephan Pawlytsch Ass. jur. Sylvia Zimack proveho GmbH Tostedt Schulstraße 19a Mobil: +49(0) 172 / Büro: +49(0) 4182 / sp@proveho-beratung.de sz@proveho-beratung.de proveho / Pawlytsch und Zimack / Workshop eanv / Januar 2010 / Folie Nr

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